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Bundessozialgericht

Doc Morris-Werbung im DAK-Magazin war illegal

Der Hamburger Apothekerverband hat in einem Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht am heutigen Dienstag einen juristischen Erfolg erzielt. Konkret ging es um eine Doc Morris-Werbebeilage im Mitgliedermagazin der DAK Gesundheit aus dem Jahr 2017. Die Apotheker hatten sich zunächst erfolglos über eine mögliche Beeinflussung der Versicherten beschwert, in der Revision dann aber Recht bekommen.
Benjamin Rohrer
01.06.2022  17:00 Uhr

Die DAK Gesundheit hatte im Heft 1/2017 der Mitgliederzeitschrift »fit« eine Doc Morris-Werbebeilage veröffentlicht. In der Beilage wurden die Versicherten auf Rx-Boni des EU-Versenders hingewiesen – konkret ging es um Rabatte von 2 Euro bis zu 12 Euro pro Rezept und einen Kennenlern-Vorteil von 5 Euro bei Rezepteinsendung durch Neukunden. Auch ein Rückumschlag für mögliche Rezept-Einsendungen lag dem Magazin bei. Im Impressum der Zeitschrift war die Krankenkasse als Herausgeberin angegeben und der Hinweis enthalten, dass zur Refinanzierung in der Ausgabe gewerbliche Anzeigen sowie Beilagen zu finden seien. Ebenfalls wurde im Impressum darauf hingewiesen, dass Anzeigen als solche gekennzeichnet seien und keine Empfehlung darstellten.

Klagen zunächst ohne Erfolg

Der Hamburger Apothekerverein und sein Vorsitzender Jörn Graue störten sich trotzdem an der Werbeaktion und strebten zunächst eine vorgerichtliche Abmahnung der Kasse an – jedoch ohne Erfolg. Es folgten einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht und anschließend vor dem Landessozialgericht, in denen die Hamburger Apotheker argumentierten, dass die Beifügung der Werbebeilage gegen die wettbewerbliche Neutralitätspflicht verstoße, die in dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Arzneiversorgungsvertrags (AVV) und seit 2020 auch im SGB V geregelt ist. Aber auch die Klage vor dem Sozialgericht und die Berufung vor dem Landessozialgericht blieben ohne Erfolg. Beide Gerichte wiesen in ihren Urteilen darauf hin, dass die Kasse im Impressum des Magazins auf ihre Distanzierung von den Werbebeiträgen hingewiesen hatte.

Die Hamburger Apotheker blieben aber bei ihrer Argumentation und strebten vor dem Bundessozialgericht in Kassel eine Revision an. Auch im Revisionsverfahren wies der Hamburger Verband darauf hin, dass die Kasse aus seiner Sicht gegen die gesetzlich vorgeschrieben Neutralitätspflicht im Apothekenmarkt verstoßen habe. Und diesmal gaben die Richter den Apothekern Recht. Konkret legte das Bundessozialgericht fest, dass die Kasse eine derartige Werbung unterlassen muss. Außerdem muss die DAK Gesundheit nun Abmahnkosten bezahlen. Die vorinstanzlichen Entscheidungen werden zudem aufgehoben.

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