Jagdhunde reißen 15 Schafe: steht die Brauchbarkeit nun in Frage?

Zwei Deutsch Drahthaar sollen 15 Schafe gerissen haben. Angeblich stünde die Brauchbarkeit auf dem Spiel. Aber: Ist das möglich?
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30. Januar 2023
Lässt sich die Brauchbarkeit im Nachgang aberkennen?
Lässt sich die Brauchbarkeit im Nachgang aberkennen?

In Kirchwald im Kreis Mayen-Koblenz (Rheinland-Pfalz) rissen Jagdhunde im Dezember 2022 während einer Drückjagd 15 Schafe. Ende Januar diesen Jahres erstatteten Jagdgegner Anzeige gegen den Veranstalter der Jagd und den Hundeführer bei der Staatsanwaltschaft in Koblenz. Laut der Pressemitteilung der Jagdgegner steht die Brauchbarkeit nun auf dem Spiel. Aber: Lässt sich die Brauchbarkeit überhaupt aberkennen?

Rückblende zur Jagd im Dezember

Was war geschehen? Am 3. Dezember nahmen Passanten das Geläut der Hunde und die Schüsse der Jäger wahr. Zwei Deutsch Drahthaar rannten stürmisch auf sie zu, bogen ab und zogen in Richtung einer Schafweide weiter. Die Passanten wussten um die dort weidenden Tiere und machten sich Sorgen. Sie stiegen ins Auto und fuhren - so das Nachrichtenportal „inrlp.de“ - zur Weide. Allerdings: Sie kamen zu spät.

Steht die Brauchbarkeit auf dem Spiel?

Die Hunde hatten bereits erste Schafe gerissen. Nur mit Mühe gelang es den beiden Passanten laut Medienberichten, einen der Hunde einzufangen. Am Ende starben laut „inrlp.de“ 15 Schafe durch die Hunde. Die Jagdgegner, deren Initiative ihren Sitz im Landkreis Mainz-Bingen hat, wollen im Nachgang Zeugen befragt haben. Das geht aus einer Pressemitteilung der Jagdgegner hervor. Die beiden Deutsch Drahthaar würden nach einem solchen Vorfall nicht mehr als brauchbar einzustufen sein, heißt es in dem Text.

Das sagt der Experte zum Vorfall

Die PIRSCH hat sich um eine fachliche Einschätzung eines Jagdhunde-Experten bemüht. Dessen Meinung ist klar: Die Brauchbarkeit lässt sich nicht aberkennen. Der Vorfall sei bedauernswert. Eine Einschätzung lasse sich jedoch nicht treffen, da der Experte selbst nicht vor Ort gewesen ist. Verantworten für den Schaden müsse sich wohl der Hundeführer, weil es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit handele.

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