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Wann gelten Pferdedokumente als "gerichtsfest"?
01.05.2022 / News

Pferdepässe und Kaufverträge sind nur zwei Beispiele für Pferde-Dokumente, die bei Gerichtsverfahren besonders wichtig sein können – vorausgesetzt, sie erfüllen bestimmte inhaltliche Voraussetzungen.
Pferdepässe und Kaufverträge sind nur zwei Beispiele für Pferde-Dokumente, die bei Gerichtsverfahren besonders wichtig sein können – vorausgesetzt, sie erfüllen bestimmte inhaltliche Voraussetzungen. / Symbolfoto: Archiv/Petr Blaha

Sobald rund um Pferde gerichtlich gestritten wird, benötigt man auch Dokumente, die als ,gerichtsfest' anerkannt werden, was nicht für jedes Schriftstück zutrifft. Worauf es bei derartigen Dokumenten ankommt, erklärt der gerichtlich beeidete Sachverständige Dr. Reinhard Kaun.

 

Es ist für jeden Eigentümer oder Besitzer eines Pferdes vorhersehbar und erwartbar, dass Dokumente rund um das Leben eines Pferdes benötigt und vorgelegt werden müssen. Speziell dann, wenn Vorgänge und Ereignisse gerichtsanhängig werden, fordern Staatsanwaltschaften, Gerichte, Sachverständige und Anwälte regelmäßig Nachweise - das wären, um die häufigsten zu nennen:
– Pferdepass
– Pedigree
– Besitzurkunde
– Deckschein und Geburtsurkunde
– Kaufvertrag
– Einstellvertrag
– Mit- Reitvertrag
– Protokoll einer Ankaufuntersuchung
– Protokoll einer tierärztlichen Behandlung
– Krankengeschichte
– Röntgen-, Ultraschallbilder
– Rechnungen und Honorarnoten
– Protokolle von speziellen Behandlungen (Chiropraktik, Pferdemassage, Pferde- Physiotherapie usw.)
– Hufbeschlagarbeiten
– Protokolle der Tätigkeit von Reitlehrern, Bereitern, „Pferde-Flüsterern“…
– Aufzuchtkosten, Einstellkosten
– Foto – und Videoaufzeichnungen.

Nicht jede einfach verfasste Bestätigung oder Schriftstück, Foto- oder Videoaufzeichnung eignet sich automatisch auch als gerichtsfestes „Dokument“ – denn ein Dokument ist definitionsgemäß eine „beweisende Urkunde“.

Für die oben dargestellte, beispielhafte, aber nicht vollständige Liste ist deshalb zu beachten, dass die angeführten Schriftstücke oder Bildquellen erst dann belastbaren Dokumenten-Charakter erhalten, wenn das oder diejenigen Pferde, die im Inhalt betroffen sind, zweifelsfrei dargestellt und in ihrer Nämlichkeit nachvollziehbar sind.


Jedes pferde-bezogene Schriftstück bzw. Beweismaterial sollte deshalb folgende Angaben enthalten, wobei die FETT dargestellten Punkte für alle offiziellen Vorlagen gelten, die restlichen – zusätzlich – auf besonders sensiblen Dokumenten (Kaufvertrag, Ankaufuntersuchung, alle offiziellen Urkunden) aufscheinen sollen bzw. müssen:
Name des Pferdes
Lebensnummer: (UELN = Universal Equine Life Number). Die Nummer setzt sich aus einem Code für das Land und die ausstellende Behörde (Zuchtverband) und der Lebensnummer des Pferdes zusammen. Die UELN-Nummer ist eine 15-stellige Ziffer und es sollten keine Buchstaben verwendet werden.
Pferdepass-Nummer
Chipnummer

– Nationale/ Signalement
o    Geburtsdatum / Alter
o    Geschlecht
o    Farbe
o    Angeborene Abzeichen (Haarwirbel, Farbabzeichen)
o    Erworbene Abzeichen (Brände, Narben)
o    Rasse

o    Höhe: Bandmaß oder Stockmaß (Kleinpferde!!)
o    Verwendungsart
o    Diagramm oder Fotos
o    Eintrag als Zuchtpferd, Turnierpferd

Pferdebesitzer bzw. Pferdeeigentümer tun also gut daran, immer auf der Übergabe von gerichtsfesten Dokumenten zu bestehen.

Diese Empfehlung hilft nicht nur, jederzeit im Falle einer Beweispflicht korrekte Unterlagen zur Verfügung zu haben, sondern sie ist auch die beste Vorbeugung gegen den kriminellen Pferdeverkehr. Gewitzten „Händlern“ gelingt es immer wieder, durch „Verwirrspiele“ mit ähnlich aussehenden Pferden Käufer, Kliniken und Tierärzte – und Einstellbetriebe und Versicherungen zu täuschen.


ZENTRALE PFERDEDATENBANK IN ÖSTERREICH

Zentrale Pferdedatenbank
Veterinärgrenzkontrollstelle Flughafen Wien
Cargo-Pferdekontaktstelle
1300 Wien
Tel. 0043-1/7007-33484
E-Mail: Gta.wien@bmg.gv.at

Mit 1.1.2016 ist die neue Verordnung (EU) Nr. 2015/262 in Kraft getreten. Die neuen Vorschriften betreffen im Wesentlichen Änderungen in der Gestaltung des Pferdepasses und neue Vorschriften für die Eintragung von Pferden durch die Aussstellungsstellen in die zentrale Pferdedatenbank des Gesundheitsministeriums. In Zukunft müssen nicht nur die Einhufer (Equiden), die von österreichischen Ausstellungsstellen identifiziert werden, in dieser zentralen Pferdedatenbank eingetragen werden, sondern auch alle Einhufer (Equiden), die von Ausstellungsstellungen anderer Mitgliedsstaaten identifiziert wurden, aber permanent in Österreich aufgestallt sind.

Siehe auch: https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/handel_export/igh/kennzeichnung.html

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