Anwohner müssen die Gehewege von Schnee und Eis befreien - sonst kann es teuer werden.
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Bis 21 Uhr muss geschippt werden: Mühlacker weist Bürger auf Streupflicht hin
  • max/pm

Mühlacker. Gerade in diesen Tagen, an denen es nicht nur sehr kalt ist, sondern immer wieder auch Schneefall möglich ist, weist die Stadt Mühlacker noch einmal auf die Streupflicht hin. Bei Glatteis und Schneefall muss jeder Anlieger seinen Gehweg bis 7 Uhr an Werktagen und bis 8.30 Uhr an Sonn- und Feiertagen von Schnee und Eis befreit haben.

Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Glätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen, so die Stadtverwaltung in einer Pressemitteilung. Diese Pflicht endet erst abends ab 21 Uhr und sollte sehr ernst genommen werden, da bei Unfällen oftmals Schadensersatzforderungen gestellt werden. Wie Mühlackers Ordnungsamtsleiter Ulrich Saur auf Nachfrage der PZ mitteilt, gilt diese Frist auch im aktuellen Lockdown und der damit einhergehenden Ausgangssperre nach 20 Uhr. Wer also das Haus verlässt, um seiner Streu- und Räumpflicht nachzukommen, ist rechtlich abgesichert und muss in diesem Zusammenhang nicht mit Strafen rechnen.

Auch Anlieger von Treppen und Fußwegen sowie von Bushaltestellen müssen dieser Pflicht nachkommen. Verpflichtet sind Grundstückseigentümer beziehungsweise Besitzer (Mieter/Pächter) nicht nur von bebauten Grundstücken, sondern auch von unbebauten innerhalb geschlossener Ortslagen. Mehrere Eigentümer haben die gesamtschuldnerische Verantwortung und müssen sich gegebenenfalls räumlich und zeitlich abstimmen. Die Wege müssen auf einer Breite von in der Regel mindestens 1,50 Meter von Eis und Schnee befreit werden. Wenn auf beiden Seiten keine Gehwege vorhanden sind, ist ein 1,50 Meter breiter Streifen am Rande der Fahrbahn oder der Fußgängerzone freizuräumen.

Zum Streuen sollte grundsätzlich abstumpfendes Material wie Sand oder Split verwendet werden. Ausnahmsweise kann bei Eisbildung auch Salz verwendet werden, jedoch nur so viel, wie unbedingt nötig.

Wer nicht selbst streuen kann, muss jemand darum bitten beziehungsweise beauftragen. Die Stadt weist zudem darauf hin, dass vom Ordnungsamt kontrolliert wird, ob die Anlieger ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen. Bei Nichterfüllung können Geldbußen zwischen fünf und 500 Euro verhängt werden.

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