War es das jetzt für den Sender in Mühlacker? Das Regierungspräsidium hat dem SWR eine Abbruchgenehmigung erteilt.
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"Erhalt nicht zuzumuten": Regierungspräsidium erteilt dem SWR eine Abbruchgenehmigung für den Sender in Mühlacker
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Mühlacker. Diese Nachricht kam nach monatelanger Debatte nun doch überraschend: Am Donnerstagmittag gab das Regierungspräsidium bekannt, dass dem SWR nun eine Abbruchgenehmigung für den Sender in Mühlacker erteilt wurde. Das bedeutet jedoch nicht, dass das beliebte Denkmal nun zwangsläufig abgerissen wird. Sondern viel mehr, dass der SWR die Stadt Mühlacker wohl nun schneller zu einer Entscheidung drängen wird, ob sie den Sender übernimmt oder der SWR mit dem Abriss das Schicksal des Mastes besiegelt.

Nachfolgend die Pressemitteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe im Wortlaut:

"Mit der heutigen (5. März 2020) Widerspruchsentscheidung hat das Regierungspräsidium Karlsruhe die Denkmaleigenschaft des Sendemastes Mühlacker bestätigt und – unter Aufhebung der Ausgangsentscheidung der Stadt Mühlacker – gleichzeitig die denkmalrechtliche Genehmigung für den Abbruch des Senders erteilt.

Die untere Denkmalbehörde der Stadt Mühlacker hatte im Februar 2016 die Denkmaleigenschaft des Sendemastes festgestellt sowie im Juli 2017 einen Antrag des SWR auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für den Abbruch des Sendemastes abgelehnt. Über die gegen diese Entscheidungen eingelegten Widersprüche des SWR hat das Regierungspräsidium Karlsruhe nun entschieden.

Der Widerspruch gegen die festgestellte Denkmaleigenschaft war zurückzuweisen, da dem Sendemast eine schützenswerte wissenschaftliche und heimatgeschichtliche Bedeutung im Sinne des Denkmalschutzrechtes zukommt. Bei der Entscheidung wurde eine Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege berücksichtigt, das die Kulturdenkmaleigenschaft des Sendemastes bestätigt hat.

Der Abbruch eines Kulturdenkmals bedarf nach Maßgabe des Denkmalschutzgesetzes stets einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Diese wurde nun vom Regierungspräsidium Karlsruhe erteilt und dem Widerspruch des SWR damit abgeholfen.

Die Erhaltungspflicht für Kulturdenkmäler endet, soweit mit dieser eine unzumutbare Belastung des Eigentümers verbunden ist. Das Regierungspräsidium hatte in seiner Entscheidung daher das öffentliche Interesse am Erhalt des Sendemastes mit den Belangen des Eigentümers abzuwägen und ist nach umfassender Würdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass dem SWR ein Erhalt des Kulturdenkmals nicht zuzumuten ist. Mit dem Erhalt wären erhebliche und dauerhafte Unterhaltsaufwendungen sowie Verkehrssicherungspflichten für den Sendemast, der bereits seit dem Jahr 2012 außer Betrieb ist, zu gewährleisten. Dies ließe sich nur unter Verwendung von für den Programmauftrag bestimmten Gebührengeldern in beträchtlichem Umfang bewerkstelligen. Den hiermit verbundenen finanziellen Belastungen steht daher der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung entgegen, der auch auf den SWR als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Anwendung findet. Die Belange des SWR überwiegen daher das öffentliche Interesse am Erhalt des Kulturdenkmals.

Die verwaltungsrechtliche Entscheidung des Regierungspräsidiums steht weiteren Verhandlungen oder einer etwaigen Veräußerung des Senders nicht entgegen."

Eine ausführliche Einschätzung und Analyse der Sachlage lesen Sie am Freitag, 6. März, in der Pforzheimer Zeitung und im Epaper auf PZ-news.de!

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