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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB

Strafbarkeit der Hinderung eines Vollstreckungsbeamten in dessen Amtsausübung

Das Gewaltmonopol in Deutschland liegt bei dem Staat. Für die Durchführung der staatlich angeordneten Maßnahmen beschäftigt der Staat sogenannte Vollstreckungsbeamte, welche berufsbedingt die sogenannten hoheitsrechtlichen Maßnahmen im Namen des Staates durchsetzen. Nicht immer jedoch stoßen die staatlich angeordneten Maßnahmen bei denjenigen Personen, gegen die sich die Maßnahmen richten, auf Verständnis. Der Widerstand gegen die Vollstreckungsbeamten gehört dementsprechend zum Alltag für diese Berufsgruppe. Im Zusammenhang mit dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie den rechtlichen Konsequenzen gibt es jedoch hierzulande große Wissenslücken.

Als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte werden rechtlich betrachtet sämtliche Maßnahmen einer Person verstanden, durch welche die Vollstreckungsbeamten an der Amtsausführung gehindert werden. Es gibt sowohl den passiven als auch den aktiven Widerstand.

Wird Ihnen der Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten zur Last gelegt? Dann wenden Sie sich an uns. Mit unserer Erfahrung im Strafrecht stehen wir Ihnen kompetent zur Seite. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Wer wird überhaupt als Vollstreckungsbeamter angesehen?

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, wie z.B. der Widersetzung gegen eine Amtshandlung bzw. Diensthandlung, so fern diese rechtmäßig ist, mit der Androhung von Gewalt, ist strafbar und kann zu einer Freiheitsstrafe führen. (Symbolfoto: B.Dpunkt/Shutterstock.com)

Als Vollstreckungsbeamte werden sämtliche Amtsträger bezeichnet, die ein Amt in der Bundesrepublik Deutschland oder auch ein ausländisches Amt bekleiden und die Berechtigung zu der Durchführung von hoheitsrechtlichen Aufgaben besitzen. Für gewöhnlich handelt es sich in Deutschland dabei um Polizei- oder auch Justizvollzugsbeamte sowie Gerichtsvollzieher, unter gewissen Rahmenumständen können jedoch auch Bundeswehrsoldaten mit der Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben beauftragt werden.

Was wird eigentlich als Vollstreckungshandlung angesehen?

Als Vollstreckungshandlung werden sämtliche Amtshandlungen oder Diensthandlungen angesehen, die hoheitsrechtliche Maßnahmen mit einem konkreten Charakter in einem klar definierten individuellen Fall durchsetzen sollen. Sowohl gerichtliche als auch polizeiliche Anordnungen sind hierfür ein sehr gutes Beispiel. Die Anordnung eines Polizeibeamten zum Stopp des Fahrzeugs im Straßenverkehr für die Durchführung einer Polizeikontrolle ist dabei ebenso eine hoheitsrechtliche Maßnahme wie die Zutritt des Gerichtsvollziehers zu einer privaten Wohnung für die Durchsetzung eines vollstreckbaren Titels.

Diejenige Person, die sich der Weisung des Amtsträgers widersetzt, leistet Widerstand gegen den Vollstreckungsbeamten. Streng juristisch betrachtet wird sowohl der Widerstand gegen die Vollstreckungshandlung als auch der Widerstand gegen den ausführenden Vollstreckungsbeamten strafrechtlich gewürdigt.

Maßgeblich für die Widerstandshandlung gegen einen Vollstreckungsbeamten ist der § 113 Strafgesetzbuch (StGB). In diesem Paragrafen wird insbesondere auch schon die Vorbereitung der Vollstreckungshandlung als hoheitsrechtliche Maßnahme angesehen. In diesem Zusammenhang ist es jedoch wichtig, dass die Vollstreckungshandlung entweder unmittelbar bevorsteht oder bereits durch den Amtsträger gestartet wurde. In der gängigen Praxis wäre dementsprechend die Behinderung eines Gerichtsvollziehers auf dem Weg in die Wohnung eine Widerstandshandlung. Sollte jedoch ein Gerichtsvollzieher am Nachmittag eine Wohnung betreten müssen und in den frühen Morgenstunden an der Fahrt zu seiner Dienststelle gehindert werden, so fällt dies ausdrücklich nicht unter den § 113 StGB.

Muss eine Person aufgrund des § 113 StGB automatisch jede hoheitsrechtliche Tätigkeit akzeptieren?

Der Gesetzgeber in Deutschland sagt, dass die reine Eigenschaft eines Amtsträgers für die Durchführung von jeder Vollstreckungshandlung nicht ausreicht. In dem § 113 Absatz 3 StGB wird genau definiert, dass die Amtshandlung oder Diensthandlung auch rechtmäßig sein muss. Gemeint ist hiermit in erster Linie die formelle Rechtmäßigkeit, sodass es für die Durchführung der Amtshandlung auch eine gesetzliche Grundlage geben muss. Überdies muss der Vollstreckungsbeamte auch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Einzelfall beachten.

Eine hoheitsrechtliche Maßnahme von einem Vollstreckungsbeamten wird gesetzlich nur dann als zulässig angesehen, wenn diese Handlung auch sachlich sowie örtlich in den Zuständigkeitsbereich des Amtsträgers fällt. Ein Justizvollzugsbeamter darf daher bei seiner Fahrt zu der Dienststelle im öffentlichen Straßenverkehr keine allgemeine polizeiliche Verkehrskontrolle führen. Der Sachverhalt stellt sich jedoch anders dar, wenn die Polizeidienststelle aufgrund von Personalmangel bei der Justizbehörde um Amtshilfe gebeten hat. In der gängigen Praxis geschieht dies jedoch überaus selten und in derartigen Fällen müssten Justizvollzugsbeamte für die Durchführung der Verkehrskontrolle eindeutig als Polizeibeamte gekennzeichnet werden.

Sollte eine Person aufgrund der Annahme, dass die Vollstreckungsmaßnahme des Amtsträgers unrechtmäßig erfolgt, Widerstand leisten, so ist die Frage der Strafbarkeit der Widerstandshandlung nicht so ohne Weiteres eindeutig. Es käme in diesem Einzelfall dann darauf an, ob der Täter den vermeintlichen Irrtum hätte vermeiden können. Die reine Widerstandshandlung an sich erfüllt zwar einen Straftatbestand, jedoch wird in der gängigen Praxis aufgrund des Irrtums das Strafmaß abgemildert.

Die Tathandlung im Sinne des § 113 StGB

Im Zusammenhang mit der Widerstandshandlung gegen eine Maßnahme eines Vollstreckungsbeamten müssen zunächst zwei verschiedene Varianten betrachtet werden. Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei zwischen der reinen Widerstandshandlung und dem tätlichen Angriff. Die Widerstandsleistung wird als Bemühung in aktiver Form mit der Zielsetzung definiert, dass die Amtsperson die Vollstreckungshandlung unterlässt oder dass der Amtsperson die Durchführung erschwert wird. Für die Strafbarkeit des Widerstandes ist unerheblich, ob die Bemühung von Erfolg gekrönt war oder nicht. Widerstand kann sowohl durch die Gewaltanwendung als auch durch die reine Androhung der Gewaltanwendung erfolgen.

Die Gewaltanwendung muss sich nicht zwingend gegen die Person des Vollstreckungsbeamten richten, damit der Straftatbestand im Sinne des § 113 StGB erfüllt ist. Es kann auch eine Gewaltanwendung gegen Sachen ausreichen, sofern dies die Amtshandlung des Amtsträgers beeinträchtigt. Der sogenannte passive Widerstand in Form eines Sitzstreiks wird ausdrücklich nicht als strafbare Handlung angesehen, das Verriegeln einer Tür im Rahmen einer zu erwwartenden Verkehrskontrolle jedoch schon.

Die Androhung von Gewalt ist als strafbare Handlung dann gegeben, wenn sie sich gegen die Person des Vollstreckungsbeamten richtet. Diese Androhung muss einen direkten Bezug zu der Amtshandlung des Amtsträgers haben. Dies bedeutet, dass dem Vollstreckungsbeamten körperliche Gewalt angedroht wird, wenn er die Amtshandlung nicht unterlässt. Der Grund für die Androhung von Gewalt ist für die Strafbarkeit absolut unerheblich. Dementsprechend spielt es auch keine Rolle, ob die Drohung aus den reinen Rahmenumständen der individuellen Situation oder ausdrücklich aus Vorsatz erfolgte.

Der tätliche Angriff wird im Sinne des § 113 StGB mit der Körperverletzung gleichgesetzt. Es ist jedoch unerheblich, ob aus dem tätlichen Angriff eine tatsächliche Verletzung der Amtsperson resultiert ist oder nicht. Der Versuch an sich ist bereits strafbar. Gleichermaßen verhält es sich auch mit der Motivlage des tätlichen Angriffs.

Welche Strafen sieht der § 113 StGB vor?

Das Strafmaß für die Widerstandshandlung gegen Vollstreckungsbeamte hängt von den Rahmenumständen des Einzelfalls ab. Der Gesetzgeber sieht für derartige Handlungen als Strafe eine Maximalfreiheitsstrafe von drei Jahren oder alternativ dazu eine Geldstrafe vor. Entscheidend für das Strafmaß ist, ob es sich um einen sogenannten leichten oder besonders schweren Fall handelt. Sollte ein besonders schwerer Fall vorliegen, so sieht der Gesetzgeber für diese Handlung eine Freiheitsstrafe im Rahmen von mindestens sechs Monaten bis maximal 5 Jahren vor.

Der besonders schwere Fall einer Widerstandshandlung ist rechtlich betrachtet sehr weit gefasst. Der Gesetzgeber geht von einem besonders schweren Fall des Widerstandes aus, wenn das verwendete Tatmittel in einer groben Unverhältnismäßigkeit zu der Amtshandlung an sich steht. Wird beispielsweise ein Polizeibeamter von einer Person aufgrund der Aufforderung zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 10 Euro mit einer Waffe bedroht, so stellt dies einen besonders schweren Fall einer Widerstandshandlung dar. Erhebliche Körperverletzungen fallen ebenfalls in den Bereich des besonders schweren Falls, ebenso wie gemeinschaftliche massive Anwendungen von Gewalt.

Der besonders schwere Fall wird in der gängigen Praxis nicht zur Anwendung gebracht, wenn die ausführende Person zu dem Zeitpunkt der Widerstandshandlung betrunken gewesen ist oder wenn sie sich aus dem Verhalten des Amtsträgers heraus ergibt. Amtsträger, die besonders provozierend auftreten, müssen in derartigen Fällen mit einer Eskalation der Situation rechnen.

Der Widerstand gegen Amtsträger bei der Ausführung ihrer Amtshandlungen gehört in Deutschland bedauerlicherweise zu den häufigeren Fällen. Dementsprechend mussten sich in der Vergangenheit auch schon etliche Gerichte mit derartigen Fällen beschäftigen, wobei stets die Einzelfallsituation vom Gericht berücksichtigt wird (siehe auch § 49 – Besondere gesetzliche Milderungsgründe – Abs. 2). Es gibt daher auch eine wahre Vielzahl von verschiedenen Gerichtsurteilen, die für die rechtliche Bewertung der Einzelfallsituation nicht uninteressant sind. Derartige Gerichtsurteile können auf dieser Webseite hier problemlos eingesehen werden. Gerne beraten und vertreten wir Sie im Strafrecht.

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