Festnahme

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Wann kann die Polizei mich festnehmen und was kann ich dagegen tun?

Festnahme meine Rechte

In einem Rechtsstaat wie Österreich ist eine Festnahme durch die Polizei nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung erlaubt, ansonsten ist sie rechtwidrig. Gegen eine rechtswidrige Festnahme gibt es Rechtmittel mit denen Sie sich wehren können. Im Folgenden wird erklärt, wann die Polizei eine Person festnehmen kann und welche Rechtsmittel es dagegen gibt.

Wann ist eine Festnahme durch die Polizei erlaubt? 

Unter Festnahme, auch Verhaftung genannt, versteht man das Festhalten einer Person durch die Polizei, wenn diese Person verdächtigt wird eine Straftat begangen zu haben.

Die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, ist gemäß § 170 Strafprozessordnung (StPO) zulässig,

  1. wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen,
  2. wenn sie flüchtig ist oder sich verborgen hält oder, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde flüchten oder sich verborgen halten,
  3. wenn sie Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde dies versuchen,
  4. wenn die Person einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde eine eben solche, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat erneut begehen, oder die ihr angelastete versuchte oder angedrohte Tat erneut ausführen.

Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf eine mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muss die Festnahme immer angeordnet werden. Nur wenn anzunehmen ist, dass die oben angeführten Punkte auszuschließen sind, ist keine Festnahme anzuordnen.

Achtung: Eine Festnahme und Anhaltung ist gemäß § 170 Abs 3 nicht zulässig, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen (§ 5 StPO). Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn nur aufgrund eines Zeitungsdiebstahls die Festnahme ausgesprochen wird, obwohl der Betroffene seine Identität nachweisen kann.

Was passiert bei einer Festnahme?

Die Festnahme wird durch die Polizei, nach gerichtlicher Bewilligung nach Anordnung der Staatsanwaltschaft durchgeführt.

Besteht akuter Handlungsbedarf oder Gefahr in Verzug kann die Festnahme auch durch die Kriminalpolizei ohne das Vorliegen einer Anordnung der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden. Dann ist die Anordnung der Staatsanwaltschaft zu einem späteren Zeitpunkt einzuholen.

Die Polizei hat den Festgenommenen gemäß § 171 StPO sofort in einer für ihn verständlichen Sprache über die Gründe der Festnahme sowie die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen aufzuklären. Zusätzlich muss der  Festgenommene über seine Rechte aufgeklärt werden die ihm gemäß § 49 StPO zustehen und dann muss er unverzüglich einvernommen werden.

Der Festgenommene darf nicht länger als 24 Stunden von der Polizei angehalten werden. Liegt kein Haftgrund vor, muss der Festgenommene wieder freigelassen werden. Liegt ein Haftgrund vor, muss binnen dieser Frist ein Journalstaatsanwalt die Festnahme anordnen. Dann muss binnen 48 Stunden, ab Festnahme ein Untersuchungsrichter darüber entscheiden, ob Untersuchungshaft angeordnet wird oder der Festgenommene wieder freikommt.

Das Gericht prüft dann erneut, ob tatsächlich ein Haftgrund vorliegt, oder mildere Mittel stattdessen angewendet werden können. Mildere Mittel können zum Beispiel eine Weisung sein, sich regelmäßig bei der Polizei zu melden, ein Gelöbnis, die Hinterlegung einer Kaution, oder die Abgabe von Identitätsnachweisen .

Welche Rechte habe ich bei einer Festnahme? 

Sofern Sie festgenommen wurden bewahren Sie Ruhe und verfallen Sie nicht in Panik. Leisten Sie keinesfalls Gegenwehr, wenn Sie festgenommen werden.

Sie haben gemäß § 49 StPO das Recht einen Rechtsanwalt oder eine Vertrauensperson zu verständigen und zu Ihrer Vernehmung beizuziehen.

Zusätzlich haben Sie das Recht auf Akteneinsicht und das Recht Ihre Aussage zuvor mit Ihrem Rechtsanwalt zu besprechen.

Zudem haben das Recht die Aussage zu verweigern und sollten Sie davon unbedingt Gebrauch machen, bis Sie mit einem Rechtsanwalt gesprochen haben.

Ebenso haben Sie das Recht auf ärztlicher Betreuung sowie dass Ihre konsularische Vertretung verständigt wird, sofern Sie kein österreichischer Staatsbürger sind.

Oft erzählen Polizisten den Festgenommen, dass Sie ja sowieso keinen Rechtsanwalt brauchen und wenn Sie aussagen, Sie wieder nach Hause gehen können. Glauben Sie diesen Zusicherungen nicht. Die Polizei ist in diesem Augenblick nicht Ihr Freund, sondern will einen Fahndungserfolg, also Ihnen eine Straftat nachweisen!

Was gilt bei Jugendlichen?

Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren müssen, sobald der Zweck der Festnahme durch familienrechtliche Verfügungen, allenfalls in Verbindung mit einem gelinderen Mittel, erreicht werden kann oder bereits erreicht ist, freigelassen werden. Darüber hinaus ist von der Festnahme eines Jugendlichen, der nicht sogleich wieder freigelassen werden kann, ohne unnötigen Aufschub

  • ein Erziehungsberechtigter oder ein mit dem Jugendlichen in Hausgemeinschaft lebender Angehöriger sowie
  • die Jugendgerichtshilfe und
  • ein für den Jugendlichen allenfalls bereits bestellter Bewährungshelfer und
  • der Jugendwohlfahrtsträger

zu verständigen, außer der Jugendliche widerspricht dem aus einem triftigen Grund.

Welche Rechtsmittel habe ich gegen eine Festnahme? 

Sofern die Kriminalpolizei Sie ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft festgenommen hat, gibt es dagegen das Rechtmittel der Maßnahmenbeschwerde gemäß § 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht.

Wurden Sie auf Anordnung der Staatsanwaltschaft nach gerichtlicher Bewilligung festgenommen, steht Ihnen das Rechtsmittel des  Einspruchs wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 Zif 2 StPO bei dem Gericht, das die Festnahme bewilligt hat zu. Sofern das Gericht dann binnen 48 Stunden die Untersuchungshaft verhängen sollte, steht Ihnen dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 87 StPO binnen 3 Tagen an das Oberlandesgericht zu. Dann entscheidet das Oberlandesgericht, ob die Verhängung der Untersuchungshaft rechtmäßig war oder Sie sofort freizulassen sind. Mehr dazu, was zu tun ist, wenn das Gericht Untersuchungshaft verhängt hat, finden Sie hier. 

Wenn ich festgenommen wurde?

Ich kann es nur nochmals betonen, wenn Sie festgenommen wurden, bewahren Sie Ruhe und machen Sie keine Aussage ohne zuvor mit Ihrem Rechtsanwalt und Strafverteidiger alles besprochen zu haben. Wenn Sie einmal etwas zugegeben haben, haben Sie später fast keine Chance mehr, diese Aussage wieder zu revidieren. Dies, da die vor der Polizei oder der Haftverhandlung getätigten Aussagen später in der Hauptverhandlung verlesen werden können. Daher sind gerade jene Aussagen, die Sie zu Beginn von Ermittlungen tätigen, entscheidend für das gesamte Verfahren, da die Richter diesen Aussagen sehr großen Glauben schenken.

Stand: April 2022

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Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit während meiner Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren.

Mag. Sascha Flatz, Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen in 1010 Wien.

Rechtsgrundlagen für Festnahme:

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