Anord­nungs­ver­ant­wor­tung, Durch­füh­rungs­ver­ant­wor­tung und Remons­tra­ti­ons­recht – all dies sind Begriff­lich­kei­ten, die in dem Delega­ti­ons­ge­flecht eine Rolle spielen. Aber was genau bedeu­ten sie?

Zualler­erst einmal zur Anord­nungs­ver­ant­wor­tung: Es obliegt zunächst der anwei­sen­den Person, also beispiels­weise dem Arzt, den richti­gen Adres­sa­ten für die anzuord­nende Aufgabe auszu­wäh­len. Die Tätig­keit muss also im Aufga­ben­be­reich der jewei­li­gen Fachkraft liegen. So darf beispiels­weise eine Injek­tion nicht von einer Hilfs­kraft vorge­nom­men werden, die Aufgabe darf ihr dementspre­chend auch nicht übertra­gen werden. Hier erfor­dert es eine exami­nierte Pflege­fach­kraft, die behand­lungs­pfle­ge­ri­sche Tätig­kei­ten überneh­men darf. Um Missver­ständ­nisse zu vermei­den, empfiehlt es sich im Rahmen einer Dienst­an­wei­sung klar zu struk­tu­rie­ren, wer welche Aufga­ben überneh­men darf.

Mangelnde Eigen­prü­fung kann zu Übernah­me­ver­schul­den führen

Hat der Arzt nun das Setzen einer Spritze delegiert, muss sich die ausfüh­rende Pflege­kraft ihrer Durch­füh­rungs­ver­ant­wor­tung bewusst sein. Es liegt nämlich nun an ihr, die ihr aufge­tra­gene Aufgabe ordnungs­ge­mäß auszu­füh­ren. Hält sie beim Setzen der Spritze beispiels­weise die erfor­der­li­chen Hygie­ne­vor­schrif­ten nicht ein und kommt es aufgrund dessen zu einem gesund­heit­li­chen Schaden des Patien­ten, hat sie dafür die Verant­wor­tung zu tragen.

Hinzu kommt das bereits erwähnte Remons­tra­ti­ons­recht: Sie ist ebenso verpflich­tet, zu hinter­fra­gen, ob sie sich zur Ausübung der Tätig­keit in der Lage fühlt bzw. ausrei­chend dafür quali­fi­ziert ist. Diese Eigen­prü­fung muss sie allein schon vom Dritt­schutz­ge­dan­ken her dem Patien­ten gegen­über vorneh­men. Sie muss daher unbedingt inter­ve­nie­ren, wenn sie der Ansicht ist, die Aufgabe nicht umset­zen zu können. Natür­lich kommt es immer nur dann zur Haftungs­frage, wenn es auch tatsäch­lich zum Schaden­fall kommt. Ist dem so, würde in dem Fall ein Übernah­me­ver­schul­den zulas­ten der handeln­den Pflege­kraft vorlie­gen.

Vertrauen ist gut, blindes Vertrauen ist gefähr­lich

Zuletzt kommt noch ein wichti­ger Grund­satz inner­halb der Delega­tion zum Tragen: Und zwar kann die Fachkraft grund­sätz­lich darauf vertrauen, dass die an sie gerich­tete Anwei­sung sach- und fachge­recht ist. Sie ist also wie oben beschrie­ben zur Eigen­prü­fung verpflich­tet, muss aber hinge­gen die Inhalte der an sie gerich­te­ten Anwei­sung nicht per se überprü­fen. Natür­lich gibt es auch hier gewisse Einschrän­kun­gen, denn blindes Vertrauen ist wiederum nicht geboten. Stellt man fest, dass die Anwei­sung falsch ist und zum Beispiel gerade die falsche Niere entnom­men wird, muss man dies selbst­ver­ständ­lich anspre­chen.

Natür­lich sind die Situa­tio­nen nicht immer so eindeu­tig wie in diesem Beispiel. Manch­mal ist man nicht sicher, ob eine Anwei­sung richtig oder falsch ist. Grund­sätz­lich gilt: Eine Anwei­sung ist dann falsch, wenn die im Verkehr erfor­der­li­che Sorgfalt gemäß § 276 Absatz 2 BGB außer Acht gelas­sen würde. Die geschul­dete Sorgfalt wiederum ergibt sich durch die Einhal­tung des anerkann­ten Standes der Wissen­schaft und Forschung nach § 630a Absatz 2 BGB, mitun­ter aus Exper­ten­stan­dards, Leitli­nien und dem Lehrbuch­wis­sen der Exper­ten.