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Hafte ich für die Urheberrechtsverletzung meines Ehepartners?

Muss ein Ehegatte, der der Internetanschlussinhaber ist, den anderen Ehegatten wegen möglicher Urheberrechtsverletzungen überwachen? Diese Frage beschäftigte im März 2013 das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Hierbei hatte der Rechteinhaber eines urheberrechtlich geschützten Filmwerks den Inhaber eines Internetanschlusses wegen illegalem Filesharing auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Im weiteren Verlauf stellte sich sodann heraus, dass die Ehefrau des Anschlussinhabers die Urheberrechtsverletzung begangen hatte. Diese gab auch eine entsprechende Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich zur Zahlung des Schadensersatzes. Der Rechtstreit wurde daraufhin von beiden Seiten für erledigt erklärt, so dass das zunächst mit dem Fall befasste Landgericht Frankfurt nur noch über die Kosten des Rechtstreits zu entscheiden hatte. Ausschlaggebend für die Kostenentscheidung ist im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang.

Das Landgericht hatte sodann dem klagenden Rechteinhaber die Kosten des Verfahrens auferlegt. Dieser legte Rechtsmittel ein und vertrat die Auffassung, der Anschlussinhaber hafte jedenfalls als Störer, weil die Verletzungshandlung letztlich über seinen Anschluss begangen wurde. Daher habe er auch die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Oberlandesgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Solange ein Ehepartner keine konkreten Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung habe, könne er seinem Ehepartner seinen Internetanschluss überlassen, ohne ihn ständig überwachen zu müssen. Im Ergebnis konnte der Kläger nicht schlüssig darlegen, dass der Anschlussinhaber als Störer für die durch seine Ehefrau begangene Urheberrechtsverletzung haftet. Dies hätte nämlich vorausgesetzt, dass der Ehemann in irgendeiner Weise willentlich und entsprechend ursächlich zur Verletzung des geschützten Rechts beitragen hätte. Allein, dass er seiner Ehepartnerin den Zugang zum Internet zur Verfügung gestellt hatte, reicht hierzu nicht aus. Zwar unterliegt derjenige, der einen Internetanschluss unterhält gewissen Prüfpflichten, jedoch richten sich diese danach, was nach den gegebenen Umständen von einem Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren erwartet werden kann, um Rechtsverletzungen auszuschließen. Entscheidend ist daher, wie groß die Gefahr von Rechtsverletzungen über seinen Anschluss ist. Eine Überprüfungspflicht desjenigen, der seinen Internetanschluss dritten Personen überlässt, insbesondere diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, besteht jedoch nur, wenn für ihn ein konkreter Anlass für die Befürchtung besteht, sein Anschluss werde zu Rechtsverletzungen missbraucht. Solche Anhaltspunkte bestehen grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können. Im Ergebnis stellt das Gericht somit fest, dass ein Internetanschlussinhaber nicht ohne berechtigte Zweifel mit einer Rechtsverletzung durch seinen Ehepartner rechnen muss. Insofern sind für ihn etwaige Hinweis-, Aufklärungs- und Überprüfungspflichten gegenüber seinem Ehegatten unzumutbar. Da im vorliegenden Falle durch den Anschlussinhaber keine Rechtsverletzung vorlag, hatte somit auch der klagende Rechteinhaber die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er auch nicht in der Lage war, weitere Umstände schlüssig darzulegen, die eine Störerhaftung des Inanspruchgenommenen begründen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. 03.2013, Az. 11 W 8/13).

Fazit

Solange der Ehepartner, der Inhaber eines Internetanschlusses ist, keine konkreten Anhaltspunkte für eine  Rechtsverletzung seines Ehepartners hat, kann er diesem den auf seinen Namen laufenden Internetanschluss überlassen, ohne ihn ständig überwachen zu müssen.

Bildnachweis: © kebox @ Fotolia.com

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