In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • Wer kann 50% Werbungskosten in Anspruch nehmen?
  • Wie kann man 50% Werbungskosten in der IT-Branche geltend machen?
  • Was ist die Definition des Autorenhonorars?

Arbeitnehmer, die ein Entgelt aus Arbeitsverhältnis erhalten, haben grundsätzlich Anspruch auf eine Werbungskostenpauschale. Personen, die aufgrund eines Auftragsvertrags bzw. eines Dienstvertrags eine Vergütung erhalten, haben Anspruch auf 20% Werbungskosten. Das polnische Einkommensteuergesetz sieht jedoch einige Ausnahmen vor, die auf die Möglichkeit hinweisen, in einigen Fällen höhere Werbungskosten geltend zu machen.

 

Eine dieser Ausnahmen ist die Bestimmung, die die Geltendmachung von 50 % Werbungskosten aufgrund von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten oder aufgrund der Verfügung über diese Rechte durch Urheber und Künstler zulässt.

 

Wer hat Anspruch auf 50% Werbungskosten?

Das Recht, Werbungskosten geltend zu machen, ist in Art. 22 Abs. 9 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG-PL) geregelt. Wie bereits erwähnt, entfallen 50 % der Werbungskosten (WK) auf die Nutzung der Urheberrechte durch Urheber und der verwandten Schutzrechte durch darstellende Künstler (bzw. auf die Verfügung über diese Rechte).

Nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gilt als Gegenstand des Urheberrechts jeder Ausdruck einer schöpferischen Tätigkeit individueller Art, die in irgendeiner Form, unabhängig von ihrem Wert, ihrem Zweck und ihrer Ausdrucksweise, als Werk bezeichnet wird.

Dieser Ausdruck schöpferischer Tätigkeit soll eine konkrete, äußere Form haben. Wir müssen auf die Tatsache achten, die bei der Analyse von Werken, die dem Urheberrecht unterliegen können, oft übersehen wird, dass ein Werk weder eine Rezeptur noch eine Idee noch eine Lösung für ein Problem ist. Eine kreative Art, eine solche Lösung zu präsentieren, kann jedoch als ein Werk angesehen werden, das die Geltendmachung von 50% WK ermöglicht. 

Ein Werk kann ein Film, eine Grafik und ein Bild sein, aber auch ein Quellcode oder Interface – solange sie einen schöpferischen Charakter haben. Dies bedeutet, dass von der Steuerbegünstigung, die die Geltendmachung von Werbungskosten für Urheber ermöglicht, auch Softwareentwickler profitieren können. Und das tun sie auch – in der Praxis können Sie auch Softwarearchitekten, QA-Spezialisten, UX-Spezialisten und andere Personen aus der IT-Branche treffen, deren Aktivitäten es ihnen ermöglichen, Werbungskosten wie im Fall von „üblichen” Urhebern und Künstlern abzurechnen.

Das Recht, 50 % Werbungskosten geltend zu machen, entsteht, wenn ein Softwareentwickler die Urhebervermögensrechte an den Werken auf einen anderen Rechtsträger überträgt.

Art. 22 Abs. 9 Nr. 3 EStG-PL bestimmt nicht genau die Art des Vertrags, auf dessen Grundlage die Urheberrechte übertragen werden sollten, um die Werbungskosten für Urheber geltend machen zu können. Daher können diese Kosten auf die Zahlung des Entgelts auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags sowie eines Auftragsvertrags und eines Dienstvertrags angewendet werden.

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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um 50 % Werbungskosten geltend machen zu können?

Damit die an einen Mitarbeiter gezahltes Entgelt als Autorenhonorar angesehen werden kann (und folglich 50 % Werbungskosten anzuwenden sind), ist es erforderlich:

  1. ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu schaffen,
  2. Nachweise über die Entstehung eines urheberrechtlich geschützten Werks zu haben,
  3. ein Autorenhonorar von sonstigen Entgeltbestandteilen klar zu trennen.

 

Methode zur Ermittlung des Autorenhonorars: Wie berechnen Sie Werbungskosten für Urheber?

Die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes legen nicht fest, wie das Autorenhonorar zu ermitteln ist. Darüber hinaus haben die Rechtsprechung und die Lehre in dieser Hinsicht keinen gemeinsamen Standpunkt entwickelt.

Daher liegt die Art und Weise der Ermittlung des Honorars grundsätzlich im Rahmen der Vertragsfreiheit der Vertragsparteien.

In der Regel gibt es zwei Methoden, um das Autorenhonorar eines Mitarbeiters zu ermitteln:

  1. eine Methode, die darin besteht, einen festen Prozentsatz des Entgelts festzulegen, der ein Honorar für die Übertragung von Urheberrechten an Werken darstellt,
  2. eine Methode, die darin besteht, Aufzeichnungen über die für schöpferische Arbeit aufgewendeten Stunden zu führen, auf deren Grundlage ein Honorar für die Übertragung von Urheberrechten an Werken berechnet wird.

Die Wahl der Methode richtet sich nach den individuellen Präferenzen der Vertragsparteien.

 

Anwendung von 50% Werbungskosten auf Gesamtentgelt

Die Voraussetzung für die Anwendung der Werbungskosten für Urheber ist in der Regel, dass das Autorenhonorar von anderen Entgeltbestandteilen getrennt wird. In der allgemeinen Interpretation Nr. DD3.8201.1.2018 vom 15. September 2020 wies der Finanzminister jedoch auf bestimmte Ausnahmen von dieser Regel hin und nannte damit die Kategorien von Rechtsträgern, deren Entgelt vollständig den Werbungskosten von 50 % unterliegen kann. Es sind:

  • Hochschullehrer,
  • Wissenschaftler,
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Internationalen Instituts für Molekular- und Zellbiologie in Warszawa und
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Forschungsabteilungen.

Nur in Bezug auf Personen, die zu den oben genannten Gruppen gehören, ist es möglich, 50 % Werbungskosten auf das gezahlte Gesamtentgelt anzuwenden.

 

Wie wirkt sich der Mindestlohn auf das Autorenhonorar aus?

Nach dem Mindestlohngesetz darf das Entgelt eines Vollzeitbeschäftigten nicht niedriger sein als der nach diesem Gesetz festgelegte Mindestlohn.

Bei der Berechnung des Arbeitsentgelts werden die Entgeltbestandteile des Arbeitnehmers und sonstige Leistungen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben und in das persönliche Entgelt einbezogen sind, nach den vom Statistischen Zentralamt vorgegebenen statistischen Grundsätzen berücksichtigt.

Das Statistische Zentralamt (GUS) stuft Autorenhonorare nicht als persönliches Entgelt ein und deswegen werden sie nicht bei der Berechnung des Mindestlohns berücksichtigt.

Dieser Standpunkt hat zur Folge, dass ein Autorenhonorar nicht Teil des Mindestlohns ist. Dies wiederum bedeutet, dass bei der Anwendung von 50 % Werbungskosten der Teil des Entgelts, der nicht das Autorenhonorar ist, nicht niedriger als Mindestlohn sein darf.

 

Wie hoch ist die jährliche Obergrenze für 50 % Werbungskosten?

Es ist zu beachten, dass 50 % Werbungskosten eines Mitarbeiters durch eine Betragsgrenze begrenzt sind. In einem Steuerjahr dürfen die Werbungskosten für die Nutzung von Urheberrechten durch Urheber und verwandten Schutzrechten durch darstellende Künstler (oder für Verfügung über diese Rechte) die Obergrenze der ersten Tarifstufe nach Art. 27 Ab. 1 EStG-PL, d. h. 120.000 PLN, nicht überschreiten.

Darüber hinaus ist der Betrag von 50 % Werbungskosten auch im Falle der Inanspruchnahme der in Art. 21 Abs. 148 EStG-PL (sog. Steuererleichterung für junge Leute), Art. 21 Abs. 152 Buchst. a EStG-PL (sog. Steuererleichterung bei Rückkehr), Art. 21 Abs. 1.153 Buchst. a EStG-PL (sog. 4-plus-Entlastung) und Art. 21 Abs. 1.154 EStG-P (sog. Steuerentlastung für erwerbstätige Senioren) genannten Steuerbegünstigung begrenzt.

In diesen Fällen gilt der Betrag von 85.528 PLN als die in Art. 22 Abs. 1 bis 3 EStG-PL genannte Obergrenze der gesamten Werbungskosten, bis zu der die vorgenannten Einnahmen im Zusammenhang mit dem Autorenhonorar von der Steuer befreit sind.

Folglich kann eine Person, die eine der oben genannten Steuererleichterungen in Anspruch nimmt, 50 % Werbungskosten auf den Überschuss von Einnahmen von mehr als 85.528 PLN anwenden, wobei die Höchstgrenze von 120.000 PLN zu berücksichtigen ist.

 

Was sind die Vorteile der Geltendmachung von 50 % Werbungskosten?

Durch die Anwendung von 50 % Werbungskosten ermöglicht es den Arbeitgebern, die Einkommensteuervorauszahlung zu senken und damit das Nettoentgelt des Arbeitnehmers zu erhöhen. Deswegen lohnt sich diese Lösung. Aufgrund der Steuervorteile, die sich aus der Anwendung dieser Erleichterung ergeben (und der wachsenden Beliebtheit dieser Form der Abrechnung), sehen sich die Steuerzahler in letzter Zeit leider mit einer erhöhten Anzahl der durch Finanzbehörden durchgeführten Prüfungen im Bereich der Geltendmachung der 50% Werbungskosten konfrontiert.

Bevor Sie sich für die Einführung der Werbungskosten für Urheber entscheiden, empfehlen wir daher, sich von einem Steuerberater mit Erfahrung auf dem Gebiet der Steuererleichterungen beraten zu lassen, der in der Lage ist, geeignete Lösungen sowohl für Ihr Unternehmen als auch für Ihre Mitarbeiter zu finden.