Wie funktioniert die Gewerbesteuer?

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Zur Gewerbesteuer stellen Unternehmen immer wieder dieselben Fragen: Wer muss Gewerbesteuer bezahlen? Gibt es davon Ausnahmen? Wann beginnt und endet die Steuerpflicht? Im Gegensatz zu den Personensteuern, wie Einkommen- oder Körperschaftsteuer, ist die Gewerbesteuer eine Sachsteuer, die nicht die Leistungsfähigkeit einer Person berücksichtigt. Sie besteuert eine Sache, und zwar den Gewerbebetrieb. Die Steuer ist an die Gemeinde zu entrichten. Allerdings erhalten Bund und die alten Bundesländer durch ein Umlagesystem einen Teil der Gewerbesteuerzahlungen.
 

Was wird bei der Gewerbesteuer besteuert?

Jeder Gewerbebetrieb im Inland unterliegt der Gewerbesteuerpflicht. Welche Unternehmen als Gewerbebetrieb einzustufen sind, ist in § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes festgelegt. Dabei besteuert die Gewerbesteuer den Gewerbeertrag Ihres Unternehmens. Berechnungsgrundlage sind zwei Kennzahlen: Steuermesszahl und Hebesatz. Den Gewerbesteuer-Hebesatz legt jede Gemeinde selbst fest, was dazu führt, dass die Höhe der Gewerbesteuer in den verschiedenen Städten und Gemeinden variiert. In der Regel ist sie in Ballungsgebieten höher als im ländlichen Raum. Als Daumenregel können Sie etwa 15 Prozent Ihres Gewinns für die Gewerbesteuer kalkulieren.
 

So berechnet sich die Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer richtet sich nach dem Gewinn Ihres Unternehmens. Wie die Steuer genau ermittelt wird, steht im Gewerbesteuergesetz.

Der Gewinn ist dabei die Grundlage. Bestimmte Faktoren, wie Rentenzahlungen, Pacht- oder Leasingraten für Anlagegüter, werden dem Gewinn hinzugerechnet oder kürzen diesen. Der verbleibende Betrag ist der Gewerbeertrag. Ein Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro kürzt den Gewerbeertrag. Dieser gekürzte Gewerbeertrag muss nun noch mit der Steuermesszahl (3,5 %) und dem Gewerbesteuer-Hebesatz multipliziert werden. So bekommen Sie die zu zahlende Gewerbesteuer.

 

Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag

Wenn Sie den Gewinn aus Ihrem Gewerbebetrieb ermittelt haben, müssen Sie 25 Prozent aus den gewinnmindernden Finanzierungsaufwendungen hinzurechnen. Dazu zählen Schuldzinsen, Mieten, Pachten, Leasingraten oder Lizenzen.

Tipp: Hinzurechnungen erfolgen erst, wenn der Gewerbebetrieb einen Freibetrag von 100.000 Euro bei den Finanzierungsaufwendungen überschreitet. Das bedeutet für kleinere Betriebe, dass die Hinzurechnung sie nicht betrifft. Um den Freibetrag zu überschreiten, sind hohe Aufwendungen zu tätigen, die ein kleiner Gewerbebetrieb in der Regel nicht erreicht.


Kürzungen des Gewerbeertrags

Der Gewerbeertrag darf um Positionen gekürzt werden, die bereits durch andere Steuern belastet wurden, wie zum Beispiel Anteile des Betriebsvermögens, für die bereits Grundsteuer bezahlt wurde, oder Beteiligungen, für die schon Gewerbesteuer zu entrichten ist.

Beispielrechnung: Ein Unternehmen in München machte im Jahr 2015 einen Gewinn von 110.000 Euro. Die Berechnung sieht dann so aus:

110.000 Euro Gewinn

- 9.464 Euro Hinzurechnungen/Kürzungen

= 100.500 Euro Gewerbeertrag, gerundet

- 24.500 Euro Freibetrag

= 76.000 Euro gekürzter Gewerbeertrag

x 3,5 % Steuermesszahl

= 2.660 Euro Gewerbesteuermessbetrag

x 490 % Gewerbesteuer-Hebesatz

13.034 Euro Gewerbesteuer

 

Das bedeutet, das Unternehmen muss an Gewerbesteuer insgesamt 13.034 Euro abführen. Bei der Berechnung des Gewerbeertrages wird stets auf volle 100 Euro abgerundet. Deshalb ist der Gewerbeertrag im Beispiel nicht 100.536 Euro, sondern 100.500 Euro.

Wenn ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft einen Gewerbeertrag von weniger als 24.500 Euro erwirtschaftet, also mit seinem Gewerbeertrag unterhalb des Freibetrages liegt, muss es keine Gewerbesteuer zahlen. Dieser Freibetrag gilt allerdings nicht für Kapitalgesellschaften. Eine GmbH oder eine AG kann keinen Freibetrag geltend machen und muss demzufolge in jedem Fall Gewerbesteuer zahlen.
 

Wann beginnt die Steuerpflicht?

Die Gewerbesteuerpflicht beginnt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Es genügt nicht, dass Sie beispielsweise ein Geschäftslokal anmieten oder andere Vorbereitungshandlungen tätigen. Auch die Eintragung Ihres Unternehmens ins Handelsregister ist für die Gewerbesteuerpflicht nicht von Bedeutung. Damit Sie gewerbesteuerpflichtig sind, müssen die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebes erfüllt sein. Diese sogenannten tatbestandlichen Voraussetzungen sind in § 15 Einkommensteuergesetz geregelt. In der Regel entsteht die Gewerbesteuerpflicht mit der Anmeldung eines Gewerbes.
 

Wann endet die Gewerbesteuerpflicht?

Stellen Einzelgewerbetreibende oder Personengesellschaften den Geschäftsbetrieb ein, also bei einer tatsächlichen Betriebsaufgabe, erlischt auch die Pflicht zur Zahlung der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuerpflicht endet nicht, wenn Sie den Gewerbebetrieb nur vorübergehend einstellen. Bei sogenannten Saisonbetrieben endet die Gewerbepflicht nicht, wenn der Geschäftsbetrieb nur ruht (siehe dazu gesonderter Punkt). Wenn Sie den Betrieb tatsächlich einstellen und jegliche werbende Tätigkeit aufgeben, endet die Gewerbesteuerpflicht. Wenn Sie anschließend vorhandene Betriebsgegenstände veräußern oder noch immer ausstehende Forderungen beitreiben, gilt das nicht als Fortsetzung des aufgegebenen Gewerbebetriebs. Handelt es sich bei Ihrem Unternehmen um ein Handelsgeschäft und Sie verkaufen am Ende noch den restlichen Lagerbestand, dann fallen diese Umsätze sehr wohl noch unter die Gewerbesteuerpflicht. Auch wenn Sie Ihr Unternehmen nicht veräußern, sondern verpachten, erlischt für Sie die Gewerbesteuerpflicht. Sie sind dann Verpächter und haben damit keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb mehr.

Bei Kapitalgesellschaften erlischt die Gewerbesteuerpflicht nicht, wenn die gewerbliche Betätigung endet. Diese endet erst, wenn das Unternehmen jegliche Tätigkeiten einstellen. Das ist meist der Zeitpunkt, an dem das Vermögen an die Gesellschafter ausgezahlt wurde.
 

Was bei Saisonbetrieben gilt

Saisonbetriebe sind ein sogenannter Unterfall der Gewerbesteuer. Sie haben einen Saisonbetrieb, wenn Sie mit Ihrem Unternehmen ganzjährig oder lediglich eine bestimmte Zeit arbeiten. Dabei gibt es jedoch aufgrund saisonaler Gründer bestimmte Zeitabschnitte im Jahr, in denen Sie mehr Aufträge sowie einen größeren Personalbedarf haben. Typische Saisonbetriebe sind beispielsweise Bauhandwerker oder die Bauindustrie, Bewirtungs- oder Beherbergungsbetriebe in saisonabhängigen Urlaubsregionen (Skigebiete zum Beispiel), Betriebe in Kurorten, Süßwarenfabriken, die Oster- und Weihnachtsartikel herstellen, oder Eisdielen. Auch Kampagnenbetriebe sind nur zu einer bestimmten Jahreszeit aktiv und ruhen den Rest des Jahres, wie zum Beispiel Freibäder, Betriebe, die Zuckerrüben verarbeiten oder Skischulen.

Saisonbetriebe sind grundsätzlich verpflichtet, Gewerbesteuer zu zahlen. Nur das Ruhen des Betriebs bis zur nächsten Saison führt nicht zum Erlöschen der Gewerbesteuerpflicht. Die saisonbedingte Pause gilt lediglich als Betriebsunterbrechung. Erst wenn die gewerbliche Tätigkeit komplett eingestellt und der Betrieb aufgegeben wird, ist auch keine Gewerbesteuer mehr zu zahlen.
 

Freiberufliche Tätigkeit mit gewerblichem Anteil

Es ist etwas knifflig im Hinblick auf die Gewerbesteuerpflicht, wenn die Tätigkeit eines Freiberuflers gewerbliche Anteile hat. Wenn die beiden Bereiche auch ohne den jeweils anderen funktionieren können, handelt es sich um eine trennbar gemischte Tätigkeit. Das ist beispielsweise bei einem Architekten der Fall, der gleichzeitig als Immobilienmakler tätig ist, oder bei einem Augenarzt, der auch Kontaktlinsen verkauft. In so einem Fall behandelt das Finanzamt die beiden Tätigkeiten getrennt voneinander. Dafür müssen Sie als Selbstständiger dann allerdings eine getrennte Buchführung vornehmen und zwei getrennte Steuererklärungen erstellen, einmal für den freiberuflichen Anteil des Einkommens und einmal für den gewerblichen Anteil.

Untrennbar gemischte Tätigkeiten sind so eng miteinander verflochten, dass die eine Tätigkeit ohne die andere nicht funktioniert, wie beispielsweise bei einer PR-Agentur. Hier gibt es freiberufliche Tätigkeitsanteile, wie das Schreiben von Pressemeldungen, und organisatorische Tätigkeiten, die als gewerblich gelten. Bei einer PR-Agentur sind beide Tätigkeiten untrennbar miteinander verwoben. Hier entscheidet das Finanzamt, ob es Sie als Selbstständige zu den freiberuflich Tätigen oder den Gewerbetreibenden einordnet. Je nachdem, welche Komponente bei der gesamten Tätigkeit überwiegt, entscheidet das Finanzamt. Ergibt sich die freiberufliche Tätigkeit aus der gewerblichen, kann das Finanzamt die gesamte berufliche Aktivität als Gewerbebetrieb einstufen. Dies hat dann zur Folge, dass Sie Gewerbesteuer zahlen müssen.

Das ändert sich bei Ihrer Krankenversicherung, wenn Sie selbstständig sind

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