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Vorlesung ZPO Handlungen des Beklagten & Prozessmaximen

Vorlesung ZPO Handlungen des Beklagten & Prozessmaximen. 14. Juni 2007. Reaktion des Beklagten. Passivität ist häufig, aber gefährlich. Es droht ein Versäumnisurteil (§ 331). Außerdem ggf. Ordnungsgeld gem. § 141 III. Der Beklagte kann auch anerkennen.

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Vorlesung ZPO Handlungen des Beklagten & Prozessmaximen

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  1. Vorlesung ZPOHandlungen des Beklagten& Prozessmaximen 14. Juni 2007

  2. Reaktion des Beklagten • Passivität ist häufig, aber gefährlich. • Es droht ein Versäumnisurteil (§ 331). • Außerdem ggf. Ordnungsgeld gem. § 141 III. • Der Beklagte kann auch anerkennen. • Dann ergeht ein Anerkenntnisurteil (§ 307). • Das Gericht prüft hierbei nur die (unverzichtbaren) Prozessvoraussetzungen, nicht die Begründetheit. • Im Fall des § 93 trägt die Kosten der Kläger. • Zumeist aber verteidigt sich der Bekl. aktiv bzw. geht zum Gegenangriff über.

  3. Angriffs- u. Verteidigungsmittel • Prozesshandlungen und tatsächliches Vorbringen zur Durchsetzung oder Abwehr des eingeklagten Anspruchs. • § 282 I nennt beispielhaft: „Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden“. • Sie müssen rechtzeitig mitgeteilt bzw. vor-gebracht werden, sonst droht Präklusion. • nicht: Rechtsvortrag, Angriff / Verteidigung

  4. Zulässigkeits-/Verfahrensrügen • Im Wesentlichen prüft das Gericht die Zulässigkeit von Amts wegen. • Allerdings ist frgl., ob es selbst ermitteln muss, vgl. BGH, NJW-RR 2000, 1156f., und NJW 1996, 1059f. • Der Bekl. kann und sollte gleichwohl auf alle Bedenken (und zwar idR zugleich und frühzeitig, § 282 III) hinweisen. • Einige wenige Rügen muss er aber auch erheben, damit das Gericht sie berücksichtigt. • zB Unzuständigkeit (§ 39), offene Kostenerstattung(§ 269 VI), Schiedsvereinbarung (§ 1032)

  5. Sachrügen • In den meisten Fällen verteidigt sich der Beklagte jedoch (primär) gegen die Begründetheit des Anspruchs. • Ist die Klage bereits unschlüssig, ergibt der klägerische Vortrag also den Anspruch gar nicht, muss der Bekl. eigentlich nichts weiter tun. • Der Bekl. kann insbesondere: • den kl. Vortrag (ggf. substantiiert!) bestreiten, • eigene Behauptungen zum Sachverhalt aufstellen (etwa auch zu Einwendungen iSd BGB), • (evtl. Gegen-)Beweismittel anbieten, • Einreden iSd BGB erheben

  6. Bestreiten & Geständnis • § 138 II: Erklärungspflicht über Behauptungen • Bestreiten muss konkret erfolgen. • nicht: „alles, was nicht zugestanden wird, wird bestritten“ • Je nach Detailliertheit der Behauptung und nach Einblick muss das Bestreiten substantiiert sein. • dies kann zu „sekundärer Behauptungslast“ führen • Bestreiten „mit Nichtwissen“  § 138 IV • Geständnis (§§ 288f.) schwer widerruflich, § 290 • Nichtbestrittenes gilt als zugestanden (§ 138 III) • allerdings im Rahmen der Präklusion nachholbar!

  7. Einreden iSd ZPO • Jedes selbständige Gegenvorbringen: • rechtshindernd • Bsp.: §§ 105, 138 I, 275 I (anfgl.) BGB • rechtsvernichtend • Bsp.: §§ 362 I, 346 I, 275 I (nachtrgl.) BGB • rechtshemmend • Bsp.: §§ 214, 273, 320, 1000 BGB • Im BGB: 1. und 2. = Einwendungen • übl. Abgrenzung: „von Amts wegen“ zu beachten • aber missverständlich: keine amtswegige Prüfung! • Unterschied vor allem bei Säumnis (Schlüssigkeit!) • trägt Kl. Einwendung vor, ist die Klage unschlüssig, eine nicht erhobene Einrede hindert Schlüssigkeit nicht

  8. (Prozess-)Aufrechnung • Aufrechnung beliebtes Verteidigungsmittel ( Präklusion möglich!), da sie der Klage den Boden entzieht (§ 389 BGB). • entweder im Prozess oder Vortrag außerprozessualer Aufrechnung • Prozessaufrechnung = Doppeltatbestand: • materiell-rechtlich: §§ 387ff. BGB • prozessuale Geltendmachung: Prozesshandlung • Verknüpfung: Prozessaufrechnung entfaltet Wirkung grundsätzlich nur, wenn beide Teile wirksam sind • zB: bei prozessualer Präklusion keine materielle Wirkung • Begr.: § 139 BGB (analog) oder innerprozessuale Bedingung

  9. Wdh.: Die Aufrechnung Ich rechne auf! Hauptforderung (Passivfd.) • Voraussetzungen: • Gegenseitigkeit / Gleichartigkeit / kein Ausschluss • Fälligkeit der Gegen- und Erfüllbarkeit der Hauptforderung • Aufrechnungserklärung, § 388 BGB • Erfüllungssurrogat: Forderungen erlöschen, soweit sie sich decken (§ 389 BGB) – rückwirkend auf das Entstehen der Aufrechnungslage € 1.500 € 250 Gegenforderung(Aktivforderung) € 1.250

  10. Primär-/Eventualaufrechnung • Aufrechnung kann • alleinige Verteidigung sein (Primäraufrechnung) oder • neben anderen Verteidigungsmitteln erfolgen (Eventual-bzw. Hilfsaufrechnung) – kein Fall von § 388 S. 2 BGB. • Bei Hilfsaufrechnung muss die Klageforderung geprüft werden, auch wenn die Aufrechnung jedenfalls zur Klageabweisung führen wird. • Beweiserhebungstheorie ( Klageabweisungstheorie) • Erfolgreiche Aufrechnung führt zum Unterliegen des Klägers, bei der Hilfsaufrechnung aber trotzdem nur zur Kostenteilung (§ 92). • Kl. kann ggf. Erledigung erklären

  11. Grenzen der Aufrechnung • Konnexität der Forderungen nicht erforderlich • bei Fehlen ggf. getrennte Verhandlung, § 145 III • drohende Verzögerung • Möglichkeit, Vorbehaltsurteil (§ 302) über die entscheidungsreife Klageforderung zu erlassen • Entscheidung über Aufrechnung im Nachverfahren • rechtswegfremde Forderung - § 17 II GVG? • nach hM keine Prüfung möglich, da nicht nur „rechtlicher Gesichtspunkt“ (BFH, NJW 2002, 3126) • zu beachten nur, wenn unbestritten oder rechtskräftig • ggf. Aussetzung nach § 148 ZPO mit Frist zur Klage • aA: § 17 II GVG (+), Prozessökonomie/Rechtsschutz

  12. Aufrechnung:Rechtshängigkeit/-kraft • Gegenforderung wird nicht rechtshängig (hM) • vgl. § 204 I Nr. 5 BGB • § 322 II enthält Sonderregelung zur Rechtskraft • Nichtbestehen der Gegenforderung • auch: Bestehen bis zur Aufrechnung • aber: nur bis zur Höhe der Klageforderung (auch bei Nichtbestehen) • Risiko für Bekl.: zB fehlende Substantiierung • nicht bei Unzulässigkeit der Aufrechnung, etwa bei fehlender Bestimmtheit / Gegenseitigkeit

  13. Widerklage • „Gegenangriff“ des Bekl.  keine Präklusion gem. § 296 (kein Angriffsmittel, sondern Angriff) • begründet eigenes Prozessrechtsverhältnis beim selben Gericht; Dopplung der Parteirollen • idR gemeinsame Verhandlung; bei fehlender Konnexität Trennung mgl., § 145 II • Gebot der Waffengleichheit, aber auch prozessökonomisch und widersprüchliche Entscheidungen vermeidend

  14. Voraussetzungen der Widerklage • grdstzl. wie bei normaler Klage • Besonderheiten: • setzt Rechtshängigkeit der Hauptklage voraus • kann gem. § 261 II mündlich in der Verhandlung erhoben werden (aber: § 297); vgl. auch § 147 • zur sachl. Zuständigkeit vgl. §§ 5, 506 • aber: LG auch für Widerklage bis € 5.000 zuständig, wenn nicht ausschließliche AG-Zuständigkeit • besonderer Gerichtsstand gem. § 33 I, wenn konnex • Konnexität keine generelle Voraussetzung (hL, aA BGH) • in bestimmten Verfahren ausgeschlossen (vgl. § 595 I)

  15. Wirkung der Widerklage • nach wirksamer Erhebung eigenständiges Prozessrechtsverhältnis, das nicht mehr von Hauptklage abhängt • Widerklageforderung wird rechtshängig  Problem: darf nicht kontradiktorisches Gegenteil zur Hauptklage sein • negative Feststellungsklage  Leistungsklage • BGH: versch. Streitgegenstand, Problem d. F‘interesses • 2 Feststellungsklagen, dass jew. Kl. Eigentümer ist • möglich, da Gegenteil = Hauptkl. ist nicht Eigentümer

  16. Sonderformen der Widerklage • Hilfswiderklage • Drittwiderklage / parteierweiternde W.  Erstreckung der Widerklage auf Dritte • Voraussetzungen (BGH, i.E. str.): • Zulässigkeit der Klage gegen Dritten (ohne § 33) • Widerklage zugleich gegen den Kl. (§§ 59ff.) • Ausnahmen denkbar, vgl. BGH, NJW 2001, 2094 • rechtlicher Zusammenhang mit Klage • Voraussetzungen der Klageänderung (§ 263) • nicht hilfsweise erhoben

  17. Sonderformen der Widerklage II • Zwischenfeststellungswiderklage, § 256 II • „petitorische Widerklage“ • gegen possessorische Ansprüche (§§ 861f. BGB) kann Besitzrecht grdstzl. nicht eingewendet werden,§ 863 BGB • aber: Widerklage auf Feststellung des Besitzrechts (§ 864 BGB) möglich (hM) • bei gleichzeitiger Entscheidungsreife wird Klage abgewiesen • Wider-Widerklage • zulässig ohne Beachtung des § 263

  18. Verfahrensprinzipien / Prozessmaximen • Leitbild: Parteiherrschaft • Dispositionsmaxime ( Offizialmaxime) • Parteien bestimmen, ob und worüber sie streiten („wo kein Kläger, da kein Richter“) • Ausdruck in § 308 I: „ne (eat iudex) ultra petita (partium)“, sowie §§ 91a, 269, 306, 307, Vergleich • Ausnahmen: Kosten (§ 308 II), vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708ff.), §§ 308a, 617 • bezieht sich grdstzl. nicht auf die Verfahrensweise, sie bestimmt das Gericht (Amtsbetrieb)

  19. Verfahrensprinzipien / Prozessmaximen II • Verhandlungs-/Beibringungsgrundsatz( Untersuchungs-/Inquisitionsgrundsatz) • Parteien müssen Tatsachen vortragen, grdstzl. keine Ermittlungen von Amts wegen • „da mihi facta, dabo tibi ius“ (vgl. „iura novit curia“) • Prinzip der formellen Wahrheit: Gericht ist an Parteivortrag gebunden (aber: § 138 I) • zahlreiche Aufweichungen: zB Aufklärungs-pflicht, § 139; §§ 142ff., 273 II Nrn. 2 u. 5, 448 (Grenze ≈ Ausforschung); pers. Erscheinen

  20. Verfahrensprinzipien / Prozessmaximen III • Mündlichkeit, §§ 128 I, 286 I • Hintergrund: weg vom Geheimprozess • aber: Aufweichungen ( Prozessökonomie) • Schriftsätze (§ 129) / Bezugnahme (§§ 137 III, 297 II) • schriftl. Verf., §§ 128 II, III, 495a; Beschlüsse, § 128 IV • Öffentlichkeit, § 169 GVG • absoluter Revisionsgrund (§ 547 Nr. 5) • Einschränkungen: §§ 169 S. 2, 170ff., 193 GVG • Parteiöffentlichkeit, §§ 299, 299a, 357, 364 IV

  21. Verfahrensprinzipien / Prozessmaximen IV • Unmittelbarkeit, §§ 128 I, 355 I, 309 • Verhandlung/Beweisaufnahme vor erkennenden Richtern (ggf. gem. § 128a) • Durchbrechungen: v.a. beauftragter/ersuchter Richter (vgl. §§ 361f.): §§ 278 V, 375 • Einheit der mündlichen Verhandlung • mehrere Termine bilden Einheit, die Prozesshandlungen wirken fort • Richter können wechseln (§ 309)

  22. Verfahrensprinzipien / Prozessmaximen V • Konzentrations-/Beschleunigungsmaxime • Verfahren soll schnell und auf möglichst einen Termin konzentriert (§ 272 I) geführt werden • vgl. erneut etwa §§ 282, 296 • Treu & Glauben im Prozess • Formenstrenge begrenzt Anwendbarkeit von § 242 BGB (zudem: „Kampf ums Recht“) • Fallgruppen: • arglistiges Schaffen von Prozesslagen (etwa gem. § 23) • venire contra factum proprium (zB bei pactum de non agendo) • Missbrauch prozessualer Befugnisse (zB Verschleppung) • Verwirkung

  23. Verfahrensprinzipien / Prozessmaximen VI • Faires Verfahren (fair trial), Art. 6 I EMRK • Gericht muss Parteien als Verfahrenssubjekte behandeln und auf sie angemessen eingehen • Entscheidung binnen angemessener Zeit • Übung zu Formalien nicht überraschend ändern • vgl. BVerfG, NJW 1988, 2787, zur Unterschrift • Rechtliches Gehör, Art. 103 I GG • auch: Vortrag muss zur Kenntnis genommen und berücksichtigt werden, Hinweise auf Lücken, § 139 II • vgl. §§ 156 II Nr. 1, 321a • Chancen-/Waffengleichheit • zB PKH, Widerklage, Recht auf Beweis und seine Prfg.

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