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Rechtslage Dürfen Ärzte die Pille an Minderjährige verschreiben?

Die Frage nach der Verhütung stellt sich meistens schon vor dem 18. Geburtstag. Doch wie ist die Rechtslage bei minderjährigen Mädchen? Darf ihnen der Arzt auch ohne Wissen der Eltern die Pille verschreiben? Und gilt die Schweigepflicht auch gegenüber den Eltern?
Mädchen bei der Sprechstunde: Verantwortungsvolle Aufklärung über Risiken und Nebenwirkungen der Pille ist notwendig

Mädchen bei der Sprechstunde: Verantwortungsvolle Aufklärung über Risiken und Nebenwirkungen der Pille ist notwendig

Foto: Corbis

Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) hat im November 2011 eine Stellungnahme zu Rechtsfragen bei der Behandlung Minderjähriger  erarbeitet, die Frauenärzten bei der Entscheidung helfen soll.

Welche Altersgrenzen gibt es?

Juristen unterscheiden zwischen der Geschäftsfähigkeit, die notwendig ist, um einen Behandlungsvertrag mit dem Frauenarzt zu schließen und der Einwilligungsfähigkeit in die medizinische Behandlung. Für die Frage, ob der Arzt die Eltern hinzuziehen muss, und ob er ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, ist vor allem die Einwilligungsfähigkeit entscheidend.

Die Geschäftsfähigkeit hängt nur vom Alter, nicht von der individuellen Reife eines Menschen ab: Bis zum vollendeten siebten Lebensjahr ist man geschäftsunfähig, bis zum 18. Geburtstag beschränkt geschäftsfähig. Für die Einwilligungsfähigkeit gibt es keine fixe Altersgrenze. Der Arzt muss in jedem Einzelfall die geistige und sittliche Reife und Fähigkeit des Patienten prüfen.

Ab wann kann man ohne Eltern zum Arzt?

Die Einsichts-, Urteils- und Einwilligungsfähgikeit muss individuell und auf den konkreten Eingriff, also zum Beispiel das Verschreiben der Pille zur Empfängnisverhütung, hin geprüft werden. Unter Juristen und in der Rechtsprechung ist es umstritten, ob ein einwilligungsfähiger Patient automatisch auch alleine entscheidungsbefugt ist, das heißt ob die Eltern informiert werden müssen oder nicht.

Es gibt also keine Sicherheit für Kinder, Jugendliche, Eltern und Ärzte, wann genau die Eltern hinzugezogen werden müssen beziehungsweise wann eine Jugendliche alleine vom Frauenarzt die Pille zur Verhütung bekommen kann. Es ist immer eine Abwägung des Arztes im Einzelfall, ob er die Eltern informiert.

Ein Großteil der Juristen, die sich mit dem Thema befassen, ist der Ansicht, Minderjährige sollten selbst entscheiden können, ob sie in eine Behandlung einwilligen oder nicht, wenn sie die erforderliche Reife besitzen. Diese Sicht ist umstritten. Die Alternative wäre das Vetorecht des Kindes für den Fall, dass die Eltern alleine einer Behandlung zustimmen.

Nach Meinung der DGGG können Minderjährige ohne Mitspracherecht der Eltern über eine Behandlung entscheiden, wenn der Arzt sie für einwilligungsfähig hält.

Empfehlung für Gynäkologen

Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht der DGGG empfiehlt folgendes Verfahren:

Hält der Arzt die Minderjährige eindeutig für einwilligungsfähig, kommt es allein auf ihre Einwilligung an. Auch das Aufklärungsgespräch ist allein mit ihr zu führen. Hält er sie noch nicht für einwilligungsfähig, haben die Eltern über die Einwilligung zu befinden. Das Aufklärungsgespräch kann allein mit ihr geführt werden; die Minderjährige sollte einbezogen werden.

Für die schwierigen Fälle, in denen der Arzt sich nicht sicher ist, empfiehlt die DGGG den Kontakt mit den Eltern, insbesondere um zuverlässige Informationen über eventuelle Krankheiten der Minderjährigen und in der Familie zu bekommen.

Schweigepflicht gegenüber den Eltern

Auch gegenüber den Eltern kann es eine ärztliche Verschwiegenheitspflicht geben. Ist eine minderjährige Patientin noch nicht einwilligungsfähig, muss der Arzt die Behandlung sogar mit den Eltern besprechen. Hält er seine Patientin dagegen für einwilligungsfähig, kann die Minderjährige auf der Schweigepflicht bestehen. Dann darf der Arzt den Eltern auch keine Auskunft geben.

Regeln für die Pille

Bei unter 14-jährigen Patientinnen ist in der Regel davon auszugehen, dass das Mädchen noch nicht einwilligungsfähig ist.

Zwischen 14 und 16 Jahren hält die DGGG eine sorgfältige Prüfung der Einwilligungsfähigkeit der Patientin für notwendig. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass ein Mädchen in diesem Alter schon so reif ist, dass die Eltern nicht mehr hinzugezogen werden müssen.

Bei über 16-Jährigen dagegen kann der Arzt davon ausgehen, dass die Patientin einwilligungsfähig ist und damit auch eine Verschwiegenheitspflicht gegenüber den Eltern gilt.

Mehr zur Behandlung minderjähriger Patienten durch Frauenärzte

Informationen gibt es bei der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe, deren Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht die aktuelle Stellungnahme zu Rechtsfragen bei der Behandlung Minderjähriger  (PDF) aus dem November 2011 erarbeitet hat.

dba, Quellen: Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG), Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht, Stellungnahme zu Rechtsfragen bei der Behandlung Minderjähriger, Stand November 2011.