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Justitia im Dunklen Copy = right?

Es wird immer einfacher, Informationen zu kopieren - und immer schwieriger, geistiges Eigentum zu schützen. Was verdient den Vorrang? Der Schutz geistigen Eigentums oder das Interesse der Allgemeinheit an einem ungestörten Zugang zum Wissen? Das neue Urheberrecht trifft unklare Entscheidungen.
Von Marc Störing

Oliver Kastl ist nervös. Denn dem Gründer der Firma Elaborate Bytes könnten demnächst bis zu drei Jahren Haft drohen. Sein Unternehmen vertreibt von Deutschland aus das Kopierprogramm CloneCD und erzielt damit jährlich zwischen ein und zwei Millionen Euro Umsatz. Noch. Denn um geplanten Änderungen am Urheberrecht auszuweichen, verlegt Elaborate Bytes seinen Firmensitz in die Schweiz. Oliver Kastl sitzt auf gepackten Koffern. "Eigentlich würde ich lieber hier bleiben", sagt er gegenüber SPIEGEL ONLINE, "aber das neue Urheberrecht…"

Die neue Rechtslage

Nach fast vierjährigen Verhandlungen trat am 22.6.2001 die EU-Richtlinie 2001/29/EG über "Urheberrechte in der Informationsgesellschaft" in Kraft, und die Mitgliedstaaten haben bis zum 22.12.2002 Zeit, diesen Regelungen durch eine Umsetzung in nationales Recht Geltung zu verschaffen. Und diese Umsetzung hat es in sich.

In Artikel 6 verlangt die Richtlinie kurz und bündig von den Mitgliedstaaten, "angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen" zu schaffen. Im Klartext: Das Umgehen oder Knacken eines Kopierschutzes gehört verboten.

Und hier steht die Privatkopie vor einem Existenzproblem. Zwar verwenden Hersteller schon länger Kopierschutzmechanismen für zum Beispiel Musik-CDs. Für die Privatkopie musste zwar der Kopierschutz überwunden werden - was jedoch mit einschlägigen Kopierprogrammen meist kein Problem war. Die Privatkopie selbst war weiterhin zulässig, der Kopierschutz nur eine praktische Hürde.

Die anstehende Änderung könnte hier aber eine rechtliche Hürde errichten. Zulässige Privatkopie hin oder her: Bei geschützten Werken dürfte eben dieser Kopierschutz nicht mehr überwunden werden. Die Privatkopie wäre rechtlich weiterhin zulässig, jedoch auf legalem Wege unmöglich zu erreichen.

Der Entwurf für die Gesetzesnovelle setzt die Vorgaben von Artikel 6 der EU Richtlinie in einem neuen § 95a UrhG um - und der ist nun Kernpunkt aller Streitigkeiten.

Das Ende der Privatkopie?

"Selbstverständlich darf sich jeder von seiner Lieblings-CD eine Kopie zum Beispiel für seinen CD-Player im Auto brennen", mühte sich Justizministerin Däubler-Gmelin vor wenigen Wochen, die Aufregung rund um den geplanten §95a UrhG zu beruhigen.

Doch die Regelungen in dem Gesetzesentwurf sind tatsächlich verwirrend bis widersprüchlich. Zunächst beschreibt der geringfügig überarbeitete § 53 UrhG Privatkopien "auf beliebigen Trägern" als zulässig. Dann verbietet jedoch § 95a UrhG die Kopierschutzumgehung. Zwar schränkt § 95b UrhG dieses Verbot wieder ein - jedoch nur für den analogen Bereich.

Unmissverständlich unterstreicht die Begründung des Gesetzes, dass "dem Schrankenbegünstigten ein Selbsthilferecht zur Umgehung der technischen Maßnahmen aus Gründen der Sicherung der Schutzsysteme nicht gewährt werden kann." Andererseits lässt der ebenfalls neue § 108b UrhG die Strafe für denjenigen entfallen, der die Kopiersperre lediglich für eine Privatkopie umgeht.

Erklärte Zulässigkeit ja, Verbot hinsichtlich geschützter Werke trotzdem, Strafe doch nicht. Verwirrend. Und obwohl eine strafrechtliche Verfolgung ausscheidet, müssen Missetäter zivilrechtliche Klagen auf Schadensersatz oder Unterlassung fürchten. Dies auch konsequent durchzusetzen, wäre für die Urheberrechtsindustrie allerdings viel zu aufwändig. Trotzdem ist es gut möglich, dass gerade zu Beginn mal ein Exempel statuiert würde.

Insgesamt also eine Grauzone.

Wer nach dem Inkrafttreten der Änderungen am Urheberrechtsgesetz privat geschützte Musik oder Videos oder ähnliche Werke kopiert, macht sich nicht strafbar. Sofern die kopierten Werke jedoch gegen eine Vervielfältigung geschützt sind, verstößt er doch gegen ein gesetzliches Verbot und begibt sich in die theoretische Gefahr, Schadensersatz leisten zu müssen.

Einfacher bleibt die Rechtslage bei der Sicherheitskopie: § 69a V stellt klar, dass das Verbot des § 95a nicht für "Computerprogramme" gilt.

Das Ende der Unklarheiten

Der erst verschlossen gehaltene, dann aber eiligst durchs Kabinett gejagte Entwurf muss noch Bundesrat und Bundestag passieren. Erst danach werden letztlich die Gerichte über die genaue Auslegung der Neuregelungen entscheiden müssen.

Bei so viel Unklarheiten, die die Novelle zur Neuregelung des Urheberrechts verursacht, überzeugt der Text jedoch in einem Punkt mit einer angenehm unstreitigen Eigenschaft: "Amtliche Werke" genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Der Text darf beliebig kopiert werden. Aha.