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Thomas Fischer

Strafrecht Eiligste Eilmeldungen

Thomas Fischer
Eine Kolumne von Thomas Fischer
Während die Zeit vergeht, kommen und gehen die Nachrichten aus der Welt des Sündigens, Strafens, Büßens und Vergebens. Sie springen unten rechts in den Bildschirm und versinken unten links. Wir haben diese Woche nichts verpasst.
Gerechtigkeitsgöttin Justitia

Gerechtigkeitsgöttin Justitia

Foto: Birgit Reitz-Hofmann/ imago images/Shotshop

Heute ein kleiner Rundgang durch bedeutende Eilmeldungen der Woche im Umfeld des Strafrechts. Die Eilmeldung, bei den transatlantischen Verbündeten des Wiesbadener Einzelhandels und der südpfälzischen Handwerkerschaft "Breaking News" genannt, ist das Gelée royale des Nachrichtenwesens. Weil es so schön ist, sind die Laufzeilen mit den Eiligstmeldungen heutzutage als fester Designteil ins jeweils zu brechende Programm eingeblendet. Das wirft die Frage auf, ob beim Publikum überhaupt noch eine Art von Konzentration existiert, die durch News gebrochen werden kann. Und die Frage, wie man der Kaskade von Eiligst-Brechungen begrifflich Herr werden soll, die zwangsläufig entsteht, wenn die Ausnahme zur Regel wird: Welche Art von News brechen die Breaking News? Wir machen es uns heute einfach und behaupten, dass alles gleich wichtig ist. Also jedenfalls irgendwie total.

Ganz schwer

Torgelow liegt nicht in der Uckermark. Aber knapp daneben. Das weiß ich, wie ich zugeben muss, nicht aus dem Heimatkundeunterricht, sondern von einer Suchmaschine. Philipp Amthor ist auch nicht der Ziehsohn der Bundeskanzlerin und erst recht nicht der Neffe von Herrn Maaßen, der uns aus Fotos heraus anblickt, auf denen auch der hoffnungsvoll früh vollendete Torgelower Stern leuchtet. So ein Zufall kommt vor, und immerhin hat von Herrn Amthor noch niemand einen heimlichen Schnappschuss auf dem Times Square gemacht, wie es einst dem Ehemann der Freifrau von und zu Guttenberg passierte, die zusammen mit Dorothea von Eberhardt, Marina von Achten, Donata von Hardenberg, Alice von Seldeneck und Julia von Weiler weltweit für die Innocence von Kindern kämpft.

Jetzt hat Herr Amthor, der 27 Jahre alt ist und, wie man hört, demnächst gern Ministerpräsident werden möchte, ein Problem mit einem guten Freund, dem Weltökonomen Friedrich M. aus Brilon im Hochsauerland, der nach Mitteilung gut unterrichteter Kreise über Amthor gesagt hat: "Ich hoffe, dass er die Sache aufklärt und seine politische Arbeit danach fortsetzen kann." Mit solchen Solidaritätsadressen wird in der Partei, welcher die beiden Schlaumeier angehören, in der Regel mitgeteilt, dass der Ofen aus ist. Aber angesichts der ohrenbetäubenden sauerländischen Stille "in diesen Zeiten" seit März weiß man momentan nicht so recht, ob in Brilon überhaupt noch eine Feuerpatsche ist, die der amthorschen Glut den Garaus machen könnte.

So viel in der Abteilung Schadenfreude und Moralbuttercreme. Wie man liest, ist schon wieder Dreivierteldeutschland empört und fordert den "Rücktritt" Amthors von allen Ämtern, die er noch nicht hat, wegen der Aktienoptionen, die er nicht mehr hat, aber von Freunden erhielt, die er nie hatte. Und natürlich wegen all dem teuren Champagner mit den Milliardären von morgen, den Rechthabern von gestern und den Freiherrn von Dingsda. Was ja ein anständiger deutscher Verbraucher, Steuerzahler, Wähler und Patient niemals saufen würde, und sich auch bestimmt nie dazu einladen ließe, und erst recht nicht seinem Chef sagte, dass er einen sehr empfehlenswerten Lieferanten kenne, und dabei ganz zu erwähnen vergäße, dass es sich um den Neffen seines Schwagers handele.

Nun soll, wie man hört, schon eine Staatsanwaltschaft begonnen haben, ein "Vor-Ermittlungsverfahren" durchzuführen, das es nach dem Gesetz eigentlich gar nicht oder nur eine logische Sekunde des Paragrafen 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung lang geben darf. Bei zukünftigen Ministerpräsidenten jeden Alters kann es auch mal etwas länger dauern, bis sorgfältigst ausermittelt ist, ob vielleicht ein Anhaltspunkt für irgendetwas besteht. Im vorliegenden Fall muss man dazu in Paragraf 108e Strafgesetzbuch (StGB) nachschauen, "Bestechlichkeit von Mandatsträgern", ein Verbrechen, das so schrecklich ist, dass es wahrscheinlich schon wegen der hohen Strafdrohung nie vorkommt: Mindeststrafe fünf Tagessätze à einen Euro (Paragraf 40 Absatz 1 und 2) oder ein Monat (Paragraf 38 Absatz 2). Die Vorschrift wurde vor wenigen Jahren nach jahrzehntelangem Anlauf so gründlich renoviert, dass das auch in Zukunft so bleiben wird, falls sich der Mandatsträger nicht wirklich ungewöhnlich blöd anstellt. Und auch wenn Friedrich M. meint, Amthor habe "Mist gemacht", scheinen dessen Intelligenz und Wichtigtun-Neigung doch im Rahmen des durchschnittlich Erwartbaren zu liegen.

Minder schwer

Apropos schreckliches Verbrechen: "Einen minder schweren Missbrauch", sprach Frau Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz am 18. Juni 2020 im Deutschen Bundestag , "wird es nicht mehr geben." Das ist ein kryptischer Satz, in dem sich zusammenballt, was an inhaltlichen, sprachlichen, logischen und moralischen Missverständnissen auf so engem Raum möglich ist. Der Satz hat aber auch einen Vorteil: Es versteht ihn von denen, an die er gerichtet ist, praktisch niemand. Das weiß die Justizministerin; deshalb sagt sie ihn ja.

Es gibt in der Strafrechtswelt Deutschlands drei Straftaten, bei denen es einen minder schweren Fall nicht gibt: Mord (Paragraf 211 StGB), Völkermord in Fällen des Paragrafen 6 Absatz 1 Nummer 1 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) und Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Fällen des Paragrafen 7 Absatz 1 Nummer 1 VStGB. In diesen drei Fällen ist nämlich eine "absolute" Strafe angedroht: lebenslange Freiheitsstrafe. "Absolut" heißt sie, weil sie nicht aus einem "Strafrahmen" zu bestimmen, sondern durch die Lebenszeit des Verurteilten begrenzt ist.

Das heißt natürlich nicht, dass es keinen Mord gibt, den nicht irgendjemand "minder schwer" findet. Probe gefällig? Fall eins: A entführt ein fünfjähriges Kind und tötet es aus sexueller Motivation. Fall zwei: Der Vater des Kindes, B, erschießt den Mörder A auf dem Flur des Gerichts von hinten. Fragen: Finden Sie, dass beide Fälle moralisch genau gleich zu bewerten sind? Meinen Sie, dass ein Fall "schwerer" ist und einer "weniger schwer"? Wenn Sie einen Strafrahmen von 10 bis 30 Jahren zur Verfügung hätten: Welche Strafen hielten Sie in den beiden Fällen für angemessen?

Das Beispiel führt uns vor Augen, dass es mindestens zwei Ebenen von "minder schwer" gibt: Eine rechtstechnische und eine moralisch bewertende. Im Strafgesetz dominiert natürlich zunächst einmal das Wort, also die systematische Bedeutung, die im Wortlaut zum Ausdruck kommt. Dahinter steht aber, ebenso selbstverständlich, eine Bewertung, welche die Worte des Gesetzes mit Sinn "ausfüllen", "anwenden" muss. Dass ist im Strafgesetz nicht anders als auch sonst im Leben: "Schwerlastkran" heißt eine Maschine nicht, weil sie nur besonders leichte Lasten heben kann, und auch nicht, weil sie schwer zu bedienen ist. Also muss man überlegen, was eigentlich "minder schwer" bedeuten soll. Die Formulierung hat keinen Sinn für sich allein, sondern gewinnt ihn nur in Beziehung zu irgendetwas, und zwar gleich doppelt: Erstens ist "schwer" eine Eigenschaft in einer Maßeinheit: Kilogramm vielleicht, oder "Schuld". Zweitens ist "minder schwer" eine quantitative Beschreibung, die sich auf eine unbekannte Menge jener Maßeinheit bezieht.

Wir reden im Strafrecht, wenn von minder schweren "Fällen" die Rede ist, von minder schwerer Schuld. Schuld besteht, wenn wir einmal von der "Erbsünde" absehen, nicht als abstrakte Eigenschaft eines Menschen, sondern in Bezug auf bestimmte Handlungen: Man kann die Schuld einer Tötung mit der Schuld eines Betrugs nicht als abstrakte Größen vergleichen, sondern nur als Tötungsschuld und Betrugsschuld. Das Gesetz spricht also von Fällen der Verwirklichung eines bestimmten Tatbestands: minder schwerer Fall der Tötung, minder schwerer Fall des Betrugs und so weiter. Was "minder schwer" ist, erschließt sich daher nicht aus einer abstrakten Kategorie "Gewicht" oder "Schuld", sondern aus dem jeweiligen Tatbestand. Die Rechtsprechung hat für die Bestimmung schon vor vielen Jahrzehnten eine Formel gefunden: "Minder schwer sind Fälle, die nach einer Gesamtbewertung aller relevanten Umstände in der Tat, den Tatfolgen und der Person des Täters so stark nach unten von den durchschnittlich vorkommenden Fällen abweichen, dass die Verhängung der Regelstrafe unangemessen wäre." Diese Definition muss man einmal aufmerksam und mit Bedacht lesen und sich vorzustellen versuchen, was gemeint ist.

Der Raub wird mit Freiheitsstrafe von einem bis 15 Jahren bestraft (Paragraf 249 Absatz 1 StGB), der "minder schwere Fall des Raubs" mit sechs Monaten bis fünf Jahren (Paragraf 249 Absatz 2). Daraus ergibt sich: Es gibt beim "normalen" Raub (Wegnehmen einer beweglichen fremden Sache mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt, um sich die Sache anzueignen) eine gleitende Skala von "Schwere", die in dem Strafrahmen von 1 bis 15 eingeordnet werden muss. Unterhalb dieser Normalfälle gibt es aber noch "minder schwere" Fälle. Sie sind so beschaffen, dass man für einen minder schweren Fall des Raubs bis zu fünf Jahre Strafe verhängen kann, also vier Jahre mehr (!) als für den leichtest denkbaren "normalen" Raub (Untergrenze ein Jahr). Das klingt kompliziert und ist es theoretisch auch. In der Praxis ist es meist leichter und funktioniert nach dem Prinzip: Ich weiß nicht genau, was es ist, aber wenn ich es sehe, erkenne ich's. Wenn eine Person unter Drohung mit schwerer Gewalt einem Passanten den Geldbeutel wegnimmt, ist das vermutlich ein "normaler" Raub. Wenn ein angetrunkener Obdachloser einem Saufkumpan einen Schubs gibt und ihm eine halbe Flasche Bier wegnimmt, ist das vermutlich ein "minder schwerer Fall".

Übertragen auf den sexuellen Missbrauch: Wenn ein 50-jähriger Täter an einem 6-jährigen Kind Vaginalverkehr ausführt, ist das höchstwahrscheinlich ein "schwerer Fall". Wenn ein 18-Jähriger seine 13-jährige Freundin einmal (!) flüchtig (!) mit dem Finger (!) zwischen den Schamlippen berührt, liegt vermutlich ein "minder schwerer Fall" vor.

Nach diesen Hinweisen zurück zur Bundesjustizministerin: Bis Anfang der Zweitausenderjahre war in Paragraf 176 StGB jahrzehntelang der sexuelle Missbrauch von Kindern mit Strafe bedroht; in Absatz 2 gab es einen geringeren Strafrahmen für "minder schwere Fälle". Allen war klar, was damit gemeint war - siehe oben. Dann kamen "Opferschützer" auf die seltsame Idee, es sei für Opfer (!) "unzumutbar, dass ihr Fall vom Gericht als minder schwer eingestuft wird". Das war ein selten dummes Argument, weil es ja nicht um die Beurteilung als "belanglos" ging, sondern um einen Vergleich mit sehr schweren und durchschnittlich schweren Fällen. Und der steht im Rechtsstaat dem Gericht zu, nicht dem Opfer. Der Gesetzgeber hat aber pflichtbewusst den "minder schweren Fall" in Paragraf 176 gestrichen. Zugleich wurde in Paragraf 176a ein "besonders schwerer Fall" eingeführt, zum Beispiel für Fälle des "Eindringens in den Körper" (wo und mit was auch immer). In dieser Vorschrift wurde nun ein "minder schwerer Fall" eingeführt: Das war den Opfern scheinbar nicht "unzumutbar" anzuhören. Es gibt also den "minder schweren Fall des besonders schweren Falles"! Wer das für Unfug hält, irrt sich nicht.

Nun soll, weil einige wenige besonders schwere Fälle von Missbrauch aufgedeckt wurden, der Strafrahmen für minder schwere Fälle abgeschafft werden. Und der Strafrahmen für "Normalfälle" soll zwingend immer mindestens ein Jahr betragen; dadurch wird die Tat rechtstechnisch vom "Vergehen" zum "Verbrechen". Für die schweren Fälle, die Gegenstand der Berichterstattung sind, spielt das nicht die geringste Rolle. Am unteren Ende werden bei Bagatelltaten - die gibt es nämlich! - alle Möglichkeiten eines vergleichsweise milden Strafrechtseinsatzes abgeschnitten. Warum ein bislang ganz unauffälliger junger Mensch, der erstmals und einmalig ein 13-jähriges Kind mit dessen Einwilligung und ohne jede feststellbare schädliche Folge über der Kleidung sexuell berührt, mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe vernichtet werden muss, verstehe ich nicht, auch wenn noch so viele Scharfrichter nach jahrzehntelanger härtester Strafe rufen. Die Gegenargumente, es seien doch schreckliche Taten und schwerwiegende Folgen möglich, gehen ins Leere, denn für solche Taten kommt ja die Annahme eines "minder schweren Falles" gar nicht in Betracht.

Das Ganze ist also einmal mehr ein Sprachkunststück mit weitreichenden Folgen und hohem Verschleierungspotenzial: Die wenig verstehende Masse der Empörten wird irgendwie mit Symbolen bedient; für die potenziellen und tatsächlichen Opfer kommt nichts heraus. Besonders verfehlt erscheint der Plan, den Besitz (!) kinderpornografischer Schriften und Daten zum "Verbrechen" mit Mindeststrafe ein Jahr zu machen. Das hat das Zeug, mit Tatbeständen in autoritären Diktaturen gleichzuziehen: Das einsame Anschauen einer verbotenen Schrift oder Zeichnung ohne jede Verbreitungsabsicht wird mit langjährigen Verbrechensstrafen bedroht. Nur am Rande: das Verbreiten und Haben der Baupläne für Atombomben ist straflos.

Mittelschwer

Am 18. Juni ist das Berliner "Raser"-Urteil vom 4. Strafsenat des BGH zum zweiten Mal teilweise aufgehoben worden, und zwar soweit es den Angeklagten betraf, dessen Fahrzeug den getöteten Autofahrer nicht rammte. Auf der Grundlage der Pressemitteilung des Senats kann man nur schwer beurteilen, wie überzeugend die Argumentation ist: Es soll die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft sein, weil bei diesem Angeklagten nicht fehlerfrei festgestellt sei, dass er den gemeinsamen Tatplan (ein Rennen zu fahren und Dritte konkret zu gefährden) auf die bedingt vorsätzliche Tötung "konkludent ausweitete". Na ja. Man wird so recht den Eindruck nicht los, als seien die Anforderungen an den Vorsatz ein wenig von dem Zufall abhängig, welcher der beiden Fahrer denn am Ende mit einem Dritten kollidiert. Man wird abwarten müssen, was in den Gründen der BGH-Entscheidung dazu im Einzelnen ausgeführt ist.

Wichtig ist jedenfalls zu bemerken, dass der Senat an der herkömmlichen Vorstellung vom "bedingten Vorsatz" als Wissen um die Möglichkeit des Erfolgs und billigendes Inkaufnehmen (kognitives und voluntatives Element) festhält und getrennte, konkrete Feststellungen von beidem verlangt. Das ist insoweit zu begrüßen, als die Tendenzen einer extremen Aufweichung des Vorsatzbegriffs in Richtung auf eine grobe Fahrlässigkeit sich jedenfalls in der Dogmatik nicht durchgesetzt haben. Das kann man, völlig abgesehen vom (empörenden) Einzelfall, nur gut finden. Warum nun die "Raser", die mit 70 durch die innerstädtische Dreißigerzone fahren, die extreme Gefahr für spielende Kinder genau kennen, aber aus Dummheit oder Selbstüberschätzung hoffen, es werde schon nichts passieren, nicht alle wegen versuchten Mordes strafbar sind, wird uns der BGH in seinem Urteil erklären.

Extrem schwer

Und zum Ausklang noch ein Blick hinter die Gefängnismauern in die faszinierende Welt der Serienkiller: "Mörder löst mathematisches Problem", titelte die "Süddeutsche Zeitung" ("SZ") am 16. Juni. Die Geschichte geht so: Mörder X, zunächst dumm wie Brot, beginnt im (natürlich: amerikanischen) Gefängnis zunächst mit Algebra, dann entdeckt er die höhere Mathematik. Er darf Fachbücher unter der Bedingung lesen, "dass er sich bereit erklärt, andere Gefangene zu unterrichten" (wer das glaubt, ist selbst schuld). Er wird immer schlauer und findet schließlich einen Beweis für ein mathematisches Problem. In einer (wie ich ermittelt habe: weitgehend unbekannten) Fachzeitschrift veröffentlicht er dies zusammen mit einem Hochschullehrer, der ihn unterstützt.

Mörder kann Mathematik! Wer hätte das gedacht? Auch als Lehrer vollbringt der Mörder Bemerkenswertes: Die "SZ" berichtete, einer seiner 14 Schüler könne inzwischen die ersten 461 Ziffern der Zahl Pi auswendig aufsagen. Genial! Da kann man sehen, für was eine richtig lange Strafe doch gut sein kann. Erwähnen muss ich an dieser Stelle, dass die Veröffentlichung vor drei Jahren stattfand. Also eine Breaking News der eher dritten Art. Aber eine Hoffnung für alle, die keine minder schweren Fälle mehr begehen dürfen.