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EU-Generalanwalt Deutscher "Glen"-Whisky könnte Verbraucher irreführen

Dürfen Whiskys aus Deutschland die Bezeichnung "Glen" führen? Das gälische Wort könnte Verbraucher in die Irre führen - und wäre damit laut einem EU-Generalanwalt tabu.
Whisky-Verkostung in Glasgow, Schottland (Archiv)

Whisky-Verkostung in Glasgow, Schottland (Archiv)

Foto: Christopher Furlong/ Getty Images

Denkt der durchschnittliche Verbraucher bei der Bezeichnung "Glen" automatisch an Scotch? Dann könnte sie einem EU-Gutachter zufolge für deutschen Whisky irreführend sein.

In diesem Fall wäre die Bezeichnung "Glen" unzulässig. Das teilte der zuständige Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg mit. Dies müsse jedoch das Landgericht Hamburg klären (Rechtssache: C-44/17).

Der schottische Whisky-Verband SWA hatte gegen ein Produkt der Waldhornbrennerei in Berglen bei Stuttgart geklagt, deren Whisky "Glen Buchenbach" heißt. Er ist der Ansicht, dass der Verbraucher bei der Bezeichnung "Glen" fälschlicherweise an die geschützte Angabe "Scotch Whisky" denke. "Glen" kommt aus dem Gälischen und bedeutet so viel wie "schmales Tal". Etwa ein Viertel der Scotch-Whisky-Destillen sind nach dem jeweiligen Glen benannt.

Zusätzliche Informationen spielen keine Rolle

Das Hamburger Landgericht hatte den EuGH um Klärung gebeten und darauf verwiesen, dass nicht nur schottische, sondern auch Whiskys aus Kanada, Irland oder Deutschland den Namen "Glen" tragen.

Laut Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe setzt das Verbot eines Produktnamens nicht zwingend klangliche oder visuelle Ähnlichkeiten mit einer in der EU geschützten geografischen Angabe voraus. Das Landgericht Hamburg müsse deshalb prüfen, ob "ein europäischer Durchschnittsverbraucher" in diesem Fall sofort an "Scotch Whisky" denke.

Zusätzliche Informationen auf dem Etikett spielten keine Rolle. Die schwäbische Brennerei hatte stets betont, dass neben der Bezeichnung "Glen Buchenbach" außerdem "Swabian Single Malt Whisky" und "Hergestellt in den Berglen" auf dem Etikett stehe.

Die Einschätzung des Generalanwalts ist für die Richter des EuGH nicht bindend, in der Mehrzahl der Fälle folgen sie ihr aber. Ein Urteil dürfte in einigen Monaten fallen.

brt/dpa/AFP