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Privatrechtliche Übung FS2024 Fall 2 Keime und Ansprüche

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Privatrecht Übungen

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Universität Bern

Akademisches Jahr: 2023/2024
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Privatrechtliche Übung FS

Fall 2: "Keime und Ansprüche"

3 schadensposten:

 wertverlust ludwig

 verlust sammenmaterial

 tierärztliche kosten für versuchte rettung

nur vertragliche ansprüche (nicht 41 ff)

gültiger vertrag? ja, konsens, keine willensmängel etc.

welche vertragsform (qualifizieren)? auftrag 394,

in unabhängiger selbstständigen position dienstleistungen verrichten

tiermedizinischer behandlungsvertrag: sorgfältiges tätigwerden im hinblick auf erfolg aber

schuldet keinen erfolg - kann nicht versprochen werden

kein subordinationsverhältnis also kein arbeitsvertrag

und handlung dient der genesung also kein werkvertrag (bei hufschmied schon näher an

werk)

haftung der beauftragen? geregelt in 398,2 i.v 97,

haftet für getreue und sorgfältige ausführung des übertragenen geschäfts

beauftragte nimmt behandlung nicht selbst vor - sondern dritten

unterauftrag/substitution 399?

 beauftragte überträgt pflichten aus auftragsverhältnis an substitutin - schliesst mit

dieser einen weiteren vertrag ab (gesamthaft 2 verträge)

oder hilfspersonenhaftung 101,1?

 beaufträgte besorgt sich hilfe aber überträgt keine pflichten, kein weiterer vertrag,

beauftragte bleibt in verantwortung

wäre eine substitution überhaupt zulässig?

in praxis bildet die ausnahme häufig die regel

substitution kommt oft vor

es wird schnell von einigung ausgenangen

 zb wenn bei kenntnisnahme nicht reklamikert wird

oder gerade im medizinischen bereich nimmt man auch schnell eine nötigung/notwendigkeit

an

 (dass an fachperson weitergegeben wird)

übungsgemäss auch oft in dieser branche

 (sehr anstrengend und aufwändig, meistens zu zweit)

weitergabe der pflichten in weiterem vertrag ist grundsätzlich unzulässig, da es oft auf

persönlichkeit ankommt im auftragsrecht.

398,3 ausnahme: einverständnis, notwendigkeit, übungsgemäss zulässig

in casu kann von zulässiger substitution ausgegangen werden

99,2 die beauftragte schuldet nur schadensersatz bei unsorgfältiger auswahl/instruktion

 kann sich leicht exkulpieren

wenn man hilfsperson annimmt, viel strengere haftung

indizien die für hilfsperson sprechen:

person die handelt, führt untergeordnete aufgaben aus

 zb blutabnahme beim arzt/ bei der ärztin

ist in arbeitsorganisation eingebunden (unterstützt oder ist alleine tätig)

es geht bloss darum, das geschäftsvolumen zu vergrössern

indizien für substitution:

wirtschaftlich, technisch und rechtlich selbstständig tätig

ein subordinationsverhältnis

besondere fachkenntnissed des substituten (interesse an fachkenntnis)

wir gehen von substitution aus

beauftragte haftet für auswahl und instruktion

wahl von mh: hat staatsexamen, ist in facharztausbildung, scheint in guter körperlicher

verfassung - sehr gut

instruktion: scheint nach sachverhalt nicht wirklich notwendig

exkulpieren ist möglich

überwachung ist nicht verlangt!

also keinen schadenersatz von ub gegen sz aus auftrag

haftungsgrundlage: 398,2 ivm 399,2 ivm 97,

substitution = dreiparteienverhältnis

 2 verträge (aufträge: hauptauftrag und unterauftrag)

hier steht drittes verhältnis in frage: zwischen ub und mh

unmittelbare geltendmachung von ansprüchen des beauftragten gegenüber des

substituten im falle einer substitution 399,3?

problem: sz hat keinen schaden (wurde von haftung exkulpiert) und somit fehlt

grundlegende anspruchsvoraussetzung - schaden nur bei ub

 häufiges problem bei aufträgen/drittschaden

auseinanderfallen von schaden und anspruchsberechtigung: bger und hl sagen gegen

wortlaut von 399,3 hier trotzdem direkter anspruch auch wenn im vermögen der

beauftragten keinen schaden entstanden ist - es spiele keine rolle bei wem schaden

entstanden ist

könnte auf vertraglicher grundlage trotzdem direkt schaden geltend machen

dogmatische herleitungsansätze:

 vertrag zugunsten dritter 112

 drittschadensliquidation

 vertraqg mit schutzwirkung zugunster dritter

bger hat sich nicht für einen der drei entschieden

schadenersatzvoraussetzungen:

 schaden: auseinanderfallen spielt keine rolle, kann auch bei auftraggeberin

entstanden sein

3 schadensposten:

o wertverlust ludwig

o verlust sammenmaterial

o tierärztliche kosten für versuchte rettung

 vertragsverletzung: abstrakter sorgfaltsmassstab, übernahmeverschulden

398,2 regelt was beauftragte schuldet: treue & sorgfalt beim tätigwerden

o objektiver sorgfaltsmassstab: keine persönlichen fähigkeiten sondern nur

berufsspezifisches durchschnittsverhalten: hier wie vernünftige tierärztin - hat sich

nicht so verhalten - wusste gemäss sachverhalt, dass sie nicht mehr kann

= übernahmeverschulen (hat auftrag angenommen, obwohl sie wusste, dass sie

dazu nicht in der lage ist)

 kausalität: natürlich gegeben und adäquat auch gegeben

o adäquat: je nach argumentation aber wohl ja

muss vermutlich zumindest für einen teil des schadens haften

abgesehen vom unentgeltlichen auftrag wird 422,1 analog auch bei der gefälligkeit

angewendet

bei gefälligkeit 41ff or - aber nur die person die tätig wird haftet nach diesen normen

wenn es um haftung der empfängerin geht dann 422,

bger hat so entschieden. interessenlage sei wieder ähnlich wie bei geschäftsführun ohne

auftrag (ist die einzige person die profitiert also sollte sie stärker haften)

zu dieser analogen anwendung birnenbaumentscheid und metzi muck entscheid

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Fall 2: "Keime und Ansprüche"
3 schadensposten:
wertverlust ludwig
verlust sammenmaterial
tierärztliche kosten für versuchte rettung
nur vertragliche ansprüche (nicht 41 ff)
gültiger vertrag? ja, konsens, keine willensmängel etc.
welche vertragsform (qualifizieren)? auftrag 394,1
in unabhängiger selbstständigen position dienstleistungen verrichten
tiermedizinischer behandlungsvertrag: sorgfältiges tätigwerden im hinblick auf erfolg aber
schuldet keinen erfolg - kann nicht versprochen werden
kein subordinationsverhältnis also kein arbeitsvertrag
und handlung dient der genesung also kein werkvertrag (bei hufschmied schon näher an
werk)
haftung der beauftragen? geregelt in 398,2 i.v.m 97,1
haftet für getreue und sorgfältige ausführung des übertragenen geschäfts
beauftragte nimmt behandlung nicht selbst vor - sondern dritten
unterauftrag/substitution 399?
beauftragte überträgt pflichten aus auftragsverhältnis an substitutin - schliesst mit
dieser einen weiteren vertrag ab (gesamthaft 2 verträge)
oder hilfspersonenhaftung 101,1?
beaufträgte besorgt sich hilfe aber überträgt keine pflichten, kein weiterer vertrag,
beauftragte bleibt in verantwortung
wäre eine substitution überhaupt zulässig?
in praxis bildet die ausnahme häufig die regel
substitution kommt oft vor
es wird schnell von einigung ausgenangen
zb wenn bei kenntnisnahme nicht reklamikert wird
oder gerade im medizinischen bereich nimmt man auch schnell eine nötigung/notwendigkeit
an
(dass an fachperson weitergegeben wird)
übungsgemäss auch oft in dieser branche
(sehr anstrengend und aufwändig, meistens zu zweit)
weitergabe der pflichten in weiterem vertrag ist grundsätzlich unzulässig, da es oft auf
persönlichkeit ankommt im auftragsrecht.
398,3 ausnahme: einverständnis, notwendigkeit, übungsgemäss zulässig
in casu kann von zulässiger substitution ausgegangen werden
99,2 die beauftragte schuldet nur schadensersatz bei unsorgfältiger auswahl/instruktion
kann sich leicht exkulpieren
wenn man hilfsperson annimmt, viel strengere haftung
indizien die für hilfsperson sprechen:
person die handelt, führt untergeordnete aufgaben aus
zb blutabnahme beim arzt/ bei der ärztin
ist in arbeitsorganisation eingebunden (unterstützt oder ist alleine tätig)
es geht bloss darum, das geschäftsvolumen zu vergrössern