Urteil: Scharf formulierte Bewertungen im Netz zulässig
Gerichtsurteil zur Bewertung eines Immobilienmaklers
picture alliance/dpa
Ein Immobilienmakler, der aktiv in einem
Bewertungsportal auftritt, muss sich auch scharf formulierte Kritik
gefallen lassen. In der Regel handelt es sich um eine zulässige
Meinungsäußerung. Das geht aus einem Urteil des
schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts (Az. 9 U 134/21) hervor,
auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist.
Der klagende Immobilienmakler verlangte von dem Beklagten die Unterlassung seiner Bewertungen auf der Bewertungsplattform Google Places. Der Beklagte, ein Kaufinteressent für ein Wohnungsangebot des Maklers, hatte bei der Veräußerung das Nachsehen gegenüber einem Mitbietenden.
Er bewertete den Makler online anschließend wie folgt: "Ich persönlich empfand Herrn [...] als arrogant und nicht hilfsbereit. Herr [...] sagte mir: 'Kunde ist man, wenn man gekauft hat'. Offensichtlich nicht vorher, so habe ich mich auch gefühlt."
Online-Kundenbewertung ist durch Meinungsfreiheit geschützt
Gerichtsurteil zur Bewertung eines Immobilienmaklers
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Die Klage des Maklers gegen diese Bewertung scheiterte. Das Gericht
sah die Bewertung zwar als geeignet an, den Makler in seinem
allgemeinen sozialen Geltungsanspruch und auch in seiner
Geschäftsehre zu verletzen. Die Bewertung sei aber nicht
rechtswidrig. Das Interesse des Bewerteten am Schutz seines sozialen
Geltungsanspruchs trete hinter das Recht des Beklagten auf
Meinungsfreiheit zurück. Dem Werturteil liege eine wahre
Tatsachenbehauptung zugrunde.
Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Das Gericht berücksichtigte auch, dass der Makler selbst zum Zweck der Förderung seiner Geschäfte aktiv den Auftritt im Bewertungsportal gesucht hatte. Auch wären Online-Kundenbewertungssysteme gesellschaftlich erwünscht und das Interesse von Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und auszutauschen, durch die Meinungs- und Informationsfreiheit geschützt.
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