Bewertet

Urteil: Scharf formulierte Bewertungen im Netz zulässig

Haben Sie sich schon mal über eine schlechte Bewer­tung Ihres Geschäfts im Internet geär­gert? Dagegen tun können Sie in vielen Fällen nichts. Denn die freie Meinungs­äuße­rung ist nicht rechts­widrig.
Von dpa /

Gerichtsurteil zur Bewertung eines Immobilienmaklers Gerichtsurteil zur Bewertung eines Immobilienmaklers
picture alliance/dpa
Ein Immo­bili­enmakler, der aktiv in einem Bewer­tungs­portal auftritt, muss sich auch scharf formu­lierte Kritik gefallen lassen. In der Regel handelt es sich um eine zuläs­sige Meinungs­äuße­rung. Das geht aus einem Urteil des schleswig-holstei­nischen Ober­lan­des­gerichts (Az. 9 U 134/21) hervor, auf das der Deut­sche Anwalt­verein (DAV) hinweist.

Der klagende Immo­bili­enmakler verlangte von dem Beklagten die Unter­las­sung seiner Bewer­tungen auf der Bewer­tungs­platt­form Google Places. Der Beklagte, ein Kauf­inter­essent für ein Wohnungs­angebot des Maklers, hatte bei der Veräu­ßerung das Nach­sehen gegen­über einem Mitbie­tenden.

Er bewer­tete den Makler online anschlie­ßend wie folgt: "Ich persön­lich empfand Herrn [...] als arro­gant und nicht hilfs­bereit. Herr [...] sagte mir: 'Kunde ist man, wenn man gekauft hat'. Offen­sicht­lich nicht vorher, so habe ich mich auch gefühlt."

Online-Kunden­bewer­tung ist durch Meinungs­frei­heit geschützt

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Die Klage des Maklers gegen diese Bewer­tung schei­terte. Das Gericht sah die Bewer­tung zwar als geeignet an, den Makler in seinem allge­meinen sozialen Geltungs­anspruch und auch in seiner Geschäfts­ehre zu verletzen. Die Bewer­tung sei aber nicht rechts­widrig. Das Inter­esse des Bewer­teten am Schutz seines sozialen Geltungs­anspruchs trete hinter das Recht des Beklagten auf Meinungs­frei­heit zurück. Dem Wert­urteil liege eine wahre Tatsa­chen­behaup­tung zugrunde.

Wahre Tatsa­chen­behaup­tungen müssen in der Regel hinge­nommen werden, auch wenn sie nach­teilig für den Betrof­fenen sind. Das Gericht berück­sich­tigte auch, dass der Makler selbst zum Zweck der Förde­rung seiner Geschäfte aktiv den Auftritt im Bewer­tungs­portal gesucht hatte. Auch wären Online-Kunden­bewer­tungs­sys­teme gesell­schaft­lich erwünscht und das Inter­esse von Verbrau­chern, sich zu Produkten zu äußern und auszu­tau­schen, durch die Meinungs- und Infor­mati­ons­frei­heit geschützt.

Wenn die digi­tale Diskus­sions­kultur in unschöne Bahnen abdriftet, ist Feed­back per Down­voting sinn­voll. Twitter testet dieses Verfahren aus. Nun wurde das Feature welt­weit expan­diert. Es taucht aber nicht bei allen Nutzern auf.

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