Gasanbieter wechseln Einen güns­tigen Gast­arif finden

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Gasanbieter wechseln - Einen güns­tigen Gast­arif finden

Gast­arif. Ein Wechsel lohnt sich jetzt, vor allem weil die Preisbremse für Gas Ende März 2024 ausläuft. © Getty Images / Westend61

Gast­arife sind wieder güns­tiger. Derzeit gibt es Tarife unter­halb der Preisbremse, die zum Jahres­ende ausläuft. Ein guter Zeit­punkt zum Wechseln. Test.de gibt Tipps.

Die Energiepreise sind erfreulicher­weise wieder stark zurück­gegangen, was auch an den jetzt angebotenen Gast­arifen klar zu erkennen ist. Haben Sie zu den Hoch­zeiten der Energiekrise einen Tarif abge­schlossen, als Neukunden­tarife über 18 Cent pro Kilowatt­stunde (kWh) gekostet haben, dann können Sie nun durch den Wechsel ordentlich sparen. Inzwischen gibt es viele Neukunden­tarife, die deutlich unter von 12 Cent pro Kilowatt­stunde liegen. Sie sind also güns­tiger als die Preisbremse, die bis Jahres­ende gilt. Die Energie­expertinnen der Stiftung Warentest sagen Ihnen, auf was Sie beim Wechsel des Gasanbieters achten sollten.

Das Wichtigste in Kürze

Ersparnis ist individuell. Die Höhe Ihrer Ersparnis hängt vom Verbrauch, Wohn­ort und vom Preis Ihres aktuellen Tarifs ab. Bis Jahres­ende gilt eine Gaspreisbremse. 80 Prozent des Verbrauchs, auf dessen Basis der September­abschlag 2022 berechnet wurde, kosten bis dahin höchs­tens 12 Cent pro Kilowatt­stunde. Für die verbleibenden 20-Prozent wird der reguläre Kilowatt­stunden­preis des Tarifs berechnet. Ein Wechsel vor allem deswegen, weil die Preisbremse bald ausläuft.

Selbst wechseln oder wechseln lassen. Wir empfehlen Ihnen, den Anbieter­wechsel selbst in die Hand zu nehmen. Nutzen Sie dafür Vergleichsportale. Denn nur sie liefern aktuelle Preise und Konditionen. Die Portale Verivox, Strom­auskunft und Check24 listen nach der Suche in Ihren Ergeb­nislisten die Kilowatt­stunden­preis. Das hilft beim Preis­vergleich. Mit unserer Schritt-für-Schritt-Anleitung geht der Tarifwechsel schnell und einfach. Ist Ihnen dies zu viel Arbeit, sollten Sie sich von einem Wechselservice helfen lassen. Er optimiert regel­mäßig – meist jähr­lich – Ihren Tarif, oder sagt Bescheid, wenn sich kein güns­tigeres Angebot am Markt finden lässt.

Wichtige Unterlagen. Egal ob Sie ein Vergleichs­portal oder einen Wechsel­dienst nutzen, die folgenden Unterlagen müssen Sie zur Hand haben:
1. Ihre Vorjahres­rechnung. Hier finden Sie die Zählernummer, Ihren Verbrauch und Ihren alten Preis.
2. Ihren alten Gasvertrag mit seinen allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB). Hier lässt sich nach­lesen, wie lang Ihre Kündigungs­frist ist. Falls Sie einen Online­tarif haben, finden Sie diese Info oft auch in Ihrem Online-Account.

Ärger. Wichtige Antworten zu Preis­erhöhungen oder zum plötzlichen Liefer­stopp von Gas.de liefert dieses Frage und Antwort. Bei Konflikten mit den Energieanbieter zum Beispiel wegen einer Abrechnungen oder der Auszahlung von Boni, hilft die Schlichtungsstelle Energie.

So funk­tioniert die Gaspreisbremse

Seit März 2023 gilt die Gaspreisbremse – rück­wirkend zum 1. Januar 2023: Ein Grund­kontingent von 80 Prozent des Gasverbrauchs eines Haus­halts kosten aktuell und noch bis Ende 2023 maximal 12 Cent pro Kilowatt­stunde. Die Differenz zum tatsäch­lich mit dem Versorger vereinbarten Preis über­nimmt der Staat. Haben Haushalte einen Tarif, der weniger als 12 Cent pro Kilowatt­stunde kostet, greift die Preisbremse nicht. Es war im Gespräch die Gaspreisbremse zu verlängern. Inzwischen ist aber klar, dass sie zum Jahres­ende ausläuft.

Das sollten Sie wissen:

Was brachte die Preisbremse und lohnt es sich Energie einzusparen?

Je höher der Verbrauch und je teurer der aktuelle Tarif desto höher ist in diesem Jahr die Entlastung durch die Gaspreisbremse. Welche Ersparnis die Preisbremse einbringen kann, zeigt das Beispiel eines Muster­haus­halts mit einem Jahres­verbrauch von 12 000 Kilowatt­stunden (kWh) Gas. Der Tarif kostet laut Vertrag 19,20 Cent pro kWh: Ohne Preisbremse würde der Muster­haushalt 2 304 Euro pro Jahr bezahlen, mit Preisbremse dagegen 691 Euro weniger.

Schafft es der Haushalt 20 Prozent Gas (2 400 kWh) einzusparen, hat ihm das eine zusätzliche Ersparnis von 461 Euro einge­bracht. Denn jede einge­sparte kWh wird mit dem Preis des regulären Tarifs, also 19,20 Cent, vergütet. So kann der Muster­haushalt seine Jahres­kosten von 1 613 Euro (mit Preisbremse) auf 1 152 Euro drücken.

Die Entlastung für Januar und Februar 2023 erfolgte rück­wirkend. Seit März 2023 wird die Differenz zwischen dem Preis des regulären Tarifs und der Preis­ober­grenze von 12 Cent monatlich auto­matisch von den Versorgern direkt mit dem Abschlag verrechnet.

Was ist mit der Grund­gebühr?

Die Preisbremse bezieht sich nur auf den Kilowatt­stunden­preis. Für den monatlichen Grund­preis – auch Grund­gebühr genannt – gilt die Höhe des aktuellen Tarifs. Im Preis­deckel von 12 Cent enthalten sind die Netz­entgelte sowie Steuern, Abgaben und Umlagen.

Mein Versorger hat mir mitgeteilt, wie hoch mein monatlicher Abschlag mit der Preisbremse ist. Muss ich etwas beachten?

Prüfen Sie, ob die Jahres­verbrauchs­prognose im Mitteilungs­schreiben des Energieversorgers korrekt ist. Dieser Wert wird zur Berechnung des 80-Prozent-Kontingents heran­gezogen. Ist er zu nied­rig, erhalten Sie weniger Gas zu 12 Cent als Ihnen eigentlich zustünde.

Gaskunden müssen prüfen, auf welcher Verbrauchs­prognose ihr Abschlag für September 2022 berechnet wurde. Die Information findet sich in dem Schreiben, in denen ihnen mitgeteilt wurde, wie hoch die monatlichen Abschläge für das Vertrags­jahr sind. Sind sie schon länger als eine Jahr Kunde, finden sie sie oft in der letzten Jahres­rechnung.

Ist es in der aktuellen Situation sinn­voll, sich nach einem güns­tigeren Vertrag umzu­sehen?

Ja, das ist es. Inzwischen sind die Preise vieler­orts wieder gesunken.
Besonders aufmerk­sam sollten Haushalte mit Verträgen sein, die vor dem 1. März 2022 abge­schlossen wurden. Für sie gelten nicht die Rege­lungen des Gesetz für faire Verbraucher­verträge. Diese Verträge können sich auto­matisch um 12 Monate verlängern. Sind sie sehr teuer, zahlen die Kunden den hohen Preis womöglich auch, wenn die Preisbremse nicht mehr gilt. Tipps zum Wechseln und zur Nutzung der Vergleichs­portale finden Sie in dieser Anleitung.

An wen kann ich mich wenden, wenn ich eine Frage habe?

Das Bundesministerium für Wirt­schaft und Klima­schutz hat eine kostenfreie Telefonhotline einge­richtet mit der Nummer 0800–78 88 900. Hier können sich Verbrauche­rinnen und Verbraucher über die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse informieren. Die Hotline ist Montag bis Freitag von 8:00 bis 20:00 besetzt.

Informierte Kunden kümmern sich selbst um den Tarifwechsel

Wir werden oft gefragt: Gib es Gast­arife, die dauer­haft günstig sind? Wir wissen das nicht, denn die Versorger veröffent­lichen keine Preise für Bestands­kunden. Nur die Preise für den Grund­versorgungs­tarif müssen veröffent­licht werden.

Vergleichs­portale: Ideal für Aktive und Informierte

Kunden, die sich Auswahl und Wechsel des Anbieters zutrauen, empfehlen wir, alles selbst in die Hand zu nehmen. Der Wechsel­prozess ist problemlos und ohne Risiko und kostet Sie in der Regel nur wenige Minuten: einfach im aktuellen Vertrag nach­lesen, wann und mit welcher Frist Ihr bisheriger Gasvertrag künd­bar ist. Anschließend einen Vertrag beim neuen Versorger abschließen. Dieser kündigt den alten Vertrag beim bisherigen Lieferanten (Selber wechseln: Die Schritt-für-Schritt-Anleitung).

Wichtig zu wissen: Verträge, die nach dem 1. März 2022 abge­schlossen wurden, dürfen sich nicht mehr auto­matisch um 12 Monate verlängern. Für sie gilt: Nach der Erst­vertrags­lauf­zeit von oft 12 Monaten verlängern sie sich auf unbe­stimmte Zeit, sind aber jeder­zeit mit einer Frist von einem Monat künd­bar. Das heißt aus solchen Verträgen kommen Kunden nach 12 Monaten leicht wieder raus. Gleiches gilt bei einer Preis­erhöhung. Bis zum Inkraft­treten der neuen Preise darf gekündigt werden.

Wechsel­dienst: Service für Bequeme

Sie haben keine Lust, sich um Ihren Gast­arif­wechsel zu kümmern? Dann sollten Sie einen Wechsel­service nutzen – auch Wechsel­dienst oder Wechsel­assistent genannt. Er schlägt seinen Kunden gute und güns­tige Tarife vor und kümmert sich recht­zeitig vor Ablauf der Kündigungs­frist um den Wechsel des Gasanbieters. Anders als die Vergleichs­portale – kümmert sich ein Wechsel­service nicht nur einmalig, sondern über Jahre, wenn Sie dies wünschen.

So arbeiten Wechsel­dienste

Wechsel­dienste wählen gute und güns­tige Tarife aus und organisieren regel­mäßig den Anbieter­wechsel. Er schlägt Kunden und Kundinnen gute und güns­tige Tarife vor und kümmert sich recht­zeitig vor Ablauf der Kündigungs­frist um den Wechsel des Gas­anbieters. Die maximale Ersparnis lässt sich so nicht rausholen. Denn die meisten Wechsel­dienste verlangen eine Provision bis zu 30 Prozent der erzielten Ersparnis.

Alles läuft online

Und so gehen Kunden vor: Zuerst gehen sie auf die Internetseite des Wechsel­dienstes. Dort finden Kunden entweder einen Online­rechner, der ihnen einige Tarif­vorschläge unterbreitet, oder sie fordern diese per E-Mail an. Manche Dienste kommentieren die Vorschläge etwa als „Preis-Sieger“ oder „Preis-Leistungs-Tipp“. Interes­sierte wählen einen Tarif aus und beauftragen den Dienst mit dem Vertrags­wechsel – meistens läuft alles online.

Wechsel­dienste und steigende Preise

Selber wechseln: Die Schritt-für-Schritt-Anleitung

Dies sind Tipps für Kundinnen und Kunden, die den Wechsel selbst in die Hand nehmen möchten.

1. Unterlagen bereitlegen

Alle für den Wechsel wichtigen Informationen wie die Zählernummer und Ihren Jahres­verbrauch finden Sie in Ihrer Jahres­rechnung.

2. Früh­zeitig kümmern

Wir empfehlen, den Wechsel spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Kündigungs­frist einzuleiten. So haben Sie noch genügend Zeit, falls ein Versorger Sie als Kunde ablehnen sollte. Dass das passiert, haben uns Leser berichtet. Recht­lich wäre eine Ablehnung kein Problem: Energiefirmen dürfen Interes­senten außer­halb der ­Grund­versorgung ohne ­Begründung zurück­weisen.
Bedenken Sie: Wenn Sie einen Vertrag haben, den Sie vor dem 1. März 2022 abge­schlossen haben, darf sich dieser, sofern vertraglich so vereinbart, auto­matisch um weitere 12 Monate verlängern. Solche Fristen waren vor diesem Datum üblich. Verpassen Sie die Kündigungs­frist, sind Sie womöglich noch lange an den Vertrag gebunden und zwar auch dann, wenn die Preisbremse für Gas ausläuft.

3. Filter­einstel­lungen verändern

Geben Sie in die Suchmaske des Portals Post­leitzahl und Jahres­verbrauch ein und klicken sie auf „Vergleichen“.

Es erscheint eine Ergeb­nisliste, die nach den Kriterien des Portals vorsortiert ist: Außerdem sehen Sie nur Tarife, bei deren Vermitt­lung das Portal eine Provision verdient. Zudem sind bei den meisten Portalen Tarife verschiedener Lauf­zeiten gemischt. Ändern Sie die Filter­einstel­lungen. Wir empfehlen folgende:

  • Preis­anzeige. „Jähr­lich“
  • Lauf­zeit. Mindestens zwölf Monate.
  • Preis­garantie. Sie soll mindestens so lang sein wie die Erst­vertrags­lauf­zeit.
  • Bonus. Er verbilligt den Tarif nur im ersten Jahr. Lassen Sie sich auch die Tarife ohne Bonus anzeigen, vergleichen Sie. Ob Tarife ohne Bonus preisstabiler sind, wissen wir nicht. Die Versorger verraten keine Bestands­kunden­preise. Wer sicher ist, nach der Erst­vertrags­lauf­zeit zu wechseln, kann den Bonus mitnehmen. Ist er sehr hoch, sind auch die monatlichen Abschläge höher als bei güns­tigen Tarifen ohne Bonus.

Begnügen Sie sich nicht mit den Ergeb­nissen nur eines Vergleichs­portals. Nutzen Sie mehrere, zum Beispiel die Markt­führer Check24 und Verivox und Strom­auskunft.

4. Filter­einstel­lungen verändern

Die Portale haben unterschiedliche Filter und vermitteln teil­weise exklusive Tarife. Schauen Sie, ob die voreinge­stellten Filter passen, sonst ändern Sie sie. Vielleicht möchten Sie einen Biogas­tarif?

5. Tarif auswählen

Nehmen Sie nicht einfach den güns­tigsten Tarif, sondern vergleichen Sie in Ruhe Preise und Konditionen. Stellen Sie die Preis­anzeige auf jähr­lich. Auffällig ist, dass die ersten zehn Tarife preislich oft sehr nah beieinander liegen.

Achten Sie bei der Tarif­auswahl auf Folgendes:

Achtung Werbung. Beachten Sie, dass Sie bei Check24, Preis­vergleich und Verivox über den Sucher­gebnissen die sogenannte „Null-Platzierung“ sehen. Das sind vom Rechner empfohlene oder beworbene Tarife, die meist teurer sind als der Erst­platzierte. Oft haben sie Kommentare wie „bester Service“ oder „hohe Empfehlungs­quote“. Wer nicht genau hinschaut, läuft Gefahr, einen solchen Tarif für den güns­tigsten zu halten.

Kundenbe­wertungen. Sie geben Hinweise auf die ­Arbeits­weise eines Anbieters. Bei Check24 können Sie nach­lesen, welche Erfahrungen Kunden nach einem Jahr gemacht haben, wenn der Neukundenbonus fällig wird.

6. Anbieter checken

Erkundigen Sie sich auch mithilfe von Such­maschinen im Internet, welche Erfahrungen andere Kunden mit dem Unternehmen gemacht haben, bei dem Sie abschließen wollen. Gute Informationen über einzelne Firmen hat der Bund der Energieverbraucher zusammen­gestellt.

7. Altvertrag kündigen

Erst­wechsler. Wenn Sie noch nie etwas geändert haben, haben Sie den Grund­versorgungs­tarif bei Ihrem örtlichen Stadt­werk. Um zu wechseln, müssen Sie nur einen Vertrag mit einem neuen Anbieter abschließen. Er über­nimmt die Kündigung bei Ihrem alten Versorger. Die Frist hierfür beträgt 14 Tage. Manchmal dauert es aber etwas länger, weil einige Versorger neue Verträge nur zum Monats­anfang oder zur Monats­mitte akzeptieren.

Erfahrene Wechsler. Wenn Sie bei Ihrem Stadt­werk schon einmal den Tarif ausgetauscht oder bei einem neuen Anbieter angeheuert haben, haben Sie einen sogenannten Sonder­vertrag. Bei einem Wechsel über­nimmt ebenfalls der neue Anbieter die Kündigung für Sie. Die Frist dafür finden Sie in Ihrem Vertrag oder in den allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB). Oft beträgt sie sechs Wochen zum Vertrags­ende.

Das gilt im Fall einer Preis­erhöhung

Sonderkündigungs­recht. Falls Ihr Versorger ankündigt, dass er künftig die Preise für Gas anheben möchte, dürfen Sie den Belieferungs­vertrag außer­ordentlich kündigen und zwar bis zu dem Zeit­punkt, an dem die Preis­erhöhung in Kraft tritt. Steigen die Preise also zum Beispiel am 1. Januar, können Sie bis zum 31. Dezember kündigen. Bis dahin muss Ihre Kündigung beim Unternehmen eingehen. Welche Kündigungs­frist gilt, muss im Preis­änderungs­schreiben des Anbieters stehen. Wenn Sie Ihr Sonderkündigungs­recht nutzen, sollten Sie den Vertrag selbst kündigen und Ihren neuen Versorger darüber informieren.

Formalien. Sollten Sie kündigen wollen, prüfen Sie zuerst, welche Form­vorschriften für Ihre Kündigung gilt. Verlangt der Vertrag „Text­form“, genügt eine E-Mail. Ist jedoch die „Schriftform“ vorgesehen, müssen Sie einen persönlich unter­schriebenen Brief schi­cken, zum Beispiel mit dieser Formulierung: „Ich kündige den Vertrag mit Ihnen zu dem Zeit­punkt, an dem die angekündigte Preis­erhöhung in Kraft treten soll. Bitte bestätigen Sie den Erhalt der Kündigung.“ Nennen Sie dabei nicht nur Name und Adresse, sondern auch Ihre Zähler- und Kunden­nummer.

Beleg. Machen Sie sich eine Kopie der Kündigung und verschi­cken Sie den Brief per Einschreiben mit Rück­schein, wenn die Schriftform erforderlich ist. So können Sie Ihre Kündigung belegen, wenn es Ärger gibt.

8. Gasvertrag abschließen

Sie können den neuen Vertrag auf der Internetseite des neuen Anbieters oder über ein Vergleichs­portal abschließen. Ist der Antrag ausgefüllt und abge­schickt, erhalten Sie ein Begrüßungs­schreiben des neuen Versorgers. Darin bestätigt er Ihnen den Liefer­beginn. Ihr jetziger Versorger wird Sie dann auffordern, den Zählerstand mitzuteilen. Sechs Wochen nach Lieferende sollten Sie die Abrechnung erhalten.

Was ist, wenn der Wechsel nicht klappt?

Selbst wenn der Wechsel mal nicht reibungs­los klappen sollte, sitzt niemand im Dunkeln. Dafür sorgen die Gaslieferungen des örtlichen Grund­versorgers. Das ist der Energieversorger, der im Netz­gebiet eines Kunden die meisten Haushalte mit Gas versorgt – meist das örtliche Stadt­werk. Im vergangenen Jahr war die Grund­versorgung vieler­orts der güns­tigste Tarif am Markt. Ein Wechsel in einen anderen Tarif ist aber kein Problem. Mit einer Frist von 14 Tagen kommen Kunden dort aus dem Vertrag.

Die Bundesnetzagentur hat inzwischen klar­gestellt, dass Kunden nach einem gescheiterten Anbieter­wechsel der Grund­versorgung zuge­ordnet werden müssen und nicht der teueren Ersatz­versorgung. Sie ist nur gerecht­fertigt, wenn ein Versorger pleite geht.

Was tun, wenn es Ärger mit dem Gasanbieter gibt?

Lese­rinnen und Leser berichten uns immer wieder, dass ein neuer Versorger sie nicht als Kunden wollte. Das passiert vor allem Kunden, die jedes Jahr wechseln. Wie sich sich hier­vor am besten schützen, lesen Sie in unserem Special Wenn der Versorger Sie als Kunden ablehnt.

Schlichtungs­stelle hilft – in bestimmten Fällen

Wer schon Kunde ist und Ärger mit einem Versorger hat, kann sich an die Schlichtungsstelle Energie wenden. Unternehmen sind laut Energiewirt­schafts­gesetz verpflichtet, an der Schlichtung teil­zunehmen und sie auch zu ­bezahlen. Das gilt aber nur, wenn ein Verbraucher bereits ihr Kunde ist. Bei Konflikten ­wegen eines gescheiterten Anbieter­wechsels oder bei Ärger mit einem Vergleichs­portal ist die Schlichtungs­stelle nicht zuständig. ­Streitig­keiten mit Flüssiggasanbietern oder Fern­wärme fallen auch nicht in ihren Bereich.

Voraus­setzungen für eine Schlichtung

Bevor jemand eine Schlichtungs­stelle einschaltet, muss er oder sie bereits erfolg­los probiert haben, eine Lösung mit dem Unternehmen zu finden. Am besten schriftlich an das Unternehmen wenden und eine angemessene Frist von bis zu vier Wochen zur Behebung des Problems stellen. Erst wenn das Unternehmen nicht reagiert oder es zu keiner Einigung kommt, ist die Schlichtungs­stelle zuständig. Diesen Einigungs­versuch können Kunden durch die Korrespondenz mit Versorger nach­weisen, etwa durch E-Mail- oder Brief­verkehr.

Schlichter­spruch ist nicht bindend

Der Schlichter­spruch ist weder für Verbraucher noch für Energieunternehmen bindend. Ein Prozess vor Gericht wäre auch nach der Schlichtung möglich. Den Schlichtungs­antrag können Kunden online über die Internetseite der Schlichtungsstelle einreichen.

Tipp: Mehr Infos zum Thema Schlichtung finden Sie in unserem Special Recht bekommen – günstig und ohne Gericht.

So setzt sich der Gaspreis zusammen

28 Prozent des Gaspreises entfallen auf Steuern, Umlagen und Abgaben. Sie sind bei vielen Preis­garan­tien ausgeschlossen. Erhöhen sie sich, dürfen diese Mehr­kosten, trotz Garantie, an den Kunden weiterge­geben werden.

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© Stiftung Warentest

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 07.12.2023 um 15:46 Uhr
    Mit heißer Nadel gestrickt

    @HaraldPortele: Vielen Dank für Ihren aufmerksamen Hinweis! Wir werden das umgehend korrigieren.

  • HaraldPortele am 07.12.2023 um 14:23 Uhr
    Mit heißer Nadel gestrickt

    Sorry, aber das Vertrauen in das Geschriebene wird nicht größer, wenn im Artikel zum Gas Hinweise zum Strom zu lesen sind: "Ihren alten Stromvertrag...", "Ökostrom" - und das gleich ziemlich zu Beginn des Textes. Mann fragt sich, was da sonst noch so kommt, das eigentlich nix mit dem Thema zu tun hat. Mann muss also mitdenken, will ich aber nicht, ich bin nur ein Konsument, ein Verbraucher und damit ein Angehöriger der Zielgruppe der Stiftung, oder? Ansonsten vielen Dank für die Ermutigung zum Wechsel-Check!

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 04.12.2023 um 15:30 Uhr
    Sperrandrohnung nach Zahlungsverweigerung

    @Testjunkie: Wir können an dieser Stelle nicht überprüfen, ob die Stadtwerke alle formellen Voraussetzungen für eine Sperre erfüllt hat. Die Verbraucherzentralen bieten eine (zum Teil kostenfreie) Sperrberatung an:
    www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/themen/energie-wohnen/energiepreise-anbieterwechsel/was-tun-bei-drohender-strom-gassperre

    Wichtig: Warten Sie nicht ab, dass die Sperre vorgenommen wird. Oft ist es einfacher, eine Sperre zu verhindern als zu beseitigen. Treten Sie in Kontakt mit dem Anbieter und versuchen Sie einen Aufschub / eine Ratenzahlung (über den unstrittigen Teil der Rechnung) zu vereinbaren.

    Die Zahlung der aktuellen Abschläge an den neuen Anbieter allein stellt noch kein Hindernis für eine Sperranordnung dar. Auch bei der Bundesnetzagentur gibt es weiterführende Informationen:
    www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/RechnungenSperrungen/start.html

  • Testjunkie am 30.11.2023 um 14:33 Uhr
    Horrorrechnung

    Gassperre obwohl anderer Lieferant!
    Ich habe eine HORRORRECHNUNG bekommen, diese habe ich nun bei der Schlichtungsstelle reklamiert, die Stadtwerke droht mir mit der Sperre da ich eine Zahlung verweigere, können die mir das Gas abdrehen obwohl ich seit über 7 Monaten einen "anderen Lieferanten" habe?

  • Testjunkie am 30.11.2023 um 14:26 Uhr

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