Stabsstelle Sicherheitstechnische Dienste und Umweltschutz (SDU)

Wartung und Instandhaltung von Arbeitsmitteln

Gemäß TRBS 1112 tragen Arbeitgeber*innen grundsätzlich die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten und haben auf Basis der Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Maßnahmen festzulegen.

Neben der wiederkehrenden Prüfung wird die Arbeitssicherheit maßgebend durch geplante Wartungen und fachgerechte Instandhaltung der betrieblichen Arbeitsmittel und Anlagen beeinflusst.

Gibt es zwischen Wartung und Instandhaltung einen Unterschied?

Mit der Instandhaltung werden alle Maßnahmen bezeichnet, die die Funktionsfähigkeit von Maschinen und Anlagen gewährleisten und den sicheren Zustand aufrechterhalten sollen. Die Instandhaltung versteht sich dabei als Oberbegriff und beinhaltet insbesondere Inspektion, Wartung und Instandsetzung.

Bei der Wartung handelt es sich dabei um konkrete Pflegemaßnahmen wie Reinigen, Abschmieren, Justieren, Nachfüllen von Betriebsstoffen sowie ähnliche Maßnahmen zur Verminderung bzw. Verhinderung von Verschleißerscheinungen.

Gemäß DIN 31051 umfasst die Inspektion auch Durchsicht genannt alle Maßnahmen zur Beurteilung des Ist-Zustandes eines Technischen Systems und deren Funktionsbestandteile. Mögliche Abweichungen zum Sollzustand werden festgestellt und protokolliert. Sie bildet damit einen wichtigen ersten Grundbaustein zur Unfallverhütung im Umgang mit Arbeitsmitteln.

Wurden bei der Inspektion Mängel festgestellt so müssen bei der Instandsetzung alle Maßnahmen zur Rückführung in den funktionsfähigen und sicheren Zustand erfolgen.

Gibt es eine gesetzliche Pflicht zur Instandhaltung?

Nach § 10 BetrSichV müssen Arbeitgeber*innen Maßnahmen zur Instandhaltung treffen, damit geltende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen eingehalten und Maschinen sowie Anlagen in einem sicheren Zustand betrieben werden.

Wie hängt Instandhaltung von Arbeitsmitteln mit der Gefährdungsbeurteilung zusammen?

Prinzipiell sollte im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen sowie die Qualifikation des Instandhaltungspersonals festgelegt, ausreichend dokumentiert und fortgeschrieben werden.

Dabei müssen die jeweiligen Informationen aus den Bedienungsanleitungen der Hersteller dringend Beachtung finden.

Wer darf Instandhaltungsmaßnahmen durchführen?

Erforderliche Maßnahmen dürfen nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigten oder von geeigneten Dienstleister*innen mit vergleichbarer Qualifikation durchgeführt werden.

So können regelmäßige Wartungsarbeiten wie:

  • Gründliche Reinigung der technischen Anlagen: z.B. das Entfernen von Schmutzpartikeln oder Überresten sowie
  • Schmieren von Arbeitsmitteln: Einfetten/Einölen von Bahnen und Schienen mit geeigneten Schmierstoffen

durch qualifizierte Facharbeiter*innen (z.B. Maschinenbediener) aus dem eigenen Team bzw. Bereich durchgeführt werden.  Das Auswechseln von abgenutzten Teilen sowie eingriffe in die Elektronik bleiben hingegen geschultem Instandhaltungspersonal (bspw. durch externe Dienstleister*innen) vorbehalten.

Gibt es festgelegt Intervalle für die Instandhaltung?

Pauschal gibt es keine festen Vorgaben zu Art, Umfang und Fristen von Instandhaltungsmaßnahmen. In der Regel sind diese nach BetrSichV gefährdungsbezogen zu ermitteln. Dabei sollten Einsatzbedingungen, Herstellerangaben, Erfahrungen und der Stand der Technik herangezogen werden.

Im Extremfall gefährden defekte bzw. funktionsuntüchtige Arbeitsmittel die Gesundheit und das Leben von Menschen und schaden der Umwelt. Daher ist es wichtig bei der Instandhaltung und Wartung eine gewisse Regelmäßigkeit an den Tag zu legen, um Ausfälle und unerwünschte Wirkungen zu vermeiden. Mit Hilfe eines festen Wartungsplans lässt sich ein Überblick verschaffen und entsprechende Termine sind im Blick.

Müssen Instandhaltungsarbeiten dokumentiert werden?

Neben der regelmäßigen Prüfung müssen auch Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentiert werden. Zu jeder Wartung gehört ein aussagekräftiges Protokoll (Wartungsplan). Hier sind genaue Angaben zu den einzelnen Arbeitsmitteln / Maschinen wie Name, Standort, Anschaffungszeitpunkt, Nutzung und/oder Laufzeit sowie Art und Umfang des Service-Intervalls enthalten. Festgestellte Unregelmäßigkeiten und Mängel sowie deren sofortige Behebung und oder geplante Reparaturen sind ebenfalls genau zu quittieren.

Bei extern beauftragter Wartung und Instandhaltung durch Dienstleister*innen sollten diese Unterlagen unbedingt angefordert werden.

Darüber hinaus empfiehlt es sich, die gewarteten Anlagen und Maschinen mit sog. Grundplatten zu versehen. Diese geben Auskunft darüber, von wem und wann die letzte Wartungsmaßnahme durchgeführt wurde. Zusätzlich sollte eine Prüfplakette angebracht werden, um an den nächsten Wartungstermin zu erinnern und einen nahtlosen Wartungszyklus gewährleisten zu können.

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Sekretariat SDU
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