Rückwärtsfahren mit dem Pkw

Rückwärtsfahren

Kritische Situationen

  • Überfahren von Personen hinter einem Fahrzeug
  • Quetschen von Personen zwischen Fahrzeug und einem weiteren Hindernis

Mögliche Ursachen

  • Fehlende Einsicht des Fahrers in den Raum hinter seinem Fahrzeug
  • Fehlende Wahrnehmung des rückwärtsfahrenden Fahrzeugs durch Personen hinter dem Fahrzeug

Schutzmaßnahmen

Technische Schutzmaßnahmen:

  • Einblick in den Raum hinter dem Fahrzeug ermöglichen
  • Aufmerksamkeit auf rückwärtsfahrende Fahrzeuge lenken
  • Fahrzeuge mit drehbaren Fahrersitzen
  • Technische Geschwindigkeitsbegrenzung

Organisatorische Schutzmaßnahmen:

  • Fahrbereich während des Zurücksetzens absperren
  • Einweisung des rückwärtsfahrenden Fahrzeugs durch Einweiser
  • Betriebliche Festlegung zu Rückwärtsfahrten
  • Akustische und optische Warnsignale

Personenbezogene Schutzmaßnahmen:

  • Warnkleidung

Hintergrundinformationen

  • Da Rückwärtsfahren immer mit einer erhöhten Gefährdung der in der Nähe befindlichen Beschäftigten verbunden ist, sollte es möglichst vermieden werden. Die Verkehrsführung auf Betriebsgeländen und Baustellen soll daher so angelegt sein, dass Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Bei nicht vermeidbaren Rückwärtsfahren soll mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
  • Der Fahrzeugführende darf nur dann rückwärts fahren, wenn eine Gefährdung von Beschäftigten hinter dem Fahrzeug nicht besteht. Da beim Rückwärtsfahren die Sicht des Fahrzeugführenden auf den Bereich hinter dem Fahrzeug, besonders bei Nutzfahrzeugen häufig eingeschränkt ist, können je nach Fahrzeugtyp Spiegelsysteme oder Rückfahrkameras das Sichtfeld erweitern. Kann er den Bereich hinter dem Fahrzeug nicht ausreichend einsehen, so muss er sich einweisen lassen.
  • Der Einweisende muss sich während der Tätigkeit im Sichtfeld des Fahrzeugführenden befinden und den Bereich hinter dem Fahrzeug einsehen können. Wird die Sichtverbindung unterbrochen, hat der Fahrzeugführende anzuhalten. Der Einweisende darf sich nicht zwischen dem Fahrzeug und in Fahrtrichtung des Fahrzeugs befindlichen Hindernissen aufhalten. Er soll nicht rückwärtslaufen und darf auch während des Einweisens keine andere Tätigkeit ausführen. Zwischen Einweisendem und Fahrzeugführendem müssen eindeutige Zeichen vereinbart werden. Geeignete Handzeichen finden sich zum Beispiel im Anhang 4 der DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge".
  • Beschäftigte in Bereichen in denen Fahrzeuge rückwärtsfahren, sollten eine Warnweste oder sonstige gut sichtbare Kleidung tragen, damit sie für den Fahrzeugführenden deutlich sichtbar sind.
  • Bei der Verwendung von Warnsignalen ist immer zu prüfen, ob diese nicht zu einer dauerhaften Belastung der Beschäftigten werden oder von diesen auf Grund von Gewöhnung nicht mehr wahrgenommen werden. In Bereichen in denen häufig Rückwärtsfahrten vorkommen, sind solche Signale als Schutzmaßnahme daher nicht anzuwenden. Auch ist zu prüfen, ob die Signale unter den herrschenden Arbeitsplatzbedingungen überhaupt wahrnehmbar sind.