Overblog
Edit post Folge diesem Blog Administration + Create my blog

Ergänzung - Treffpunkt Veitshöchheim: hier Erwiderung des Pächters zur Gegendarstellung des Verpächters

Veröffentlicht am von Dieter Gürz

Erwiderung des Pächters Wolfgang Plinske zur vorstehend aufgeführten Gegendarstellung des Verpächters Franz Götz:

Zu a)

Der Ergänzung im Mietvertrag mit der Formulierung „Musikanlagen und ähnliches dürfen ab 24:00 nur in Zimmerlautstärke betrieben werden“ diente zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausdrücklich zur Sicherung des üblichen Betriebes einer Gaststätte mit Livemusik, Wirtshaussingen, Fussballübertragungen o.ä., an denen der Verpächter oft ja auch selber teilnahm. Diese Ergänzung bezog sich natürlich ausdrücklich auf die Aufhebung der in der in der in einem Unterpunkt der Hausordnung genannten Standard-Formulierung „jede Ruhestörung im Hause ist untersagt. Tonträger dürfen nur in Zimmerlautstärke betrieben werden“, die für den Betrieb des Treffpunkt ja überhaupt keine Grundlage geboten hätte.

Im Umkehrschluss heißt dies nach deutschem Recht, dass vor 24 Uhr Musikanlagen auch lauter als in Zimmerlautstärke betrieben werden können. Ohne diese zusätzliche Vereinbarung „ab 24:00…“  wäre ein Mietvertrag überhaupt nicht zustande gekommen. Diese Vereinbarung jetzt nur als „nochmaligen Hinweis“ zum Verbot jeglicher Ruhestörung und grundsätzlicher ganztägiger Zimmerlautstärke zu werten, ist in keinster Weise nachzuvollziehen.

zu b)

Der letzte Kontakt zwischen Verpächter und Pächter fand ausschließlich über die Anwälte der Verpächters statt. Der Pächter wurde weder persönlich, noch schriftlich über die Situation am Faschingswochenende vom Verpächter informiert.

zu c)

Woraus der Eindruck entsteht, dass das gezeigte Anwaltsschreiben erst vor kurzem erstellt worden sei, kann sich dem Pächter nicht erschließen. Warum auch soll dieser Eindruck erzeugt werden?

zu d)

Tatsache ist, dass es in den vorangegangenen Jahren mit den langjährigen Mietern  zu keinen Problemen gekommen ist. Es herrschte ein freundlicher und verständnisvoller Umgang zwischen den Mietern im 2.OG und dem Treffpunkt. Tatsache bleibt, dass erst mit Einzug der neuen Mieter diese neue Situation entstanden ist, auch wenn zu diesem Zeitpunkt das Kind noch nicht geboren war.

Wolfgang Plinske, Veitshöchheim, 1.3.2019     

Ergänzend teilt Wolfgang Plinske heute am 2.3.2019 mit, dass er im letzten halben Jahr keine Beanstandungen seitens des Verpächters mehr hinsichtlich der Nichtbeachtung der TA-Lärm erhalten habe. Unter der Auflage des Verpächters, die Zimmerlautstärke ganztägig einzuhalten, wie in den Abmahnungen unter Androhung einer fristlosen Kündigung gefordert, sei er aber nicht mehr in der Lage, den Treffpunkt wie seit seiner Eröffnung vor 19 Jahren mit dem üblichen Betrieb einer Gaststätte auch mit Livemusik, Wirtshaussingen, Fussballübertragungen, Faschingsveranstaltungen o.ä. nicht mehr länger weiter zu führen. Er werde deshalb von sich aus fristgerecht den Pachtvertrag zum Jahresende kündigen.  

 

Hier der Text, den Wolfgang Plinske am 4.3.2019 an die Mainpost sandte:

"Vor 5 Jahren begann es eigentlich hoffnungsvoll, viele Veitshöchheimer, Margetshöchheimer sowie  Hotel- und Fastnachtsgäste haben sich gefreut: Der Treffpunkt war wieder da! Damit verbunden auch Livemusik, die lange Nacht nach „Fastnacht in Franken“ bis die Bäckereien aufmachen, das lange Faschingswochenende mit dem Höhepunkt am Rosenmontag, Liveübertragungen von Fußball, Handball und Events wie z.B. Wirtshaussingen brachten nach einer langen Pause wieder Leben in den Veitshöchheimer Altort. Doch all das ist seit dem Sommer 2018 leider nicht mehr ungetrübt möglich. Seit dem Einzug neuer Mieter im Dachgeschoß hat sich die Stimmung gegen den Treffpunkt gewendet. Es zählt leider nicht mehr die gelebte Gewohnheit der letzten Jahre, neue Regeln wurden aufgestellt, die Juristerei bestimmt das Geschehen. Entscheidend hierbei ist eine neue Auslegung des Mietvertrages und einer dazugehörenden Anlage, die in den letzten Jahren stets problemlos den üblichen Kneipenbetrieb regelte. Hierzu hat der Verpächter –juristisch wohl im Recht- seine Meinung mit Einzug der neuen Mieter geändert:

Der Ergänzung im Mietvertrag mit der Formulierung „Musikanlagen und ähnliches dürfen ab 24:00 nur in Zimmerlautstärke betrieben werden“ diente zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausdrücklich zur Sicherung des üblichen Betriebes einer Gaststätte mit Livemusik, Wirtshaussingen, Fussballübertragungen o.ä. bis Mitternacht, an denen der Verpächter oft ja auch selber teilnahm. Diese Ergänzung bezog sich ausdrücklich auf die Aufhebung der in der in einem Unterpunkt der Hausordnung genannten Standard-Formulierung „jede Ruhestörung im Hause ist untersagt. Tonträger dürfen nur in Zimmerlautstärke betrieben werden“, die für ein Wohnhaus formuliert wurde und für den Betrieb des Treffpunkt überhaupt keine Grundlage geboten hätte.

Diese Vereinbarung jetzt nur als „nochmaligen Hinweis zum Verbot der Ruhestörung und zur grundsätzlicher ganztägiger Zimmerlautstärke" zu interpretieren, entspricht in keinster Weise dem damals geschaffenen Vertragsgrundlage. Wenn es so gewesen wäre, wie es der Verpächter nunmehr interpretiert, hätte man ja auf den Zusatz zur Zimmerlautstärke „ab 24:00 Uhr“ auch gleich verzichten können, wodurch aber der Mietvertrag damals natürlich aber gar nicht erst zustande gekommen wäre.

Das macht für den Treffpunkt die Situation an Fasching natürlich besonders schwierig. Trotz gegenteiliger Behauptung hatte der Verpächter  Herrn Plinske im Vorfeld zu keinem Zeitpunkt darüber informiert, daß die neuen Mieter verreist seien, und der Betrieb an Fasching wie gewohnt stattfinden könne. Diese Behauptung ist schlichtweg unwahr. Letzte Kommunikation seitens des Vermieters erfolgte ausschließlich über die Anwaltsschreiben. Herr Plinske wurde weder persönlich, noch schriftlich über die Situation am Faschingswochenende vom Verpächter informiert. Die vorher ausgesprochenen Abmahnungen mit der mehrfachen Androhung der fristlosen Kündigung bei weiterer Lärmbelästigung sind nach wie vor letzter Stand der Dinge. Hinzu kommt, daß die Organisation des Faschingswochenendes in gewohnter Form mindestens 4-6 Wochen Vorlaufzeit erfordert, hauptsächlich wegen der Reservierung eines erforderlichen Kühlanhängers, die gerade am Faschingswochenende vielerorts benötigt werden und somit nicht kurzfristig zur Verfügung stehen.  

Tatsache ist, daß es in den vorangegangenen Jahren mit den langjährigen Mietern  zu keinen Problemen gekommen ist. Es herrschte ein freundlicher und verständnisvoller Umgang zwischen den Altmietern im 2.OG und dem Treffpunkt. Wenn es sehr selten doch etwas länger oder lauter wurde hat stets ein kurzer Anruf genügt. Auch von Seiten des Weißen Lamm, insbesondere dessen Geschäftsführung wurden an den Treffpunkt keine Klagen weitergetragen. Die Probleme entstanden erst und ausschließlich ab dem Einzug der neuen Mieter.

Somit war schon im Herbst kein gewohnter Betrieb mehr möglich, keine Livemusik, kein Wirtshaussingen, ständig mußten die Gäste zur Ruhe gerufen werden, wenn Gäste zu singen begannen, herrschte stets Angst vor der fristlosen Kündigung. Daraufhin kamen zwar auch keine Anwaltsschreiben mehr, die rückwirkend neue Interpretation des Mietvertrages und die Durchsetzung über Anwälte, Polizei und Landratsamt entzieht aber dem gewohnten Betrieb im Treffpunkt jegliche Grundlage.  Eine Weiterführung des Betriebes ist somit leider nicht mehr möglich. Was eigentlich hinter der Bitte nach der vom Pächter abgelehnten vorzeitigen Auflösung des Pachtvertrages, der Neuvermietung der Wohnung im 2. OG und des damit einhergehenden Ärgers steckt, wird man wohl erst feststellen könne, wenn der Treffpunkt geschlossen ist und eine neue Nutzung erkennbar wird."

Wolfgang Plinske

Anmerkung:

Man lernt nie aus, was es offenbar für bürokratische Vorschriften in Deutschland gibt. So forderte mich heute
Rechtsanwalt Christian Stadler  per E-Mail um 10.17 Uhr auf, bis heute längstens um 11.00 Uhr (also innerhalb von 43 Minuten - zum Glück saß ich noch am PC) die mit der Gegendarstellung des Verpächters Franz Götz verknüpfte Erwiderung wegen eines Verstoßes gegen den Rundfunkstaatsvertrag unverzüglich zu entfernen.  Nach dessen § 56 Abs.1 Satz 5 darf eine Erwiderung auf eine Gegendarstellung nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft werden.

Was das im Hinblick auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit für einen Sinn haben soll, erschließt sich mir nicht. Der Leser kann ja so oder so beides lesen.

Kommentiere diesen Post