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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 6, Dezember 2015, Band 14

Hunka

Auskunftserteilung; Mutwillige Inanspruchnahme einer Behörde; Nichtzulassung zum Medizinstudium; rechtliches Interesse; Relevanz der angefragten Information, überschießendes Begehren

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Ob im Einzelfall die begehrte Auskunft unter dem Gesichtspunkt des Vorranges der übrigen Aufgaben der Verwaltung gem § 1 Abs 2 Auskunftspflichtgesetz verweigert werden darf, ist auf der Grundlage von Tatsachenfeststellungen – insbesondere betreffend die konkreten Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation, von denen es abhängt, welcher Aufwand mit dem Auffinden der Daten, die zur richtigen und vollständigen Erteilung der begehrten Auskünfte erforderlich sind – zu entscheiden.

  • Hunka
  • VwGH, 20.05.2015, Ro 2014/10/0095
  • Mutwillige Inanspruchnahme einer Behörde
  • rechtliches Interesse
  • Relevanz der angefragten Information
  • Öffentliches Recht
  • Art 20 Abs 4 B-VG
  • überschießendes Begehren
  • § 35 AVG
  • Nichtzulassung zum Medizinstudium
  • ZFHR-Slg 2015/19
  • § 1 Abs 2 AuskunftspflichtG
  • Auskunftserteilung