Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

Juristische Blätter

Heft 5, Mai 2017, Band 139

Doppelvertretung als Interessenkollision eines als Sachwalter bestellten Rechtsanwalts

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

Bei Beurteilung der Eignung einer dem Behinderten nahestehenden Person zum Sachwalter ist auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen. Die Möglichkeit einer Interessenkollision ist bei nicht nahestehenden Personen als Sachwalter – wie hier bei einem Rechtsanwalt – ebenso ernst zu nehmen.

Die Gefahr einer (auch standesrechtlich zu beachtenden) Interessenkollision zwischen den Interessen von ständigen Mandanten des als Sachwalter bestellten Rechtsanwalts einerseits und des Betroffenen andererseits ist evident, wenn wegen des behaupteten unleidlichen Verhaltens des Betroffenen nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Rechtsanwalt gegen die Interessen des Betroffenen seinen Mandanten (hier: Vermieter und Hausverwaltung) raten müsste, den Mietvertrag mit dem Betroffenen wegen dieses seines Verhaltens aufzukündigen. Das in § 10 Abs 1 RAO statuierte Verbot der Doppelvertretung ist sowohl begrifflich als auch aus der Sicht rechtspolitischer Zielsetzung als weitreichend zu verstehen. Es betrifft überhaupt alle Rechtskonstellationen, in denen Interessenkollisionen zweier Parteien vorliegen bzw sich bereits abzeichnen. Der Begriff der „Gegenpartei“ iS des § 10 RAO ist weit auszulegen, er ist demnach nicht nur auf die formal prozessbeteiligten Personen beschränkt, sondern es ist auch auf den Widerstreit der Interessenlagen abzustellen. Eine unechte (formelle) Doppelvertretung ist wegen Interessenkollision disziplinarrechtlich selbst dann fassbar, wenn sie im Einzelfall ohne Vertrauensbruch gegenüber dem Klienten oder ohne dessen Schädigung realisiert wurde. Die unechte Doppelvertretung ist selbst dann disziplinär, wenn auch nur die konkrete Gefahr einer Interessenkollision besteht. Unter „vertreten“ iS des § 10 Abs 1 RAO ist nicht allein das Einschreiten auf Grund einer Vollmacht zu verstehen, sondern jede anwaltliche Tätigkeit. Der Begriff der „zusammenhängenden Sache“ ist dem Regelungszweck entsprechend weit auszulegen.

  • § 278 Abs 1 ABGB
  • JBL 2017, 311
  • BG Traun, 22.04.2016, 1 P 310/15y
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 279 Abs 1 ABGB
  • LG Linz, 27.06.2016, 15 R 225/16p
  • OGH, 19.12.2016, 2 Ob 164/16f
  • Arbeitsrecht
  • § 10 RAO

Weitere Artikel aus diesem Heft

JBL
Stimmabgabe und Beschluss
Band 139, Ausgabe 5, Mai 2017
eJournal-Artikel

30,00 €

JBL
Zum Zurückbehaltungsrecht des Werkbestellers bei Vorschussvereinbarungen
Band 139, Ausgabe 5, Mai 2017
eJournal-Artikel

30,00 €

JBL
Amtshaftung für Gesetzesvorbereitung durch Verwaltungsorgane
Band 139, Ausgabe 5, Mai 2017
eJournal-Artikel

30,00 €

30,00 €

30,00 €

JBL
Schadenersatzpflicht wegen Sorgfaltspflichtverletzung bei Phishing-Attacke
Band 139, Ausgabe 5, Mai 2017
eJournal-Artikel

30,00 €

30,00 €

JBL
Eingabe per E-Mail an den Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren
Band 139, Ausgabe 5, Mai 2017
eJournal-Artikel

30,00 €

JBL
Pflichtteilsrecht: Schenkungsanrechnung und Rechtsmissbrauch
Band 139, Ausgabe 5, Mai 2017
eJournal-Artikel

30,00 €

JBL
Begründungsmangel eines Schiedsspruches als Aufhebungsgrund?
Band 139, Ausgabe 5, Mai 2017
eJournal-Artikel

30,00 €

JBL
Anforderungen an die Feststellungen zu neuen psychoaktiven Substanzen
Band 139, Ausgabe 5, Mai 2017
eJournal-Artikel

30,00 €

30,00 €