Vorschriften für Personen, die Immobiliengeschäfte tätigen
In Fortführung des Programms der 6. Tagung diskutierte die Nationalversammlung heute Morgen (31. Oktober) im Saal eine Reihe von Inhalten mit unterschiedlichen Meinungen im Entwurf des überarbeiteten Gesetzes über die Immobilienwirtschaft.
Vu Hong Thanh, Mitglied des Ständigen Ausschusses der Nationalversammlung und Vorsitzender des Wirtschaftsausschusses der Nationalversammlung, stellte den Bericht vor, in dem der Entwurf des überarbeiteten Gesetzes über Immobiliengeschäfte erläutert, angenommen und überarbeitet wird.
Insbesondere in Bezug auf die Offenlegung von Informationen über in Betrieb genommene Immobilien sagte der Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses Vu Hong Thanh, dass es einen Vorschlag gebe, der vorsieht, dass „Immobilienunternehmen Informationen offenlegen und für deren Vollständigkeit, Wahrhaftigkeit und Genauigkeit verantwortlich sein müssen.“ welche Informationen offengelegt werden müssen.
Es gibt Vorschläge, den Ort der Offenlegung von Immobilieninformationen konkret zu regeln. Der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung erhielt Kommentare von Delegierten der Nationalversammlung und überarbeitete die Vorschriften in Abschnitt 1, Artikel 6 des Gesetzesentwurfs, um die Verantwortung von Immobilienunternehmen für die vollständige Offenlegung von Informationen sicherzustellen. , ehrliche und genaue Informationen über Immobilien und Immobilienprojekte zuvor sie ins Geschäft zu bringen.
Die Offenlegung von Informationen ist eine der Voraussetzungen für das Immobiliengeschäft. Gleichzeitig wurde der Gesetzesentwurf um Artikel 6 Klausel 6 ergänzt, der die Regierung damit beauftragt, detaillierte Vorschriften zu erlassen, um den Zeitpunkt, die Reihenfolge und die Verfahren für die Offenlegung von Informationen konkret festzulegen.
In Bezug auf die Bedingungen für Organisationen und Einzelpersonen bei Immobiliengeschäften sieht der Gesetzesentwurf laut dem Vorsitzenden des Wirtschaftsausschusses der Nationalversammlung, Vu Hong Thanh, vor, dass Einzelpersonen, die Immobiliengeschäfte tätigen, ein kooperatives Unternehmen mit Immobiliengeschäften gründen müssen.
Privatpersonen, die Immobiliengeschäfte in kleinem Umfang betreiben, müssen kein Immobilienunternehmen gründen, sondern müssen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Steuern anmelden und zahlen.
Der maximale Anzahlungsbetrag darf 10 % des Verkaufspreises nicht überschreiten
In Bezug auf die Grundsätze der Wohnungswirtschaft und der künftigen Bauprojekte, die auf den Meinungen der Regierung, der Delegierten der Nationalversammlung auf der 5. Sitzung, der Delegationen der Nationalversammlung, der Agenturen der Nationalversammlung und des Ausschusses der Nationalversammlung basieren, hat der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung einen Vorschlag gemacht zwei Optionen.
Option 1: „Immobilienprojektinvestoren dürfen Einlagen von Kunden nur dann einziehen, wenn Häuser und Bauprojekte alle Voraussetzungen für die Inbetriebnahme erfüllt haben und die Transaktionen vorschriftsmäßig durchgeführt haben.“ dieses Gesetzes.“
Option 2: „Immobilienprojektinvestoren können die mit den Kunden vereinbarten Anzahlungen nur dann einziehen, wenn das Projekt über einen von einer staatlichen Behörde bewerteten Grundentwurf verfügt und der Investor über eines der folgenden Dokumente verfügt: über Landnutzungsrechte gemäß Klausel 2, Artikel 24 von dieses Gesetz.
In der Kautionsvereinbarung muss der Verkaufspreis, der Mietkaufpreis des Hauses oder des Bauvorhabens klar angegeben sein. Der maximale Kautionsbetrag ist von der Regierung vorgeschrieben, darf jedoch 10 % des Verkaufspreises oder Mietkaufpreises von Wohnraum oder Bauarbeiten nicht überschreiten, um die Einhaltung der sozioökonomischen Entwicklungsbedingungen in jedem Zeitraum zu gewährleisten. , jede Art von Immobilien“.
Bezüglich der Bezahlung beim Kauf, Verkauf, der Miete und dem Kauf von Häusern und Bauprojekten in der Zukunft sagte der Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses Vu Hong Thanh, basierend auf den Meinungen der Regierung und der Delegierten der Nationalversammlung auf der 5. Sitzung. , den Delegationen der Nationalversammlung , die Agenturen der Nationalversammlung und der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung schlugen zwei Optionen vor:
Option 1: „Wenn dem Käufer oder Vermieter keine Bescheinigung über Landnutzungsrechte, Eigentum an Wohnraum und anderen mit dem Grundstück verbundenen Vermögenswerten erteilt wurde, darf der Verkäufer oder Vermieter nicht mehr als 95 % des Vertragswerts einsammeln; Der verbleibende Vertragswert wird gezahlt, wenn die zuständige staatliche Stelle dem Käufer oder Pächter eine Bescheinigung über Landnutzungsrechte, Eigentum an Häusern und anderen mit Grundstücken verbundenen Vermögenswerten ausgestellt hat.
Option 2: „Wenn dem Käufer oder Vermieter keine Bescheinigung über Landnutzungsrechte, Eigentum an Wohnraum und anderen mit dem Grundstück verbundenen Vermögenswerten erteilt wurde, darf der Verkäufer oder Vermieter nicht mehr als 95 % des Vertragswertes einfordern.“ Der verbleibende Vertragswert wird vom Kunden auf das bei einem Kreditinstitut zur Verwaltung eröffnete Konto des Anlegers überwiesen und der Anleger darf über diesen Betrag nicht verfügen; Die Form der Verwaltung sowie die mit diesem Geldbetrag verbundenen Kosten und Gewinne werden zwischen Anleger und Bank vereinbart.
„Der Investor kann dieses Geld zusammen mit den Einkünften (falls vorhanden) nur verwenden, wenn die zuständige staatliche Behörde eine Bescheinigung über Landnutzungsrechte, Eigentum an Häusern und anderen mit dem Grundstück verbundenen Vermögenswerten für Käufer und Pächter ausgestellt hat, um Häuser und Bauprojekte zu kaufen.“ „, betonte Herr Thanh.
Darüber hinaus hat der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung auf der Grundlage von Kommentaren von Delegierten der Nationalversammlung eine Reihe von Inhalten im Zusammenhang mit Garantien beim Verkauf, der Vermietung und dem Kauf künftiger Wohnungen erläutert und überarbeitet; zu den Bedingungen für die Übertragung eines Immobilienprojekts ganz oder teilweise; über Immobilienhandelsräume; zum Aufbau und zur Verwaltung von Informationssystemen und Daten zu Wohnungs- und Immobilienmärkten; zur Regulierung des Immobilienmarktes.