Skip to main content
EU logo

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) umfasst 80 Seiten, überwiegend Text. Das ist nicht nur viel zu lesen, sondern auch ziemlich trockener Stoff. Sich die ganzen Informationen zu merken, kann ganz schön schwer sein. Aber was, wenn wir daraus ein kleines Quiz machen? In diesem Artikel haben wir einige Quizfragen versteckt. Mal sehen, wie viel du noch aus deiner Fahrprüfung weißt und ob du sie beantworten kannst. 😊

Kleiner Tipp: Die Auflösungen gibt es am Ende des Artikels.

Legen wir los und starten mit einer kurzen Fragerunde zum Einstimmen in die StVO:

 Welche der drei nachfolgenden Aussagen stimmen?

  1. Jeder, aktiv am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmende Pkw muss eine Parkscheibe mitführen?
  2. Jeder Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass ein funktionstüchtiger Ersatzreifen im Wagen vorhanden ist?
  3. In jedem Pkw muss ein Abschleppseil oder eine Abschleppstange sein?

Und war die Frage knifflig? Es ist spannend zu sehen, was der Gesetzgeber für wichtig hält und vorschreibt, was im Auto mitgeführt werden muss. Noch interessanter ist dagegen, was du sogar zu Hause lassen kannst.

Nackt Autofahren: Tabu oder erlaubt?

Entgegen den Ergebnissen einiger Umfragen (z. B. bei mobile.de) dürfen Autofahrer eindeutig darauf verzichten, einen Wagenheber, einen Eiskratzer, eine Sonnenbrille und sogar Kleidung mitzunehmen. Bitte was?

Richtig, auch aus reinem Vergnügen ist es erlaubt, unbekleidet einen Personenkraftwagen (Pkw) zu führen.  Mit einer Ausnahme, die a) für viele irritierend ist, die sich aber b) auch in vielen anderen Vorschriften der StVO wiederfindet. Die Ausnahme lautet: Es darf andere Verkehrsteilnehmer nicht belästigen.

Belästigung im Straßenverkehr mit Nacktheit in Verbindung zu bringen, mag für viele nicht weit hergeholt sein. Es gibt aber andere Bereiche, in denen der Interpretationsspielraum für Belästigung weitaus größer ist wie die Lichthupe.

Lichthupe aus Höflichkeit verboten

Die Lichthupe ist wohl eines der am häufigsten verwendeten Kommunikationsmittel unter Autofahrern. Sie darf und soll sogar zur Warnung anderer Verkehrsteilnehmer benutzt werden. Für manche mag es überraschend sein, dass die Lichthupe auch als Aufforderung zum Überholen eines anderen Verkehrsteilnehmers, z. B. auf der Autobahn, verwendet werden darf.

Es ist erlaubt, auf der linken Autobahnspur den Vorausfahrenden mit der Lichthupe freundlich aufzufordern, auf die rechte Spur zu wechseln, wenn man sich diesem a) zügig nähert und b) der vorausfahrende Fahrer problemlos nach rechts fahren kann.

Freundlich bedeutet ausdrücklich nicht permanent, sondern in angemessenen, nicht als Belästigung oder Nötigung empfundenen Abständen. Es ist verboten, jemanden mit der Lichthupe (oder der Hupe) zu nötigen.

Allerdings darf spekuliert werden, ob es sich dabei um ein Zugeständnis an die Personen handelt, die lediglich die Absicht haben, andere Verkehrsteilnehmer auf eine geltende Regel aufmerksam zu machen. Nach dieser Regel ist es vorgeschrieben, auf Autobahnen und Schnellstraßen mit mehreren Spuren die rechte Fahrbahn zu benutzen.

Lichthupe aus Höflichkeit? Vorsicht! Dieses Prinzip sollte man nicht verinnerlichen.

  1. Ebenso wie Belästigung erlaubt Höflichkeit einen großen Spielraum für Interpretation. So lässt sich etwa ein Auffahrunfall auf der linken Spur der Autobahn nicht dadurch rechtfertigen, dass man zu Protokoll gibt: Ich habe extra minutenlang die Lichthupe betätigt, um den Vorausfahrenden darauf hinzuweisen, dass ich ihn mit meinem Auto notfalls wegschiebe, wenn er mich nicht vorbeilässt.

Es gibt Situationen, in denen viele aus unmissverständlicher Höflichkeit schon mal kurz aufblinken:

  1. Man signalisiert etwa dem Gegen- oder Querverkehr in engen Wohnvierteln, dass man auf seine Vorfahrt verzichtet, um die enge Situation schneller aufzulösen. 
    Das ist zwar nett, aber nicht erlaubt. Besser: ein Handzeichen nutzen.

  2. Man signalisiert einem Fußgänger, dass man anhält, um ihn über die Straße gehen zu lassen.
    Auch das ist nett, aber auf stark befahrenen Straßen auch nicht ungefährlich für den nachfolgenden Verkehr – und unter anderem auch deswegen verboten. Tipp: Handzeichen einsetzen.

  3. Man warnt den Gegenverkehr vor einem Blitzer.
    Das ist nicht erlaubt. Darum einfach lassen, auch wenn es im Finger zuckt.

  4. Man kündigt damit einen Spurwechsel an.
    Nein, dafür bitte einfach den Blinker nutzen.

Blinker: eine Geschichte voller Missverständnisse

Natürlich wissen wir als Autofahrer, wofür man einen Blinker am Auto braucht. Aber Hand aufs Herz: Wann bist du zuletzt gefahren und hast geflucht »Mensch, mach doch den Blinker raus, du … fremder, netter Autofahrer!«

Bleibt die Frage, wozu darf der Blinker außer der Anzeige eines Fahrspurwechsels noch genutzt werden?

  1. Gelegentliches Blinken, ohne abzubiegen, ist nur in der Adventszeit als stimmungsvolle Zusatzbeleuchtung gestattet?
  2. Erlaubt ist das Blinken abwechselnd links-rechts-links-rechts, um sich bei anderen Autos oder Lkws zu bedanken, etwa nach dem Einfädeln in zäh fließendem Verkehr?
  3. Als Warnhinweis, bei einem ungeplanten und plötzlichen Abbiegen?

Entgegen der in der Praxis oft beobachteten Nichtbenutzung müssen Blinker bei ausgeschilderter abknickender Vorfahrt eingesetzt werden. Auch wenn man dabei die eigentliche Fahrbahn gar nicht verlässt. Aber eben genau dafür gibt es ja das entsprechende Verkehrsschild.

Achtung, weil viele es falsch machen: Wenn ich bei abknickender Vorfahrt geradeaus fahre, muss ich nicht blinken. Auch, wenn ich damit die Vorfahrtstraße verlasse.

Bei der Einfahrt in einen Kreisverkehr ist es ausdrücklich verboten, den Blinker zu betätigen. Und mal ehrlich: Wo will ich denn auch sonst hin, wenn ich in einen Kreisverkehr einbiege? Erst wenn ich beispielsweise im Kreisverkehr die Fahrspur wechsle oder mich für eine Abfahrt entscheide, muss ich blinken.

Wann darf rechts überholt werden?

Das ist eine berechtigte Frage. Schließlich gilt in Deutschland das Rechtsfahrgebot. Aber wie alles im Leben hat auch die Straßenverkehrsordnung (StVO) ihre Ausnahmen.

Innerhalb geschlossener Ortschaften

Darf innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt werden?
Ja, sofern es mehrere Fahrstreifen für jede Richtung gibt und keine Verkehrszeichen oder Markierungen etwas anderes anzeigen.

Auf Autobahnen und Schnellstraßen

Ja! Bei zäh fließendem Verkehr oder Stop-and-Go kann und sollte auch rechts überholt werden.
Aber das Tempo muss auf beiden Spuren ähnlich sein. 

Überholerlaubnis nach der 20-Sekunden-Regel

Jetzt wird es richtig tricky. Denn hierbei muss man mehrere Aspekte beachten. Einerseits haben wir bereits weiter oben festgestellt, dass man vorausfahrende, langsamere Autos unter nicht belästigendem Einsatz der Lichthupe bitten darf, rechts rüberzufahren.

Andererseits gibt es in Deutschland aber auch das Rechtsfahrgebot auf Autobahnen und Schnellstraßen. Das heißt, man muss die äußerst rechte Spur (nein, nicht den Standstreifen) befahren, sofern das der Verkehr möglich macht. 

Und jetzt gehen wir ins Detail: Nach gängiger Rechtsauffassung muss der langsamere Vorausfahrende aber nur dann nach rechts wechseln, wenn das nächste Überholmanöver mindestens 20 Sekunden entfernt ist.

Das Letzte in Kürze

  • Telefonieren im fahrenden Auto ist nur mit Freisprechanlage erlaubt. Für Telefonate ohne Freisprechanlage muss das Auto stehen. Das wissen die meisten. Aber! Auch der Motor muss ausgeschaltet sein. Damit will man verhindern, dass im Stau oder Stop-and-Go-Verkehr mit dem Handy am Ohr telefoniert wird. Inwieweit sich beim Gesetzgeber herumgesprochen hat, dass seit Jahren viele Autos über eine automatische Abschaltvorrichtung verfügen, die auch bei Ampeln etc. einsetzt, ist nicht bekannt.
  • Mit dem offenen Schlitten abends ziellos über die Stadtringe und Prachtstraßen cruisen? Nach § 30 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist unnützes Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften verboten und kann mit bis zu 100 EUR geahndet werden. Aber dabei muss es sich um ein mehrfaches hin und her auf der gleichen Strecke und um eine gemeldete Belästigung handeln. 

Und alle Informationen schon gewusst? Auf jeden Fall wünschen wir dir allzeit eine gute und sichere Fahrt.

Auflösung der Testfragen

  • Weder Parkscheibe noch Ersatzreifen, Abschleppseil oder Abschleppstange müssen im Auto mitgeführt werden. Kann alles zu Hause bleiben.
  • Auch in der Adventszeit ist es verboten, den Blinker als stimmungsvolle Zusatzbeleuchtung am Fahrzeug zu verwenden.
  • Vor allem bei Lkws sieht man häufig, dass etwa nach dem Einfädeln auf eine andere Fahrspur linkes-rechts-links-rechts geblinkt wird. Das gilt als »Dankeschön«. Nicht wenige Pkw-Fahrer haben das übernommen. Das ist zwar echt nett, aber nicht erlaubt.
  • Der Blinker darf, sollte aber nicht als Warnhinweis genutzt werden nach dem Motto: Ich biege jetzt, in diesem Augenblick ab. Komm damit klar oder nicht.
    Der Blinker sollte eingesetzt werden als Botschaft: Ich möchte gleich abbiegen – nachdem ich nach hinten geschaut habe.

Disclaimer

Alle nachfolgenden rechtlichen Angaben sind ohne Gewähr. Sie beziehen sich auf die deutsche Gesetzgebung bzw. StVO sofern nicht anders vermerkt. (Stand Juni 2023) Außerdem stellen sie unsererseits keine Rechtsberatung dar.