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Gesellschafter: Austritt und Ausschluss

In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige zum Austritt und Ausschluss der Gesellschafter, der zusammenhängenden Rechte und Pflichten, der vorsorglichen Massnahmen und der Abfindungsansprüche.

05.01.2023 Von: Michael Rutz
Gesellschafter

Einleitung

Es entspricht der Natur von Kapitalgesellschaften, dass Gesellschafter in erster Linie durch den Verkauf ihrer Kapitalanteile (Aktien, Stammanteile) aus einer Gesellschaft ausscheiden. Diese Möglichkeit besteht in gewissen Situationen jedoch nicht, z.B. wenn für die Anteilsrechte kein Käufer gefunden werden kann. Auch ist ein ungeliebter Gesellschafter allenfalls nicht verkaufswillig. Zudem kann der Verkauf von Stammanteilen in den Statuten stark eingeschränkt werden. Aufgrund der starken Personenbezogenheit der Gesellschafterstellung in der GmbH bietet die gesetzliche Ordnung aber die Möglichkeit, dass einzelne Gesellschafter aus der Gesellschaft austreten oder ausgeschlossen werden.

Im Gegensatz dazu ist bei einer Aktiengesellschaft das Ausscheiden nur mittels Übertragung der Aktien möglich. Die Übertragung ist in Art. 785 ff. OR geregelt und bedarf der schriftlichen Form sowie auch der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, soweit die Statuten nicht auf das Erfordernis der Zustimmung verzichten. In den Abtretungsvertrag sind dieselben Hinweise auf statutarische Rechte und Pflichten der Gesellschafter aufzunehmen wie in die Urkunde über die Zeichnung der Stammanteile. Diese Hinweise können (seit 1. Januar 2023) einzig unterbleiben, wenn der Erwerber bereits Gesellschafter ist. Unter dem Ausscheiden aus einer GmbH versteht man die Beendigung des Rechtsverhältnisses zwischen dem ausscheidenden Gesellschafter und der Gesellschaft, also die Beendigung der Mitgliedschaft. Die Gesellschaft besteht aber weiterhin. Mit dem Ausscheiden verliert der Gesellschafter sämtliche mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten.

Gesetzliche Grundlage: Der Austritt und der Ausschluss von Gesellschaftern einer GmbH ist in Art. 822 ff. OR geregelt.

Austritt

Austrittsklage

Ein Gesellschafter kann aus wichtigem Grund beim Gericht auf Bewilligung des Austritts klagen (Art. 822 Abs. 1 OR). Hierzu benötigt es keine Grundlage in den Statuten. Zur Austrittsklage ist jeder Gesellschafter legitimiert. Die Klage richtet sich gegen die Gesellschaft.

Hinweis: Das Austrittsrecht aus wichtigen Gründen ist zwingend und darf in den Statuten nicht eingeschränkt werden.

Wichtige Gründe können sich aufgrund der Gesellschaft ergeben. Sie können aber auch im persönlichen Bereich des Gesellschafters liegen. Das Gericht würdigt alle Umstände, berücksichtigt die Interessen aller Betroffenen und klärt ab, ob es Erschwerungen bei der Abtretung der Stammanteile gibt. Als wichtige Gründe können zum Beispiel gelten (vgl. dazu Sanwald, Reto: Austritt und Ausschluss aus AG und GmbH, 2009, S. 342 ff. i.V.m. S. 330 f.):

  • schwere Ehrenkränkung eines Gesellschafters, konstante und grobe Verletzung der Regeln des Anstands oder schikanöse Behandlung der Mitgesellschafter
  • schwere Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder Widerstreit zwischen den Interessen der Gesellschaft und eines Gesellschafters
  • fortgesetzter Machtmissbrauch, z.B. durch Vereitelung bzw. Missachtung der gemeinsamen Geschäftsführung (Art. 809 Abs. 1 OR) bzw. von Kontrollrechten oder durch wiederholte Vereitelung einer Gewinnbeteiligung oder schwere finanzielle Benachteiligung von Minderheitsgesellschaftern
  • fortgesetzter Vertrauensmissbrauch, z.B. durch fortgesetzte Verschleierungen, insbesondere der Bilanz oder von Geschäftszahlen, oder durch fortgesetzte Weigerung, dem nicht geschäftsführenden Gesellschafter Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren
  • Untergrabung des gegenseitigen Vertrauens, sodass ein gedeihliches Weiterleben der Gesellschaft nicht mehr möglich scheint
  • Streitigkeiten oder schwere Zerwürfnisse unter den Gesellschaftern bzw. den Gesellschafter-Geschäftsführern, die ein weiteres erfolgreiches Zusammenwirken in der Gesellschaft unmöglich machen
  • anhaltende Streitereien über die Ausrichtung der gesellschaftlichen Aktivitäten
  • fortgesetzte Interessenkonflikte
  • fortgesetzte Missachtung von Statuten und Gesellschaftsbeschlüssen

Folgende Gründe liegen zwar klar in der Person des Gesellschafters, erlauben aber dennoch den Austritt, selbst wenn sie die Auflösung der Gesellschaft nicht rechtfertigen würden (vgl. Sanwald, Reto: Austritt und Ausschluss aus AG und GmbH, 2009, S. 342 ff.):

  • Ausschluss der Abtretbarkeit der Stammanteile oder willkürliche Verweigerung der Zustimmung zur Abtretung (Art. 786 Abs. 3 OR)
  • erhebliche und auf Dauer untragbare Nebenleistungspflichten
  • wesentliche Veränderung der Lebensumstände, die für die Mitgliedschaft in der Gesellschaft bedeutsam sind (z.B. Berufstätigkeit, Berufsausübungsbewilligung, Verlagerung des Wohnsitzes in ein aussereuropäisches Land)
  • Nichtvorgehen gegen schwerwiegende Verstösse gegen die Treuepflicht oder das Konkurrenzverbot durch andere Gesellschafter
  • dem Gesellschafter unzumutbare grundlegende Änderungen der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse in der Gesellschaft (z.B. erhebliche Änderung oder Ausweitung der Geschäftstätigkeit, Investitionen mit nachhaltig negativen Folgen für Ertrag und Liquidität, Aufbau oder Betrieb einer konkurrierenden Tätigkeit mit dem Gesellschafter, Änderung der Mehrheitsverhältnisse, Konzernierung)

Hinweis: Jeder Gesellschafter kann beim Gericht auch die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund verlangen. Das Gericht kann statt auf Auflösung auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung erkennen. Insbesondere kann das Gericht den Austritt gegen Abfindung zum wirklichen Wert verfügen (Art. 821 Abs. 3 OR).

Der klageweise Austritt kommt als Ultima Ratio nur dann infrage, wenn den Interessen des Gesellschafters auf keine andere zumutbare Weise Rechnung getragen werden kann.

Statutarisches Austrittsrecht

Die Statuten können den Gesellschaftern ein Recht auf Austritt einräumen und dieses von bestimmten Bedingungen abhängig machen (Art. 822 Abs. 2 OR). Das Austrittsrecht darf durch die Statuten nicht erschwert, sondern nur erleichtert werden.

In den Statuten dürfen Sachverhalte festgehalten werden, die in jedem Fall als wichtig gelten sollen. Denkbar ist insbesondere, dass eine wesentliche Änderung des statutarischen Zwecks oder die Beendigung eines Gesellschafterbindungsvertrags als wichtiger Grund definiert wird. Das Austrittsrecht kann also an Bedingungen geknüpft werden. Weiter ist es zulässig, das Austrittsrecht auch nur einzelnen Gesellschaftern einzuräumen. Die Austrittserklärung erfolgt dann einseitig durch Erklärung an die Gesellschaft und ist empfangsbedürftig.

Formulierungsbeispiel Statutenbestimmung

Jeder Gesellschafter hat das Recht, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aus der Gesellschaft auszutreten, wenn die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Übernahme über verwendbares Eigenkapital in der Höhe der dafür nötigen Mittel verfügt, um die Stammanteile des austretenden Gesellschafters zum wirklichen Wert zu übernehmen und die Gesellschaft bei der Übernahme die Höchstgrenze von 35 % eigener Stammanteile nicht übersteigt.

Die dafür nötigen Mittel müssen die Übernahme der Stammanteile und die Bildung der entsprechenden gesetzlichen Reserven nach den Vorschriften des OR (Art. 659a Abs. 2 OR i.V.m. Art. 783 Abs. 4 OR) decken. Machen andere Gesellschafter vom Anschlussaustritt Gebrauch, so müssen die dafür nötigen Mittel der Gesellschaft auch die Übernahme der Stammanteile dieser Gesellschafter und die Bildung der entsprechenden Reserven decken.

Diese Bestimmung kann nur durch einstimmigen Beschluss aller Gesellschafter geändert oder aufgehoben werden.

Jeder Gesellschafter kann aus wichtigem Grund beim Gericht auf Bewilligung des Austritts klagen.

Anschlussaustritt

Da sich der Austritt eines Gesellschafters für die übrigen beteiligten Personen als nachteilig erweisen kann, sieht das Gesetz im Interesse der Gleichbehandlung aller Gesellschafter eine Regelung für einen sogenannten Anschlussaustritt vor. Reicht ein Gesellschafter eine Klage auf Austritt aus wichtigem Grund ein, oder erklärt ein Gesellschafter seinen Austritt gestützt auf ein statutarisches Austrittsrecht, so müssen die Geschäftsführer unverzüglich die übrigen Gesellschafter informieren (Art. 822a Abs. 1 OR). Falls andere Gesellschafter innerhalb von drei Monaten nach Zugang dieser Mitteilung auf Austritt aus wichtigem Grund klagen oder ein statutarisches Austrittsrecht ausüben, sind alle austretenden Gesellschafter im Verhältnis des Nennwerts ihrer Stammanteile gleichzubehandeln. Wurden Nachschüsse geleistet, so ist deren Betrag dem Nennwert zuzurechnen (Art. 822a Abs. 2 OR).

Ausschluss

Als Gegenstück zum Recht auf Austritt aus wichtigen Gründen wird der Gesellschaft die Möglichkeit eingeräumt, beim Gericht auf Ausschluss eines Gesellschafters zu klagen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt (Art. 823 Abs. 1 OR). Das Ausschlussrecht trägt wiederum dem Umstand, dass die GmbH eine personenbezogene Gesellschaft ist, Rechnung. Nur die Gesellschaft ist aktivlegitimiert für die Ausschlussklage, nicht aber die einzelnen Gesellschafter. Die Ausschlussklage setzt einen gültigen Gesellschafterbeschluss voraus, der einer qualifizierten Mehrheit bedarf (Art. 804 Abs. 2 Ziff. 14, Art. 808b Abs. 1 Ziff. 8 OR). Die Quorumsvorschrift ist – weil der Mitgliedschaftsanspruch ein wohlerworbenes Recht darstellt – zwingend, weshalb statutarisch kein erleichterter Auskauf eines Gesellschafters vorgesehen werden kann.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft den anderen Gesellschaftern nicht mehr zugemutet werden kann (BGE 105 II 114). Die wichtigen Gründe liegen vorwiegend in der Person oder im Verhalten des auszuschliessenden Gesellschafters, wobei das Bestehen des wichtigen Grundes aus der Sicht der Gesellschaft zu beurteilen ist. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor bei Unfähigkeit zur Ausübung einer dem Gesellschafter zugeteilten Funktion oder bei Verletzung grundlegender gesellschaftlicher Pflichten, insbesondere bei Verletzung der Treuepflicht.

Die Statuten können vorsehen, dass die Gesellschafterversammlung Gesellschafter aus der Gesellschaft ausschliessen darf, wenn bestimmte Gründe vorliegen (Art. 823 Abs. 2 OR). Voraussetzung ist aber, dass die ausschliessenden Gründe in den Statuten klar umschrieben sind. Generalklauseln sind nicht zulässig. Schwammige Formulierungen sind eng auszulegen.

Hinweis: Die Vorschriften über den Anschlussaustritt sind beim Ausschluss eines Gesellschafters nicht anwendbar (Art. 823 Abs. 3 OR).

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