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Politik Drogen

Bundesgerichtshof sagt "Crystal Meth" Kampf an

Es eine besonders scheußliche Droge, die durch ihren geringen Preis immer mehr Verbreitung findet: Methamphetamin, auch "Crystal Meth" genannt. In den USA und Thailand gibt es zahllose Abhängige. Für Deutschland ist jetzt eine strengere Bestrafung für den Besitz angedacht – der Bundesgerichtshof entscheidet.

Auf der Internetseite „Faces of Meth“ lassen sich schaurige Metamorphosen beobachten. Per Mausklick verwandeln sich junge, gesunde Menschen in hohlwangige Wesen mit verfaulten Zähnen und erschreckenden Wundmalen, die einen jähen Tod erahnen lassen.

Was man hier zu sehen bekommt, ist der fotografisch dokumentierte körperliche Verfall durch den Konsum der Designerdroge Methamphetamin, kurz „Crystal Meth“ oder auch „Crystal Speed“. Vor allem in den USA und Thailand hat sich die vergleichsweise einfach herzustellende und daher billige Droge während der letzten Jahren geradezu epidemisch ausgebreitet.

Auch wenn die Metamphetaminabhängigkeit nach Meinung von Experten hierzulande ein bisher überschaubares Problem ist, beschäftigt die Gefährlichkeit der erst seit 2006 in Deutschland gesondert registrierten Droge nunmehr auch die Justiz.


Am Mittwoch prüft der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, ob der Besitz des gefährlichen Methaphetamins künftig auch schon bei sehr kleinen Mengen bestraft werden soll. Konkret geht es bei der Verhandlung um die Frage, ob die Wirkstoffgrenze der "nicht geringen Menge“, von der bei verschiedenen Tatbeständen des Betäubungsmittelstrafrechts die Höhe der Strafrahmens abhängt, neu festgelegt werden muss.

Der Verhandlung ging ein Prozess in Frankfurt am Main voraus. Im August vergangenen Jahres hatte das dortige Landgericht einen 43jhrigen philippinischen Staatsangehörigen wegen "unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Bei den jeweiligen Verhaftungen des Dealers, der in zwei von insgesamt fünf Fällen als Mitglied einer Bande handelte, wurden damals insgesamt 22 Gramm des Rauschgifts sichergestellt.

Vor dem Hintergrund der bisheringen Rechtssprechung des BGH hätte diese Menge jedoch noch nicht als "nicht geringe Menge“ gegolten, was für eine mildere Strafe gesprochen hätten. Durch zwei Entscheidungen des BGHs aus dem Jahr 2001 lag die Grenze bei 30 Gramm bei Methaphetaminbase oder 35 Gramm bei Metamphetaminhydrochlorid.

Der BGH hatte sich bei dieser Grenzziehung seinerszeit an der Wirkstoffgrenze für andere Ampheteminderivate orientiert und hatte dies damit begründet, es erscheine im Hinblick auf die Wirkungsähnlichkeiten sinnvoll, für derartige Designerdrogen einheitliche Grenzwerte festzusetzen.

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