Die Promillegrenze für Radfahrer wird vorerst nicht herabgesetzt. Die Verkehrsminister der Länder empfahlen auf ihrer Herbsttagung in Suhl (Thüringen) lediglich, die geltenden Gesetze zu überprüfen.
Darum sei das Bundesverkehrsministerium in Abstimmung mit den Justizministern der Länder gebeten worden, hieß es in einem Beschluss. Die Ergebnisse sollen dann auf der Herbsttagung der Verkehrsminister im kommenden Jahr erneut diskutiert werden.
Bislang liegt die Grenze für Radfahrer bei 1,6 Promille, bei Autofahrern dagegen bei 0,5 Promille. Ein Grenzwert von 1,1 Promille für Radfahrer war zuvor als möglicher Kompromiss diskutiert worden. Wenn der Radfahrer sich im Verkehr auffällig verhält, kann allerdings schon die Grenze von 0,5 Promille und wenn er einen Unfall verursacht, sogar die Grenze von 0,3 Promille gelten – entscheidend für die Beurteilung als Trunkenheitsfahrt ist, dass das Fahrrad nicht mehr sicher geführt wird.
Bei einer Trunkenheitsfahrt droht die Verurteilung nach § 316 StGB. Ist ein angetrunkener Radfahrer in einen Unfall verwickelt, kann ihm in der Regel die Schuld oder eine Teilschuld daran gegeben werden. Er muss dann ggf. Schmerzensgeld zahlen oder Schadenersatz leisten.
In manchen Fällen müssen Radfahrer sogar eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) durchführen lassen (bei Ersttätern meist ab 1,6 Promille), von deren Ergebnis abhängt, ob der Führerschein entzogen wird.