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Deutschland Keine Aufenthaltserlaubnis

Firma muss Abschiebung ihres Mitarbeiters bezahlen

Die Abschiebungskosten in Höhe von insgesamt knapp 5850 Euro stellte der zuständige Landkreis dem Unternehmer in Rechnung Die Abschiebungskosten in Höhe von insgesamt knapp 5850 Euro stellte der zuständige Landkreis dem Unternehmer in Rechnung
Die Abschiebungskosten in Höhe von insgesamt knapp 5850 Euro stellte der zuständige Landkreis dem Unternehmer in Rechnung
Quelle: dpa/Julian Stratenschulte
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Ein Albaner war für eine Baufirma tätig, obwohl er weder Arbeits- noch Aufenthaltserlaubnis besaß. Das Verwaltungsgericht Koblenz bestätigte nun eine Entscheidung des Landkreises Bad Kreuznach, wonach der Unternehmer die Kosten der Abschiebehaft und die Abschiebung bezahlen muss.

Ein Bauunternehmer muss die Kosten für die Abschiebung eines albanischen Staatsangehörigen zahlen, der auf einer Baustelle der Firma gearbeitet hat. Das Verwaltungsgericht Koblenz gab in seinem am Montag veröffentlichten Urteil dem Landkreis Bad Kreuznach recht und wies die Klage des Unternehmers gegen die Kostenforderungen ab. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist möglich. (AZ: 1 K 859/23.KO)

Der Albaner, der keine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis besaß, war im Rahmen einer Zollkontrolle im März vergangenen Jahres auf der Baustelle entdeckt, in Abschiebehaft genommen und schließlich nach Albanien abgeschoben worden. Die Abschiebungskosten in Höhe von insgesamt knapp 5850 Euro stellte der zuständige Landkreis dem Unternehmer in Rechnung. Dieser erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren dagegen Klage.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger hafte aufgrund der Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes für die Kosten der Abschiebung, weil die Ausübung der Erwerbstätigkeit des Albaners nicht erlaubt gewesen sei, begründeten die Koblenzer Richter ihr Urteil. Der Kläger müsse auch die Kosten der Abschiebungshaft zahlen, da die angeordnete Sicherungshaft rechtmäßig gewesen sei. Der Albaner sei unerlaubt nach Deutschland eingereist und bereits deshalb vollziehbar ausreisepflichtig gewesen.

epd/jr

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