Wer als Arbeitnehmer bei einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichert ist, kann die Beiträge als Sonderausgaben von seinem zu versteuernden Einkommen abziehen. Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld, kann er die Beiträge minus pauschal vier Prozent absetzen.
Auch Versicherte einer privaten Krankenversicherung (PKV) können Beiträge bei der Einkommensteuer abziehen, allerdings nur bis zum Niveau der Beiträge, die in der gesetzlichen Krankenversicherung fällig wären. Übersteigen die in der Krankenversicherung gezahlten Beiträge 1900 Euro im Jahr, können Arbeitnehmer Beiträge für folgende Policen nicht mehr zusätzlich in ihrer Steuererklärung geltend machen:
- Arbeitslosenversicherung,
- Risikolebens- und Berufsunfähigkeits- versicherungen,
- Haftpflicht- und Unfallversicherungen,
- private Rentenversicherungen; mit Ausnahme staatlich geförderter Rürup-Policen.
Recht einfach: Freibad
Im Sommer haben Freibäder Hochsaison. Ab und zu kommt es dabei zu Unfällen – und anschließend zu Prozessen.
Eine 22-jährige Frau besuchte ein Schwimmbad in Paderborn. Beim Benutzen der Wasserrutsche hob sie ab und knallte anschließend unsanft gegen den Boden des Beckens. Für die dabei erlittene Fraktur der Lendenwirbelsäule verlangte sie Schmerzensgeld. Der Betreiber des Bades habe nicht vor dem Risiko abzuheben gewarnt. Die Richter sahen das anders. Auf Hinweistafeln habe gestanden, dass die Rutsche in Sitzhaltung und mit nach vorne gebeugtem Oberkörper zu befahren sei. Nach Einschätzung eines Sachverständigen sprach einiges dafür, dass die Verletzte die Rutsche in aufrechter Sitzhaltung hinuntergerauscht war (Oberlandesgericht Hamm, 9 U 13/14).
Ein Spaßbad in Bremen hatte in einem der Pools ein auf dem Wasser treibendes Klettergerät installiert. An einem heißen Julitag fiel eines der kletternden Kinder auf einen vorbeischwimmenden Siebzehnjährigen. Der Teenager verlor dabei einen Schneidezahn. Vom Bad verlangte der Jugendliche 1500 Euro Schmerzensgeld. Vor Gericht bekam er 1000 Euro. Nach Ansicht des Richters war das Klettergerät eine „Gefahrenquelle“, die hätte überwacht werden müssen. Da die Gefahr jedoch erkennbar gewesen sei, wurde dem Geschädigten ein Drittel wegen „Mitverschuldens“ abgezogen (Amtsgericht Bremen, 9 C 5/14).
In einem Münchner Freibad ging eine Mutter mit ihrem vierjährigen Sohn in eine Umkleide. Der Kleine sprang dort auf eine kleine Sitzbank. Die Bank kippte um und fiel der Mutter auf den Fuß. Schmerzensgeld erhielt sie nicht. Bänke in Umkleiden, so das Gericht, müssten nicht fest verschraubt sein (Amtsgericht München, 191 C 21259/13).
Komplizierter wird es, wenn Geld nicht nur vom Versicherten zur Krankenkasse fließt, sondern auch umgekehrt. In einem vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz verhandelten Fall wollte ein Paar 2012 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung als Sonderausgaben geltend machen.
Das Finanzamt kürzte bei der Frau den Beitrag von 2663 Euro pro Jahr um 150 Euro, die die Versicherte über ein Bonusprogramm ihrer Krankenkasse als Zuschuss für privat abzurechnende Leistungen erhalten hatte. Um den Bonus zu bekommen, hatte sie an Vorsorgemaßnahmen, etwa zur Krebsfrüherkennung, teilgenommen.
Gegen den Abzug der 150 Euro klagte die Versicherte. Das Finanzgericht gab ihr recht (3 K 1387/14). So ließen sich die Krankenkassenbeiträge und der Bonus nicht verrechnen, weil sie nicht „gleichartig“ seien. Schließlich habe der Bonus nichts mit dem gesetzlichen Versicherungsschutz zu tun, auf den alle Kassenmitglieder Anspruch hätten, unabhängig davon, ob sie am Bonusprogramm teilnähmen oder nicht.
Zudem sei der Bonus eine Zuzahlung für Leistungen, die nicht zum Katalog der Krankenkassen gehörten. Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig, weil das Finanzgericht Rheinland-Pfalz eine Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen hat.
Anders liegt der Fall wenn die Krankenkasse bereits gezahlte Beiträge erstattet oder Boni zahlt, die sich auf gesetzliche Leistungen beziehen. „Solche Beitragserstattungen und Boni sind in der Steuererklärung anzugeben und mindern den Steuerabzug“, sagt Armin Pfirmann, Geschäftsführender Gesellschafter der Kanzlei Dornbach in Saarbrücken.
Sollte auch der Bundesfinanzhof sich der Meinung der Richter aus Rheinland-Pfalz anschließen, müssten die Krankenkassen ihre Anreizprogramme mit steuerschädlicher Beitragsrückerstattung überdenken und stattdessen steuerneutrale Boni zahlen. „Das würde die Anreize für gesundheitsförderndes Verhalten erhöhen“, sagt Steuerberater Pfirmann.