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Finanzen

Wertverluste verrechnen

Aktien Crash
Michael Degethof
am Dienstag, 14.07.2020 - 13:30

Wer im Corona-Crash Aktien und andere Wertpapiere mit herben Verlusten verkauft hat, kann den Fiskus an den erlittenen Miesen finanziell beteiligen. Allerdings sollten Anleger die steuerlichen Spielregeln genau kennen.

Verluste mit Wertpapieranlagen sind schmerzhaft – tun aber nur noch halb so weh, wenn man den Fiskus daran beteiligen kann. Aber längst nicht alle Verluste will das Finanzamt anerkennen.

Wichtigste Grundregel: Verluste aus Kapitalanlagen dürfen generell auch nur mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden – nicht jedoch mit anderen Einkünften, zum Beispiel aus einer Tätigkeit als Land- oder Forstwirt, Gewerbetreibender, Arbeitnehmer oder Vermieter.

Innerhalb der Kapitalerträge unterscheiden Banken und Fiskus zudem strikt zwischen Altverlusten, die bis Ende 2008 entstanden sind, und Verlusten, die sich ab 2009 aus Neuanlagen ergeben haben. Für beide gelten völlig unterschiedliche Regelungen. Banken und Fondsgesellschaften dürfen unterjährig nur Gewinne und Verluste automatisch miteinander verrechnen, die aus Neuanlagen ab dem 1. Januar 2009 erzielt wurden.

Blieb Ende 2019 aus allen Kapitalanlagen ein Verlust übrig, kann dieser zeitlich unbeschränkt in künftige Jahre vorgetragen und mit dort entstehenden Gewinnen und Kapitalerträgen verrechnet werden. Wichtig: Verluste aus ab 2009 getätigten Aktienkäufen dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Ob diese Einschränkung verfassungsgemäß ist, prüft derzeit der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 11/18).

Zwei Verrechnungstöpfe für Verluste

Um diese Spielregeln einhalten zu können, führte die Depotbank für jeden Anleger elektronisch bis Ende 2019 zwei Verlustverrechnungstöpfe. Im ersten Topf landeten realisierte Verluste aus Verkäufen von Aktien, REIT (= Real Estate Investment Trust, börsennotierte Immobiliengesellschaften wie die Hamborner AG) und Vollrisikozertifikaten mit Andienungsrecht, sofern Anleger diese Papiere nach dem 31. Dezember 2008 ins Depot gepackt haben.

Die Einbußen aus Aktiengeschäften zählen ab 2009 zwar in voller Höhe bei der Steuer mit – die Miesen werden in diesem Speicher aber solange auf Eis gelegt, bis bei der gleichen Bank aus Aktiendeals ein verrechenbarer Gewinn entsteht.

Sämtliche Nebenkosten zählen mit

Im zweiten Topf landen alle übrigen realisierten Verluste aus Wertpapieranlagen, die seit 2009 getätigt wurden. Erfasst werden Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Anleihen, Zertifikaten, Termingeschäften, Fondsanteilen sowie gezahlte Stückzinsen. Sämtliche Nebenkosten beim An- und Verkauf wie Bankspesen und Maklercourtage zählen mit.

Steuern werden oft automatisch erstattet. Die depotführenden Institute führen die verschiedenen Verlusttöpfe getrennt voneinander unterjährig fort. Das hat für Anleger einen entscheidenden Vorteil: Sie müssen ihrem einmal bezahlten Steuergeld nicht lange hinterherlaufen. Die Bank erstattet auch im laufenden Jahr zu viel gezahlte Steuern zurück.

Beispiel: Hat ein Anleger im Januar 2020 mit Aktien einen Kursgewinn von 1000 € erzielt und darauf 250 € Abgeltungsteuer bezahlt und realisiert im April 2020 ein verrechenbaren Kursverlust mit Aktien von ebenfalls 1000 €, zahlt die Bank die im Winter einbehaltenen 250 € Steuern direkt wieder aus.

Komplizierte Steuerformulare sparen

Mancher Anleger kann sich deshalb das Ausfüllen komplizierter Steuerformulare sparen. Ehepaare sind im Vorteil, wenn sie ihrer Depotbank einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben. Dann erfolgt eine konten- und depotübergreifende Verrechnung von Kursgewinnen und -verlusten. Führen die Ehepartner allerdings Depots bei verschiedenen Banken, kommen sie auch weiterhin um eine Steuererklärung nicht herum.

Die Reihenfolge bei der Verlustverrechnung

Anleger mit Depots bei mehreren Banken können eine institutsübergreifende Verlustverrechnung nur über die jährliche Steuerveranlagung erreichen. Dazu müssen Sie zu allererst bis zum 15. Dezember des laufenden Steuerjahres bei ihren Depotbanken eine Verlustbescheinigung anfordern und dann nach Jahresablauf mit der Steuererklärung beim Finanzamt einreichen.

Ein aktuelles BMF-Schreiben vom 17. Januar 2019 stellt noch einmal klar, in welcher genauen Reihenfolge die Steuer sparende Verrechnung von Kursgewinnen – und Verlusten zu erfolgen hat. Zuerst werden demnach sämtliche Aktienverkaufsgewinne aller bescheinigten Depots mit Aktienverkaufsverlusten aus dem aktuellen Jahr verrechnet. Erst danach berücksichtigt das Finanzamt Verlustvorträge aus Aktiendeals vergangener Jahre.

Sind in den von der jeweiligen Bank bescheinigten Zahlen auch Verluste aus anderen Wertpapiergeschäften enthalten, erfolgt auch hier vorrangig eine Verrechnung mit Gewinnen aus dem aktuellen Jahr. Erst danach kommen Verlustvorträge aus Altjahren zum Zug.

Tipp: Für die Steuerabrechnung 2020 muss die Bescheinigung bis zum 15. Dezember 2020 bei der Depotbank beantragt werden.

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Ab 2020: Totalverluste sind begrenzt

Der Bundesfinanzhof hat in den letzten Jahren mehrere steuerzahlerfreundliche Urteile gefällt, wonach auch wertlos ausgebuchte Aktien, verfallene Optionen und Zertifikate und Verluste aus insolventen Anleihen und ausgefallenen privaten Darlehen mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden können. Doch das Bundesfinanzministerium hat sich bislang geweigert, diese Urteile umzusetzen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 hat das von Olaf Scholz geführte Ministerium die missliebige Rechtsprechung komplett für ab 2020 entstehende Verluste wieder einkassiert. Werden Aktien und Anleihen nach einer Firmenpleite wertlos, dürfen Anleger die erlittenen Totalverluste seit Neujahr nur noch bis zur Höhe von 10 000 € mit übrigen steuerpflichtigen Kapitalerträgen verrechnen.

Nicht genutzte Verluste werden auf künftige Jahre vorgetragen. Ab 2021 realisierte Verluste aus Termingeschäften dürfen ebenfalls nur noch mit gleichartigen Gewinnen und nur noch bis 10 000 € jährlich Steuer sparend verrechnet werden.

 

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