Grundsätzlich benötigen Sie für jede bauliche Anlage eine Baugenehmigung. Jedoch sind im § 65 BauO NW bestimmte bauliche Anlagen aufgeführt, für die der Bauherr ausnahmsweise keine Baugenehmigung benötigt. Dazu zählen nach § 65 Abs. 1 Ziffer 30 BauO NW „Wasserbecken bis 100 m3 Fassungsvermögen, außer im Außenbereich“. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein Schwimmteich mit einer Wasserfläche von 120 m2 und einer mittleren Tiefe von mehr als 1 m einer Baugenehmigung bedarf. Zudem müssen Sie wasserrechtliche Bestimmungen beachten. Dies gilt insbesondere, wenn der Schwimmteich durch Grundwasser oder Wasser aus einem natürlichen Fließgewässer gespeist werden soll. Letzteres wird Ihnen die Wasserbehörde wahrscheinlich nicht genehmigen. Anders verhält es sich, wenn Sie einen Schwimmteich errichten wollen, der mit Ton oder einer Folie abgedichtet wird und keinen Kontakt mit dem Grundwasser hat. Solche Teiche werden mit Leitungswasser, häufig aber auch mit Wasser aus dem eigenen Brunnen (Grundwasser) gespeist. Bis 2000 gab es im Bauordnungsrecht eine Vorschrift (§ 10 BauO NW), wonach die Behörde verlangen konnte, dass bebaute Grundstücke entlang von öffentlichen Verkehrsflächen eingefriedet werden müssen, wenn die Sicherheit dies erfordert. Nachdem diese Vorschrift aufgehoben wurde, wird in der Kommentierung auf § 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG) verwiesen. Danach kann die Ordnungsbehörde im Einzelfall notwendige Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Wenn der Schwimmteich beispielsweise von einer öffentlichen Straße oder einem Radweg leicht erreichbar ist, dürfte eine Einzäunungsverpflichtung im Einzelfall gerechtfertigt sein. Ist der Teich aber so gelegen, dass Fremde ihn nicht sehen oder ohne Weiteres erreichen können, dürfte eine derartige Auflage nicht der zu beachtenden Verhältnismäßigkeit entsprechen. Anders wäre der Fall noch zu beurteilen, wenn der Schwimmteich durch weitere, auf dem Hof lebende Familien und Kindern mitgenutzt werden kann, etwa den Kindern aus vermieteten Wohnungen. In diesem Fall trifft den Landwirt eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht, sodass er den Teich wahrscheinlich einzäunen muss. Sie sollten den Schwimmteich nach Fertigstellung bei Ihrer landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung anzeigen. Foto: Holt