Neuerungen beim Innergemein­schaft­lichen Versand­handel ab 1. Juli 2021

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geöffneter Laptop, daneben 3 Pakete, blauer Filter und EU-Sterne über dem Bild
Autor:in:
XORTEX
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22.04.2021

Ab 1. Juli 2021 ist die Umsatzsteuer von Versand­handels­umsätzen direkt in jenem Mitglied­staat abzuführen, in welchen versendet wird.

 

Wen betrifft die Neuerung?

Ihr Unternehmen ist von den Neuerungen des Innergemein­schaftlichen Versand­handels betroffen, wenn diese Kriterien erfüllt sind:

  • Sie betreiben einen Onlineshop oder Versandhandel mit Sitz in der EU.
  • Sie liefern Waren oder Dienstleistungen an Privatpersonen oder Unternehmen ohne UID-Nummer in andere EU-Mitglied­staaten.
  • Ihr Unternehmen macht mit diesen inner­gemeinschaftlichen Lieferungen mehr als 10.000 EUR Umsatz. Umsätze innerhalb von Österreich sind für österreichische Unternehmen nicht zu berücksichtigen. Gezählt werden allerdings alle Lieferungen in alle anderen EU-Länder, nicht nur jene, die nur mit dem Online­shop erwirtschaftet werden.

 

Auswirkungen:

Die Rechnung für die versendete Ware muss den Steuer­satz des konkreten EU-Landes aufweisen.

Die Steuern müssen im jeweiligen EU-Mitgliedstaat abgeführt werden. Die Umsatzsteuer-Erklärung kann vereinfacht über den EU One-Stop-Shop (EU-OSS) erfolgen. Dieser bietet österreichischen Unternehmern die Möglichkeit, die in anderen EU-Ländern zu entrichtende Umsatz­steuer über FinanzOnline zu erklären und abzuführen, ohne sich im Bestimmungs­land registrieren zu müssen.

Onlineshop mit Versand nach Deutschland - worauf ist zu achten

Voraus­gesetzt, Sie erwirtschaften mit dem Handel in die gesamte EU (nicht nur mit dem Online­shop) mehr als 10.000 EUR Umsatz und B2C Kunden aus Deutschland können in Ihrem Onlineshop Einkäufe tätigen. Worauf müssen Sie bei Produkten, welche beispielsweise mit dem Normalsteuersatz von 19% besteuert werden, achten:

  • Alle Brutto-Preise der Produkte im Webshop sind für KäuferInnen aus Deutschland mit 19% Mehrwert­steuer (Normalsteuersatz) auszu­weisen.
  • Der schriftliche MwSt.-Hinweis ist natürlich "inkl. 19% MwSt." darzustellen.
  • Sämtiche Preis­angaben und Text­hinweise im Warenkorb bzw. im gesamten Checkout berechnen sich auf Basis des Umsatzsteuer­satzes aus DE. Diese sind ebenso im Bestell­bestätigungsmail sichtbar.
  • Die Rechnung ist ebenfalls an den hier verwendeten Normal­steuersatz aus Deutschland angepasst.
  • Wichtig dabei: relevant ist das Lieferland. Selbst, wenn die Rechnung an eine österreichische Adresse ergehen sollte, die Lieferung jedoch nach Deutschland, so ist in diesem Fall der 19% Umsatz­steuersatz anzugeben bzw. abzuführen.

Für Produkte mit dem vergünstigten Steuersatz von 7% gilt die entsprechend angepasste Vorgehensweise.

Innergemein­schaftlicher Versand­handel

Definition: Ein inner­gemeinschaftlicher Versand­handel besteht, wenn ein Unternehmen Waren aus einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat liefert.

Da der Online­handel boomt, wird die Abgabe der Umsatz­steuer für den gesamten elektron­ischen Geschäfts­verkehr innerhalb der EU-Mitglied­staaten modernisiert. Bereits 2015 wurde mit dem Mini-One-Stop-Shop (MOSS) ein erster Schritt zur einfacheren Absetzbarkeit der Steuern über FinanzOnline gesetzt, welcher jetzt verbessert und um den EU One-Stop-Shop erweitert wird.

Seitens der EU wurde ein Umsatz­steuer-Paket für den elektronischen Handel geschnürt, um Umsatz­steuerbetrug zu bekämpfen und einen fairen Wett­bewerb unter UnternehmerInnen in der EU zu gewähr­leisten.

Zitat der Europäischen Kommission:

"Die Europäische Kommission ist bestrebt, mehrwert­steuerliche Pflichten für Unternehmer, die grenzüber­schreitende Lieferungen und Dienst­leistungen an Endkunden (hauptsächlich online) erbringen, zu ver­einfachen sowie sicher­zustellen, dass Mehrwert­steuer auf diese Umsätze, in Einklang mit dem Prinzip der Besteuerung im Bestimmungs­land, korrekt an den Mitglied­staat, in dem die Leistung ausge­führt wird, abge­führt wird."

Quelle: Europäische Kommission Generaldirektion Steuern und Zollunion,
Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel

Der EU One-Stop-Shop (OSS)

Der One-Stop-Shop (OSS) ist ein elektronisches Portal für Unternehmen, welche Versand­tätigkeiten innerhalb der EU betreiben und die Lieferschwelle von 10.000 EUR überschreiten. In diesem System wird das Unternehmen einmalig erfasst - weitere Registrierungen in anderen EU-Ländern entfallen. In Österreich erfolgt die Anmeldung via FinanzOnline.

Die anfallenden Umsatzsteuern für die belieferten EU-Länder werden getrennt nach Mitgliedstaaten und Steuersätzen in einem System erklärt und in einer Sammelüberweisung quartalsweise entrichtet. Die Aufteilung der jeweiligen Beiträge erfolgt durch das Finanzamt.

OSS ist eine Erweiterung von MOSS für den B2C-Bereich. MOSS-Teilnehmer werden automatisch ins neue System übernommen. Dadurch wird der elektronische Handel für Unternehmer innerhalb der EU noch weiter vereinfacht bzw. der Aufwand bei den Steuerangaben für andere EU-Länder reduziert. Auch der Konkurrenz­druck mit Unternehmen außerhalb der EU, die bisher keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt haben, soll erheblich reduziert werden.

Was ist bei den Lieferschwellen zu beachten?

Bisher gab es innerhalb der EU-Mitglied­staaten unterschiedliche Liefer­schwellen. Diese werden nun mit 1. Juli 2021 in einen einheitlichen Schwellen­wert von 10.000 EUR umgewandelt. Ab diesem Zeitpunkt muss nur noch geprüft werden, ob der Gesamt­betrag der Entgelte für alle innergemein­schaftlichen Lieferungen den Betrag von 10.000 EUR im vorange­gangenen Kalender­jahr und im laufenden Kalender­jahr überschritten hat oder nicht.

Sobald also der Nettobetrag von Warenlieferungen an Kunden in anderen EU-Ländern diese Schwelle überschreitet, muss das Unternehmen seine Waren immer in diesem Land versteuern, ganz gleich, in welches EU-Land versendet wird.

Die Registrierungs­pflicht in den Ländern der EU-Mitglied­staaten entfällt allerdings und die Umsatzsteuer­erklärung wird über EU-OSS erklärt.

Weitere Hinweise

  • Die Umsatzsteuer wird aus Verbraucher­sicht zumeist als Mehrwert­steuer (MwSt.) bezeichnet.
  • Der Verkäufer stellt den EU-Kunden die Umsatzsteuer zum Zeit­punkt des Verkaufs in Rechnung und entrichtet diese im OSS an den Mitglied­staat der Identifizierung. Somit sind die Waren bei der Einfuhr von der MwSt. befreit und damit eine raschere Zollab­wicklung gewähr­leistet.
  • Die Umsatzsteuer­befreiung für die Einfuhr von Klein­sendungen mit einem Wert von bis zu 22 EUR wird abgeschafft.
  • Für Fern­verkäufe aus Drittgebieten oder Drittländern mit einem Wert von bis zu 150 EUR gibt es als Anlauf­stelle den Import-One-Stop-Shop (IOSS).
  • Lieferungen nach Großbritannien und in die Schweiz sind natürlich anders zu behandeln. Die Details in diese Drittländer müssen mit dem Steuerberater abgeklärt werden.
EU Flagge mit blauem Hintergrund und darüber kreisförmig die goldenen Sterne

Was diese Neuerung für die Umstellung Ihres Onlineshop-Systems bedeutet, erklären wir Ihnen gerne.
 

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