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Entwässerungssatzung - EWS - Langweid am Lech

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Gemeinde <strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong><br />

Satzung<br />

für die öffentliche Entwässerungsanlage<br />

(<strong>Entwässerungssatzung</strong> - <strong>EWS</strong> -)<br />

vom 03.05.2011<br />

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung,<br />

Art. 41 b Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes erlässt<br />

die Gemeinde <strong>Langweid</strong> <strong>am</strong> <strong>Lech</strong> folgende Satzung:<br />

§ 1 Öffentliche Einrichtung, Geltungsbereich<br />

(1) Die Gemeinde betreibt zur Abwasserbeseitigung nach dieser Satzung eine<br />

Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung.<br />

(2) Art und Umfang der Entwässerungsanlage bestimmt die Gemeinde.<br />

(3) Zur Entwässerungsanlage der Gemeinde gehören auch die im öffentlichen<br />

Straßengrund liegenden Grundstücksanschlüsse.<br />

§ 2 Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer<br />

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zus<strong>am</strong>menhängende<br />

und einem gemeins<strong>am</strong>en Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers,<br />

das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es<br />

sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des<br />

Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorstellungen<br />

vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.<br />

(2) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften<br />

gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks<br />

dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt<br />

und verpflichtet; sie haften als Ges<strong>am</strong>tschuldner.<br />

§ 3 Begriffsbestimmungen<br />

Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:<br />

<strong>Entwässerungssatzung</strong> (<strong>EWS</strong>) der Gemeinde <strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong><br />

vom 03.05.2011


<strong>Entwässerungssatzung</strong> (<strong>EWS</strong>) der Gemeinde <strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong><br />

vom 03.05.2011<br />

Seite<br />

Abwasser<br />

ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder<br />

sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert<br />

ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten<br />

Flächen abfließt.<br />

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen<br />

Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt<br />

ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte<br />

Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere<br />

das menschliche Fäkalabwasser.<br />

Kanäle<br />

sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich<br />

der Sonderbauwerke wie z.B. Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.<br />

Schmutzwasserkanäle<br />

dienen ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser.<br />

Mischwasserkanäle<br />

sind zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.<br />

Regenwasserkanäle<br />

dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser.<br />

S<strong>am</strong>melkläranlage<br />

ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen ges<strong>am</strong>melten Abwassers<br />

einschließlich der Abteilung zum Gewässer.<br />

Grundstücksanschlüsse<br />

(Anschlusskanäle)<br />

sind die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht<br />

Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

sind die Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten des Abwassers<br />

dienen, bis einschließlich des Kontrollschachts.<br />

Messschacht<br />

ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses und für die<br />

Entnahme von Abwasserproben.<br />

§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht<br />

(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach<br />

Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen<br />

wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 alles Abwasser in<br />

die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten.<br />

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<strong>Entwässerungssatzung</strong> (<strong>EWS</strong>) der Gemeinde <strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong><br />

vom 03.05.2011<br />

Seite<br />

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke,<br />

die durch einen Kanal erschlossen werden. Der Grundstückseigentümer<br />

kann unbeschadet weitergehender Bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften<br />

nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle<br />

geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden,<br />

bestimmt die Gemeinde.<br />

(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,<br />

1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne Weiteres von<br />

der öffentlichen Entwässerungsanlage übernommen werden kann und besser<br />

von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt;<br />

2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig<br />

hohen Aufwands nicht möglich ist.<br />

(4) Die Gemeinde kann den Anschluss und die Benutzung versagen, wenn die<br />

gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl<br />

der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.<br />

(5) Unbeschadet des Abs. 4 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine<br />

Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß<br />

möglich ist. Die Gemeinde kann hiervon Ausnahmen zulassen<br />

oder bestimmen, wenn die Ableitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen<br />

Gründen erforderlich ist.<br />

§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang<br />

(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke<br />

an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang).<br />

Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich<br />

unmöglich ist.<br />

(2) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch unbebaute<br />

Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen, wenn<br />

Abwasser anfällt.<br />

(3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren<br />

Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden<br />

sind.<br />

(4) Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung<br />

nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der Anschluss vor<br />

dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen anderen Fällen<br />

ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde innerhalb<br />

der von ihr gesetzten Frist herzustellen.<br />

(5) Auf Grundstücken, die an die öffentlichen Entwässerungsanlage angeschlossen<br />

sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die öffentliche<br />

Entwässerungsanlage einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet<br />

sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben<br />

auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.<br />

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§ 6 Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang<br />

<strong>Entwässerungssatzung</strong> (<strong>EWS</strong>) der Gemeinde <strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong><br />

vom 03.05.2011<br />

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(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag<br />

ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen<br />

Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeindewohls<br />

nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der<br />

Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.<br />

(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt<br />

erteilt werden.<br />

§ 7 Sondervereinbarungen<br />

(1) Ist der Eigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder<br />

verpflichtet, so kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis<br />

begründen.<br />

(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung<br />

und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in<br />

der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht<br />

ist.<br />

§ 8 Grundstücksanschluss<br />

(1) Die Grundstücksanschlüsse werden von der Gemeinde hergestellt, angeschafft,<br />

verbessert, erneuert, verändert, beseitigt und unterhalten. Die Gemeinde<br />

kann, soweit die Grundstücksanschlüsse nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil<br />

der Entwässerungsanlage sind, auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen,<br />

dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss ganz oder<br />

teilweise herstellt, anschafft, verbessert, erneuert, verändert, beseitigt und<br />

unterhält; die §§ 10 mit 12 gelten entsprechend.<br />

(2) Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse.<br />

Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen<br />

ist. Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer werden dabei nach Möglichkeit<br />

berücksichtigt. Soll bei einer Grundstücksteilung auf Verlangen des<br />

Grundstückseigentümers ein weiterer Grundstücksanschluss hergestellt werden,<br />

kann die Gemeinde verlangen, dass die näheren Einzelheiten einschließlich<br />

der Kostentragung, vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt<br />

werden. Gleiches gilt bei einer nachträglichen Veränderung des Grundstücksanschlusses.<br />

(3) Jeder Eigentümer, dessen Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage<br />

angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen,<br />

den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen<br />

und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen<br />

von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße<br />

Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich<br />

sind.<br />

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§ 9 Grundstücksentwässerungsanlage<br />

<strong>Entwässerungssatzung</strong> (<strong>EWS</strong>) der Gemeinde <strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong><br />

vom 03.05.2011<br />

Seite<br />

(1) Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen<br />

wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage<br />

zu versehen, die nach den anerkannten Regeln der<br />

Technik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist.<br />

(2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit einer Grundstückskläranlage<br />

zu versehen, wenn das Abwasser keiner S<strong>am</strong>melkläranlage zugeführt wird.<br />

Die Grundstückskläranlage ist auf dem anzuschließenden Grundstück zu erstellen;<br />

sie ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.<br />

(3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht vorzusehen.<br />

Die Gemeinde kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum<br />

Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist.<br />

(4) Besteht zum Kanal kein natürliches Gefälle, so kann die Gemeinde vom<br />

Grundstückseigentümer den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung<br />

des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße<br />

Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden<br />

Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist.<br />

(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder<br />

Anschlussnehmer selbst zu schützen.<br />

(6) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten daran dürfen nur<br />

durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden.<br />

§ 10 Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage<br />

(1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird,<br />

sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:<br />

a) Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1:500,<br />

b) Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:500 aus denen der Verlauf der<br />

Leitungen und im Falle des § 9 Abs. 2 die Grundstückskläranlage ersichtlich<br />

sind,<br />

c) Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände<br />

im Maßstab 1:500, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere<br />

die Gelände- und Kanalsohlenhöhlen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhlen,<br />

Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche<br />

zu ersehen sind,<br />

d) wenn Gewerbe- oder Industrieabwässer oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit<br />

erheblich vom Abwasser abweicht, zugeführt werden, ferner<br />

Angaben über<br />

- Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück,<br />

wenn deren Abwasser miterfasst werden soll,<br />

- Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse,<br />

- die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge,<br />

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<strong>Entwässerungssatzung</strong> (<strong>EWS</strong>) der Gemeinde <strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong><br />

vom 03.05.2011<br />

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- Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwas-<br />

sers,<br />

- die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers<br />

(Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekont<strong>am</strong>inierung) mit Bemessungs-<br />

nachweisen.<br />

Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen<br />

Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur<br />

Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen. Die Pläne haben den bei der<br />

Gemeinde aufliegenden Planmustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von<br />

den Bauherren und Planfertigern zu unterschreiben.<br />

(2) Die Gemeinde prüft, ob die beabsichtigten Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt<br />

die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten<br />

Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Die Zustimmung kann<br />

unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Andernfalls setzt die Gemeinde<br />

dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung.<br />

Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen.<br />

(3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Gemeinde begonnen werden. Eine<br />

Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und<br />

wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.<br />

(4) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 kann die Gemeinde Ausnahmen<br />

zulassen.<br />

§ 11 Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage<br />

(1) Die Grundstückseigentümer haben der Gemeinde den Beginn des Herstellens,<br />

des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des<br />

Beseitigens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer<br />

zu benennen. Muss wegen Gefahr in Verzug mit den Arbeiten sofort<br />

begonnen werden, so ist der Beginn innerhalb von 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.<br />

(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Alle Leitungen dürfen<br />

nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde verdeckt werden. Andernfalls<br />

sind sie auf Anordnung der Gemeinde freizulegen.<br />

(3) Die Grundstückseigentümer haben zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte,<br />

Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.<br />

(4) Festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist durch die<br />

Grundstückseigentümer zu beseitigen. Die Beseitigung der Mängel ist de Gemeinde<br />

zur Nachprüfung anzuzeigen.<br />

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<strong>Entwässerungssatzung</strong> (<strong>EWS</strong>) der Gemeinde <strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong><br />

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(5) Die Gemeinde kann verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

nur mit ihrer Zustimmung in Betrieb genommen werden. Die Zustimmung<br />

kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass seitens des vom<br />

Grundstückseigentümer beauftragten Unternehmers eine Bestätigung über die<br />

Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der Anlagen vorgelegt wird.<br />

(6) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 2 und die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage<br />

durch die Gemeinde befreien den Grundstückseigentümer, den<br />

Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertigern nicht von der<br />

Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung<br />

der Anlage.<br />

§ 12 Überwachung<br />

(1) Die Gemeinde ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit<br />

zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen und Messungen durchzuführen.<br />

Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn die Gemeinde<br />

sie nicht selbst unterhält. Zu diesem Zweck sind den Beauftragten der<br />

Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ungehindert Zugang zu<br />

allen Anlageteilen zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die<br />

Grundstückseigentümer werden davon vorher möglichst verständigt; das gilt<br />

nicht für Probeentnahmen und Abwassermessungen.<br />

(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die von ihm zu unterhaltenden<br />

Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von zehn Jahren durch einen<br />

fachlich geeigneten Unternehmer auf Bauzustand, insbesondere Dichtigkeit<br />

und Funktionsfähigkeit untersuchen und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen.<br />

Über die durchgeführten Untersuchungen und über die Mängelbeseitigung<br />

ist der Gemeinde eine Bestätigung des d<strong>am</strong>it beauftragten Unternehmers vorzulegen.<br />

Die Gemeinde kann darüber hinaus jederzeit verlangen, dass die vom<br />

Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht<br />

werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der öffentlichen<br />

Entwässerungseinrichtungen und Gewässerverunreinigungen ausschließt.<br />

(3) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit<br />

erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt, kann die Gemeinde<br />

den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen.<br />

Hierauf wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die S<strong>am</strong>melkanalisation<br />

eine Genehmigung nach Art. 41 c des Bayerischen Wassergesetzes<br />

(BayWG) vorliegt und die danach vorgeschriebenen Überwachungseinrichtungen<br />

– insbesondere in Vollzug der Eigenüberwachungsverordnung vom<br />

20. September 1995 (GVBI S. 769) in der jeweils geltenden Fassung – eingebaut,<br />

betrieben und für eine ordnungsgemäße gemeindliche Überwachung zur<br />

Verfügung gestellt werden.<br />

(4) Die Grundstückseigentümer haben Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen,<br />

Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen,<br />

Überwachungseinrichtungen und etwaigen Vorbehandlungsanlagen unverzüglich<br />

der Gemeinde anzuzeigen.<br />

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<strong>Entwässerungssatzung</strong> (<strong>EWS</strong>) der Gemeinde <strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong><br />

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(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten auch für Benutzer der<br />

Grundstücke.<br />

§ 13 Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück<br />

Abflusslose Gruben und Sickeranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald<br />

ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist; das<br />

Gleiche gilt für Grundstückskläranlagen, sobald die Abwässer einer ausreichenden<br />

S<strong>am</strong>melkläranlage zugeführt werden. Sonstige Grundstücksentwässerungseinrichtungen<br />

sind, wenn sie den Bestimmungen der §§ 9 bis 11 nicht<br />

entsprechen, in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück<br />

an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen ist.<br />

§ 14 Einleiten in die Kanäle<br />

(1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle<br />

nur Niederschlagswasser eingeleitet werden.<br />

(2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden kann, bestimmt<br />

die Gemeinde.<br />

§ 15 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen<br />

(1) In die öffentliche Entwässerungsanlage dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder<br />

eingebracht werden, die<br />

- die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beein-<br />

trächtigen,<br />

- die öffentliche Entwässerungsanlage oder die angeschlossenen Grundstücke<br />

gefährden oder beschädigen<br />

- den Betrieb der Entwässerungsanlag erschweren, behindern oder beeinträch-<br />

tigen,<br />

- die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des<br />

Klärschl<strong>am</strong>ms erschweren oder verhindern oder verhindern oder<br />

- sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.<br />

(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für<br />

1. feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl<br />

2. infektiöse Stoffe, Medik<strong>am</strong>ente<br />

3. radioaktive Stoffe<br />

4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der<br />

S<strong>am</strong>melkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel<br />

5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder<br />

Dämpfe verbreiten können<br />

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<strong>Entwässerungssatzung</strong> (<strong>EWS</strong>) der Gemeinde <strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong><br />

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6. Grund- und Quellwasser<br />

7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Fa-<br />

serstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlacht-<br />

abfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten<br />

8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabschneidern, Jauche, Gülle, Abwasser<br />

aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien,<br />

Molke<br />

9. Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen,<br />

Räumgut aus Grundstückskläranlagen und Abortgruben unbeschadet ge-<br />

meindlicher Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme<br />

10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Lang-<br />

lebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden fruchtschä-<br />

digenden oder erbgutveränderten Wirkung als gefährlich zu bewerten sind<br />

wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycycli-<br />

sche Aromaten, Phenole.<br />

Ausgenommen sind<br />

a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und Menge,<br />

wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen<br />

sind;<br />

b) Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten<br />

werden können und deren Einleitung die Gemeinde in den Einleitungsbedingungen<br />

nach Absatz 3 zugelassen hat;<br />

c) Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach Art. 41 c des Bayerischen<br />

Wassergesetzes eingeleitet werden, soweit die Gemeinde keine Einwendungen<br />

erhebt.<br />

11. Abwasser aus Industrie- und Gewerbegebieten,<br />

- von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der S<strong>am</strong>-<br />

melkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 7 a des Wasser-<br />

haushaltsgesetzt entsprechen wird,<br />

- das wärmer als + 35 ° C ist,<br />

- das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,<br />

- das aufschwimmende Öle und Fette enthält,<br />

- das als Kühlwasser benutzt worden ist<br />

12. nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwertkesseln,<br />

13. nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brennwertkesseln mit<br />

einer Nennwertleistung über 200 kW.<br />

(3) Die Einleitungsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 10 Buchst. b werden gegenüber<br />

den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen der Sondervereinbarung<br />

festgelegt.<br />

(4) Über Absatz 3 hinaus kann die Gemeinde in Einleitungsbedingungen auch<br />

die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von<br />

besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des<br />

Betriebspersonals, der Entwässerungsanlage oder zur Erfüllung der für den<br />

Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Vorschriften, insbesondere<br />

der Bedingungen und Auflagen des der Gemeinde erteilten wasserrechtlichen<br />

Bescheids erforderlich ist.<br />

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<strong>Entwässerungssatzung</strong> (<strong>EWS</strong>) der Gemeinde <strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong><br />

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Seite 10<br />

(5) Die Gemeinde kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu<br />

festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage<br />

nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird<br />

oder wenn sich die für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden<br />

Gesetze oder Bescheide ändern. Die Gemeinde kann Fristen festlegen,<br />

innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen<br />

Maßnahmen durchgeführt werden müssen.<br />

(6) Die Gemeinde kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Absätze 1 und 2<br />

zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre<br />

gefährdende oder schädigende oder den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage<br />

erschwerende Wirkung verlieren. In diesem Fall hat er der Gemeinde<br />

eine Beschreibung nebst Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen. Die<br />

Gemeinde kann die Einleitung der Stoffe zulassen, erforderlichenfalls nach Anhörung<br />

der für den Gewässerschutz zuständigen Sachverständigen.<br />

(6a) Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeuerten Brennwertanlagen<br />

oder aus gasbefeuerten Brennwertanlagen über 200 kW in die<br />

Entwässerungsanlage ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren<br />

und der Gemeinde über die Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage jährlich<br />

eine Bescheinigung des zuständigen K<strong>am</strong>inkehrermeisters oder eines fachlich<br />

geeigneten Unternehmers vorzulegen.<br />

(7) Besondere Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und einem Verpflichteten,<br />

die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Absatzes 1 durch entsprechende<br />

Vorkehrungen an der öffentlichen Entwässerungsanlage ermöglichen, bleiben<br />

vorbehalten.<br />

(8) Wenn Stoffe im Sinn des Absatzes 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage<br />

oder in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangen, ist die Gemeinde<br />

sofort zu verständigen.<br />

§ 16 Abscheider<br />

(1) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie z.B. Benzin, Benzol, Öle<br />

oder Fette mitabgeschwemmt werden können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlage<br />

Abscheider einzuschalten und insoweit ausschließlich diese zu<br />

benutzen.<br />

(2) Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf entleert<br />

werden. Die Gemeinde kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung<br />

verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.


§ 17 Untersuchung des Abwassers<br />

<strong>Entwässerungssatzung</strong> (<strong>EWS</strong>) der Gemeinde <strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong><br />

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(1) Die Gemeinde kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden<br />

Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet<br />

oder wenn Art und Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist<br />

der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe<br />

enthält, die unter das Verbot d § 15 fallen.<br />

(2) Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch auf<br />

Kosten des Grundstückeigentümers untersuchen lassen. Auf die Überwachung<br />

wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die S<strong>am</strong>melkanalisation<br />

eine Genehmigung nach Art. 41 c BayWG vorliegt und die dafür vorgeschriebenen<br />

Untersuchungen, insbesondere nach der Eigenüberwachungsverordnung<br />

in der jeweils geltenden Fassung, ordnungsgemäß durchgeführt und der<br />

Gemeinde vorgelegt werden. Die Gemeinde kann verlangen, dass die nach §<br />

12 Abs. 3 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben<br />

und die Messergebnisse vorgelegt werden.<br />

(3) Die Beauftragten der Gemeinde und die Bediensteten der für die Gewässeraufsicht<br />

zuständigen Behörden können die anzuschließenden oder die angeschlossenen<br />

Grundstücke betreten, wenn dies zur Durchführung der in den<br />

Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist.<br />

§ 18 Haftung<br />

(1) Die Gemeinde haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die auf solchen<br />

Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung,<br />

Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden<br />

lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen<br />

werden.<br />

(2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus dem Benützen der öffentlichen<br />

Entwässerungsanlage ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich<br />

die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit<br />

zur Last fällt.<br />

(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße<br />

Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage einschließlich des<br />

Grundstücksanschlusses zu sorgen.<br />

(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt,<br />

haftet der Gemeinde für alle ihr dadurch entstehenden Schäden<br />

und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften<br />

Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstückanschlusses<br />

verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer<br />

herzustellen, anzuschaffen, zu verbessern, zu erneuern, zu verändern,<br />

zu beseitigen und zu unterhalten ist. Mehrere Verpflichtete haften als Ges<strong>am</strong>tschuldner.


§ 19 Grundstücksbenutzung<br />

<strong>Entwässerungssatzung</strong> (<strong>EWS</strong>) der Gemeinde <strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong><br />

vom 03.05.2011<br />

Seite 12<br />

(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen<br />

einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet<br />

liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich<br />

zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung<br />

erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche<br />

Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen sind, die<br />

vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zus<strong>am</strong>menhang mit einem angeschlossenen<br />

oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für<br />

die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft<br />

ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke<br />

den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.<br />

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten<br />

Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.<br />

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen,<br />

wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die<br />

Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen, soweit die Einrichtung nicht<br />

ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen<br />

sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen<br />

Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.<br />

§ 20 Ordnungswidrigkeiten<br />

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt<br />

werden, wer vorsätzlich<br />

1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt,<br />

2. eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und 5 und § 17 Abs. 1 festgelegten<br />

Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten verletzt,<br />

3. entgegen § 10 Abs. 3 vor Zustimmung der Gemeinde mit Herstellung oder<br />

Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,<br />

4. entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwässer in die öffentliche<br />

Entwässerungsanlage eingeleitet.


§ 21 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangmittel<br />

<strong>Entwässerungssatzung</strong> (<strong>EWS</strong>) der Gemeinde <strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong><br />

vom 03.05.2011<br />

Seite 13<br />

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden<br />

Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.<br />

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebener Handlungen,<br />

eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs-<br />

und Vollstreckungsgesetzes.<br />

§ 22 Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt <strong>am</strong> Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der<br />

Gemeinde <strong>Langweid</strong> a.<strong>Lech</strong> (<strong>Entwässerungssatzung</strong> – <strong>EWS</strong>) vom 21.11.2001<br />

mit dem Stand der Änderungssatzung vom 08.12.2010 außer Kraft.<br />

<strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong>, den 03.05.2011<br />

Gemeinde <strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong><br />

gez.<br />

G i l g<br />

1. Bürgermeister

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