Entwässerungssatzung - EWS - Langweid am Lech
Entwässerungssatzung - EWS - Langweid am Lech
Entwässerungssatzung - EWS - Langweid am Lech
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Gemeinde <strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong><br />
Satzung<br />
für die öffentliche Entwässerungsanlage<br />
(<strong>Entwässerungssatzung</strong> - <strong>EWS</strong> -)<br />
vom 03.05.2011<br />
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung,<br />
Art. 41 b Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes erlässt<br />
die Gemeinde <strong>Langweid</strong> <strong>am</strong> <strong>Lech</strong> folgende Satzung:<br />
§ 1 Öffentliche Einrichtung, Geltungsbereich<br />
(1) Die Gemeinde betreibt zur Abwasserbeseitigung nach dieser Satzung eine<br />
Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung.<br />
(2) Art und Umfang der Entwässerungsanlage bestimmt die Gemeinde.<br />
(3) Zur Entwässerungsanlage der Gemeinde gehören auch die im öffentlichen<br />
Straßengrund liegenden Grundstücksanschlüsse.<br />
§ 2 Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer<br />
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zus<strong>am</strong>menhängende<br />
und einem gemeins<strong>am</strong>en Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers,<br />
das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es<br />
sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des<br />
Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorstellungen<br />
vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.<br />
(2) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften<br />
gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks<br />
dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt<br />
und verpflichtet; sie haften als Ges<strong>am</strong>tschuldner.<br />
§ 3 Begriffsbestimmungen<br />
Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:<br />
<strong>Entwässerungssatzung</strong> (<strong>EWS</strong>) der Gemeinde <strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong><br />
vom 03.05.2011
<strong>Entwässerungssatzung</strong> (<strong>EWS</strong>) der Gemeinde <strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong><br />
vom 03.05.2011<br />
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Abwasser<br />
ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder<br />
sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert<br />
ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten<br />
Flächen abfließt.<br />
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen<br />
Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt<br />
ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte<br />
Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere<br />
das menschliche Fäkalabwasser.<br />
Kanäle<br />
sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich<br />
der Sonderbauwerke wie z.B. Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.<br />
Schmutzwasserkanäle<br />
dienen ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser.<br />
Mischwasserkanäle<br />
sind zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.<br />
Regenwasserkanäle<br />
dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser.<br />
S<strong>am</strong>melkläranlage<br />
ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen ges<strong>am</strong>melten Abwassers<br />
einschließlich der Abteilung zum Gewässer.<br />
Grundstücksanschlüsse<br />
(Anschlusskanäle)<br />
sind die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
sind die Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten des Abwassers<br />
dienen, bis einschließlich des Kontrollschachts.<br />
Messschacht<br />
ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses und für die<br />
Entnahme von Abwasserproben.<br />
§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht<br />
(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach<br />
Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen<br />
wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 alles Abwasser in<br />
die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten.<br />
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<strong>Entwässerungssatzung</strong> (<strong>EWS</strong>) der Gemeinde <strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong><br />
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(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke,<br />
die durch einen Kanal erschlossen werden. Der Grundstückseigentümer<br />
kann unbeschadet weitergehender Bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften<br />
nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle<br />
geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden,<br />
bestimmt die Gemeinde.<br />
(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,<br />
1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne Weiteres von<br />
der öffentlichen Entwässerungsanlage übernommen werden kann und besser<br />
von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt;<br />
2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig<br />
hohen Aufwands nicht möglich ist.<br />
(4) Die Gemeinde kann den Anschluss und die Benutzung versagen, wenn die<br />
gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl<br />
der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.<br />
(5) Unbeschadet des Abs. 4 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine<br />
Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß<br />
möglich ist. Die Gemeinde kann hiervon Ausnahmen zulassen<br />
oder bestimmen, wenn die Ableitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen<br />
Gründen erforderlich ist.<br />
§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang<br />
(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke<br />
an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang).<br />
Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich<br />
unmöglich ist.<br />
(2) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch unbebaute<br />
Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen, wenn<br />
Abwasser anfällt.<br />
(3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren<br />
Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden<br />
sind.<br />
(4) Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung<br />
nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der Anschluss vor<br />
dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen anderen Fällen<br />
ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde innerhalb<br />
der von ihr gesetzten Frist herzustellen.<br />
(5) Auf Grundstücken, die an die öffentlichen Entwässerungsanlage angeschlossen<br />
sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die öffentliche<br />
Entwässerungsanlage einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet<br />
sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben<br />
auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.<br />
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§ 6 Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang<br />
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(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag<br />
ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen<br />
Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeindewohls<br />
nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der<br />
Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.<br />
(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt<br />
erteilt werden.<br />
§ 7 Sondervereinbarungen<br />
(1) Ist der Eigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder<br />
verpflichtet, so kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis<br />
begründen.<br />
(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung<br />
und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in<br />
der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht<br />
ist.<br />
§ 8 Grundstücksanschluss<br />
(1) Die Grundstücksanschlüsse werden von der Gemeinde hergestellt, angeschafft,<br />
verbessert, erneuert, verändert, beseitigt und unterhalten. Die Gemeinde<br />
kann, soweit die Grundstücksanschlüsse nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil<br />
der Entwässerungsanlage sind, auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen,<br />
dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss ganz oder<br />
teilweise herstellt, anschafft, verbessert, erneuert, verändert, beseitigt und<br />
unterhält; die §§ 10 mit 12 gelten entsprechend.<br />
(2) Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse.<br />
Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen<br />
ist. Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer werden dabei nach Möglichkeit<br />
berücksichtigt. Soll bei einer Grundstücksteilung auf Verlangen des<br />
Grundstückseigentümers ein weiterer Grundstücksanschluss hergestellt werden,<br />
kann die Gemeinde verlangen, dass die näheren Einzelheiten einschließlich<br />
der Kostentragung, vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt<br />
werden. Gleiches gilt bei einer nachträglichen Veränderung des Grundstücksanschlusses.<br />
(3) Jeder Eigentümer, dessen Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage<br />
angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen,<br />
den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen<br />
und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen<br />
von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße<br />
Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich<br />
sind.<br />
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§ 9 Grundstücksentwässerungsanlage<br />
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(1) Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen<br />
wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage<br />
zu versehen, die nach den anerkannten Regeln der<br />
Technik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist.<br />
(2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit einer Grundstückskläranlage<br />
zu versehen, wenn das Abwasser keiner S<strong>am</strong>melkläranlage zugeführt wird.<br />
Die Grundstückskläranlage ist auf dem anzuschließenden Grundstück zu erstellen;<br />
sie ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.<br />
(3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht vorzusehen.<br />
Die Gemeinde kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum<br />
Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist.<br />
(4) Besteht zum Kanal kein natürliches Gefälle, so kann die Gemeinde vom<br />
Grundstückseigentümer den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung<br />
des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße<br />
Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden<br />
Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist.<br />
(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder<br />
Anschlussnehmer selbst zu schützen.<br />
(6) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten daran dürfen nur<br />
durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden.<br />
§ 10 Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage<br />
(1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird,<br />
sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:<br />
a) Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1:500,<br />
b) Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:500 aus denen der Verlauf der<br />
Leitungen und im Falle des § 9 Abs. 2 die Grundstückskläranlage ersichtlich<br />
sind,<br />
c) Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände<br />
im Maßstab 1:500, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere<br />
die Gelände- und Kanalsohlenhöhlen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhlen,<br />
Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche<br />
zu ersehen sind,<br />
d) wenn Gewerbe- oder Industrieabwässer oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit<br />
erheblich vom Abwasser abweicht, zugeführt werden, ferner<br />
Angaben über<br />
- Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück,<br />
wenn deren Abwasser miterfasst werden soll,<br />
- Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse,<br />
- die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge,<br />
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- Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwas-<br />
sers,<br />
- die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers<br />
(Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekont<strong>am</strong>inierung) mit Bemessungs-<br />
nachweisen.<br />
Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen<br />
Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur<br />
Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen. Die Pläne haben den bei der<br />
Gemeinde aufliegenden Planmustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von<br />
den Bauherren und Planfertigern zu unterschreiben.<br />
(2) Die Gemeinde prüft, ob die beabsichtigten Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt<br />
die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten<br />
Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Die Zustimmung kann<br />
unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Andernfalls setzt die Gemeinde<br />
dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung.<br />
Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen.<br />
(3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Gemeinde begonnen werden. Eine<br />
Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und<br />
wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.<br />
(4) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 kann die Gemeinde Ausnahmen<br />
zulassen.<br />
§ 11 Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage<br />
(1) Die Grundstückseigentümer haben der Gemeinde den Beginn des Herstellens,<br />
des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des<br />
Beseitigens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer<br />
zu benennen. Muss wegen Gefahr in Verzug mit den Arbeiten sofort<br />
begonnen werden, so ist der Beginn innerhalb von 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.<br />
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Alle Leitungen dürfen<br />
nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde verdeckt werden. Andernfalls<br />
sind sie auf Anordnung der Gemeinde freizulegen.<br />
(3) Die Grundstückseigentümer haben zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte,<br />
Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.<br />
(4) Festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist durch die<br />
Grundstückseigentümer zu beseitigen. Die Beseitigung der Mängel ist de Gemeinde<br />
zur Nachprüfung anzuzeigen.<br />
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(5) Die Gemeinde kann verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
nur mit ihrer Zustimmung in Betrieb genommen werden. Die Zustimmung<br />
kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass seitens des vom<br />
Grundstückseigentümer beauftragten Unternehmers eine Bestätigung über die<br />
Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der Anlagen vorgelegt wird.<br />
(6) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 2 und die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage<br />
durch die Gemeinde befreien den Grundstückseigentümer, den<br />
Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertigern nicht von der<br />
Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung<br />
der Anlage.<br />
§ 12 Überwachung<br />
(1) Die Gemeinde ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit<br />
zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen und Messungen durchzuführen.<br />
Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn die Gemeinde<br />
sie nicht selbst unterhält. Zu diesem Zweck sind den Beauftragten der<br />
Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ungehindert Zugang zu<br />
allen Anlageteilen zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die<br />
Grundstückseigentümer werden davon vorher möglichst verständigt; das gilt<br />
nicht für Probeentnahmen und Abwassermessungen.<br />
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die von ihm zu unterhaltenden<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von zehn Jahren durch einen<br />
fachlich geeigneten Unternehmer auf Bauzustand, insbesondere Dichtigkeit<br />
und Funktionsfähigkeit untersuchen und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen.<br />
Über die durchgeführten Untersuchungen und über die Mängelbeseitigung<br />
ist der Gemeinde eine Bestätigung des d<strong>am</strong>it beauftragten Unternehmers vorzulegen.<br />
Die Gemeinde kann darüber hinaus jederzeit verlangen, dass die vom<br />
Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht<br />
werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der öffentlichen<br />
Entwässerungseinrichtungen und Gewässerverunreinigungen ausschließt.<br />
(3) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit<br />
erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt, kann die Gemeinde<br />
den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen.<br />
Hierauf wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die S<strong>am</strong>melkanalisation<br />
eine Genehmigung nach Art. 41 c des Bayerischen Wassergesetzes<br />
(BayWG) vorliegt und die danach vorgeschriebenen Überwachungseinrichtungen<br />
– insbesondere in Vollzug der Eigenüberwachungsverordnung vom<br />
20. September 1995 (GVBI S. 769) in der jeweils geltenden Fassung – eingebaut,<br />
betrieben und für eine ordnungsgemäße gemeindliche Überwachung zur<br />
Verfügung gestellt werden.<br />
(4) Die Grundstückseigentümer haben Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen,<br />
Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen,<br />
Überwachungseinrichtungen und etwaigen Vorbehandlungsanlagen unverzüglich<br />
der Gemeinde anzuzeigen.<br />
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(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten auch für Benutzer der<br />
Grundstücke.<br />
§ 13 Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück<br />
Abflusslose Gruben und Sickeranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald<br />
ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist; das<br />
Gleiche gilt für Grundstückskläranlagen, sobald die Abwässer einer ausreichenden<br />
S<strong>am</strong>melkläranlage zugeführt werden. Sonstige Grundstücksentwässerungseinrichtungen<br />
sind, wenn sie den Bestimmungen der §§ 9 bis 11 nicht<br />
entsprechen, in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück<br />
an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen ist.<br />
§ 14 Einleiten in die Kanäle<br />
(1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle<br />
nur Niederschlagswasser eingeleitet werden.<br />
(2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden kann, bestimmt<br />
die Gemeinde.<br />
§ 15 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen<br />
(1) In die öffentliche Entwässerungsanlage dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder<br />
eingebracht werden, die<br />
- die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beein-<br />
trächtigen,<br />
- die öffentliche Entwässerungsanlage oder die angeschlossenen Grundstücke<br />
gefährden oder beschädigen<br />
- den Betrieb der Entwässerungsanlag erschweren, behindern oder beeinträch-<br />
tigen,<br />
- die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des<br />
Klärschl<strong>am</strong>ms erschweren oder verhindern oder verhindern oder<br />
- sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.<br />
(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für<br />
1. feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl<br />
2. infektiöse Stoffe, Medik<strong>am</strong>ente<br />
3. radioaktive Stoffe<br />
4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der<br />
S<strong>am</strong>melkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel<br />
5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder<br />
Dämpfe verbreiten können<br />
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6. Grund- und Quellwasser<br />
7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Fa-<br />
serstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlacht-<br />
abfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten<br />
8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabschneidern, Jauche, Gülle, Abwasser<br />
aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien,<br />
Molke<br />
9. Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen,<br />
Räumgut aus Grundstückskläranlagen und Abortgruben unbeschadet ge-<br />
meindlicher Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme<br />
10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Lang-<br />
lebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden fruchtschä-<br />
digenden oder erbgutveränderten Wirkung als gefährlich zu bewerten sind<br />
wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycycli-<br />
sche Aromaten, Phenole.<br />
Ausgenommen sind<br />
a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und Menge,<br />
wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen<br />
sind;<br />
b) Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten<br />
werden können und deren Einleitung die Gemeinde in den Einleitungsbedingungen<br />
nach Absatz 3 zugelassen hat;<br />
c) Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach Art. 41 c des Bayerischen<br />
Wassergesetzes eingeleitet werden, soweit die Gemeinde keine Einwendungen<br />
erhebt.<br />
11. Abwasser aus Industrie- und Gewerbegebieten,<br />
- von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der S<strong>am</strong>-<br />
melkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 7 a des Wasser-<br />
haushaltsgesetzt entsprechen wird,<br />
- das wärmer als + 35 ° C ist,<br />
- das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,<br />
- das aufschwimmende Öle und Fette enthält,<br />
- das als Kühlwasser benutzt worden ist<br />
12. nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwertkesseln,<br />
13. nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brennwertkesseln mit<br />
einer Nennwertleistung über 200 kW.<br />
(3) Die Einleitungsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 10 Buchst. b werden gegenüber<br />
den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen der Sondervereinbarung<br />
festgelegt.<br />
(4) Über Absatz 3 hinaus kann die Gemeinde in Einleitungsbedingungen auch<br />
die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von<br />
besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des<br />
Betriebspersonals, der Entwässerungsanlage oder zur Erfüllung der für den<br />
Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Vorschriften, insbesondere<br />
der Bedingungen und Auflagen des der Gemeinde erteilten wasserrechtlichen<br />
Bescheids erforderlich ist.<br />
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(5) Die Gemeinde kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu<br />
festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage<br />
nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird<br />
oder wenn sich die für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden<br />
Gesetze oder Bescheide ändern. Die Gemeinde kann Fristen festlegen,<br />
innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen<br />
Maßnahmen durchgeführt werden müssen.<br />
(6) Die Gemeinde kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Absätze 1 und 2<br />
zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre<br />
gefährdende oder schädigende oder den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage<br />
erschwerende Wirkung verlieren. In diesem Fall hat er der Gemeinde<br />
eine Beschreibung nebst Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen. Die<br />
Gemeinde kann die Einleitung der Stoffe zulassen, erforderlichenfalls nach Anhörung<br />
der für den Gewässerschutz zuständigen Sachverständigen.<br />
(6a) Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeuerten Brennwertanlagen<br />
oder aus gasbefeuerten Brennwertanlagen über 200 kW in die<br />
Entwässerungsanlage ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren<br />
und der Gemeinde über die Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage jährlich<br />
eine Bescheinigung des zuständigen K<strong>am</strong>inkehrermeisters oder eines fachlich<br />
geeigneten Unternehmers vorzulegen.<br />
(7) Besondere Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und einem Verpflichteten,<br />
die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Absatzes 1 durch entsprechende<br />
Vorkehrungen an der öffentlichen Entwässerungsanlage ermöglichen, bleiben<br />
vorbehalten.<br />
(8) Wenn Stoffe im Sinn des Absatzes 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage<br />
oder in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangen, ist die Gemeinde<br />
sofort zu verständigen.<br />
§ 16 Abscheider<br />
(1) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie z.B. Benzin, Benzol, Öle<br />
oder Fette mitabgeschwemmt werden können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlage<br />
Abscheider einzuschalten und insoweit ausschließlich diese zu<br />
benutzen.<br />
(2) Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf entleert<br />
werden. Die Gemeinde kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung<br />
verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.
§ 17 Untersuchung des Abwassers<br />
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(1) Die Gemeinde kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden<br />
Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet<br />
oder wenn Art und Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist<br />
der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe<br />
enthält, die unter das Verbot d § 15 fallen.<br />
(2) Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch auf<br />
Kosten des Grundstückeigentümers untersuchen lassen. Auf die Überwachung<br />
wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die S<strong>am</strong>melkanalisation<br />
eine Genehmigung nach Art. 41 c BayWG vorliegt und die dafür vorgeschriebenen<br />
Untersuchungen, insbesondere nach der Eigenüberwachungsverordnung<br />
in der jeweils geltenden Fassung, ordnungsgemäß durchgeführt und der<br />
Gemeinde vorgelegt werden. Die Gemeinde kann verlangen, dass die nach §<br />
12 Abs. 3 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben<br />
und die Messergebnisse vorgelegt werden.<br />
(3) Die Beauftragten der Gemeinde und die Bediensteten der für die Gewässeraufsicht<br />
zuständigen Behörden können die anzuschließenden oder die angeschlossenen<br />
Grundstücke betreten, wenn dies zur Durchführung der in den<br />
Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist.<br />
§ 18 Haftung<br />
(1) Die Gemeinde haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die auf solchen<br />
Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung,<br />
Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden<br />
lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen<br />
werden.<br />
(2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus dem Benützen der öffentlichen<br />
Entwässerungsanlage ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich<br />
die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit<br />
zur Last fällt.<br />
(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße<br />
Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage einschließlich des<br />
Grundstücksanschlusses zu sorgen.<br />
(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt,<br />
haftet der Gemeinde für alle ihr dadurch entstehenden Schäden<br />
und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften<br />
Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstückanschlusses<br />
verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer<br />
herzustellen, anzuschaffen, zu verbessern, zu erneuern, zu verändern,<br />
zu beseitigen und zu unterhalten ist. Mehrere Verpflichtete haften als Ges<strong>am</strong>tschuldner.
§ 19 Grundstücksbenutzung<br />
<strong>Entwässerungssatzung</strong> (<strong>EWS</strong>) der Gemeinde <strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong><br />
vom 03.05.2011<br />
Seite 12<br />
(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen<br />
einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet<br />
liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich<br />
zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung<br />
erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche<br />
Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen sind, die<br />
vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zus<strong>am</strong>menhang mit einem angeschlossenen<br />
oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für<br />
die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft<br />
ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke<br />
den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.<br />
(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten<br />
Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.<br />
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen,<br />
wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die<br />
Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen, soweit die Einrichtung nicht<br />
ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.<br />
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen<br />
sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen<br />
Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.<br />
§ 20 Ordnungswidrigkeiten<br />
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt<br />
werden, wer vorsätzlich<br />
1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt,<br />
2. eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und 5 und § 17 Abs. 1 festgelegten<br />
Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten verletzt,<br />
3. entgegen § 10 Abs. 3 vor Zustimmung der Gemeinde mit Herstellung oder<br />
Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,<br />
4. entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwässer in die öffentliche<br />
Entwässerungsanlage eingeleitet.
§ 21 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangmittel<br />
<strong>Entwässerungssatzung</strong> (<strong>EWS</strong>) der Gemeinde <strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong><br />
vom 03.05.2011<br />
Seite 13<br />
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden<br />
Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.<br />
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebener Handlungen,<br />
eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs-<br />
und Vollstreckungsgesetzes.<br />
§ 22 Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt <strong>am</strong> Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der<br />
Gemeinde <strong>Langweid</strong> a.<strong>Lech</strong> (<strong>Entwässerungssatzung</strong> – <strong>EWS</strong>) vom 21.11.2001<br />
mit dem Stand der Änderungssatzung vom 08.12.2010 außer Kraft.<br />
<strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong>, den 03.05.2011<br />
Gemeinde <strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong><br />
gez.<br />
G i l g<br />
1. Bürgermeister