Informationen zu Abbruchverfahren (pdf, 138 KB) - Frankfurt am Main
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STADT FRANKFURT AM MAIN DER MAGISTRAT<br />
Nützliche <strong>Informationen</strong> <strong>zu</strong> Ihrem Abbruchvorhaben<br />
Bauaufsicht <strong>Frankfurt</strong><br />
Vorbemerkung..................................................................................................................................... 2<br />
1. Welche Genehmigungen sind neben der Abbruchgenehmigung erforderlich?............................ 2<br />
Baumfällgenehmigung.................................................................................................................. 2<br />
Grundwasserberührung................................................................................................................ 2<br />
Altlasten........................................................................................................................................ 2<br />
K<strong>am</strong>pfmittelräumung .................................................................................................................... 3<br />
Artenschutz .................................................................................................................................. 3<br />
2. Vermeidung von Lärm .................................................................................................................. 3<br />
3. Staubentwicklung und Verschmut<strong>zu</strong>ngen durch die Abbruchmaßnahme.................................... 5<br />
4. Sicherung des Abbruchstelle........................................................................................................ 5<br />
Absperrung................................................................................................................................... 5<br />
Absicherung <strong>zu</strong> öffentlichen Verkehrsflächen .............................................................................. 5<br />
Standsicherheit der ab<strong>zu</strong>brechenden Bauteile............................................................................. 5<br />
Sicherheitsmaßnahmen bei vorübergehender Stilllegung............................................................ 5<br />
Leitungen...................................................................................................................................... 6<br />
Sicherheit auf Baustellen.............................................................................................................. 6<br />
Unfallverhütungsvorschriften........................................................................................................ 6<br />
Bodendenkmäler .......................................................................................................................... 6<br />
5. Schwarzarbeit............................................................................................................................... 6<br />
6. Verwertung und Entsorgung von Abfall........................................................................................ 7<br />
Wassergefährdende Stoffe........................................................................................................... 7<br />
Entsorgungswege für Abbruchmaterialien ................................................................................... 7<br />
Besonders überwachungsbedürftige Abfälle................................................................................ 8<br />
7. Rechtsfolgen bei Gesetzesverstößen .......................................................................................... 8<br />
Hausanschrift: Kurt-Schumacher-Str. 10, 60311 <strong>Frankfurt</strong> <strong>am</strong> <strong>Main</strong>, RMV-Haltestelle: Börneplatz, Telefon: (069) 212-33567,<br />
Telefax: (069) 212-30743, Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de, Sprechzeiten: Dienstag und Donnerstag 8.30-12.30 Uhr,<br />
Beratung und Antragsannahme sowie Archiv: auch Montag und Freitag 8.30-12.30 Uhr
Vorbemerkung<br />
-2-<br />
Abbrüche führen in einer dicht besiedelten Stadt wie <strong>Frankfurt</strong> immer wieder <strong>zu</strong> großen<br />
Problemen. Stärker noch als bei Neubauten werden Nachbarn durch die entstehenden<br />
Staub- und Geräuschimmissionen belastet.<br />
Aus diesem Grund wird auch die Durchführung des Abbruchs sorgfältig überwacht.<br />
Von dem ab<strong>zu</strong>brechenden Gebäude darf <strong>zu</strong> keinem Zeitpunkt eine Gefahr ausgehen;<br />
die Standsicherheit der angrenzenden Gebäude ist <strong>zu</strong> gewährleisten. Die <strong>am</strong> Bau Beteiligten<br />
dürfen nur die schonendsten Abbruchmethoden anwenden, geräuscharme<br />
Baumaschinen nach dem neuesten Stand der Technik einsetzen und keinen vermeidbaren<br />
Baulärm verursachen. Ein weiteres wichtiges Thema ist die umweltgerechte<br />
Entsorgung der Abbruchmaterialien.<br />
!<br />
Bitte denken Sie unbedingt daran, für die Dauer des Abbruchs das Baustellenschild<br />
(siehe Anlage <strong>zu</strong>r Abbruchgenehmigung) an der Baustelle an<strong>zu</strong>bringen.<br />
Dies ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern spielt auch für<br />
den Nachbarfrieden eine wichtige Rolle: Nachbarn können sich so auf einfache<br />
Weise die notwendigen <strong>Informationen</strong> verschaffen, um Fragen und eventuelle<br />
durch die Abbrucharbeiten verursachte Probleme direkt mit den<br />
Verantwortlichen <strong>zu</strong> klären.<br />
1. Welche Genehmigungen sind neben der Abbruchgenehmigung erforderlich?<br />
Für einen Abbruch können neben der Abbruchgenehmigung noch weitere Genehmigungen<br />
erforderlich werden. Es liegt in der Verantwortung des Bauherrn <strong>zu</strong> prüfen,<br />
ob die unten genannten oder andere Genehmigungen für das beantragte Vorhaben<br />
erforderlich sind. Aus der Erteilung der Abbruchgenehmigung kann nicht auf die Genehmigungsfähigkeit<br />
nach anderen Vorschriften geschlossen werden. Die Verwirklichung<br />
eines Vorhabens ohne die erforderlichen Genehmigungen stellt vielmehr in aller<br />
Regel einen Bußgeldtatbestand dar.<br />
Baumfällgenehmigung<br />
Für Baumfällungen benötigen Sie eine Baumfällgenehmigung. Wir empfehlen Ihnen,<br />
erforderliche Baumfällungen frühzeitig mit dem Umwelt<strong>am</strong>t ab<strong>zu</strong>stimmen. Eine umfassende<br />
Beratung <strong>zu</strong> diesem Thema erhalten Sie bei der Unteren Naturschutzbehörde<br />
beim Umwelt<strong>am</strong>t, Galvanistraße 28, 60486 <strong>Frankfurt</strong> <strong>am</strong> <strong>Main</strong>, Tel. (069) 212-<br />
39100, E-mail: umwelt<strong>am</strong>t.info@stadt-frankfurt.de. Weitere <strong>Informationen</strong> finden Sie<br />
auch auf der Internetseite des Umwelt<strong>am</strong>tes <strong>Frankfurt</strong> unter www.frankfurt.de.<br />
Grundwasserberührung<br />
Benut<strong>zu</strong>ngen des Grundwassers und Eingriffe in das Grundwasser sind erlaubnis-<br />
bzw. anzeigepflichtig. Zu den Grundwassernut<strong>zu</strong>ngen gehört z.B. die vorübergehende<br />
Grundwasserhaltung bei Baumaßnahmen. Erforderlich ist in einem solchen Fall<br />
ein Antrag nach dem Wasserhaushaltsgesetz, der rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme<br />
beim Umwelt<strong>am</strong>t - Untere Wasserbehörde -, Galvanistrasse 28, 60486 <strong>Frankfurt</strong>,<br />
ein<strong>zu</strong>reichen ist. Weitere <strong>Informationen</strong> <strong>zu</strong> dieser Thematik finden Sie auf der Internetseite<br />
des Umwelt<strong>am</strong>tes <strong>Frankfurt</strong> unter www.frankfurt.de.<br />
Altlasten<br />
Die Bodenschutz- und Altlastenbehörde wurde in diesem Genehmigungsverfahren<br />
nicht beteiligt.<br />
Die Bauherrschaft hat eigenverantwortlich sicher<strong>zu</strong>stellen, dass der Standort des Abbruchvorhabens<br />
im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Verbindung mit der<br />
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung keine schädliche Bodenveränderung<br />
aufweist, keinem Altlastverdacht unterliegt oder festgestellte Altlast ist.
-3-<br />
<strong>Informationen</strong> <strong>zu</strong> dieser Thematik liegen in der Hessischen Altflächendatei beim Hessischen<br />
Landes<strong>am</strong>t für Umwelt und Geologie in Wiesbaden, Postfach 3209, 65022<br />
Wiesbaden, beim Umwelt<strong>am</strong>t der Stadt <strong>Frankfurt</strong> <strong>am</strong> <strong>Main</strong>, Galvanistraße 28, 60486<br />
<strong>Frankfurt</strong> oder beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung IV / F, Arbeitsschutz<br />
und Umwelt <strong>Frankfurt</strong>, Gutleutstraße <strong>138</strong>, 60327 <strong>Frankfurt</strong> <strong>am</strong> <strong>Main</strong>, Tel. 069 2714<br />
5245, vor, das auch für die Genehmigung einer eventuellen Sanierung <strong>zu</strong>ständig ist<br />
und bei Rückfragen gerne <strong>zu</strong>r Verfügung steht.<br />
K<strong>am</strong>pfmittelräumung<br />
Die Prüfung von Abbruchanträgen umfasst nicht die Kontrolle, ob auf dem jeweiligen<br />
Grundstück noch K<strong>am</strong>pfmittel aus dem 2. Weltkrieg vorhanden sind. Eine dahingehende<br />
Untersuchung ist von den Eigentümern der jeweiligen Liegenschaft bzw. von<br />
dem Bauantragsteller eigenverantwortlich <strong>zu</strong> veranlassen.<br />
Der K<strong>am</strong>pfmittelräumdienst beim Regierungspräsidium Darmstadt gibt auf Antrag<br />
Auskunft, ob auf dem Grundstück mit einer K<strong>am</strong>pfmittelbelastung <strong>zu</strong> rechnen ist, z.B.<br />
weil sich die Fläche in einem ehemaligen Bombenabwurfgebiet befindet. Dem Antrag<br />
sollte daher ein genauer Lageplan (Maßstab 1:10.000 oder 1:25.000) beigefügt werden,<br />
auf dem die Grenzen des Grundstücks markiert sind.<br />
Anschrift: Regierungspräsidium Darmstadt<br />
K<strong>am</strong>pfmittelräumdienst des Landes Hessen<br />
Luisenplatz 2 (Kollegiengebäude)<br />
64283 Darmstadt<br />
Telefon: 06151 / 12 – 6501 oder 6502<br />
Fax: 06151 / 12 – 5925<br />
Im Internet: www.rp-darmstadt.de<br />
Außerhalb der allgemeinen Servicezeit sind die Führungs- und Lagedienste der Polizeipräsidien<br />
im Lande Hessen ständig besetzt und besitzen einen aktuellen Bereitschaftsplan<br />
des K<strong>am</strong>pfmittelräumdienstes.<br />
Artenschutz<br />
Vor einem Abriss ist <strong>zu</strong> prüfen, ob sich in oder an einem Gebäude geschützte Arten<br />
oder deren Nist- oder Schlafplätze insbesondere von Schwalben, Mauerseglern und<br />
Fledermäusen befinden. Ist dies der Fall, ist das Umwelt<strong>am</strong>t, Untere Naturschutzbehörde,<br />
<strong>zu</strong> kontaktieren. Falls eine Beseitigung der Nist-, Brut und Lebensstätten unvermeidlich<br />
ist, ist ein Befreiungsantrag erforderlich.<br />
Dieser ist beim Umwelt<strong>am</strong>t, Untere Naturschutzbehörde, Galvanistraße 28, 60486<br />
<strong>Frankfurt</strong> <strong>zu</strong> stellen.<br />
2. Vermeidung von Lärm<br />
Gemäß § 10 der Hessischen Bauordnung sind Baustellen so ein<strong>zu</strong>richten, dass vermeidbare<br />
Belästigungen nicht entstehen. Es liegt vorrangig in der Verantwortung der<br />
Betreiber von Baustellen, dafür <strong>zu</strong> sorgen, dass vermeidbare Belästigungen gar nicht<br />
erst auftreten oder, wenn sie entstehen, unverzüglich abgestellt werden.<br />
Die Bauherrschaft und die <strong>am</strong> Bau Beteiligten sind verpflichtet, immer das schonendste<br />
<strong>Abbruchverfahren</strong> ein<strong>zu</strong>setzen. So kann Lärm durch entsprechende Ausgestaltung<br />
der Baumaschinen und besondere Arbeitsweisen gemildert werden. Es dürfen<br />
nur geräuscharme Baumaschinen nach dem neuesten Stand der Technik verwendet<br />
werden, um die Immissionsrichtwerte ein<strong>zu</strong>halten.
-4-<br />
Nach § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes haben die Betreiber von Baustellen<br />
dafür <strong>zu</strong> sorgen, dass<br />
1. Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,<br />
und<br />
2. Vorkehrungen getroffen werden, um die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche<br />
auf ein Mindestmaß <strong>zu</strong> beschränken<br />
soweit dies erforderlich ist, um die Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen <strong>zu</strong><br />
schützen.<br />
Für Motorkompressoren, Turmdrehkräne, Schweißstromerzeuger, Kraftstromerzeuger,<br />
handbediente Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer, Hydraulikbagger,<br />
Seilbagger, Planiermaschinen, Lader und Baggerlader hat die Europäische<br />
Union die Geräuschabstrahlung durch die Festlegung von Schalleistungspegeln begrenzt<br />
(vgl. Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung - 32. BImSchV). Diese<br />
Baumaschinen tragen eine Kennzeichnung mit Angabe des garantierten Schalleistungspegels.<br />
Darauf soll beim Kauf von Baumaschinen und bei der Vergabe von<br />
Bauarbeiten geachtet werden. Auf Baustellen in reinen Wohngebieten, in der Nähe<br />
von Krankenhäusern und Pflegeanstalten und - soweit dies <strong>zu</strong>lässig ist - während der<br />
Nacht sollen darüber hinaus möglichst nur Baumaschinen eingesetzt werden, die mit<br />
dem blauen "Umweltengel" gekennzeichnet sind.<br />
Die Bundesregierung hat Immissionsrichtwerte festgesetzt, auf deren Einhaltung die<br />
Bauherren, Bauunternehmer und Bauleiter <strong>zu</strong> achten haben (Allgemeine Verwaltungsvorschrift<br />
<strong>zu</strong>m Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. August<br />
1970, Beilage <strong>zu</strong>m Bundesanzeiger Nr. 160).<br />
Als Immissionsrichtwerte sind festgesetzt worden für<br />
a) Gebiete, in denen nur gewerbliche oder industrielle Anlagen und Wohnungen für<br />
Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen<br />
untergebracht sind, 70 dB(A)<br />
b) Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind,<br />
tagsüber<br />
nachts<br />
c) Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend<br />
gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind,<br />
tagsüber<br />
nachts<br />
d) Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind<br />
tagsüber<br />
nachts<br />
e) Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind<br />
tagsüber<br />
nachts<br />
f) Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten<br />
tagsüber<br />
nachts<br />
65 dB(A)<br />
50 dB(A)<br />
60 dB(A)<br />
45 dB(A)<br />
55 dB(A)<br />
40 dB(A)<br />
50 dB(A)<br />
35 dB(A)<br />
45 dB(A)<br />
35 dB(A)<br />
Nachtzeit ist nach dieser Vorschrift die Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr. Falls Nachtarbeiten<br />
aus technischen Gründen nicht <strong>zu</strong> vermeiden sind, können im Einzelfall Ausnahmen<br />
<strong>zu</strong>gelassen werden. Diese sind beim Umwelt<strong>am</strong>t der Stadt <strong>Frankfurt</strong> <strong>am</strong><br />
<strong>Main</strong>, Galvanistraße 28, 60486 <strong>Frankfurt</strong> <strong>am</strong> <strong>Main</strong> <strong>zu</strong> beantragen.<br />
Unabhängig davon sind <strong>zu</strong> jeder Zeit vermeidbare Geräusche von Abbrucharbeiten<br />
<strong>zu</strong> vermeiden. Gesetzesverstöße können <strong>zu</strong> Zwangsmaßnahmen bis <strong>zu</strong>r Stilllegung<br />
der Baustelle führen. Daneben können Bußgeldbescheide verhängt werden und in<br />
besonders schwerwiegenden Fällen Strafanzeigen wegen Körperverlet<strong>zu</strong>ng erfolgen.
-5-<br />
Im Übrigen könnten Nachbarn bei besonders hohen Lärmbelastungen zivilrechtliche<br />
Abwehransprüche <strong>zu</strong>stehen. Wir empfehlen Ihnen daher, bei lärmintensiven Maßnahmen<br />
den betroffenen Anwohnern eine Information <strong>zu</strong>kommen <strong>zu</strong> lassen, um das<br />
Konfliktpotential klein <strong>zu</strong> halten.<br />
3. Staubentwicklung und Verschmut<strong>zu</strong>ngen durch die Abbruchmaßnahme<br />
Staubentwicklung<br />
Die Bauherrschaft und die <strong>am</strong> Bau Beteiligten sind verpflichtet, den Baustellenbetrieb<br />
möglichst staubarm durch<strong>zu</strong>führen und immer das schonendste <strong>Abbruchverfahren</strong><br />
ein<strong>zu</strong>setzen. Dies ergibt sich aus § 10 der Hessischen Bauordnung.<br />
Bei der Baumaßnahme sind auch in Be<strong>zu</strong>g auf die Staubentwicklung immer die neuesten<br />
Technologien und Arbeitsweisen an<strong>zu</strong>wenden. So ist beispielsweise durch Befeuchtung<br />
oder staubdichte Abhängungen und Abdichtungen eine größtmögliche Begren<strong>zu</strong>ng<br />
von Staubentwicklung <strong>zu</strong> erreichen.<br />
Verschmut<strong>zu</strong>ng des öffentlichen Straßenraums<br />
Laut § 9 der <strong>Frankfurt</strong>er Straßenreinigungssat<strong>zu</strong>ng sind Verunreinigungen durch<br />
Baustellen und Baustellenfahrzeuge von dem/der für die Abbruchmaßnahme Verantwortlichen<br />
unverzüglich <strong>zu</strong> beseitigen. Andernfalls kann die Stadt die Verunreinigung<br />
auf dessen Kosten beseitigen oder beseitigen lassen. In diesen Fällen kommt auch<br />
ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Verantwortlichen in Betracht.<br />
4. Sicherung des Abbruchstelle<br />
Absperrung<br />
Vor Beginn der Abbrucharbeiten ist die Abbruchstelle in geeigneter Weise wirks<strong>am</strong><br />
ab<strong>zu</strong>sperren. Abbruchstellen, die unmittelbar an Nachbargrundstücken liegen, sind im<br />
Einvernehmen mit dem Nachbarn mit einem Bauzaun ab<strong>zu</strong>grenzen, mit Schutzvorrichtungen<br />
gegen herabfallende Gegenstände <strong>zu</strong> versehen und erforderlichenfalls <strong>zu</strong><br />
beleuchten.<br />
Absicherung <strong>zu</strong> öffentlichen Verkehrsflächen<br />
Abbruchstellen, die an öffentlichen Verkehrsflächen liegen, sind gegen die öffentliche<br />
Verkehrsfläche mit einem Bauzaun ab<strong>zu</strong>schließen; der Bauzaun ist mindestens 1,80<br />
m hoch u. dichtschließend her<strong>zu</strong>stellen. Türen und Tore dürfen nicht in die öffentliche<br />
Verkehrsfläche aufschlagen. Die Erlaubnis für den Bauzaun ist rechtzeitig beim Amt<br />
für Straßenbau und Erschließung der Stadt <strong>Frankfurt</strong>, Große Friedberger Straße 7 -<br />
11, 60313 <strong>Frankfurt</strong> <strong>am</strong> <strong>Main</strong>, <strong>zu</strong> beantragen. Die Absperrung ist jederzeit, auch bei<br />
Arbeitsruhe oder Stilllegung der Abbruchstelle, in voller Wirks<strong>am</strong>keit vor<strong>zu</strong>halten.<br />
Standsicherheit der ab<strong>zu</strong>brechenden Bauteile<br />
Während der einzelnen Stadien des Abbruchs muss die Standsicherheit der ab<strong>zu</strong>brechenden<br />
und der angrenzenden Bauteile, z.B. Brandmauern etc., gewährleistet sein.<br />
Bauteile, die durch Abbrechen anschließender oder auflagernder Bauteile ihren Halt<br />
verlieren können (z.B. Erker, Balkone, Dachbinder, Treppen, Gesimse, Gewölbe, Tür-<br />
und Fensterstürze usw.), sind durch Absteifen oder Unterfangen <strong>zu</strong> sichern.<br />
Sicherheitsmaßnahmen bei vorübergehender Stilllegung<br />
Vor Betriebspausen, Arbeitsruhen o.ä. ist auf der Abbruchstelle eine für die Zeit der<br />
Stilllegung ausreichende Bausicherheit <strong>zu</strong> schaffen, die gegebenenfalls durch laufende<br />
Überwachung und jeweils rechtzeitige Durchführung aller notwendigen Maßnahmen<br />
ständig vor<strong>zu</strong>halten ist.
-6-<br />
Leitungen<br />
Die Außerbetriebset<strong>zu</strong>ng der vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen ist rechtzeitig<br />
vor Abbruchbeginn bei den jeweils <strong>zu</strong>ständigen Ver- und Entsorgungsbetrieben<br />
<strong>zu</strong> beantragen.<br />
Öffentliche Verkehrsflächen, Versorgungs-, Abwasserbeseitigungs- und Meldeanlagen,<br />
hydrologische Messstellen, Immissionsmessstellen sowie Vermessungs- und<br />
Grenzmarken sind für die Dauer der Bauausführung <strong>zu</strong> schützen und, soweit erforderlich,<br />
unter den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen <strong>zu</strong>gänglich <strong>zu</strong> halten. Zu<br />
diesen Einrichtungen gehören auch unterirdische Anlagen. Da diese nicht ohne weiteres<br />
erkennbar sind und auch nicht immer dem Bauherrn bekannt sind, ist dieser<br />
verpflichtet, sich vor Einrichtung der Baustelle über im Grundstück verlegten Anlagen<br />
und deren Lage bei den <strong>zu</strong>ständigen Behörden, Dienststellen und Versorgungsunternehmen<br />
<strong>zu</strong> vergewissern und Bauleiter und Bauunternehmer <strong>zu</strong> verständigen.<br />
Niederschlagwasser, das durch die Abbruchmaßnahme mit Schadstoffen belastet<br />
wird, darf nicht in eine Regenwasserkanalisation abgeleitet werden.<br />
Sicherheit auf Baustellen<br />
Die Bestimmungen der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen<br />
(Baustellenverordnung) vom 01.07.1998 sind vom Bauherrn <strong>zu</strong> beachten.<br />
Insbesondere wird auf<br />
- die Bestellung eines geeigneten Koordinators (bereits in der Planungsphase)<br />
- die Vorankündigung der Baustelle an das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung<br />
Staatliches Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik <strong>Frankfurt</strong> (spätestens<br />
14 Tage vor Einrichtung der Baustelle)<br />
- den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sowie<br />
- die Unterlage für spätere Arbeiten <strong>am</strong> Bauwerk hingewiesen.<br />
Weitere <strong>Informationen</strong> erhalten Sie beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abt. Arbeitsschutz<br />
und Sicherheitstechnik, Rudolfstr. 22-24, 60327 <strong>Frankfurt</strong> <strong>am</strong> <strong>Main</strong>, Tel:<br />
069/27211 – 0, e-Mail: poststelle@afas-f.hessen.de.<br />
Unfallverhütungsvorschriften<br />
Bei öffentlichen Bauvorhaben müssen die Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln<br />
und Richtlinien der Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen beachtet<br />
werden. Diese gehen in vielen Fällen über die Anforderungen der Hessischen Bauordnung<br />
(HBO) und weiterer staatlicher oder technischer Normen hinaus. Die Unfallkasse<br />
Hessen, Opernplatz 14, 60313 <strong>Frankfurt</strong> <strong>am</strong> <strong>Main</strong>, hat unter der Durchwahl<br />
069-29972-233 eine Service-Telefon-Prävention eingerichtet. Dort können auch die<br />
einschlägigen Vorschriften bestellt werden.<br />
Bodendenkmäler<br />
Werden bei Bodenbewegungen Bodendenkmäler (z. B. mittelalterliche Mauerreste,<br />
Brunnen, Gruben, Hausgeräte) aufgefunden, so ist der Fund unverzüglich dem<br />
Denkmal<strong>am</strong>t, Braubachstrasse 15, 60311 <strong>Frankfurt</strong> <strong>am</strong> <strong>Main</strong> (Tel. 212-36700), oder<br />
dem Landes<strong>am</strong>t für Denkmalpflege an<strong>zu</strong>zeigen (§ 20 Hessisches Denkmalschutzgesetz).<br />
Der Fundort und die aufgefundenen Gegenstände sind <strong>zu</strong>nächst unverändert<br />
<strong>zu</strong> belassen. Das Unterlassen der Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße<br />
bis <strong>zu</strong> 25.000 EURO belegt werden kann.<br />
5. Schwarzarbeit<br />
Das Gesetz <strong>zu</strong>r Bekämpfung der Schwarzarbeit ist <strong>zu</strong> beachten. Mit einer Geldbuße<br />
bis 100.000 EUR muss nach § 2 des Gesetzes rechnen, wer wirtschaftliche Vorteile<br />
in erheblichem Umfang dadurch erzielt, dass er mit der Ausführung von Dienst- oder<br />
Werkleistungen einen oder mehrere Schwarzarbeiter beauftragt.<br />
Verdachtsfälle von Schwarzarbeit oder illegaler Beschäftigung sind an die für Hessen<br />
<strong>zu</strong>ständige Außenstelle der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) weiter<strong>zu</strong>leiten. Die
-7-<br />
Anschrift lautet Oberfinanzdirektion Koblenz - Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung -<br />
Wiesenstraße 32 67433 Neustadt/Weinstraße, Tel.: 06321/894-313.<br />
6. Verwertung und Entsorgung von Abfall<br />
Abfälle sind weitestgehend <strong>zu</strong> verwerten. Nicht verwertbare Abfälle sind ohne Gefährdung<br />
der Umwelt <strong>zu</strong> entsorgen. Für den Abbruch von Gebäuden und -teilen bedeutet<br />
dies, dass durch Maßnahmen vor und während des Abbruchs die Verwertung<br />
unbelasteten Bauschutts ermöglicht werden muss.<br />
Soweit eine unmittelbare Verwertung nicht möglich ist, kann der Bauschutt auf einer<br />
hierfür <strong>zu</strong>gelassenen Bauschuttdeponie zwischengelagert werden. Eine Endlagerung<br />
auf Deponien für Hausmüll und hausmüllähnliche Abfälle ist in der Regel nicht möglich,<br />
da hierdurch wertvoller Deponieraum verloren geht. Es empfiehlt sich jedoch, mit<br />
der <strong>zu</strong>ständigen Gebietskörperschaft Kontakt auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />
Vor dem Abriss sind die Gebäude vollständig <strong>zu</strong> räumen. Verwertbare Materialien<br />
(z.B. Geräte, Metallteile u.a.) sind einer Wiederverwertung bzw. der Wertstoffs<strong>am</strong>mlung<br />
<strong>zu</strong><strong>zu</strong>führen. Nicht verwertbare Gegenstände sind als Sperrmüll und hausmüllähnlicher<br />
Abfall <strong>zu</strong> entsorgen, schadstoffhaltige Abfälle (Altöl, Farbreste, PCB- haltige<br />
Kondensatoren von Leuchtstoffröhren, PCB- haltige Transformatoren u.a.) sind als<br />
Sonderabfall, besonders überwachungsbedürftige Abfälle bei geringen Mengen bis <strong>zu</strong><br />
500 kg als Sonderabfall-Kleinmengen der entsorgungspflichtigen Gebietskörperschaft,<br />
bei größeren Mengen der Hessischen Industriemüll GmbH (HIM), 64584 Biebesheim,<br />
Otto- Hahn- Strasse 1 Tel.: (06258) 8 09-0, <strong>zu</strong> überlassen.<br />
Einzelheiten <strong>zu</strong>r Entsorgung von unbelastetem Erdaushub und unbelastetem Bauschutt<br />
sind in der Verwaltungsvorschrift für die Entsorgung von unbelastetem Erdaushub<br />
und unbelastetem Bauschutt (Erste VwV Erdaushub/Bauschutt, St.Anz.<br />
44/1990, S. 2170) geregelt. Für die Entsorgung von Bauabfällen haben die drei hessischen<br />
Regierungspräsidien in Darmstadt, Gießen und Kassel das Merkblatt „Entsorgung<br />
von Bauabfällen“ herausgegeben. Das Merkblatt ist auf der Homepage des<br />
Regierungspräsidiums Darmstadt (www.rp-darmstadt.de > Umwelt & Verbraucher ><br />
Abfall > Bau- und Gewerbeabfall > gem. Baustellenabfälle) abrufbar.<br />
Wassergefährdende Stoffe<br />
Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. Heizöltank, Rohrleitungen) sind von<br />
einem Fachbetrieb, der den Anforderungen des § 19 l Wasserhaushaltsgesetz entspricht,<br />
ordnungsgemäß still<strong>zu</strong>legen, <strong>zu</strong> reinigen und einer Wiederverwertung <strong>zu</strong><strong>zu</strong>führen.<br />
Dabei festgestellte Bodenverunreinigungen sind der Unteren Wasserbehörde,<br />
Galvanistraße 28, 60486 <strong>Frankfurt</strong> <strong>am</strong> <strong>Main</strong> mit<strong>zu</strong>teilen.<br />
Entsorgungswege für Abbruchmaterialien<br />
Durch Rückbau ist das Abbruchmaterial getrennt z.B. in folgenden Fraktionen <strong>zu</strong> erfassen:<br />
- Holzteile (z.B. Dachstuhl, Balken)<br />
- Metalle (z.B. Rohrleitungen, Dachrinnen, Stahlträger)<br />
- mineralische Stoffe (z.B. Dachpappe, Styropor, Kunststoffe, Isoliermaterial)<br />
- asbesthaltige Baumaterialien<br />
- sonstiges belastetes Material<br />
Für diese beispielhaft genannten Fraktionen gelten folgende Entsorgungswege:<br />
- Holz ist nach Möglichkeit wieder <strong>zu</strong> verwerten. Eine Verwertung als Brennholz ist<br />
dann möglich, wenn es nicht mit Farbe oder Imprägniermitteln behandelt wurde.<br />
Holz mit Farbresten ist auf einer Hausmülldeponie <strong>zu</strong> entsorgen, wenn es nicht<br />
mehr verwertbar ist. Holz mit schädlichen Verunreinigungen (z.B. durch Imprägniermittel/Holzschutzmittel)<br />
ist als Sonderabfall der Hess. Industriemüll GmbH<br />
(HIM), Otto- Hahn- Strasse 1, 64584 Biebesheim, Tel.: (06258) 8 09-0, <strong>zu</strong> überlassen.
-8-<br />
- Metallteile sind der Schrottverwertung <strong>zu</strong><strong>zu</strong>führen.<br />
- Feste mineralische Stoffe sind der Verwertung <strong>zu</strong><strong>zu</strong>führen. Ist dies unmittelbar<br />
nicht möglich, ist eine Zwischenlagerung auf hierfür <strong>zu</strong>gelassenen Lagerflächen<br />
vor<strong>zu</strong>nehmen. Näheres ist bei der <strong>zu</strong>ständigen Gebietskörperschaft <strong>zu</strong> erfragen.<br />
- Nicht mineralische Stoffe sind weitestgehend einer Verwertung <strong>zu</strong><strong>zu</strong>führen. Ist eine<br />
Verwertung nicht möglich, sind diese Stoffe auf einer Hausmülldeponie <strong>zu</strong> entsorgen.<br />
- Für die Zwischenlagerung und Entsorgung von asbesthaltigen Baumaterialien<br />
(Asbestplatten, Spritzasbest, Asbestrohre, Asbestzement u.a.) ist das Merkblatt<br />
über die Entsorgung asbesthaltiger Abfälle (Staatsanzeiger 12/1996 S. 938) <strong>zu</strong><br />
beachten. Es empfiehlt sich die Einschaltung einer Fachfirma.<br />
- Feste asbesthaltige Baumaterialien sind auf einer Hausmülldeponie ab<strong>zu</strong>lagern.<br />
Vom Abbau bis <strong>zu</strong>r Ablagerung ist <strong>zu</strong> verhindern, das Asbeststaub entsteht<br />
Besonders überwachungsbedürftige Abfälle<br />
Sofern sich bei den Abbrucharbeiten Auffälligkeiten des Erdaushubs oder des anfallenden<br />
Bauschutts zeigen, die auf eine Verunreinigung des betreffenden Materials<br />
hindeuten oder Zweifel an Herkunft und Zus<strong>am</strong>menset<strong>zu</strong>ng des Materials aufkommen<br />
lassen, sind gemäß den Grundpflichten nach dem Abfall- und Altlastenrecht (§ 3<br />
des Hessischen Ausführungsgesetzes <strong>zu</strong>m Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) die<br />
Abbrucharbeiten <strong>zu</strong> unterbrechen und das verunreinigte Material gesondert bereit<strong>zu</strong>stellen.<br />
Das Umwelt<strong>am</strong>t, Abt. Umweltüberwachung, Galvanistrasse 28, 60486 <strong>Frankfurt</strong><br />
<strong>am</strong> <strong>Main</strong>, ist hiervon unverzüglich <strong>zu</strong> unterrichten, um weitere Maßnahmen und<br />
Vorgehensweisen fest<strong>zu</strong>legen.<br />
7. Rechtsfolgen bei Gesetzesverstößen<br />
Verwaltungsmaßnahmen<br />
Wird bei der Verwirklichung des Vorhabens gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften<br />
verstoßen oder liegt eine nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung nicht<br />
vor, muss trotz Erteilung einer Abbruchgenehmigung mit der Anordnung eines<br />
Baustopps und anderen Verfügungen (z. B. Beseitigungsanordnungen, Wiederherstellungsanordnungen)<br />
gerechnet werden, die auch gegebenenfalls zwangsweise<br />
durchgesetzt werden können.<br />
Verhängung von Bußgeldern<br />
Bei Rechtsverstößen müssen Sie auch d<strong>am</strong>it rechnen, dass Bußgelder verhängt werden.<br />
Der Bußgeldrahmen beträgt hierbei bis <strong>zu</strong> 500.000,- € (§ 76 Abs. 3 HBO). Ordnungswidrig<br />
handelt beispielsweise, wer:<br />
- gegen Auflagen der Abbruchgenehmigung verstößt<br />
- beim Abbruch von der Abbruchgenehmigung abweicht<br />
- die vorgeschriebenen Anzeigen und bautechnischen Nachweise nicht rechtzeitig<br />
vorlegt (siehe beigefügte Aufstellung „Unbedingt vor<strong>zu</strong>legende Unterlagen“)<br />
- das nach § 10 Abs. 2 HBO notwendige Bauschild nicht anbringt (Formular liegt<br />
bei).