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Informationen zu Abbruchverfahren (pdf, 138 KB) - Frankfurt am Main

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STADT FRANKFURT AM MAIN DER MAGISTRAT<br />

Nützliche <strong>Informationen</strong> <strong>zu</strong> Ihrem Abbruchvorhaben<br />

Bauaufsicht <strong>Frankfurt</strong><br />

Vorbemerkung..................................................................................................................................... 2<br />

1. Welche Genehmigungen sind neben der Abbruchgenehmigung erforderlich?............................ 2<br />

Baumfällgenehmigung.................................................................................................................. 2<br />

Grundwasserberührung................................................................................................................ 2<br />

Altlasten........................................................................................................................................ 2<br />

K<strong>am</strong>pfmittelräumung .................................................................................................................... 3<br />

Artenschutz .................................................................................................................................. 3<br />

2. Vermeidung von Lärm .................................................................................................................. 3<br />

3. Staubentwicklung und Verschmut<strong>zu</strong>ngen durch die Abbruchmaßnahme.................................... 5<br />

4. Sicherung des Abbruchstelle........................................................................................................ 5<br />

Absperrung................................................................................................................................... 5<br />

Absicherung <strong>zu</strong> öffentlichen Verkehrsflächen .............................................................................. 5<br />

Standsicherheit der ab<strong>zu</strong>brechenden Bauteile............................................................................. 5<br />

Sicherheitsmaßnahmen bei vorübergehender Stilllegung............................................................ 5<br />

Leitungen...................................................................................................................................... 6<br />

Sicherheit auf Baustellen.............................................................................................................. 6<br />

Unfallverhütungsvorschriften........................................................................................................ 6<br />

Bodendenkmäler .......................................................................................................................... 6<br />

5. Schwarzarbeit............................................................................................................................... 6<br />

6. Verwertung und Entsorgung von Abfall........................................................................................ 7<br />

Wassergefährdende Stoffe........................................................................................................... 7<br />

Entsorgungswege für Abbruchmaterialien ................................................................................... 7<br />

Besonders überwachungsbedürftige Abfälle................................................................................ 8<br />

7. Rechtsfolgen bei Gesetzesverstößen .......................................................................................... 8<br />

Hausanschrift: Kurt-Schumacher-Str. 10, 60311 <strong>Frankfurt</strong> <strong>am</strong> <strong>Main</strong>, RMV-Haltestelle: Börneplatz, Telefon: (069) 212-33567,<br />

Telefax: (069) 212-30743, Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de, Sprechzeiten: Dienstag und Donnerstag 8.30-12.30 Uhr,<br />

Beratung und Antragsannahme sowie Archiv: auch Montag und Freitag 8.30-12.30 Uhr


Vorbemerkung<br />

-2-<br />

Abbrüche führen in einer dicht besiedelten Stadt wie <strong>Frankfurt</strong> immer wieder <strong>zu</strong> großen<br />

Problemen. Stärker noch als bei Neubauten werden Nachbarn durch die entstehenden<br />

Staub- und Geräuschimmissionen belastet.<br />

Aus diesem Grund wird auch die Durchführung des Abbruchs sorgfältig überwacht.<br />

Von dem ab<strong>zu</strong>brechenden Gebäude darf <strong>zu</strong> keinem Zeitpunkt eine Gefahr ausgehen;<br />

die Standsicherheit der angrenzenden Gebäude ist <strong>zu</strong> gewährleisten. Die <strong>am</strong> Bau Beteiligten<br />

dürfen nur die schonendsten Abbruchmethoden anwenden, geräuscharme<br />

Baumaschinen nach dem neuesten Stand der Technik einsetzen und keinen vermeidbaren<br />

Baulärm verursachen. Ein weiteres wichtiges Thema ist die umweltgerechte<br />

Entsorgung der Abbruchmaterialien.<br />

!<br />

Bitte denken Sie unbedingt daran, für die Dauer des Abbruchs das Baustellenschild<br />

(siehe Anlage <strong>zu</strong>r Abbruchgenehmigung) an der Baustelle an<strong>zu</strong>bringen.<br />

Dies ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern spielt auch für<br />

den Nachbarfrieden eine wichtige Rolle: Nachbarn können sich so auf einfache<br />

Weise die notwendigen <strong>Informationen</strong> verschaffen, um Fragen und eventuelle<br />

durch die Abbrucharbeiten verursachte Probleme direkt mit den<br />

Verantwortlichen <strong>zu</strong> klären.<br />

1. Welche Genehmigungen sind neben der Abbruchgenehmigung erforderlich?<br />

Für einen Abbruch können neben der Abbruchgenehmigung noch weitere Genehmigungen<br />

erforderlich werden. Es liegt in der Verantwortung des Bauherrn <strong>zu</strong> prüfen,<br />

ob die unten genannten oder andere Genehmigungen für das beantragte Vorhaben<br />

erforderlich sind. Aus der Erteilung der Abbruchgenehmigung kann nicht auf die Genehmigungsfähigkeit<br />

nach anderen Vorschriften geschlossen werden. Die Verwirklichung<br />

eines Vorhabens ohne die erforderlichen Genehmigungen stellt vielmehr in aller<br />

Regel einen Bußgeldtatbestand dar.<br />

Baumfällgenehmigung<br />

Für Baumfällungen benötigen Sie eine Baumfällgenehmigung. Wir empfehlen Ihnen,<br />

erforderliche Baumfällungen frühzeitig mit dem Umwelt<strong>am</strong>t ab<strong>zu</strong>stimmen. Eine umfassende<br />

Beratung <strong>zu</strong> diesem Thema erhalten Sie bei der Unteren Naturschutzbehörde<br />

beim Umwelt<strong>am</strong>t, Galvanistraße 28, 60486 <strong>Frankfurt</strong> <strong>am</strong> <strong>Main</strong>, Tel. (069) 212-<br />

39100, E-mail: umwelt<strong>am</strong>t.info@stadt-frankfurt.de. Weitere <strong>Informationen</strong> finden Sie<br />

auch auf der Internetseite des Umwelt<strong>am</strong>tes <strong>Frankfurt</strong> unter www.frankfurt.de.<br />

Grundwasserberührung<br />

Benut<strong>zu</strong>ngen des Grundwassers und Eingriffe in das Grundwasser sind erlaubnis-<br />

bzw. anzeigepflichtig. Zu den Grundwassernut<strong>zu</strong>ngen gehört z.B. die vorübergehende<br />

Grundwasserhaltung bei Baumaßnahmen. Erforderlich ist in einem solchen Fall<br />

ein Antrag nach dem Wasserhaushaltsgesetz, der rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme<br />

beim Umwelt<strong>am</strong>t - Untere Wasserbehörde -, Galvanistrasse 28, 60486 <strong>Frankfurt</strong>,<br />

ein<strong>zu</strong>reichen ist. Weitere <strong>Informationen</strong> <strong>zu</strong> dieser Thematik finden Sie auf der Internetseite<br />

des Umwelt<strong>am</strong>tes <strong>Frankfurt</strong> unter www.frankfurt.de.<br />

Altlasten<br />

Die Bodenschutz- und Altlastenbehörde wurde in diesem Genehmigungsverfahren<br />

nicht beteiligt.<br />

Die Bauherrschaft hat eigenverantwortlich sicher<strong>zu</strong>stellen, dass der Standort des Abbruchvorhabens<br />

im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Verbindung mit der<br />

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung keine schädliche Bodenveränderung<br />

aufweist, keinem Altlastverdacht unterliegt oder festgestellte Altlast ist.


-3-<br />

<strong>Informationen</strong> <strong>zu</strong> dieser Thematik liegen in der Hessischen Altflächendatei beim Hessischen<br />

Landes<strong>am</strong>t für Umwelt und Geologie in Wiesbaden, Postfach 3209, 65022<br />

Wiesbaden, beim Umwelt<strong>am</strong>t der Stadt <strong>Frankfurt</strong> <strong>am</strong> <strong>Main</strong>, Galvanistraße 28, 60486<br />

<strong>Frankfurt</strong> oder beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung IV / F, Arbeitsschutz<br />

und Umwelt <strong>Frankfurt</strong>, Gutleutstraße <strong>138</strong>, 60327 <strong>Frankfurt</strong> <strong>am</strong> <strong>Main</strong>, Tel. 069 2714<br />

5245, vor, das auch für die Genehmigung einer eventuellen Sanierung <strong>zu</strong>ständig ist<br />

und bei Rückfragen gerne <strong>zu</strong>r Verfügung steht.<br />

K<strong>am</strong>pfmittelräumung<br />

Die Prüfung von Abbruchanträgen umfasst nicht die Kontrolle, ob auf dem jeweiligen<br />

Grundstück noch K<strong>am</strong>pfmittel aus dem 2. Weltkrieg vorhanden sind. Eine dahingehende<br />

Untersuchung ist von den Eigentümern der jeweiligen Liegenschaft bzw. von<br />

dem Bauantragsteller eigenverantwortlich <strong>zu</strong> veranlassen.<br />

Der K<strong>am</strong>pfmittelräumdienst beim Regierungspräsidium Darmstadt gibt auf Antrag<br />

Auskunft, ob auf dem Grundstück mit einer K<strong>am</strong>pfmittelbelastung <strong>zu</strong> rechnen ist, z.B.<br />

weil sich die Fläche in einem ehemaligen Bombenabwurfgebiet befindet. Dem Antrag<br />

sollte daher ein genauer Lageplan (Maßstab 1:10.000 oder 1:25.000) beigefügt werden,<br />

auf dem die Grenzen des Grundstücks markiert sind.<br />

Anschrift: Regierungspräsidium Darmstadt<br />

K<strong>am</strong>pfmittelräumdienst des Landes Hessen<br />

Luisenplatz 2 (Kollegiengebäude)<br />

64283 Darmstadt<br />

Telefon: 06151 / 12 – 6501 oder 6502<br />

Fax: 06151 / 12 – 5925<br />

Im Internet: www.rp-darmstadt.de<br />

Außerhalb der allgemeinen Servicezeit sind die Führungs- und Lagedienste der Polizeipräsidien<br />

im Lande Hessen ständig besetzt und besitzen einen aktuellen Bereitschaftsplan<br />

des K<strong>am</strong>pfmittelräumdienstes.<br />

Artenschutz<br />

Vor einem Abriss ist <strong>zu</strong> prüfen, ob sich in oder an einem Gebäude geschützte Arten<br />

oder deren Nist- oder Schlafplätze insbesondere von Schwalben, Mauerseglern und<br />

Fledermäusen befinden. Ist dies der Fall, ist das Umwelt<strong>am</strong>t, Untere Naturschutzbehörde,<br />

<strong>zu</strong> kontaktieren. Falls eine Beseitigung der Nist-, Brut und Lebensstätten unvermeidlich<br />

ist, ist ein Befreiungsantrag erforderlich.<br />

Dieser ist beim Umwelt<strong>am</strong>t, Untere Naturschutzbehörde, Galvanistraße 28, 60486<br />

<strong>Frankfurt</strong> <strong>zu</strong> stellen.<br />

2. Vermeidung von Lärm<br />

Gemäß § 10 der Hessischen Bauordnung sind Baustellen so ein<strong>zu</strong>richten, dass vermeidbare<br />

Belästigungen nicht entstehen. Es liegt vorrangig in der Verantwortung der<br />

Betreiber von Baustellen, dafür <strong>zu</strong> sorgen, dass vermeidbare Belästigungen gar nicht<br />

erst auftreten oder, wenn sie entstehen, unverzüglich abgestellt werden.<br />

Die Bauherrschaft und die <strong>am</strong> Bau Beteiligten sind verpflichtet, immer das schonendste<br />

<strong>Abbruchverfahren</strong> ein<strong>zu</strong>setzen. So kann Lärm durch entsprechende Ausgestaltung<br />

der Baumaschinen und besondere Arbeitsweisen gemildert werden. Es dürfen<br />

nur geräuscharme Baumaschinen nach dem neuesten Stand der Technik verwendet<br />

werden, um die Immissionsrichtwerte ein<strong>zu</strong>halten.


-4-<br />

Nach § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes haben die Betreiber von Baustellen<br />

dafür <strong>zu</strong> sorgen, dass<br />

1. Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,<br />

und<br />

2. Vorkehrungen getroffen werden, um die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche<br />

auf ein Mindestmaß <strong>zu</strong> beschränken<br />

soweit dies erforderlich ist, um die Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen <strong>zu</strong><br />

schützen.<br />

Für Motorkompressoren, Turmdrehkräne, Schweißstromerzeuger, Kraftstromerzeuger,<br />

handbediente Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer, Hydraulikbagger,<br />

Seilbagger, Planiermaschinen, Lader und Baggerlader hat die Europäische<br />

Union die Geräuschabstrahlung durch die Festlegung von Schalleistungspegeln begrenzt<br />

(vgl. Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung - 32. BImSchV). Diese<br />

Baumaschinen tragen eine Kennzeichnung mit Angabe des garantierten Schalleistungspegels.<br />

Darauf soll beim Kauf von Baumaschinen und bei der Vergabe von<br />

Bauarbeiten geachtet werden. Auf Baustellen in reinen Wohngebieten, in der Nähe<br />

von Krankenhäusern und Pflegeanstalten und - soweit dies <strong>zu</strong>lässig ist - während der<br />

Nacht sollen darüber hinaus möglichst nur Baumaschinen eingesetzt werden, die mit<br />

dem blauen "Umweltengel" gekennzeichnet sind.<br />

Die Bundesregierung hat Immissionsrichtwerte festgesetzt, auf deren Einhaltung die<br />

Bauherren, Bauunternehmer und Bauleiter <strong>zu</strong> achten haben (Allgemeine Verwaltungsvorschrift<br />

<strong>zu</strong>m Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. August<br />

1970, Beilage <strong>zu</strong>m Bundesanzeiger Nr. 160).<br />

Als Immissionsrichtwerte sind festgesetzt worden für<br />

a) Gebiete, in denen nur gewerbliche oder industrielle Anlagen und Wohnungen für<br />

Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen<br />

untergebracht sind, 70 dB(A)<br />

b) Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind,<br />

tagsüber<br />

nachts<br />

c) Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend<br />

gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind,<br />

tagsüber<br />

nachts<br />

d) Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind<br />

tagsüber<br />

nachts<br />

e) Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind<br />

tagsüber<br />

nachts<br />

f) Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten<br />

tagsüber<br />

nachts<br />

65 dB(A)<br />

50 dB(A)<br />

60 dB(A)<br />

45 dB(A)<br />

55 dB(A)<br />

40 dB(A)<br />

50 dB(A)<br />

35 dB(A)<br />

45 dB(A)<br />

35 dB(A)<br />

Nachtzeit ist nach dieser Vorschrift die Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr. Falls Nachtarbeiten<br />

aus technischen Gründen nicht <strong>zu</strong> vermeiden sind, können im Einzelfall Ausnahmen<br />

<strong>zu</strong>gelassen werden. Diese sind beim Umwelt<strong>am</strong>t der Stadt <strong>Frankfurt</strong> <strong>am</strong><br />

<strong>Main</strong>, Galvanistraße 28, 60486 <strong>Frankfurt</strong> <strong>am</strong> <strong>Main</strong> <strong>zu</strong> beantragen.<br />

Unabhängig davon sind <strong>zu</strong> jeder Zeit vermeidbare Geräusche von Abbrucharbeiten<br />

<strong>zu</strong> vermeiden. Gesetzesverstöße können <strong>zu</strong> Zwangsmaßnahmen bis <strong>zu</strong>r Stilllegung<br />

der Baustelle führen. Daneben können Bußgeldbescheide verhängt werden und in<br />

besonders schwerwiegenden Fällen Strafanzeigen wegen Körperverlet<strong>zu</strong>ng erfolgen.


-5-<br />

Im Übrigen könnten Nachbarn bei besonders hohen Lärmbelastungen zivilrechtliche<br />

Abwehransprüche <strong>zu</strong>stehen. Wir empfehlen Ihnen daher, bei lärmintensiven Maßnahmen<br />

den betroffenen Anwohnern eine Information <strong>zu</strong>kommen <strong>zu</strong> lassen, um das<br />

Konfliktpotential klein <strong>zu</strong> halten.<br />

3. Staubentwicklung und Verschmut<strong>zu</strong>ngen durch die Abbruchmaßnahme<br />

Staubentwicklung<br />

Die Bauherrschaft und die <strong>am</strong> Bau Beteiligten sind verpflichtet, den Baustellenbetrieb<br />

möglichst staubarm durch<strong>zu</strong>führen und immer das schonendste <strong>Abbruchverfahren</strong><br />

ein<strong>zu</strong>setzen. Dies ergibt sich aus § 10 der Hessischen Bauordnung.<br />

Bei der Baumaßnahme sind auch in Be<strong>zu</strong>g auf die Staubentwicklung immer die neuesten<br />

Technologien und Arbeitsweisen an<strong>zu</strong>wenden. So ist beispielsweise durch Befeuchtung<br />

oder staubdichte Abhängungen und Abdichtungen eine größtmögliche Begren<strong>zu</strong>ng<br />

von Staubentwicklung <strong>zu</strong> erreichen.<br />

Verschmut<strong>zu</strong>ng des öffentlichen Straßenraums<br />

Laut § 9 der <strong>Frankfurt</strong>er Straßenreinigungssat<strong>zu</strong>ng sind Verunreinigungen durch<br />

Baustellen und Baustellenfahrzeuge von dem/der für die Abbruchmaßnahme Verantwortlichen<br />

unverzüglich <strong>zu</strong> beseitigen. Andernfalls kann die Stadt die Verunreinigung<br />

auf dessen Kosten beseitigen oder beseitigen lassen. In diesen Fällen kommt auch<br />

ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Verantwortlichen in Betracht.<br />

4. Sicherung des Abbruchstelle<br />

Absperrung<br />

Vor Beginn der Abbrucharbeiten ist die Abbruchstelle in geeigneter Weise wirks<strong>am</strong><br />

ab<strong>zu</strong>sperren. Abbruchstellen, die unmittelbar an Nachbargrundstücken liegen, sind im<br />

Einvernehmen mit dem Nachbarn mit einem Bauzaun ab<strong>zu</strong>grenzen, mit Schutzvorrichtungen<br />

gegen herabfallende Gegenstände <strong>zu</strong> versehen und erforderlichenfalls <strong>zu</strong><br />

beleuchten.<br />

Absicherung <strong>zu</strong> öffentlichen Verkehrsflächen<br />

Abbruchstellen, die an öffentlichen Verkehrsflächen liegen, sind gegen die öffentliche<br />

Verkehrsfläche mit einem Bauzaun ab<strong>zu</strong>schließen; der Bauzaun ist mindestens 1,80<br />

m hoch u. dichtschließend her<strong>zu</strong>stellen. Türen und Tore dürfen nicht in die öffentliche<br />

Verkehrsfläche aufschlagen. Die Erlaubnis für den Bauzaun ist rechtzeitig beim Amt<br />

für Straßenbau und Erschließung der Stadt <strong>Frankfurt</strong>, Große Friedberger Straße 7 -<br />

11, 60313 <strong>Frankfurt</strong> <strong>am</strong> <strong>Main</strong>, <strong>zu</strong> beantragen. Die Absperrung ist jederzeit, auch bei<br />

Arbeitsruhe oder Stilllegung der Abbruchstelle, in voller Wirks<strong>am</strong>keit vor<strong>zu</strong>halten.<br />

Standsicherheit der ab<strong>zu</strong>brechenden Bauteile<br />

Während der einzelnen Stadien des Abbruchs muss die Standsicherheit der ab<strong>zu</strong>brechenden<br />

und der angrenzenden Bauteile, z.B. Brandmauern etc., gewährleistet sein.<br />

Bauteile, die durch Abbrechen anschließender oder auflagernder Bauteile ihren Halt<br />

verlieren können (z.B. Erker, Balkone, Dachbinder, Treppen, Gesimse, Gewölbe, Tür-<br />

und Fensterstürze usw.), sind durch Absteifen oder Unterfangen <strong>zu</strong> sichern.<br />

Sicherheitsmaßnahmen bei vorübergehender Stilllegung<br />

Vor Betriebspausen, Arbeitsruhen o.ä. ist auf der Abbruchstelle eine für die Zeit der<br />

Stilllegung ausreichende Bausicherheit <strong>zu</strong> schaffen, die gegebenenfalls durch laufende<br />

Überwachung und jeweils rechtzeitige Durchführung aller notwendigen Maßnahmen<br />

ständig vor<strong>zu</strong>halten ist.


-6-<br />

Leitungen<br />

Die Außerbetriebset<strong>zu</strong>ng der vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen ist rechtzeitig<br />

vor Abbruchbeginn bei den jeweils <strong>zu</strong>ständigen Ver- und Entsorgungsbetrieben<br />

<strong>zu</strong> beantragen.<br />

Öffentliche Verkehrsflächen, Versorgungs-, Abwasserbeseitigungs- und Meldeanlagen,<br />

hydrologische Messstellen, Immissionsmessstellen sowie Vermessungs- und<br />

Grenzmarken sind für die Dauer der Bauausführung <strong>zu</strong> schützen und, soweit erforderlich,<br />

unter den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen <strong>zu</strong>gänglich <strong>zu</strong> halten. Zu<br />

diesen Einrichtungen gehören auch unterirdische Anlagen. Da diese nicht ohne weiteres<br />

erkennbar sind und auch nicht immer dem Bauherrn bekannt sind, ist dieser<br />

verpflichtet, sich vor Einrichtung der Baustelle über im Grundstück verlegten Anlagen<br />

und deren Lage bei den <strong>zu</strong>ständigen Behörden, Dienststellen und Versorgungsunternehmen<br />

<strong>zu</strong> vergewissern und Bauleiter und Bauunternehmer <strong>zu</strong> verständigen.<br />

Niederschlagwasser, das durch die Abbruchmaßnahme mit Schadstoffen belastet<br />

wird, darf nicht in eine Regenwasserkanalisation abgeleitet werden.<br />

Sicherheit auf Baustellen<br />

Die Bestimmungen der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen<br />

(Baustellenverordnung) vom 01.07.1998 sind vom Bauherrn <strong>zu</strong> beachten.<br />

Insbesondere wird auf<br />

- die Bestellung eines geeigneten Koordinators (bereits in der Planungsphase)<br />

- die Vorankündigung der Baustelle an das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung<br />

Staatliches Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik <strong>Frankfurt</strong> (spätestens<br />

14 Tage vor Einrichtung der Baustelle)<br />

- den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sowie<br />

- die Unterlage für spätere Arbeiten <strong>am</strong> Bauwerk hingewiesen.<br />

Weitere <strong>Informationen</strong> erhalten Sie beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abt. Arbeitsschutz<br />

und Sicherheitstechnik, Rudolfstr. 22-24, 60327 <strong>Frankfurt</strong> <strong>am</strong> <strong>Main</strong>, Tel:<br />

069/27211 – 0, e-Mail: poststelle@afas-f.hessen.de.<br />

Unfallverhütungsvorschriften<br />

Bei öffentlichen Bauvorhaben müssen die Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln<br />

und Richtlinien der Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen beachtet<br />

werden. Diese gehen in vielen Fällen über die Anforderungen der Hessischen Bauordnung<br />

(HBO) und weiterer staatlicher oder technischer Normen hinaus. Die Unfallkasse<br />

Hessen, Opernplatz 14, 60313 <strong>Frankfurt</strong> <strong>am</strong> <strong>Main</strong>, hat unter der Durchwahl<br />

069-29972-233 eine Service-Telefon-Prävention eingerichtet. Dort können auch die<br />

einschlägigen Vorschriften bestellt werden.<br />

Bodendenkmäler<br />

Werden bei Bodenbewegungen Bodendenkmäler (z. B. mittelalterliche Mauerreste,<br />

Brunnen, Gruben, Hausgeräte) aufgefunden, so ist der Fund unverzüglich dem<br />

Denkmal<strong>am</strong>t, Braubachstrasse 15, 60311 <strong>Frankfurt</strong> <strong>am</strong> <strong>Main</strong> (Tel. 212-36700), oder<br />

dem Landes<strong>am</strong>t für Denkmalpflege an<strong>zu</strong>zeigen (§ 20 Hessisches Denkmalschutzgesetz).<br />

Der Fundort und die aufgefundenen Gegenstände sind <strong>zu</strong>nächst unverändert<br />

<strong>zu</strong> belassen. Das Unterlassen der Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße<br />

bis <strong>zu</strong> 25.000 EURO belegt werden kann.<br />

5. Schwarzarbeit<br />

Das Gesetz <strong>zu</strong>r Bekämpfung der Schwarzarbeit ist <strong>zu</strong> beachten. Mit einer Geldbuße<br />

bis 100.000 EUR muss nach § 2 des Gesetzes rechnen, wer wirtschaftliche Vorteile<br />

in erheblichem Umfang dadurch erzielt, dass er mit der Ausführung von Dienst- oder<br />

Werkleistungen einen oder mehrere Schwarzarbeiter beauftragt.<br />

Verdachtsfälle von Schwarzarbeit oder illegaler Beschäftigung sind an die für Hessen<br />

<strong>zu</strong>ständige Außenstelle der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) weiter<strong>zu</strong>leiten. Die


-7-<br />

Anschrift lautet Oberfinanzdirektion Koblenz - Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung -<br />

Wiesenstraße 32 67433 Neustadt/Weinstraße, Tel.: 06321/894-313.<br />

6. Verwertung und Entsorgung von Abfall<br />

Abfälle sind weitestgehend <strong>zu</strong> verwerten. Nicht verwertbare Abfälle sind ohne Gefährdung<br />

der Umwelt <strong>zu</strong> entsorgen. Für den Abbruch von Gebäuden und -teilen bedeutet<br />

dies, dass durch Maßnahmen vor und während des Abbruchs die Verwertung<br />

unbelasteten Bauschutts ermöglicht werden muss.<br />

Soweit eine unmittelbare Verwertung nicht möglich ist, kann der Bauschutt auf einer<br />

hierfür <strong>zu</strong>gelassenen Bauschuttdeponie zwischengelagert werden. Eine Endlagerung<br />

auf Deponien für Hausmüll und hausmüllähnliche Abfälle ist in der Regel nicht möglich,<br />

da hierdurch wertvoller Deponieraum verloren geht. Es empfiehlt sich jedoch, mit<br />

der <strong>zu</strong>ständigen Gebietskörperschaft Kontakt auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Vor dem Abriss sind die Gebäude vollständig <strong>zu</strong> räumen. Verwertbare Materialien<br />

(z.B. Geräte, Metallteile u.a.) sind einer Wiederverwertung bzw. der Wertstoffs<strong>am</strong>mlung<br />

<strong>zu</strong><strong>zu</strong>führen. Nicht verwertbare Gegenstände sind als Sperrmüll und hausmüllähnlicher<br />

Abfall <strong>zu</strong> entsorgen, schadstoffhaltige Abfälle (Altöl, Farbreste, PCB- haltige<br />

Kondensatoren von Leuchtstoffröhren, PCB- haltige Transformatoren u.a.) sind als<br />

Sonderabfall, besonders überwachungsbedürftige Abfälle bei geringen Mengen bis <strong>zu</strong><br />

500 kg als Sonderabfall-Kleinmengen der entsorgungspflichtigen Gebietskörperschaft,<br />

bei größeren Mengen der Hessischen Industriemüll GmbH (HIM), 64584 Biebesheim,<br />

Otto- Hahn- Strasse 1 Tel.: (06258) 8 09-0, <strong>zu</strong> überlassen.<br />

Einzelheiten <strong>zu</strong>r Entsorgung von unbelastetem Erdaushub und unbelastetem Bauschutt<br />

sind in der Verwaltungsvorschrift für die Entsorgung von unbelastetem Erdaushub<br />

und unbelastetem Bauschutt (Erste VwV Erdaushub/Bauschutt, St.Anz.<br />

44/1990, S. 2170) geregelt. Für die Entsorgung von Bauabfällen haben die drei hessischen<br />

Regierungspräsidien in Darmstadt, Gießen und Kassel das Merkblatt „Entsorgung<br />

von Bauabfällen“ herausgegeben. Das Merkblatt ist auf der Homepage des<br />

Regierungspräsidiums Darmstadt (www.rp-darmstadt.de > Umwelt & Verbraucher ><br />

Abfall > Bau- und Gewerbeabfall > gem. Baustellenabfälle) abrufbar.<br />

Wassergefährdende Stoffe<br />

Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. Heizöltank, Rohrleitungen) sind von<br />

einem Fachbetrieb, der den Anforderungen des § 19 l Wasserhaushaltsgesetz entspricht,<br />

ordnungsgemäß still<strong>zu</strong>legen, <strong>zu</strong> reinigen und einer Wiederverwertung <strong>zu</strong><strong>zu</strong>führen.<br />

Dabei festgestellte Bodenverunreinigungen sind der Unteren Wasserbehörde,<br />

Galvanistraße 28, 60486 <strong>Frankfurt</strong> <strong>am</strong> <strong>Main</strong> mit<strong>zu</strong>teilen.<br />

Entsorgungswege für Abbruchmaterialien<br />

Durch Rückbau ist das Abbruchmaterial getrennt z.B. in folgenden Fraktionen <strong>zu</strong> erfassen:<br />

- Holzteile (z.B. Dachstuhl, Balken)<br />

- Metalle (z.B. Rohrleitungen, Dachrinnen, Stahlträger)<br />

- mineralische Stoffe (z.B. Dachpappe, Styropor, Kunststoffe, Isoliermaterial)<br />

- asbesthaltige Baumaterialien<br />

- sonstiges belastetes Material<br />

Für diese beispielhaft genannten Fraktionen gelten folgende Entsorgungswege:<br />

- Holz ist nach Möglichkeit wieder <strong>zu</strong> verwerten. Eine Verwertung als Brennholz ist<br />

dann möglich, wenn es nicht mit Farbe oder Imprägniermitteln behandelt wurde.<br />

Holz mit Farbresten ist auf einer Hausmülldeponie <strong>zu</strong> entsorgen, wenn es nicht<br />

mehr verwertbar ist. Holz mit schädlichen Verunreinigungen (z.B. durch Imprägniermittel/Holzschutzmittel)<br />

ist als Sonderabfall der Hess. Industriemüll GmbH<br />

(HIM), Otto- Hahn- Strasse 1, 64584 Biebesheim, Tel.: (06258) 8 09-0, <strong>zu</strong> überlassen.


-8-<br />

- Metallteile sind der Schrottverwertung <strong>zu</strong><strong>zu</strong>führen.<br />

- Feste mineralische Stoffe sind der Verwertung <strong>zu</strong><strong>zu</strong>führen. Ist dies unmittelbar<br />

nicht möglich, ist eine Zwischenlagerung auf hierfür <strong>zu</strong>gelassenen Lagerflächen<br />

vor<strong>zu</strong>nehmen. Näheres ist bei der <strong>zu</strong>ständigen Gebietskörperschaft <strong>zu</strong> erfragen.<br />

- Nicht mineralische Stoffe sind weitestgehend einer Verwertung <strong>zu</strong><strong>zu</strong>führen. Ist eine<br />

Verwertung nicht möglich, sind diese Stoffe auf einer Hausmülldeponie <strong>zu</strong> entsorgen.<br />

- Für die Zwischenlagerung und Entsorgung von asbesthaltigen Baumaterialien<br />

(Asbestplatten, Spritzasbest, Asbestrohre, Asbestzement u.a.) ist das Merkblatt<br />

über die Entsorgung asbesthaltiger Abfälle (Staatsanzeiger 12/1996 S. 938) <strong>zu</strong><br />

beachten. Es empfiehlt sich die Einschaltung einer Fachfirma.<br />

- Feste asbesthaltige Baumaterialien sind auf einer Hausmülldeponie ab<strong>zu</strong>lagern.<br />

Vom Abbau bis <strong>zu</strong>r Ablagerung ist <strong>zu</strong> verhindern, das Asbeststaub entsteht<br />

Besonders überwachungsbedürftige Abfälle<br />

Sofern sich bei den Abbrucharbeiten Auffälligkeiten des Erdaushubs oder des anfallenden<br />

Bauschutts zeigen, die auf eine Verunreinigung des betreffenden Materials<br />

hindeuten oder Zweifel an Herkunft und Zus<strong>am</strong>menset<strong>zu</strong>ng des Materials aufkommen<br />

lassen, sind gemäß den Grundpflichten nach dem Abfall- und Altlastenrecht (§ 3<br />

des Hessischen Ausführungsgesetzes <strong>zu</strong>m Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) die<br />

Abbrucharbeiten <strong>zu</strong> unterbrechen und das verunreinigte Material gesondert bereit<strong>zu</strong>stellen.<br />

Das Umwelt<strong>am</strong>t, Abt. Umweltüberwachung, Galvanistrasse 28, 60486 <strong>Frankfurt</strong><br />

<strong>am</strong> <strong>Main</strong>, ist hiervon unverzüglich <strong>zu</strong> unterrichten, um weitere Maßnahmen und<br />

Vorgehensweisen fest<strong>zu</strong>legen.<br />

7. Rechtsfolgen bei Gesetzesverstößen<br />

Verwaltungsmaßnahmen<br />

Wird bei der Verwirklichung des Vorhabens gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften<br />

verstoßen oder liegt eine nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung nicht<br />

vor, muss trotz Erteilung einer Abbruchgenehmigung mit der Anordnung eines<br />

Baustopps und anderen Verfügungen (z. B. Beseitigungsanordnungen, Wiederherstellungsanordnungen)<br />

gerechnet werden, die auch gegebenenfalls zwangsweise<br />

durchgesetzt werden können.<br />

Verhängung von Bußgeldern<br />

Bei Rechtsverstößen müssen Sie auch d<strong>am</strong>it rechnen, dass Bußgelder verhängt werden.<br />

Der Bußgeldrahmen beträgt hierbei bis <strong>zu</strong> 500.000,- € (§ 76 Abs. 3 HBO). Ordnungswidrig<br />

handelt beispielsweise, wer:<br />

- gegen Auflagen der Abbruchgenehmigung verstößt<br />

- beim Abbruch von der Abbruchgenehmigung abweicht<br />

- die vorgeschriebenen Anzeigen und bautechnischen Nachweise nicht rechtzeitig<br />

vorlegt (siehe beigefügte Aufstellung „Unbedingt vor<strong>zu</strong>legende Unterlagen“)<br />

- das nach § 10 Abs. 2 HBO notwendige Bauschild nicht anbringt (Formular liegt<br />

bei).

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