Muster, Stand Januar 2010 Gestattungsvertrag - Städte
Muster, Stand Januar 2010 Gestattungsvertrag - Städte
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<strong>Muster</strong>, <strong>Stand</strong> <strong>Januar</strong> <strong>2010</strong><br />
<strong>Gestattungsvertrag</strong><br />
Zwischen der<br />
Stadt / Gemeinde …………., vertreten durch ………………….<br />
- als Grundstückseigentümerin, im Nachfolgenden „Eigentümerin“ genannt -<br />
und der<br />
………, vertreten durch den/die nachfolgenden……………….<br />
- als Anlageneigentümer/in und Gestattungsnehmer/in, im Nachfolgenden<br />
„Betreiber“ genannt -<br />
wird folgender<br />
geschlossen:<br />
<strong>Gestattungsvertrag</strong><br />
zur Installation und Nutzung von Photovoltaikanlagen<br />
auf Liegenschaften der Stadt / Gemeinde<br />
§ 1<br />
Vertragsgegenstand<br />
(1) Die Stadt/ Gemeinde ist Eigentümerin der nachstehenden Gebäude auf den jeweiligen<br />
Grundstücken, eingetragen beim Amtsgericht ……,<br />
a) Grundbuch von ….., Blatt …, Gemarkung …., Flur .., Fst. … (Bezeichnung,<br />
z.B. Feuerwehrgerätehaus)<br />
b) ………………..
- 2 -<br />
(2) Die Eigentümerin gestattet dem Betreiber (Anlageneigentümerin) auf seine Kosten<br />
die Installation und den Betrieb nachfolgender Photovoltaikanlagen (PV-<br />
Anlagen) auf dem jeweiligen Dach des Gebäudes<br />
a) …………………<br />
fläche<br />
b) ……………….<br />
…. KW PV-Anlage … m² Dach-<br />
die Verlegung der erforderlichen Anschlussleitungen sowie die Installation der<br />
erforderlichen Schalt- und Messanlagen.<br />
Der erzeugte Strom wird in das öffentliche Netz eingespeist. Die notwendigen<br />
Kosten des Anschlusses der Anlagen an den technisch und wirtschaftlich günstigsten<br />
Verknüpfungspunkt des Netzes trägt der Anlagenbetreiber. 1 Die zu diesem<br />
Zweck auf dem Dach des jeweiligen Gebäudes verpachtete Fläche ergibt<br />
sich aus der vorgenannten Aufstellung. Der Betreiber übernimmt die Dachfläche<br />
wie besichtigt. Alle hierbei entstehenden Kosten für Projektierung, Installation,<br />
Bau, Wartung, Betrieb und Reparaturmaßnahmen trägt der Betreiber. Der Eigentümerin<br />
dürfen keinerlei Kosten entstehen.<br />
Als Anlage 1 bis … zu diesem Vertrag ist ein jeweiliger Lageplanauszug bzw. ein<br />
Auszug aus dem Ansichtsplan beigefügt, in dem die betreffende Fläche rot markiert<br />
ist.<br />
(3) Die Lage sowie die bauliche Ausführung der jeweiligen PV-Anlage, der Verlauf<br />
und die Verlegung der Anschlussleitungen sowie der Installationsort für die sonstigen<br />
Anlagen sowie alle sonstigen in dem Zusammenhang stehenden technischen<br />
und baulichen Anlagen bzw. Arbeiten bedürfen der vorherigen Absprache<br />
sowie des vorherigen Einvernehmens der Eigentümerin. Dies betrifft ebenfalls<br />
insbesondere die Laufwege auf dem Dach sowie einzuhaltende Abstände.<br />
(4) Die Lage der jeweiligen PV-Anlage, der Verlauf der Anschlussleitungen sowie<br />
der Installationsort für die sonstigen Anlagen sind vom Betreiber sachgerecht zu<br />
dokumentieren, in einen Plan einzuzeichnen und der Eigentümerin zu übergeben.<br />
Diese Dokumentations- und Plangrundlagen werden nach endgültiger Fertigstellung<br />
Bestandteil dieses Vertrages. Ebenfalls sind hierin die Laufwege auf<br />
dem Dach und einzuhaltende Abstände zu dokumentieren und in dem Plan zu<br />
vermerken.<br />
(5) Die Eigentümerin übernimmt keine Gewähr für Größe, Güte, Beschaffenheit und<br />
Eignung des jeweiligen Nutzungsgegenstandes, Grundstücks oder Gebäudes.<br />
§ 2<br />
Nutzungsüberlassung<br />
Die Eigentümerin stellt die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Dachflächen in der Zeit ab Inbetriebnahme<br />
(xx. xx. xxxx) gegen ein jährliches Nutzungsentgelt in Höhe von …%<br />
1 vgl. § 13 Abs. 1 EEG 2009
- 3 -<br />
der dem Betreiber nach § 33 Abs. 1 EEG im Abrechnungszeitraum zustehende Einspeisevergütung<br />
zur Verfügung.<br />
Alternativ<br />
bis zum 31.12.2020 gegen ein jährliches Nutzungsentgelt in Höhe von 3 % vom Jahresertrag<br />
der elektrischen Nennleistung zur Verfügung.<br />
Ab 01.01.2021 bis zum 31.12.2029 beträgt das jährliche Nutzungsentgelt<br />
4,5 % vom Jahresertrag der elektrischen Nennleistung.<br />
Ab 01.01.2030 bis zum 31.12.2035 beträgt das jährliche Nutzungsentgelt<br />
6,5 % vom Jahresertrag der elektrischen Nennleistung.<br />
Anmerkung: Bei den o. g. ertragsabhängigen Berechnungsmodellen ist eine Nachweispflicht<br />
des Betreibers über die jeweilige Bemessungsgrundlage zu empfehlen.<br />
Eine weitere Alternative besteht in einem ertragsunabhängigen Entgelt. S. auch die<br />
Erläuterungen (V.).<br />
Das Nutzungsentgelt wird einmal jährlich in Rechnung gestellt. Die erste Zahlung ist<br />
fällig mit Vollendung des Kalenderjahres, in dem die PV-Anlagen in Betrieb genommen<br />
wurden. Die Entgeltzahlung muss spätestens am 31.03. des jeweiligen Folgejahres<br />
auf das nachfolgend genannte Bankkonto eingegangen sein:<br />
Bank/Sparkasse:<br />
Bankleitzahl:<br />
Kontonummer:<br />
Kontoinhaber:<br />
§ 3<br />
Installation der Anlage<br />
(1) Der Betreiber hat vor Ausführung der Maßnahmen in eigener Verantwortung und<br />
auf eigene Kosten die Statik der jeweiligen Gebäude, insbesondere der Dachkonstruktion,<br />
auf die jeweils künftige Belastung durch die PV-Anlagen fachgerecht<br />
von einem dafür zugelassenen Büro prüfen zu lassen. Entsprechende<br />
Nachweise hierzu sind vor Beginn baulicher Maßnahmen jeweils in 1-facher Ausfertigung<br />
der Eigentümerin vorzulegen.<br />
Soweit für die Gebäude Statiken bei der Eigentümerin vorhanden sind, werden<br />
diese dem Betreiber in Kopie zur Verfügung gestellt. Sofern für ein Gebäude keine<br />
statische Berechnung vorhanden ist, ist für den Nachweis allein der Betreiber<br />
in fachtechnischer und sachgerechter Form zuständig.<br />
(2) Der Betreiber verpflichtet sich auf seine Kosten, die für die Errichtung und den<br />
Betrieb der PV-Anlage erforderlichen Genehmigungen jeglicher Art zu beschaffen<br />
und sie der Eigentümerin auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.<br />
(3) Soweit es für die technische Installation von Leitungen oder sonstigen Anlagenteilen<br />
erforderlich ist, diese durch festgelegte Brandabschnitte zu verlegen, müssen<br />
die jeweiligen Durchführungen, Öffnungen oder Ähnliches wieder entsprechend<br />
den Regeln der Technik auf Kosten des Betreibers ordnungsgemäß ge-
- 4 -<br />
schlossen werden. Hierüber ist eine entsprechende Bescheinigung einer zugelassenen<br />
Fachfirma unaufgefordert der Eigentümerin vorzulegen.<br />
Sollten künftig Nachweise oder bauliche Veränderungen durch Behörden erforderlich<br />
werden, die auf die Installation und den Betrieb der PV-Anlagen zurückgehen,<br />
gehen diese Maßnahmen sowohl in der Ausführung als auch in der Kostentragung<br />
alleinig zu Lasten des Betreibers. Die Eigentümerin wird den Betreiber<br />
hierüber informieren und zur Ausführung der entsprechend notwendigen<br />
Maßnahmen auffordern.<br />
(4) Nach der Installation der jeweiligen PV-Anlage sowie nach größeren Bau-, Wartungs-<br />
oder Reparaturarbeiten, die auch Gebäudebestandteile betreffen, findet<br />
jeweils eine gemeinsame Abnahme mit Vertretern oder Beauftragten der Eigentümerin<br />
sowie des Betreibers statt. Der Betreiber hat den jeweiligen Abschluss<br />
der Maßnahme anzuzeigen. Die Eigentümerin setzt dann einen Abnahmetermin<br />
innerhalb von 4 Wochen fest. Über die Abnahme ist ein schriftliches Protokoll zu<br />
fertigen und von der Eigentümerin sowie dem Betreiber bzw. deren Beauftragten<br />
zu unterzeichnen. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese<br />
innerhalb von einem Monat, vom Tage der Abnahme an gerechnet, zu beseitigen.<br />
Im Falle des Verzugs ist die Eigentümerin berechtigt, diese Mängel auf Kosten<br />
des Betreibers zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Diese Frist sowie Ersatzvornahme<br />
gilt ebenfalls für Maßnahmen nach Abs. 2. Sind dringende brandschutztechnische<br />
Erfordernisse berührt, kann die Eigentümerin eine kürzere Frist<br />
setzen.<br />
Für alle im und am Gebäude der Eigentümerin durch die Installation und den Betrieb<br />
der PV-Anlagen und sämtlicher dazugehöriger Teile verursachten oder veranlassten<br />
Maßnahmen übernimmt der Betreiber die Gewährleistung. Die Frist für<br />
die Gewährleistung ist auf unbefristete Zeit festgesetzt. Sie beginnt mit dem Tag<br />
der mängelfreien Abnahme.<br />
§ 4<br />
Eigentums- und Nutzungsrechte<br />
(1) Die PV-Anlagen, die verlegten Leitungen, die Schalt- und Messanlagen sowie die<br />
sonstigen von dem Betreiber eingebrachten Sachen sind Eigentum des Betreibers.<br />
(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die PV-Anlagen nicht Bestandteil<br />
des Gebäudes werden und nicht dem wirtschaftlichen Zweck des Gebäudes<br />
dienen sollen.<br />
(3) Im Übrigen sind sich die Parteien darüber einig, dass die PV-Anlage so installiert<br />
wird, dass sie ohne wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz wieder entfernt<br />
werden kann.<br />
(4) Baulichen Veränderungen sowie anderen Maßnahmen an dem Gebäude oder<br />
auf dem Grundstück, die keine Leistungsminderung der Anlagen bewirken können,<br />
dürfen ohne Rücksprache mit dem Betreiber vorgenommen werden. Insbesondere<br />
ist aber in Bezug auf hochstämmige Umgebungsbepflanzungen auf dem<br />
Grundstück Rücksicht auf die PV-Anlagen zu nehmen.
- 5 -<br />
Ansprüche des Betreibers im Zusammenhang mit einer künftig entstehenden<br />
Beeinträchtigung des Betriebs der PV-Anlagen sind jedoch ausgeschlossen.<br />
§ 5<br />
Absicherung<br />
Bei einem Verkauf oder einer Übereignung der Objekte an einen privaten Eigentümer<br />
oder Nutzer ist, unabhängig von dessen Rechtsform, von der Eigentümerin<br />
die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten des<br />
Betreibers in dem Verkaufs- oder Übertragungsvertrag zu vereinbaren. Eine<br />
hiermit verbundene Wertminderung des Objekts ist durch den Betreiber auszugleichen.<br />
§ 6<br />
Vertragslaufzeit<br />
(1) Der <strong>Gestattungsvertrag</strong> beginnt am ……………….. und wird für die Dauer von 21<br />
Jahren, somit bis zum ……………….. abgeschlossen. Dieser Zeitraum resultiert<br />
aus der gesetzlichen Einspeisevergütung über 20 Jahre und dem Jahr der Errichtung<br />
/ Inbetriebnahme.<br />
(2) Der <strong>Gestattungsvertrag</strong> verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn er nicht rechtzeitig<br />
mit einer Frist von 12 Monaten zum jeweiligen Laufzeitende gekündigt wird.<br />
Die Vertragsparteien erklären die Absicht, dass die Anlagen auch über den Zeitraum<br />
von 21 Jahren hinaus von dem Betreiber unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten<br />
betrieben werden sollen.<br />
§ 7<br />
Rücktrittsrecht und Kündigung<br />
(1) Beide Vertragsparteien haben das Recht, von diesem Vertrag zurückzutreten,<br />
falls nicht nach ... Monaten 2 nach Vertragsbeginn mit der Installation der PV-<br />
Anlagen begonnen wurde. Wird die Installation auf einzelnen in § 1 Abs. 1 genannten<br />
Gebäuden nicht begonnen, wird für diese eine separate Regelung hinsichtlich<br />
der Beendigung der aus diesem Vertrag resultierenden Pflichten getroffen.<br />
Für die übrigen gilt dieser Vertrag uneingeschränkt weiter.<br />
(2) Weiterhin haben beide Parteien ein ordentliches Kündigungsrecht, wenn vertragliche<br />
Hauptpflichten, wie z.B. die Zahlung der Vergütung, verletzt werden.<br />
(3) Der Betreiber hat das Recht, den Vertrag zu kündigen, falls ein wirtschaftlicher<br />
Betrieb der PV-Anlagen nicht mehr gewährleistet ist. 3 In diesem Fall hat der<br />
Betreiber die Anlagen vollständig auf eigene Kosten zu entfernen und den vorherigen<br />
Zustand wiederherzustellen.<br />
2 z.B. 12, 18, 36 Monate<br />
3 z.B. durch Änderung der gesetzlichen Einspeisevergütung
- 6 -<br />
(4) Die Eigentümerin hat das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu<br />
kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,<br />
• wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Betreibers eröffnet<br />
wird;<br />
• wenn die zuständigen Gremien der Gemeinde im Rahmen einer Änderung<br />
des Flächennutzungsplanes und/oder der Aufstellung eines Bebauungsplanes<br />
eine andere Nutzung für den Bereich des Nutzungsobjektes<br />
(§ 1 des Vertrages) beschließen;<br />
• das Grundstück von der Gemeinde zu anderen Zwecken benötigt wird,<br />
die mit dem vereinbarten Nutzungszweck unvereinbar ist; (vergleiche<br />
lange Laufzeit)<br />
• wenn übergeordnete öffentliche Belange, die beispielsweise eine Enteignung<br />
oder einen enteignungsgleichen Eingriff rechtfertigen würden<br />
(z.B. Bau von Straßen), den Abbau der Anlage erfordern<br />
• ….<br />
Der Betreiber verzichtet im Falle der Geltendmachung eines außerordentlichen<br />
Kündigungsgrundes darauf, Schadensersatzsprüche gegenüber der Eigentümerin<br />
geltend zu machen.<br />
Ein außerordentliches Kündigungsrecht gilt ebenfalls, wenn eine PV-Anlage für<br />
einen Zeitraum von … 4 außer Betrieb ist und keine Reparatur erfolgt. Die Kündigung<br />
kann auch als Teilkündigung nur für einzelne oder mehrere Grundstücke /<br />
Gebäude ausgesprochen werden. Für die restlichen Grundstücke / Gebäude gilt<br />
dieser Vertrag dann uneingeschränkt fort.<br />
(5) Im Falle eines wichtigen Grundes, eines Pflichtverstoßes oder einer nicht durchgeführten<br />
Reparatur erfolgt zunächst eine schriftliche Abmahnung durch die Eigentümerin<br />
mit Fristsetzung, um Gelegenheit zum Handeln zu geben. Liegt der<br />
Grund hiernach weiterhin ganz oder teilweise vor, kann fristlos gekündigt werden.<br />
§ 8<br />
Wiederherstellung<br />
(1) Sofern der Betreiber nach § 6 „Vertragslaufzeit“ und § 7 „Rücktrittsrecht und Kündigung“<br />
dieses Vertrages dazu verpflichtet ist, die Anlagen zu entfernen, hat er<br />
die PV-Anlagen und sämtliche dazugehörenden Teile unverzüglich (spätestens<br />
innerhalb von 3 Monaten) restlos auf eigene Kosten zu entfernen und den ursprünglichen<br />
Zustand oder einen gleichwertigen Zustand wieder herzustellen.<br />
Um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, wird der Anfangszustand dokumentiert<br />
(Bilder und Niederschrift).<br />
(2) Leitungen die unter Putz verlegt oder in sonstiger Weise nicht erkennbar sind,<br />
gehen mit der Entfernung der PV-Anlage kostenfrei in das Eigentum der Eigen-<br />
4 z.B. 6, 12 Monate.
- 7 -<br />
tümerin über. Der Betreiber ist nicht verpflichtet, Leitungen zu entfernen, die optisch<br />
nicht erkennbar sind. Der Betreiber ist nur verpflichtet, den ordnungsgemäßen<br />
ursprünglichen Zustand der Wände, Tapeten u.ä. wiederherzustellen, soweit<br />
die Leitungen über Putz gelegt worden sind.<br />
(2) Für die vollständige Beseitigung der PV-Anlagen und der Nebenanlage nach Beendigung<br />
des Vertragsverhältnisses sowie zur Sicherung aller ihrer sonstigen<br />
Verpflichtungen aus diesem <strong>Gestattungsvertrag</strong> hat der Betreiber zur Absicherung<br />
der Eigentümerin vor Beginn der ersten Bauarbeiten auf seine Kosten eine<br />
Sicherheitsleistung zu erbringen. Die Sicherheit ist durch die Übergabe einer unbefristeten<br />
selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Bank, Sparkasse<br />
oder eines Kreditversicherungsunternehmens in Höhe von 5.000,-- € zu leisten.<br />
In der Bürgschaftsurkunde ist sicherzustellen, dass die Bürgin, eine deutsche<br />
Bank, Sparkasse oder ein Kreditversicherungsunternehmen, den Bürgschaftsbetrag<br />
auf erste Anforderung an die Eigentümerin zahlt und auf die Einreden der<br />
Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage gemäß den §§ 770 und 771<br />
BGB verzichtet. Die Bankbürgschaft ist unbefristet zu erteilen.<br />
(3) Die Sicherheit kann statt einer Bankbürgschaft durch eine Sicherheitsleistung in<br />
gleicher Höhe auf ein Sperrkonto auf den Namen der Eigentümerin erfolgen. Die<br />
Rücklagen erhöhen sich durch Zinsen und Zinseszinsen des Kapitals auf dem<br />
Konto. Über das Sperrkonto kann die Eigentümerin verfügen, wenn und soweit<br />
der Betreiber seine Verpflichtungen nicht erfüllt, die durch die Sicherheitsleistung<br />
abgedeckt werden sollen.<br />
(4) Die Eigentümerin hat das Recht, die Sicherheiten zum Zwecke der Ersatzvornahme<br />
in Anspruch zu nehmen, wenn und soweit der Betreiber seine Verpflichtungen<br />
zur Beseitigung der PV-Anlagen und der Nebenanlagen nicht fristgerecht<br />
nachgekommen ist oder er seine sonstigen Verpflichtungen aus diesem <strong>Gestattungsvertrag</strong><br />
nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.<br />
Der Eigentümerin stehen die Sicherheiten zur Verfügung, bis die PV-Anlagen<br />
und die Nebenanlagen endgültig beseitigt sind.<br />
§ 9<br />
Verkehrssicherungspflicht und Haftung<br />
(1) Dem Betreiber obliegt die Verkehrssicherungspflicht der gesamten Anlage. Der<br />
Betreiber haftet bis zur endgültigen Wiederherstellung für jeden Schaden, der<br />
durch die Verletzung der bis dahin ihm obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht<br />
entsteht und für solche Schäden, die in Folge der Maßnahme an den<br />
bereits vorhandenen Grundstücken und Gebäuden oder sonst wie nach den gesetzlichen<br />
Voraussetzungen verursacht werden. Er stellt die Eigentümerin von allen<br />
Schadensersatzansprüchen frei. Diese Regelung gilt unbeschadet der Eigentumsverhältnisse.<br />
Der Betreiber verpflichtet sich, die Dachflächen und die weiteren für die Installation<br />
von Anschlussleitungen und sonstigen Anlagen in Anspruch zu nehmenden<br />
Gebäudeteile pfleglich zu behandeln.
- 8 -<br />
(2) Der Betreiber haftet der Eigentümerin unbeschränkt für alle mittelbaren oder unmittelbaren<br />
Gefahren oder Schäden, die von den Anlagen selbst, dem Bau, dem<br />
Betrieb oder der Wartung der PV-Anlagen ausgehen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.<br />
Die Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die von Besuchern,<br />
Handwerkern, Lieferanten, Angestellten oder Angehörigen verursacht werden.<br />
(3) Der Betreiber ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung für von den PV-<br />
Anlagen ausgehende Gefahren gegenüber Dritten, einschl. der Eigentümerin,<br />
abzuschließen. Der Betreiber wird die Eigentümerin im Rahmen der gesetzlichen<br />
Bestimmungen von allen Ansprüchen Dritter freihalten, die diese aufgrund von<br />
Schäden geltend machen, die durch die PV-Anlagen, deren Errichtung, Betrieb<br />
oder Unterhaltung oder sonstige Nutzung der Dachfläche durch den Betreiber<br />
verursacht worden sind. Diese Haftung ist durch den Abschluss einer entsprechenden<br />
Versicherung vor Beginn der ersten Bauarbeiten nachzuweisen und auf<br />
Verlangen der Eigentümerin während der Vertragslaufzeit jederzeit neu vorzulegen.<br />
Die Versicherungssumme ist mit der Eigentümerin abzustimmen.<br />
(4) Sollten die PV-Anlagen durch einen Dritten beschädigt worden sein und die Eigentümerin<br />
einen Schadensersatzanspruch gegen den Dritten haben, so verpflichtet<br />
sich die Eigentümerin, ihren Anspruch dem Betreiber abzutreten.<br />
(5) Die Eigentümerin haftet nur für Schäden an den Anlagen des Betreibers, die von<br />
ihr oder durch von ihr beauftragte Dritte grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht<br />
sind.<br />
(6) Die Eigentümerin hat den Betreiber unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn<br />
a) die Beschaffenheit des Daches nicht mehr geeignet ist, die Sicherheit und<br />
<strong>Stand</strong>festigkeit der PV-Anlage zu gewährleisten,<br />
b) die Eigentümerin Dachreparaturen in Auftrag geben möchte,<br />
c) die Eigentümerin andere bauliche Maßnahmen am Dach plant.<br />
(7) Der Betreiber verpflichtet sich, die PV-Anlage ausreichend gegen Schäden jeder<br />
Art (z.B. durch Blitz, Feuer, Leitungswasser, Sturm, Diebstahl, Vandalismus) zu<br />
sichern und entsprechende Versicherungen abzuschließen. An die Eigentümerin<br />
können keinerlei Ansprüche gestellt werden.<br />
(8) Der Betreiber sichert zu, dass die gesamten PV-Anlagen auf den Grundstücken<br />
der Eigentümerin keine Störungen von elektrischen Geräten, Antennen- und<br />
Computeranlagen verursachen. Sollte es sich nach neuen Erkenntnissen, die als<br />
gesicherter <strong>Stand</strong> von Wissenschaft und Technik gelten, ergeben, dass durch die<br />
installierten Anlagen trotzdem eine Beeinflussung ausgeht, wird der Betreiber alle<br />
erforderlichen Schritte ergreifen, um diese Störung zu beheben. Gelingt ihm das<br />
nicht, hat er die jeweils störende Anlage auf eigene Kosten zu demontieren. Aus<br />
der damit verbundenen teilweisen Herausnahme von Grundstücken aus dem<br />
<strong>Gestattungsvertrag</strong> bzw. der damit verbundenen Beendigung des <strong>Gestattungsvertrag</strong>es<br />
wird keine der beiden Vertragsparteien Rechte wegen Nichterfüllung<br />
herleiten.
- 9 -<br />
§ 10<br />
Bau-, Wartungs- und Reparaturmaßnahmen<br />
(1) Der Betreiber ist verpflichtet, die technischen und baulichen Anlagen unter Berücksichtigung<br />
der gesetzlichen Vorschriften und der anerkannten Regeln der<br />
Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Er hat dafür Sorge zu tragen,<br />
dass die Arbeiten nur von entsprechend geschultem Personal unter Beachtung<br />
der geltenden Sicherheitsbestimmungen durchgeführt werden.<br />
(2) Bauliche Veränderungen im Sinne des Vertragszwecks dürfen nur nach vorheriger<br />
Zustimmung der Eigentümerin vorgenommen werden. Wird diese erteilt, so<br />
hat der Betreiber für eine etwa erforderliche Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde<br />
oder sonstige Behörden zu sorgen, die Bauabnahme selbst zu<br />
veranlassen und die bei der Behörde entstehenden Kosten sowie sämtliche<br />
sonstigen damit in Verbindung stehenden Kosten zu tragen.<br />
(3) Im Falle von Dachreparaturen hat der Betreiber die PV-Anlagen auf ihre Kosten<br />
zu entfernen. Nach Beendigung der Dacharbeiten ist der Betreiber unmittelbar zu<br />
informieren, um unverzüglich den Aufbau wieder vornehmen zu können.<br />
Werden bauliche Unterhaltungsarbeiten am Dach oder dem Gebäude erforderlich<br />
und entstehen durch die installierten PV-Anlagen hierfür Kosten oder Mehrkosten,<br />
so hat diese der Betreiber zu tragen.<br />
(4) Der Betreiber hat die Anlagen zu jedem Zeitpunkt in einem Zustand zu halten,<br />
der sicherstellt, dass von ihnen keine Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen<br />
sowie hierfür erforderliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Geschieht<br />
dies nicht, kann die Eigentümerin entsprechende Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung<br />
auf Kosten und Rechnung des Betreibers vornehmen.<br />
(5) Des Weiteren werden die PV-Anlagen und alle Anlagenteile verpflichtend von<br />
dem Betreiber regelmäßig technisch gewartet und kontrolliert. Er ist verpflichtet,<br />
erforderliche Reparaturarbeiten unverzüglich sicherzustellen.<br />
(6) Die Eigentümerin sichert den Zugang zu den Anlagen, allen Leitungs- und Steuerungseinrichtungen<br />
sowie zum Übergabepunkt an das Energieversorgungsunternehmen<br />
zu, um Installations-, Wartungs-, Unterhaltungs-, Reparatur- und Überprüfungsarbeiten<br />
durch den Betreiber oder seine Beauftragten zu gewährleisten.<br />
Alle Wartungs-, Unterhaltungs-, Reparatur- und Überprüfungsarbeiten, die durch<br />
die Anlage verursacht werden und die diesbezüglich entstehenden Kosten hat<br />
der Betreiber zu tragen.<br />
Das Betreten der gemeindlichen Liegenschaften ist vorher mit der Eigentümerin<br />
abzustimmen und nur für die vorgenannten Zwecke und auf eigene Verantwortung<br />
möglich.<br />
(7) Der Betreiber wird alle Maßnahmen mit der Eigentümerin abstimmen, so dass<br />
unbillige Beeinträchtigungen der Interessen der Eigentümerin sowie aller sonstigen<br />
dritten Nutzer der Gebäude und Räumlichkeiten vermieden werden. Der<br />
Betreiber verpflichtet sich, bei allen durchzuführenden Arbeiten einen störungsfreien<br />
Betrieb des Grundstücks / Gebäudes zu gewährleisten. Im Zweifel hat die-
- 10 -<br />
ser Vorrang vor einer zügigen Durchführung der Arbeiten an der Anlage des<br />
Betreibers.<br />
(8) Die Eigentümerin ist rechtzeitig über notwendige Maßnahmen zu benachrichtigen,<br />
bei dringend erforderlichen Reparaturmaßnahmen ist eine kurzfristige Benachrichtigung<br />
ausreichend.<br />
§ 11<br />
Rechtsnachfolge<br />
(1) Der Betreiber hat das Recht, mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Eigentümerin<br />
die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.<br />
Die Zustimmung kann aus Gründen versagt werden, die in der Person<br />
des Dritten liegen. 5<br />
(2) Im Falle eines Verkaufs oder einer sonstigen Vermögensverfügung über die<br />
Grundstücke wird die Eigentümerin den Betreiber unterrichten.<br />
§ 12<br />
Besondere Leistungen des Betreibers<br />
(1) Der Betreiber erklärt seine Bereitschaft, bei der Installation der PV-Anlage auf<br />
Anforderung durch den Gebäudenutzer auf seine Kosten eine elektronische<br />
Anzeige für die PV-Anlage zu errichten, auf der jederzeit die wichtigsten Betriebsparameter<br />
der PV-Anlage ablesbar sind. Ausgestaltung und <strong>Stand</strong>ort sind<br />
mit dem Eigentümer und dem Gebäudenutzer abzustimmen.<br />
(2) Der Betreiber erklärt sich weiter bereit, dem Gebäudenutzer auf dessen Anforderung<br />
verfügbare Betriebsparameter der PV-Anlage und der Stromgewinnung<br />
für Unterrichts- und Demonstrationszwecke im Rahmen des Schulunterrichts<br />
kostenlos über eine gemeinsam festzulegende Datenschnittstelle zur Verfügung<br />
zu stellen.<br />
§ 13<br />
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit<br />
(1) Der Betreiber hat das Recht, mit der PV-Anlage in Medien zu werben. Er hat<br />
hierbei auf den Vertragspartner im Zusammenhang mit der Überlassung der<br />
Dachfläche samt Nebenräumen hinzuweisen. Die Eigentümerin ist damit einverstanden,<br />
dass der Betreiber das Gebäude mit der Anlage auch bildlich zu<br />
Werbezwecken nutzt. Dem Betreiber ist es überlassen, welche Werbemittel<br />
(Fachvorträge, Veröffentlichungen usw.) eingesetzt werden. Die Art der Werbung<br />
darf nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßen oder unlauter sein. Die<br />
Eigentümerin erteilt ihr Einverständnis, dass der Betreiber mit Interessenten<br />
5 z.B. wenn der Erwerber der Anlage innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Übernahme der<br />
Anlage gewerberechtlich unzuverlässig war oder wegen eines Vermögensdeliktes vorbestraft<br />
ist.
- 11 -<br />
nach rechtzeitiger vorheriger Vereinbarung mit dem Gebäudenutzer die Anlage<br />
besichtigen und den überlassenen Nutzungsgegenstand betreten darf, soweit<br />
es die sonstige Nutzung des Gebäudes nicht wesentlich beeinträchtigt.<br />
(2) Die Eigentümerin und weitere mit ihr verbundene Einrichtungen und Behörden<br />
sind in gleichem Umfang wie der Betreiber berechtigt, die Anlage in jeder Hinsicht<br />
werblich zu nutzen. Die technischen Daten der Anlage werden der Eigentümerin<br />
von dem Betreiber unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Eigentümerin<br />
wird bei ihrer Werbung den Betreiber als Kooperationspartner nennen.<br />
(3) Der Betreiber stellt der Eigentümerin nach Errichtung der PV-Anlage mindestens<br />
ein (ggf. digitales) Foto der PV-Anlage kostenlos zur Verfügung. Er erklärt<br />
sich damit einverstanden, dass dieses und andere Fotos der PV-Anlage für<br />
Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit der Eigentümerin und mit ihr verbundener Einrichtungen<br />
und Behörden genutzt werden.<br />
§ 14<br />
Erwerbsrecht<br />
(1) Die Eigentümerin ist jederzeit berechtigt, die PV-Anlage von dem Betreiber zu<br />
dem jeweiligen Restpreis (incl. voraussichtlichen Ertrag bis zum Ende der Laufzeit)<br />
zu erwerben. Der Restwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen<br />
bestimmt. Sollten die Parteien sich auf einen Sachverständigen nicht einigen<br />
können, wird hierzu eine Kommission der Industrie- und Handelskammer<br />
einberufen.<br />
(3) Dieses Recht kann der Grundstückseigentümer jederzeit mit vorhergehender<br />
Ankündigung von 6 Monaten ausüben.<br />
§ 15<br />
Schlussbestimmungen<br />
(1) Dieser Vertrag unterliegt der Schriftform. In diesem Vertrag nicht behandelte<br />
Nebenabreden wurden weder mündlich noch schriftlich getroffen. Nachträgliche<br />
Ergänzungen oder sonstige Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.<br />
Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses ist ebenfalls nur schriftlich<br />
möglich.<br />
(2) Soweit in diesem Vertrag nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind, gelten<br />
die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die etwaige Rechtsunwirksamkeit<br />
der einen oder anderen Bestimmung des vorliegenden Vertrages berührt<br />
die übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Soweit eine Bestimmung als rechtsunwirksam<br />
gilt, ist sie durch eine rechtsgültige Bestimmung gleichen Inhalts zu<br />
ersetzen.
- 12 -<br />
(3) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Grundstückeigentümers.<br />
(4) Dem Vertrag ist als Anlage 1 ein vorläufiger Plan der PV-Anlage beigefügt. Er<br />
ist Bestandteil dieses Vertrages.<br />
______________, den ___________ _________________, den ____________<br />
____________________________ _________________________________<br />
Stadt / Gemeinde …….