Richtlinie über den Bau von Betriebsräumen für ... - Pvting.de
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Elt<strong>Bau</strong>R : 2002-10-18 (gültig bis 31.12.2007)<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>über</strong> <strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>Bau</strong> <strong>von</strong> <strong>Betriebsräumen</strong> <strong>für</strong> elektrische Anlagen<br />
(EIt<strong>Bau</strong>R)<br />
1. Geltungsbereich<br />
1.1. Diese <strong>Richtlinie</strong> gilt <strong>für</strong> elektrische Betriebsräume in<br />
a. ) Verkaufsstätten,<br />
b. ) Versammlungsstätten, ausgenommen Versammlungsstätten in Fliegen<strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>Bau</strong>ten,<br />
c. ) Bürogebäu<strong><strong>de</strong>n</strong> und Verwaltungsgebäu<strong><strong>de</strong>n</strong>,<br />
d. ) Krankenhäusern, Altenpflegeheimen, Entbindungsheimen und Säuglingsheimen,<br />
e. ) Schulen und Sportstätten,<br />
f. ) Beherbergungsbetrieben,<br />
g. ) geschlossenen Großgaragen und<br />
h. ) Wohngebäu<strong><strong>de</strong>n</strong>.<br />
1.2. Diese <strong>Richtlinie</strong> gilt nicht <strong>für</strong> elektrische Betriebsräume in frei stehen<strong><strong>de</strong>n</strong> Gebäu<strong><strong>de</strong>n</strong><br />
o<strong>de</strong>r in durch Brandwän<strong>de</strong> abgetrennten Gebäu<strong>de</strong>teilen, die an<strong>de</strong>rs als die in Nr. 1.1.<br />
genannten baulichen Anlagen genutzt wer<strong><strong>de</strong>n</strong>, auch wenn sie zu diesen gehören.<br />
2. Begriffsbestimmung<br />
Elektrische Betriebsräume sind Räume, die ausschließlich zur Unterbringung <strong>von</strong><br />
Einrichtungen zur Erzeugung o<strong>de</strong>r Verteilung elektrischer Energie o<strong>de</strong>r zur Aufstellung <strong>von</strong><br />
Batterien dienen.<br />
3. Allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
3.1. Innerhalb <strong>von</strong> Gebäu<strong><strong>de</strong>n</strong> nach Nr. 1. müssen<br />
a. ) Transformatoren und Schaltanlagen <strong>für</strong> Nennspannungen <strong>über</strong> 1 kV,<br />
b. ) ortsfeste Stromerzeugungsaggregate und<br />
c. ) Zentralbatterien <strong>für</strong> Sicherheitsbeleuchtung<br />
in jeweils eigenen <strong>Betriebsräumen</strong> untergebracht sein. Schaltanlagen <strong>für</strong><br />
Sicherheitsbeleuchtung dürfen nicht in elektrischen <strong>Betriebsräumen</strong> mit Anlagen nach Satz<br />
1 Buchst. a und b aufgestellt wer<strong><strong>de</strong>n</strong>. Es kann verlangt wer<strong><strong>de</strong>n</strong>, dass sie in eigenen<br />
elektrischen E l t B<strong>Betriebsräumen</strong> a u R<br />
aufzustellen sind.<br />
3.2. Die elektrischen Anlagen müssen <strong><strong>de</strong>n</strong> anerkannten Regeln <strong>de</strong>r Technik entsprechen.<br />
Als anerkannte Regeln <strong>de</strong>r Technik gelten die Bestimmungen <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s Deutscher<br />
Elektrotechniker (VDE-Bestimmungen).<br />
4. Anfor<strong>de</strong>rungen an elektrische Betriebsräume<br />
Übersicht <strong>de</strong>s <strong>Bau</strong>rechts in Sachsen-Anhalt<br />
4.1. Elektrische Betriebsräume nach Nr. 3.1. Buchst. a bis c müssen so angeordnet sein,<br />
dass sie im Gefahrenfall <strong>von</strong> allgemein zugänglichen Räumen o<strong>de</strong>r vom Freien leicht und
sicher erreichbar sind und ungehin<strong>de</strong>rt verlassen wer<strong><strong>de</strong>n</strong> können, sie dürfen <strong>von</strong><br />
Treppenräumen mit notwendigen Treppen nicht unmittelbar zugänglich sein. Der<br />
Rettungsweg innerhalb elektrischer Betriebsräume bis zu einem Ausgang darf nicht länger<br />
als 40 m sein.<br />
4.2. Die Räume müssen so groß sein, dass die elektrischen Anlagen ordnungsgemäß<br />
errichtet und betrieben wer<strong><strong>de</strong>n</strong> können; sie müssen eine lichte Höhe <strong>von</strong> min<strong>de</strong>stens 2 m<br />
haben. Über Bedienungs- und Wartungsgängen muss eine Durchgangshöhe <strong>von</strong><br />
min<strong>de</strong>stens 1,80 m vorhan<strong><strong>de</strong>n</strong> sein.<br />
4.3. Die Räume müssen ständig so wirksam be- und entlüftet wer<strong><strong>de</strong>n</strong>, dass die beim<br />
Betrieb <strong>de</strong>r Transformatoren und Stromerzeugungsaggregate entstehen<strong>de</strong> Verlustwärme,<br />
bei Batterien die Gase, abgeführt wer<strong><strong>de</strong>n</strong>.<br />
4.4. In elektrischen <strong>Betriebsräumen</strong> sollen Leitungen und Einrichtungen, die nicht zum<br />
Betrieb <strong>de</strong>r elektrischen Anlagen erfor<strong>de</strong>rlich sind, nicht vorhan<strong><strong>de</strong>n</strong> sein.<br />
5. Zusätzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an elektrische Betriebsräume <strong>für</strong> Transformatoren und<br />
Schaltanlagen mit Nennspannungen <strong>über</strong> 1 kV<br />
5.1. Elektrische Betriebsräume <strong>für</strong> Transformatoren und Schaltanlagen mit<br />
Nennspannungen <strong>über</strong> 1 kV müssen <strong>von</strong> an<strong>de</strong>ren Räumen feuerbeständig abgetrennt sein.<br />
Wän<strong>de</strong> <strong>von</strong> Räumen mit Öltransformatoren müssen in <strong>de</strong>r <strong>Bau</strong>art <strong>von</strong> Brandwän<strong><strong>de</strong>n</strong><br />
errichtet sein. Öffnungen zur Durchführung <strong>von</strong> Kabeln sind so zu schließen, dass Feuer<br />
und Rauch nicht in an<strong>de</strong>re Räume <strong>über</strong>tragen wer<strong><strong>de</strong>n</strong> können.<br />
5.2. Türen müssen min<strong>de</strong>stens feuerhemmend und selbstschließend sein sowie aus<br />
nichtbrennbaren <strong>Bau</strong>stoffen bestehen; soweit sie ins Freie führen, genügen<br />
selbstschließen<strong>de</strong> Türen aus nichtbrennbaren <strong>Bau</strong>stoffen. Türen müssen nach außen<br />
aufschlagen. Türschlösser müssen so beschaffen sein, dass <strong>de</strong>r Zutritt unbefugter<br />
Personen je<strong>de</strong>rzeit verhin<strong>de</strong>rt ist, <strong>de</strong>r Betriebsraum jedoch ungehin<strong>de</strong>rt verlassen wer<strong><strong>de</strong>n</strong><br />
kann.<br />
An <strong><strong>de</strong>n</strong> Türen muss außen ein Hochspannungswarnschild angebracht sein.<br />
5.3. Elektrische Betriebsräume <strong>für</strong> Öltransformatoren dürfen sich nicht in Geschossen<br />
befin<strong><strong>de</strong>n</strong>, <strong>de</strong>ren Fußbo<strong><strong>de</strong>n</strong> mehr als 4 munter <strong>de</strong>r festgelegten Gelän<strong>de</strong>oberfläche liegt. Sie<br />
dürfen auch nicht in Geschossen <strong>über</strong> <strong>de</strong>m Erdgeschoss liegen.<br />
5.4. Die Zuluft <strong>für</strong> die Räume muss unmittelbar o<strong>de</strong>r <strong>über</strong> beson<strong>de</strong>re Lüftungsleitungen<br />
<strong>de</strong>m Freien entnommen, die Abluft unmittelbar o<strong>de</strong>r <strong>über</strong> beson<strong>de</strong>re Lüftungsleitungen ins<br />
Freie geführt wer<strong><strong>de</strong>n</strong>. Lüftungsleitungen, die durch an<strong>de</strong>re Räume führen, sind so<br />
herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in an<strong>de</strong>re Räume <strong>über</strong>tragen wer<strong><strong>de</strong>n</strong> können.<br />
Öffnungen <strong>von</strong> Lüftungsleitungen zum Freien müssen Schutzgitter haben.<br />
5.5. Fußbö<strong><strong>de</strong>n</strong> müssen aus nichtbrennbaren <strong>Bau</strong>stoffen bestehen; dies gilt nicht <strong>für</strong><br />
Fußbo<strong><strong>de</strong>n</strong>beläge.<br />
5.6. Unter Transformatoren muss auslaufen<strong>de</strong> Isolier- und Kühlflüssigkeit sicher<br />
aufgefangen wer<strong><strong>de</strong>n</strong> können. Für höchstens drei Transformatoren mit jeweils bis zu 1 000 I<br />
Isolierflüssigkeit in einem elektrischen Betriebsraumgenügt es, wenn die Wän<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen Höhe sowie <strong>de</strong>r Fußbo<strong><strong>de</strong>n</strong> undurchlässig ausgebil<strong>de</strong>t sind; an <strong><strong>de</strong>n</strong> Türen<br />
müssen entsprechend hohe und undurchlässige Schwellen vorhan<strong><strong>de</strong>n</strong> sein.<br />
5.7. Fenster, die <strong>von</strong> außen leicht erreichbar sind, müssen so beschaffen o<strong>de</strong>r gesichert
sein, dass Unbefugte nicht in <strong><strong>de</strong>n</strong> elektrischen Betriebsraum eindringen können.<br />
5.8. Räume mit Transformatoren dürfen vom Gebäu<strong>de</strong>innern aus nur <strong>von</strong> Fluren und <strong>über</strong><br />
Sicherheitsschleusen zugänglich sein. Bei Räumen mit Öltransformatoren muss<br />
min<strong>de</strong>stens ein Ausgang unmittelbar ins Freie o<strong>de</strong>r <strong>über</strong> einen Vorraum ins Freie führen.<br />
Der Vorraum darf auch mit <strong>de</strong>m Schaltraum, jedoch nicht mit an<strong>de</strong>ren Räumen in<br />
Verbindung stehen. Sicherheitsschleusen mit mehr als 20 m 3 Luftraum müssen<br />
Rauchabzüge haben.<br />
5.9. Abweichend <strong>von</strong> Nr. 5.8. Satz 1 und 2 sind Sicherheitsschleusen und unmittelbar o<strong>de</strong>r<br />
<strong>über</strong> einen Vorraum ins Freie führen<strong>de</strong> Ausgänge nicht erfor<strong>de</strong>rlich bei Räumen mit<br />
Transformatoren in<br />
a. ) Verkaufsstätten, die nicht <strong>de</strong>m Geltungsbereich einer <strong>Richtlinie</strong> o<strong>de</strong>r Verordnung<br />
<strong>über</strong> <strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>Bau</strong> und Betrieb <strong>von</strong> Verkaufsstätten unterliegen,<br />
b. ) Versammlungsstätten, die nicht <strong>de</strong>m Geltungsbereich einer Verordnung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r -<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>über</strong> <strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>Bau</strong> und Betrieb <strong>von</strong> Versammlungsstätten (VStättR, siehe Anlage<br />
3 c zu Nr. 56.1.1. VV <strong>Bau</strong>O LSA) unterliegen,<br />
c. ) Büro- o<strong>de</strong>r Verwaltungsgebäu<strong><strong>de</strong>n</strong>, die keine Hochhäuser sind,<br />
d. ) Krankenhäusern, Altenpflegeheimen, Entbindungs- und Säuglingsheimen mit nicht<br />
mehr als 32 Betten,<br />
e. ) Schulen und Sportstätten ohne Räume, auf die die VStättR anzuwen<strong><strong>de</strong>n</strong> ist,<br />
f. ) Beherbergungsbetrieben mit nicht mehr als 30 Betten,<br />
g. ) Wohngebäu<strong><strong>de</strong>n</strong>, die keine Hochhäuser sind.<br />
Die Wän<strong>de</strong> dieser Räume zu an<strong>de</strong>ren Räumen müssen feuerbeständig sein. Die Türen <strong>von</strong><br />
Räumen mit Öltransformatoren müssen in feuerbeständiger <strong>Bau</strong>art hergestellt sein.<br />
6. Zusätzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an elektrische Betriebsräume <strong>für</strong> ortsfeste<br />
Stromerzeugungsaggregate<br />
6.1. Für elektrische Betriebsräume <strong>für</strong> ortsfeste Stromerzeugungsaggregate gelten die Nrn.<br />
5.1., 5.2., 5.4. und 5.5. sinngemäß. Wän<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Höhe sowie <strong>de</strong>r Fußbo<strong><strong>de</strong>n</strong><br />
müssen gegen wassergefähr<strong><strong>de</strong>n</strong><strong>de</strong> Flüssigkeiten undurchlässig ausgebil<strong>de</strong>t sein; an <strong><strong>de</strong>n</strong><br />
Türen muss eine min<strong>de</strong>stens 10 cm hohe Schwelle vorhan<strong><strong>de</strong>n</strong> sein.<br />
6.2. Die Abgase <strong>von</strong> Verbrennungsmaschinen sind <strong>über</strong> beson<strong>de</strong>re Leitungen ins Freie zu<br />
führen. Die Abgasrohre müssen <strong>von</strong> <strong>Bau</strong>teilen aus brennbaren <strong>Bau</strong>stoffen einen Abstand<br />
<strong>von</strong> min<strong>de</strong>stens 10 cm haben. Wer<strong><strong>de</strong>n</strong> Abgasrohre durch <strong>Bau</strong>teile aus brennbaren<br />
<strong>Bau</strong>stoffen geführt, so sind die <strong>Bau</strong>teile im Umkreis <strong>von</strong> 10 cm aus nichtbrennbaren,<br />
formbeständigen <strong>Bau</strong>stoffen herzustellen, wenn ein beson<strong>de</strong>rer Schutz gegen strahlen<strong>de</strong><br />
Wärme nicht vorhan<strong><strong>de</strong>n</strong> ist.<br />
6.3. Die Räume müssen frostfrei sein o<strong>de</strong>r beheizt wer<strong><strong>de</strong>n</strong> können.<br />
7. Zusätzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an Batterieräume<br />
7.1 Räume <strong>für</strong> Zentralbatterien müssen <strong>von</strong> Räumen mit erhöhter Brandgefahr<br />
feuerbeständig, <strong>von</strong> an<strong>de</strong>ren Räumen min<strong>de</strong>stens feuerhemmend getrennt sein. Dies gilt<br />
auch <strong>für</strong> Batterieschränke. Nr. 5.4. gilt sinngemäß. Die Räume müssen frostfrei sein o<strong>de</strong>r<br />
beheizt wer<strong><strong>de</strong>n</strong> können. Öffnungen zur Durchführung <strong>von</strong> Kabeln sind so zu schließen,<br />
dass Feuer und Rauch nicht in an<strong>de</strong>re Räume <strong>über</strong>tragen wer<strong><strong>de</strong>n</strong> können.
7.2. Türen müssen nach außen aufschlagen, in feuerbeständigen Wän<strong><strong>de</strong>n</strong> min<strong>de</strong>stens<br />
feuerhemmend und selbstschließend sein und in allen an<strong>de</strong>ren Fällen aus nichtbrennbaren<br />
<strong>Bau</strong>stoffen bestehen.<br />
7.3. Fußbö<strong><strong>de</strong>n</strong> sowie Sockel <strong>für</strong> Batterien müssen gegen die Einwirkung <strong>de</strong>r Elektrolyte<br />
wi<strong>de</strong>rstandsfähig sein. An <strong><strong>de</strong>n</strong> Türen muss eine Schwelle vorhan<strong><strong>de</strong>n</strong> sein, die auslaufen<strong>de</strong><br />
Elektrolyte zurückhält.<br />
7.4. Der Fußbo<strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>von</strong> Batterieräumen, in <strong><strong>de</strong>n</strong>en geschlossene Zellen aufgestellt wer<strong><strong>de</strong>n</strong>,<br />
muss an allen Stellen <strong>für</strong> elektrostatische Ladungen einheitlich und ausreichend ableitfähig<br />
sein.<br />
7.5. Lüftungsanlagen müssen gegen die Einwirkungen <strong>de</strong>s Elektrolyts wi<strong>de</strong>rstandsfähig<br />
sein.<br />
7.6. Das Rauchen und das Verwen<strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>von</strong> offenem Feuer sind in <strong><strong>de</strong>n</strong> Batterieräumen<br />
verboten; hierauf ist durch Schil<strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Außenseite <strong>de</strong>r Türen hinzuweisen.<br />
8. Zusätzliche <strong>Bau</strong>vorlagen<br />
Die <strong>Bau</strong>vorlagen müssen Angaben <strong>über</strong> die Lage <strong>de</strong>s Betriebsraumes und die Art <strong>de</strong>r<br />
elektrischen Anlage enthalten. Soweit erfor<strong>de</strong>rlich, müssen sie ferner Angaben <strong>über</strong> die<br />
Schallschutzmaßnahmen enthalten.<br />
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