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Richtlinie über den Bau von Betriebsräumen für ... - Pvting.de

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Elt<strong>Bau</strong>R : 2002-10-18 (gültig bis 31.12.2007)<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>über</strong> <strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>Bau</strong> <strong>von</strong> <strong>Betriebsräumen</strong> <strong>für</strong> elektrische Anlagen<br />

(EIt<strong>Bau</strong>R)<br />

1. Geltungsbereich<br />

1.1. Diese <strong>Richtlinie</strong> gilt <strong>für</strong> elektrische Betriebsräume in<br />

a. ) Verkaufsstätten,<br />

b. ) Versammlungsstätten, ausgenommen Versammlungsstätten in Fliegen<strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>Bau</strong>ten,<br />

c. ) Bürogebäu<strong><strong>de</strong>n</strong> und Verwaltungsgebäu<strong><strong>de</strong>n</strong>,<br />

d. ) Krankenhäusern, Altenpflegeheimen, Entbindungsheimen und Säuglingsheimen,<br />

e. ) Schulen und Sportstätten,<br />

f. ) Beherbergungsbetrieben,<br />

g. ) geschlossenen Großgaragen und<br />

h. ) Wohngebäu<strong><strong>de</strong>n</strong>.<br />

1.2. Diese <strong>Richtlinie</strong> gilt nicht <strong>für</strong> elektrische Betriebsräume in frei stehen<strong><strong>de</strong>n</strong> Gebäu<strong><strong>de</strong>n</strong><br />

o<strong>de</strong>r in durch Brandwän<strong>de</strong> abgetrennten Gebäu<strong>de</strong>teilen, die an<strong>de</strong>rs als die in Nr. 1.1.<br />

genannten baulichen Anlagen genutzt wer<strong><strong>de</strong>n</strong>, auch wenn sie zu diesen gehören.<br />

2. Begriffsbestimmung<br />

Elektrische Betriebsräume sind Räume, die ausschließlich zur Unterbringung <strong>von</strong><br />

Einrichtungen zur Erzeugung o<strong>de</strong>r Verteilung elektrischer Energie o<strong>de</strong>r zur Aufstellung <strong>von</strong><br />

Batterien dienen.<br />

3. Allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

3.1. Innerhalb <strong>von</strong> Gebäu<strong><strong>de</strong>n</strong> nach Nr. 1. müssen<br />

a. ) Transformatoren und Schaltanlagen <strong>für</strong> Nennspannungen <strong>über</strong> 1 kV,<br />

b. ) ortsfeste Stromerzeugungsaggregate und<br />

c. ) Zentralbatterien <strong>für</strong> Sicherheitsbeleuchtung<br />

in jeweils eigenen <strong>Betriebsräumen</strong> untergebracht sein. Schaltanlagen <strong>für</strong><br />

Sicherheitsbeleuchtung dürfen nicht in elektrischen <strong>Betriebsräumen</strong> mit Anlagen nach Satz<br />

1 Buchst. a und b aufgestellt wer<strong><strong>de</strong>n</strong>. Es kann verlangt wer<strong><strong>de</strong>n</strong>, dass sie in eigenen<br />

elektrischen E l t B<strong>Betriebsräumen</strong> a u R<br />

aufzustellen sind.<br />

3.2. Die elektrischen Anlagen müssen <strong><strong>de</strong>n</strong> anerkannten Regeln <strong>de</strong>r Technik entsprechen.<br />

Als anerkannte Regeln <strong>de</strong>r Technik gelten die Bestimmungen <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s Deutscher<br />

Elektrotechniker (VDE-Bestimmungen).<br />

4. Anfor<strong>de</strong>rungen an elektrische Betriebsräume<br />

Übersicht <strong>de</strong>s <strong>Bau</strong>rechts in Sachsen-Anhalt<br />

4.1. Elektrische Betriebsräume nach Nr. 3.1. Buchst. a bis c müssen so angeordnet sein,<br />

dass sie im Gefahrenfall <strong>von</strong> allgemein zugänglichen Räumen o<strong>de</strong>r vom Freien leicht und


sicher erreichbar sind und ungehin<strong>de</strong>rt verlassen wer<strong><strong>de</strong>n</strong> können, sie dürfen <strong>von</strong><br />

Treppenräumen mit notwendigen Treppen nicht unmittelbar zugänglich sein. Der<br />

Rettungsweg innerhalb elektrischer Betriebsräume bis zu einem Ausgang darf nicht länger<br />

als 40 m sein.<br />

4.2. Die Räume müssen so groß sein, dass die elektrischen Anlagen ordnungsgemäß<br />

errichtet und betrieben wer<strong><strong>de</strong>n</strong> können; sie müssen eine lichte Höhe <strong>von</strong> min<strong>de</strong>stens 2 m<br />

haben. Über Bedienungs- und Wartungsgängen muss eine Durchgangshöhe <strong>von</strong><br />

min<strong>de</strong>stens 1,80 m vorhan<strong><strong>de</strong>n</strong> sein.<br />

4.3. Die Räume müssen ständig so wirksam be- und entlüftet wer<strong><strong>de</strong>n</strong>, dass die beim<br />

Betrieb <strong>de</strong>r Transformatoren und Stromerzeugungsaggregate entstehen<strong>de</strong> Verlustwärme,<br />

bei Batterien die Gase, abgeführt wer<strong><strong>de</strong>n</strong>.<br />

4.4. In elektrischen <strong>Betriebsräumen</strong> sollen Leitungen und Einrichtungen, die nicht zum<br />

Betrieb <strong>de</strong>r elektrischen Anlagen erfor<strong>de</strong>rlich sind, nicht vorhan<strong><strong>de</strong>n</strong> sein.<br />

5. Zusätzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an elektrische Betriebsräume <strong>für</strong> Transformatoren und<br />

Schaltanlagen mit Nennspannungen <strong>über</strong> 1 kV<br />

5.1. Elektrische Betriebsräume <strong>für</strong> Transformatoren und Schaltanlagen mit<br />

Nennspannungen <strong>über</strong> 1 kV müssen <strong>von</strong> an<strong>de</strong>ren Räumen feuerbeständig abgetrennt sein.<br />

Wän<strong>de</strong> <strong>von</strong> Räumen mit Öltransformatoren müssen in <strong>de</strong>r <strong>Bau</strong>art <strong>von</strong> Brandwän<strong><strong>de</strong>n</strong><br />

errichtet sein. Öffnungen zur Durchführung <strong>von</strong> Kabeln sind so zu schließen, dass Feuer<br />

und Rauch nicht in an<strong>de</strong>re Räume <strong>über</strong>tragen wer<strong><strong>de</strong>n</strong> können.<br />

5.2. Türen müssen min<strong>de</strong>stens feuerhemmend und selbstschließend sein sowie aus<br />

nichtbrennbaren <strong>Bau</strong>stoffen bestehen; soweit sie ins Freie führen, genügen<br />

selbstschließen<strong>de</strong> Türen aus nichtbrennbaren <strong>Bau</strong>stoffen. Türen müssen nach außen<br />

aufschlagen. Türschlösser müssen so beschaffen sein, dass <strong>de</strong>r Zutritt unbefugter<br />

Personen je<strong>de</strong>rzeit verhin<strong>de</strong>rt ist, <strong>de</strong>r Betriebsraum jedoch ungehin<strong>de</strong>rt verlassen wer<strong><strong>de</strong>n</strong><br />

kann.<br />

An <strong><strong>de</strong>n</strong> Türen muss außen ein Hochspannungswarnschild angebracht sein.<br />

5.3. Elektrische Betriebsräume <strong>für</strong> Öltransformatoren dürfen sich nicht in Geschossen<br />

befin<strong><strong>de</strong>n</strong>, <strong>de</strong>ren Fußbo<strong><strong>de</strong>n</strong> mehr als 4 munter <strong>de</strong>r festgelegten Gelän<strong>de</strong>oberfläche liegt. Sie<br />

dürfen auch nicht in Geschossen <strong>über</strong> <strong>de</strong>m Erdgeschoss liegen.<br />

5.4. Die Zuluft <strong>für</strong> die Räume muss unmittelbar o<strong>de</strong>r <strong>über</strong> beson<strong>de</strong>re Lüftungsleitungen<br />

<strong>de</strong>m Freien entnommen, die Abluft unmittelbar o<strong>de</strong>r <strong>über</strong> beson<strong>de</strong>re Lüftungsleitungen ins<br />

Freie geführt wer<strong><strong>de</strong>n</strong>. Lüftungsleitungen, die durch an<strong>de</strong>re Räume führen, sind so<br />

herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in an<strong>de</strong>re Räume <strong>über</strong>tragen wer<strong><strong>de</strong>n</strong> können.<br />

Öffnungen <strong>von</strong> Lüftungsleitungen zum Freien müssen Schutzgitter haben.<br />

5.5. Fußbö<strong><strong>de</strong>n</strong> müssen aus nichtbrennbaren <strong>Bau</strong>stoffen bestehen; dies gilt nicht <strong>für</strong><br />

Fußbo<strong><strong>de</strong>n</strong>beläge.<br />

5.6. Unter Transformatoren muss auslaufen<strong>de</strong> Isolier- und Kühlflüssigkeit sicher<br />

aufgefangen wer<strong><strong>de</strong>n</strong> können. Für höchstens drei Transformatoren mit jeweils bis zu 1 000 I<br />

Isolierflüssigkeit in einem elektrischen Betriebsraumgenügt es, wenn die Wän<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Höhe sowie <strong>de</strong>r Fußbo<strong><strong>de</strong>n</strong> undurchlässig ausgebil<strong>de</strong>t sind; an <strong><strong>de</strong>n</strong> Türen<br />

müssen entsprechend hohe und undurchlässige Schwellen vorhan<strong><strong>de</strong>n</strong> sein.<br />

5.7. Fenster, die <strong>von</strong> außen leicht erreichbar sind, müssen so beschaffen o<strong>de</strong>r gesichert


sein, dass Unbefugte nicht in <strong><strong>de</strong>n</strong> elektrischen Betriebsraum eindringen können.<br />

5.8. Räume mit Transformatoren dürfen vom Gebäu<strong>de</strong>innern aus nur <strong>von</strong> Fluren und <strong>über</strong><br />

Sicherheitsschleusen zugänglich sein. Bei Räumen mit Öltransformatoren muss<br />

min<strong>de</strong>stens ein Ausgang unmittelbar ins Freie o<strong>de</strong>r <strong>über</strong> einen Vorraum ins Freie führen.<br />

Der Vorraum darf auch mit <strong>de</strong>m Schaltraum, jedoch nicht mit an<strong>de</strong>ren Räumen in<br />

Verbindung stehen. Sicherheitsschleusen mit mehr als 20 m 3 Luftraum müssen<br />

Rauchabzüge haben.<br />

5.9. Abweichend <strong>von</strong> Nr. 5.8. Satz 1 und 2 sind Sicherheitsschleusen und unmittelbar o<strong>de</strong>r<br />

<strong>über</strong> einen Vorraum ins Freie führen<strong>de</strong> Ausgänge nicht erfor<strong>de</strong>rlich bei Räumen mit<br />

Transformatoren in<br />

a. ) Verkaufsstätten, die nicht <strong>de</strong>m Geltungsbereich einer <strong>Richtlinie</strong> o<strong>de</strong>r Verordnung<br />

<strong>über</strong> <strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>Bau</strong> und Betrieb <strong>von</strong> Verkaufsstätten unterliegen,<br />

b. ) Versammlungsstätten, die nicht <strong>de</strong>m Geltungsbereich einer Verordnung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r -<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>über</strong> <strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>Bau</strong> und Betrieb <strong>von</strong> Versammlungsstätten (VStättR, siehe Anlage<br />

3 c zu Nr. 56.1.1. VV <strong>Bau</strong>O LSA) unterliegen,<br />

c. ) Büro- o<strong>de</strong>r Verwaltungsgebäu<strong><strong>de</strong>n</strong>, die keine Hochhäuser sind,<br />

d. ) Krankenhäusern, Altenpflegeheimen, Entbindungs- und Säuglingsheimen mit nicht<br />

mehr als 32 Betten,<br />

e. ) Schulen und Sportstätten ohne Räume, auf die die VStättR anzuwen<strong><strong>de</strong>n</strong> ist,<br />

f. ) Beherbergungsbetrieben mit nicht mehr als 30 Betten,<br />

g. ) Wohngebäu<strong><strong>de</strong>n</strong>, die keine Hochhäuser sind.<br />

Die Wän<strong>de</strong> dieser Räume zu an<strong>de</strong>ren Räumen müssen feuerbeständig sein. Die Türen <strong>von</strong><br />

Räumen mit Öltransformatoren müssen in feuerbeständiger <strong>Bau</strong>art hergestellt sein.<br />

6. Zusätzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an elektrische Betriebsräume <strong>für</strong> ortsfeste<br />

Stromerzeugungsaggregate<br />

6.1. Für elektrische Betriebsräume <strong>für</strong> ortsfeste Stromerzeugungsaggregate gelten die Nrn.<br />

5.1., 5.2., 5.4. und 5.5. sinngemäß. Wän<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Höhe sowie <strong>de</strong>r Fußbo<strong><strong>de</strong>n</strong><br />

müssen gegen wassergefähr<strong><strong>de</strong>n</strong><strong>de</strong> Flüssigkeiten undurchlässig ausgebil<strong>de</strong>t sein; an <strong><strong>de</strong>n</strong><br />

Türen muss eine min<strong>de</strong>stens 10 cm hohe Schwelle vorhan<strong><strong>de</strong>n</strong> sein.<br />

6.2. Die Abgase <strong>von</strong> Verbrennungsmaschinen sind <strong>über</strong> beson<strong>de</strong>re Leitungen ins Freie zu<br />

führen. Die Abgasrohre müssen <strong>von</strong> <strong>Bau</strong>teilen aus brennbaren <strong>Bau</strong>stoffen einen Abstand<br />

<strong>von</strong> min<strong>de</strong>stens 10 cm haben. Wer<strong><strong>de</strong>n</strong> Abgasrohre durch <strong>Bau</strong>teile aus brennbaren<br />

<strong>Bau</strong>stoffen geführt, so sind die <strong>Bau</strong>teile im Umkreis <strong>von</strong> 10 cm aus nichtbrennbaren,<br />

formbeständigen <strong>Bau</strong>stoffen herzustellen, wenn ein beson<strong>de</strong>rer Schutz gegen strahlen<strong>de</strong><br />

Wärme nicht vorhan<strong><strong>de</strong>n</strong> ist.<br />

6.3. Die Räume müssen frostfrei sein o<strong>de</strong>r beheizt wer<strong><strong>de</strong>n</strong> können.<br />

7. Zusätzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an Batterieräume<br />

7.1 Räume <strong>für</strong> Zentralbatterien müssen <strong>von</strong> Räumen mit erhöhter Brandgefahr<br />

feuerbeständig, <strong>von</strong> an<strong>de</strong>ren Räumen min<strong>de</strong>stens feuerhemmend getrennt sein. Dies gilt<br />

auch <strong>für</strong> Batterieschränke. Nr. 5.4. gilt sinngemäß. Die Räume müssen frostfrei sein o<strong>de</strong>r<br />

beheizt wer<strong><strong>de</strong>n</strong> können. Öffnungen zur Durchführung <strong>von</strong> Kabeln sind so zu schließen,<br />

dass Feuer und Rauch nicht in an<strong>de</strong>re Räume <strong>über</strong>tragen wer<strong><strong>de</strong>n</strong> können.


7.2. Türen müssen nach außen aufschlagen, in feuerbeständigen Wän<strong><strong>de</strong>n</strong> min<strong>de</strong>stens<br />

feuerhemmend und selbstschließend sein und in allen an<strong>de</strong>ren Fällen aus nichtbrennbaren<br />

<strong>Bau</strong>stoffen bestehen.<br />

7.3. Fußbö<strong><strong>de</strong>n</strong> sowie Sockel <strong>für</strong> Batterien müssen gegen die Einwirkung <strong>de</strong>r Elektrolyte<br />

wi<strong>de</strong>rstandsfähig sein. An <strong><strong>de</strong>n</strong> Türen muss eine Schwelle vorhan<strong><strong>de</strong>n</strong> sein, die auslaufen<strong>de</strong><br />

Elektrolyte zurückhält.<br />

7.4. Der Fußbo<strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>von</strong> Batterieräumen, in <strong><strong>de</strong>n</strong>en geschlossene Zellen aufgestellt wer<strong><strong>de</strong>n</strong>,<br />

muss an allen Stellen <strong>für</strong> elektrostatische Ladungen einheitlich und ausreichend ableitfähig<br />

sein.<br />

7.5. Lüftungsanlagen müssen gegen die Einwirkungen <strong>de</strong>s Elektrolyts wi<strong>de</strong>rstandsfähig<br />

sein.<br />

7.6. Das Rauchen und das Verwen<strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>von</strong> offenem Feuer sind in <strong><strong>de</strong>n</strong> Batterieräumen<br />

verboten; hierauf ist durch Schil<strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Außenseite <strong>de</strong>r Türen hinzuweisen.<br />

8. Zusätzliche <strong>Bau</strong>vorlagen<br />

Die <strong>Bau</strong>vorlagen müssen Angaben <strong>über</strong> die Lage <strong>de</strong>s Betriebsraumes und die Art <strong>de</strong>r<br />

elektrischen Anlage enthalten. Soweit erfor<strong>de</strong>rlich, müssen sie ferner Angaben <strong>über</strong> die<br />

Schallschutzmaßnahmen enthalten.<br />

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