Unfallversicherung für Taucher - DLRG
Unfallversicherung für Taucher - DLRG
Unfallversicherung für Taucher - DLRG
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Versicherungsschutz in der <strong>DLRG</strong><br />
7. Zusatz-<strong>Unfallversicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Taucher</strong><br />
Über den Bundesverband besteht ein Zentralvertrag.<br />
Versicherer: HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung-AG<br />
Versicherungsschein-Nummer: 22-5783620<br />
7.1. Gegenstand der Versicherung<br />
Änderungen zur vorigen Fassung<br />
<strong>Taucher</strong>-<strong>Unfallversicherung</strong><br />
Fassung 4<br />
Versicherungsschutz wird gewährt auf der Grundlage der Allgemeinen <strong>Unfallversicherung</strong>s-<br />
Bedingungen (AUB) gegenüber den wirtschaftlichen Folgen körperlicher Unfälle, von denen<br />
die versicherten <strong>DLRG</strong>-<strong>Taucher</strong> betroffen werden bei der Ausübung des Tauchens unter<br />
Wasser und während des Aufenthaltes in oder auf dem Wasser, sofern dieser im Zusammenhang<br />
mit einem Tauchgang oder Tauchversuch (z.B. zur Gewässererkundung oder zur<br />
Vorbereitung oder Einholung des Gerätes) steht, und zwar weltweit<br />
bei der Rettung von Menschenleben,<br />
Teilnahme an Veranstaltungen der <strong>DLRG</strong> und ihrer Gliederungen,<br />
Teilnahme an Wettkämpfen anderer Sportorganisationen, wenn die versicherten Personen<br />
von der <strong>DLRG</strong> oder einer ihrer Gliederungen offiziell gemeldet sind,<br />
bei der Einführung in das Gerätetauchen von <strong>DLRG</strong>-Mitgliedern vom vollendeten 14. bis<br />
zum vollendeten 16. Lebensjahr in sinngemäßer Anwendung der Vertragsbestimmungen,<br />
beim Gerätetauch-Grundschein,<br />
bei privaten Unternehmungen.<br />
Versichert ist auch das “Technische Tauchen“ (Tauchen mit Kreislaufgeräten, Trimix- und<br />
Nitrox-Tauchen), wenn der Versicherte an einer Ausbildung zum “Technischen Tauchen” an<br />
einem von der <strong>DLRG</strong> anerkannten Institut teilgenommen hat und im Besitz eines Brevets<br />
über den erfolgreichen Abschluss ist.<br />
Beispiele: Ein <strong>DLRG</strong>-Bezirk setzt <strong>für</strong> alle Ortsgruppen innerhalb seines Bezirks an einem nahe<br />
gelegenen See eine "Gewässererkundung" an. Zwei versicherte <strong>DLRG</strong>-<strong>Taucher</strong> erkunden<br />
während eines Tauchgangs das Gewässer im Rahmen dieser Veranstaltung. Hierbei erleidet<br />
einer der beiden <strong>Taucher</strong> eine Trommelfellverletzung.<br />
Zwei versicherte <strong>DLRG</strong>-<strong>Taucher</strong> befinden sich zu einem Tauchurlaub am Roten Meer. Mit einem<br />
gecharterten Boot haben sich die beiden <strong>Taucher</strong> zu einem interessanten Tauchrevier<br />
fahren lassen. Vor Anker stürzt einer der beiden <strong>Taucher</strong> beim Anlegen der Tauchausrüstung<br />
so unglücklich, dass ein mehrtägiger Krankenhausaufenthalt wegen erlittener Zahn- und Kieferverletzungen<br />
erforderlich wird.<br />
In beiden Fällen ist Versicherungsschutz gegeben.<br />
7.1.1. Versicherte Personen<br />
Versichert sind namentlich gemeldete <strong>Taucher</strong> der <strong>DLRG</strong> bis zum vollendeten 70. Lebensjahr.<br />
Eine Versicherung <strong>für</strong> Personen über das 70. Lebensjahr hinaus ist möglich. Hierzu bedarf es<br />
keiner extra Bestätigung vom Versicherer. Es muss jedoch im Schadenfall eine aktuelle<br />
Tauchtauglichkeit nachgewiesen werden können, da sonst kein Versicherungsschutz besteht.<br />
7.1.2. Wegeunfälle<br />
Die gemeldeten Personen sind auch auf den direkten Wegen zu und von den versicherten<br />
Veranstaltungen versichert.<br />
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Verlassen der Wohnung und endet bei Rückkehr<br />
mit deren Wiederbetreten.<br />
Der Geltungsbereich <strong>für</strong> Wegeunfälle gilt bei der Teilnahme an Veranstaltungen der Orts-<br />
und Kreisgruppen sowie Bezirke nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Bei der Teilnahme<br />
an Veranstaltungen der <strong>DLRG</strong> und ihrer Landesverbände sowie bei delegierter Teilnahme<br />
im Auftrage der <strong>DLRG</strong> an Veranstaltungen anderer Sportorganisationen weltweit.<br />
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Versicherungsschutz in der <strong>DLRG</strong><br />
Änderungen zur vorigen Fassung<br />
<strong>Taucher</strong>-<strong>Unfallversicherung</strong><br />
Fassung 4<br />
Der Versicherungsschutz bei Wegeunfällen erstreckt sich auch auf Fahrten mit Beförderungsmitteln<br />
aller Art. Unfälle bei Fahrten mit Lastkraftwagen sind nur dann versichert, wenn<br />
das benutzte Fahrzeug behördlich zur Personenbeförderung zugelassen ist oder wenn es sich<br />
um Begleitpersonen von auf Lastkraftwagen verladenen Tauch- bzw. Sportgeräten handelt.<br />
Der Versicherungsschutz bei Wegeunfällen entfällt, wenn die normale Dauer des Weges verlängert<br />
oder der Weg selbst durch rein private und/oder eigenwirtschaftliche Maßnahmen<br />
(z.B. durch Einkauf, Besuch von Wirtschaften zu Privatzwecken) unterbrochen wird, es sei<br />
denn, dass der zeitliche und räumliche Zusammenhang mit der Veranstaltung gewahrt ist.<br />
Beispiel: Mitglieder eines <strong>DLRG</strong>-Bezirks nehmen als offizielle Abordnung an einem Vergleichskampf<br />
einer befreundeten holländischen Wasserrettungs-Organisation teil. Auf dem<br />
Weg zur Veranstaltung verunglückt ein versicherter <strong>Taucher</strong> mit seinem PKW tödlich.<br />
In diesem Fall besteht Versicherungsschutz. Da die Teilnahme mit Genehmigung des Landesverbandes<br />
erfolgte, spielt es keine Rolle, ob sich der Unfall auf bundesdeutschem oder<br />
holländischem Gebiet ereignet hat.<br />
7.1.3. Als Unfälle im Sinne dieses Vertrages gelten auch der Ertrinkungstod bzw. Erstickungstod<br />
unter Wasser, tauchtypische Gesundheitsschäden, wie z.B. Caissonkrankheit, Trommelfellverletzung,<br />
ohne das ein Unfallereignis (ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes<br />
Ereignis) festgestellt werden kann.<br />
7.1.4. Es besteht kein Versicherungsschutz wenn der <strong>Taucher</strong> den Abstieg alleine vornimmt.<br />
Nimmt der <strong>Taucher</strong> den Abstieg ins Wasser zwar alleine vor, aber ist dabei durch einen Helfer<br />
außerhalb des Wassers mit einer Sicherungsleine verbunden, so ist dieser Tauchgang<br />
versichert. Für Unfälle bei der Ausübung des Berufs des Versicherten, auch wenn der Beruf<br />
im Auftrag oder Interesse der <strong>DLRG</strong> ausgeübt wird - ausgenommen jedoch Unfälle bei der<br />
Rettung von Menschenleben <strong>für</strong> Tauch- bzw. Sportlehrer, es sei denn, dass die Tätigkeit als<br />
Tauch- bzw. Sportlehrer ehrenamtlich ausgeübt wird.<br />
Dieser Versicherungsschutz besteht unabhängig von der gesetzlichen Absicherung über die<br />
<strong>Unfallversicherung</strong>sträger, d.h. sie werden zusätzlich erbracht und nicht gegeneinander aufgerechnet.<br />
7.2. Leistungen der Versicherung<br />
7.2.1. Versicherungssummen<br />
- 5.000,-- € <strong>für</strong> den Todesfall bei Nichtverheirateten<br />
- 13.000,-- € <strong>für</strong> den Todesfall bei Versicherten mit bis zu 2 unterhaltsberechtigten Kindern<br />
- 15.000,-- € <strong>für</strong> den Todesfall bei Versicherten mit 3 und mehr unterhaltsberechtigten<br />
Kindern<br />
- 30.000,-- € bei Invalidität<br />
- 90.000,-- € Progression (Verdreifachung der Versicherungssumme bei einem<br />
Invaliditätsgrad von 76 % und mehr)<br />
- 15.000,-- € Zusatz-Heilkosten<br />
(einschl. ambulante und stationäre Deko-Behandlungskosten)<br />
- 10.000,-- € Bergungskosten<br />
- 10,-- € Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld<br />
7.2.2. Tritt der Tod innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so wird die Entschädigung nach<br />
der Todesfallsumme geleistet. Etwa schon vorher als Invaliditätsentschädigung geleistete<br />
Beträge werden in diesem Falle angerechnet.<br />
7.2.3. Im Invaliditätsfall erfolgt grundsätzlich Kapitalzahlung. Bei teilweiser Invalidität wird die Entschädigung<br />
in der dem Invaliditätsgrad entsprechenden Höhe gezahlt.<br />
7.2.4. Heilkostenersatz wird nur insoweit gewährt, als andere Kostenträger (z.B. Krankenversicherer,<br />
private Unfallversicherer im Rahmen der Unfall-Heilkostenversicherung, Beihilfe- und<br />
Versorgungseinrichtungen) ihre Leistungen voll erfüllt haben und diese zur Deckung der entstandenen<br />
Kosten nicht ausgereicht haben.<br />
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Versicherungsschutz in der <strong>DLRG</strong><br />
Änderungen zur vorigen Fassung<br />
<strong>Taucher</strong>-<strong>Unfallversicherung</strong><br />
Fassung 4<br />
Soweit ein Anspruch auf Heilkostenersatz im Rahmen des Vertrages besteht, werden <strong>für</strong> die<br />
Behebung der Unfallfolgen die innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall erwachsenden<br />
notwendigen Kosten des Heilverfahrens ersetzt. Hierunter fallen auch je Schadenfall die Kosten<br />
<strong>für</strong> die Behandlung und den notwendigen Ersatz natürlicher Zähne bis zu 500,00 € und<br />
künstlicher Zähne bis zu 25,00 € je beschädigten Zahn, maximal 500,00 € je Schadenfall.<br />
Die Kosten <strong>für</strong> stationäre Krankenhausbehandlung werden im Rahmen der Sätze der allgemeinen<br />
Pflegekasse erstattet.<br />
Mitglieder, die nicht krankenversichert sind oder deren Krankenversicherung Tauch- bzw.<br />
Sportunfälle ausschließt, haben an den anerkannten Heilkosten 30 % Selbstbeteiligung zu<br />
übernehmen.<br />
7.2.5. Bergungskosten sind Aufwendungen <strong>für</strong><br />
− Suchaktionen nach Unfallverletzten, auch wenn nur die Vermutung eines Unfalles besteht,<br />
− bei der Rettung von Unfallverletzten und deren Verbringung ins nächste Krankenhaus einschließlich<br />
der notwendigen zusätzlichen Kosten, die infolge des Unfalles <strong>für</strong> die Rückfahrt<br />
zum Heimatort entstehen,<br />
− <strong>für</strong> den Transport von Unfalltoten bis zum Heimatort.<br />
7.2.6. Krankenhaustagegeld wird <strong>für</strong> jeden Tag gezahlt, an dem sich der Versicherte zur Behebung<br />
der Folgen eines Unfalles im Sinne des Vertrages in ärztlich angeordneter und beaufsichtigter<br />
Überdruckkammer-Behandlung befindet. Der Nachweis über die Dauer der Überdruckkammer-Behandlung<br />
ist vom Versicherten zu führen. Soweit Leistungen in fremder Währung<br />
zu erbringen sind, gelten die Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt der Zahlung des Umrechnungswertes<br />
in € an eine Außenhandelbank als erfüllt.<br />
7.3. Anmeldung und Prämie<br />
7.3.1. Meldeverfahren<br />
Die Anmeldung zur Versicherung erfolgt durch die zuständige Gliederung mit dem Formular<br />
"Anmeldung zum Rahmenvertrag der <strong>DLRG</strong>" mit Name und Anschrift der zu versichernden<br />
Personen.<br />
Der Versicherungsschutz beginnt mit Eingang der Anmeldung bei der Bundesgeschäftsstelle.<br />
Die Bundesgeschäftsstelle bestätigt der zuständigen Gliederung den Versicherungsschutz.<br />
Das Versicherungsjahr ist das Kalenderjahr. Ist eine Anmeldung nicht von vornherein terminiert,<br />
gilt sie bis auf Widerruf, d.h. sie wird jährlich weiter geführt.<br />
7.3.2. Prämie<br />
Die Prämie beträgt 11,90 € pro Person und Versicherungsjahr<br />
Bei Anmeldung in der Zeit vom 01.01. – 31.05. eines Jahres wird die volle Jahresprämie in<br />
Rechnung gestellt.<br />
Bei Anmeldung in der Zeit vom 01.06. – 31.12. eines Jahres werden 50 % der Jahresprämie<br />
berechnet; derzeit 5,95 €.<br />
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Versicherungsschutz in der <strong>DLRG</strong><br />
7.3.3. Kündigung/Aufhebung<br />
Der Versicherungsschutz wird aufgehoben<br />
Änderungen zur vorigen Fassung<br />
<strong>Taucher</strong>-<strong>Unfallversicherung</strong><br />
Fassung 4<br />
durch Zeitablauf einer zum Jahresende begrenzten Anmeldung,<br />
durch die schriftliche Kündigung der zuständigen Gliederung bei der Bundesgeschäftsstelle,<br />
<strong>für</strong> den einzelnen <strong>DLRG</strong>-<strong>Taucher</strong> mit seinem Ausscheiden aus der <strong>DLRG</strong>,<br />
mit Erlöschen dieses Vertrages.<br />
Bei Risikofortfall und unterjähriger Kündigung besteht kein Anspruch auf Prämienrückerstattung.<br />
7.3.4. Abrechnung<br />
Die Abrechnung erfolgt zum 30.05. (Ganzjahresverträge) und zum 31.12. eines Jahres (Habjahresverträge)<br />
mit der EDV-Materialrechnung unter Artikel-Nummer 60109805.<br />
7.4. Unfallanzeige<br />
Bei einem Unfall muss von der zuständigen Gliederung unverzüglich die Unfallanzeige zu<br />
diesem Vertrag (Formblatt) vollständig ausgefüllt,<br />
vom Verunfallten bzw. gesetzlichen Vertreter (versicherte Person) sowie<br />
von einem Vorstandsmitglied (Versicherungsnehmer)<br />
unterschrieben und an die Bundesgeschäftsstelle gesandt werden.<br />
Bei einem Unfall mit Todesfolge oder wenn der Tod des Verunfallten zu be<strong>für</strong>chten ist, muss<br />
außer der telefonischen Meldung an die Landes- und Bundesgeschäftsstelle auch der Versicherer<br />
(HDI-Gerling) spätestens innerhalb von 48 Stunden direkt telefonisch unterrichtet<br />
werden (Frau Stollwerk Telefon: 0221/144-3309), auch wenn der Unfall schon angezeigt ist.<br />
Die vollständig ausgefüllte Unfallanzeige muss unverzüglich nachgereicht werden.<br />
Wichtige Hinweise im Schadenfall<br />
In der Schadenmeldung ist anzugeben, welcher Krankenkasse der <strong>DLRG</strong>-<strong>Taucher</strong> angehört.<br />
Ist der Verunfallte Mitglied einer Pflicht- oder Ersatzkasse, ist der Unfall (beim privaten Tauchen)<br />
zuerst der Krankenkasse zu melden.<br />
Beim Tauchen <strong>für</strong> die <strong>DLRG</strong> ist auch die unverzügliche Meldung an den zuständigen <strong>Unfallversicherung</strong>sträger<br />
(Unfallkasse, Gemeinde-<strong>Unfallversicherung</strong>sverband) erforderlich.<br />
Die Heilbehandlung hat durch einen Kassenarzt zu erfolgen. Ist der Verunfallte freiwillig<br />
krankenversichert, hat die Heilbehandlung nach den Satzungen der Krankenkasse zu erfolgen.<br />
Kommt eine Erstattung von Heilkosten in Frage, sind spezifizierte Arzt-(Zahnarzt-) Rechnungen<br />
mit dem Erstattungsvermerk der Krankenversicherung einzureichen. Rechnungen des<br />
Arztes und andere Kosten der Heilbehandlung sind in jedem Falle zuerst der Krankenkasse<br />
zur Begleichung einzureichen.<br />
Die Kosten <strong>für</strong> stationäre Krankenhausbehandlungen werden im Rahmen der allgemeinen<br />
Pflegesätze erstattet.<br />
Ein Anspruch auf Invaliditätsentschädigung muss innerhalb von 15 Monaten, vom Unfalltage<br />
an gerechnet, unter Beifügung eines ärztlichen Attestes geltend gemacht werden. Ergibt<br />
sich bereits früher die Gefahr eines Dauerschadens, so ist der Unfallversicherer unverzüglich<br />
in Kenntnis zu setzen.<br />
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