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besuchsregelungen für untersuchungsgefangene - JVA Schwäbisch ...

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BESUCHSREGELUNGEN FÜR UNTERSUCHUNGSGEFANGENE<br />

Allgemeines<br />

Der Einlass ist nur mit einem gültigen Reisepass oder Personalausweis möglich. Kinder<br />

ab dem 10.Lebensjahr müssen sich mit einem Kinderausweis (mit Lichtbild) legitimieren.<br />

• Zum Besuch können maximal 3 Personen zugelassen werden, wobei auch Kleinkinder<br />

als Personen gerechnet werden.<br />

• Es befindet sich immer nur eine Gefangene im Besuchsraum, mehrere Gefangene<br />

können nicht gleichzeitig besucht werden.<br />

• Besucher haben sich mindestens 30 Minuten vor dem Besuchstermin an der Torwache<br />

der Anstalt einzufinden.<br />

• Vor Beginn des Besuches muss sich der Besucher durchsuchen lassen.<br />

Verweigert der Besucher dies, kann kein Besuch stattfinden.<br />

• Die Übergabe von Gegenständen ist grundsätzlich untersagt.<br />

• Besucher, die nicht zum vereinbarten Termin erscheinen können, sollten dies dem<br />

Besuchspersonal unter der Rufnummer 07171/9126-280 rechtzeitig mitteilen.<br />

Wenn Besucher unentschuldigt nicht zum Termin erscheinen, wird die vereinbarte<br />

Besuchszeit vom Besuchszeitkontingent abgezogen. Sollten sich Besucher verspäten,<br />

kann der Besuch trotzdem nur so lange stattfinden, wie der Termin vorgesehen ist.<br />

• Es kann keine Besuchszeit vom nächsten Monat vorgezogen werden.<br />

• Aus organisatorischen sowie auch aus Gründen der Sicherheit und Ordnung wird dem<br />

Besucher nach Betreten des Besuchsraumes der Gang zur Toilette nicht mehr gestattet.<br />

Sollte während des Besuchs trotzdem ein Gang zur Toilette notwendig sein, so ist der<br />

Besuch damit beendet.<br />

• Den Besuchern ist nicht gestattet, die Besuchskabinen mit Mantel, Jacke o. ä. zu betreten.<br />

Da<strong>für</strong> steht im Eingangsbereich der Besuchsabteilung ein Garderobenständer zur<br />

Verfügung. Für die Garderobe wird keine Haftung übernommen.<br />

• In der Besuchsabteilung stehen den Besuchern Automaten <strong>für</strong> Kaltgetränke, Süßigkeiten und<br />

Zigaretten zur Verfügung. Besucher haben die Möglichkeit, pro Besuch <strong>für</strong> maximal 10 €<br />

einzukaufen. Die Automaten können nur mit Münzgeld bedient werden.<br />

Getränke sind zum sofortigen Verzehr gedacht. Zigaretten und Süßigkeiten<br />

dürfen die Inhaftierten nach dem Besuch mitnehmen.<br />

• Die Ware kann nur vor Besuchsbeginn gekauft werden.<br />

Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Rauchen nicht gestattet. Sie dürfen deshalb auch<br />

beim Besuch keine Rauchwaren bekommen.<br />

• Im gesamten Besuchsbereich gilt generelles Rauchverbot.<br />

Besuchserlaubnis<br />

In der Regel ist <strong>für</strong> den Besuch von Untersuchungsgefangenen eine Besuchserlaubnis des<br />

Richters bzw. des Staatsanwalts erforderlich. Diese muss schriftlich erteilt werden und berechtigt zu<br />

einem Besuch von 30 Minuten. Untersuchungsgefangene können grundsätzlich zweimal im Monat<br />

Besuch von insgesamt 60 Minuten erhalten. In besonders begründeten Einzelfällen können nach<br />

vorherigem Antrag auch 60 Minuten in einem zusammenhängenden monatlichen Besuchstermin<br />

genehmigt werden.<br />

Telefaxe oder Kopien von Besuchserlaubnissen werden nicht anerkannt.<br />

Ohne schriftliche Besuchserlaubnis darf zum Besuch im Regelfall nur zugelassen werden:<br />

der Verteidiger (eine Vollmacht oder eine Bestellung zum Pflichtverteidiger muss der<br />

Anstalt bereits schriftlich vorliegen);<br />

der Bewährungshelfer, sofern die Inhaftierte schon vorher unter Bewährung oder/und<br />

Führungsaufsicht stand;<br />

der Gerichtshelfer.<br />

Besuchszeiten<br />

Die Besuchszeiten <strong>für</strong> Untersuchungsgefangene sind freitags von 10:15 - 18:45 Uhr.<br />

Vor dem Besuch muss ein Besuchstermin mit der Besuchsabteilung vereinbart werden.<br />

Die Gesamtbesuchszeit beträgt bei Untersuchungsgefangenen grundsätzlich 1 Stunde im Monat, bei<br />

jungen Untersuchungsgefangenen 4 Stunden im Monat.<br />

Besuchstermine<br />

Besuchstermine können montags von 11:00 -13:00 und 13:30 -17:30 Uhr unter der<br />

Rufnummer 0 71 71 / 91 26 - 280 vereinbart werden. Terminierungen können bis zu<br />

einem Monat im Voraus vereinbart werden.<br />

Dolmetscher<br />

Ist laut Besuchserlaubnis ein Dolmetscher erforderlich, muss der Besucher dies bei der Terminierung<br />

angeben.<br />

Kinderbesuch<br />

Zusätzlich zum Regelbesuch <strong>für</strong> Untersuchungsgefangene ist <strong>für</strong> leibliche Kinder, die das 14.<br />

Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Kinderbesuch von insgesamt maximal vier Stunden im Monat<br />

möglich. Im Regelfall ist hierzu erforderlich, dass der Richter oder Staatsanwalt eine<br />

„Besuchserlaubnis <strong>für</strong> unüberwachten Kinderbesuch“ ausstellt. Auf dieser muss<br />

der Zusatz „ohne optische und akustische Überwachung “ vorhanden sein.<br />

Die Besuche finden freitags oder am Wochenende während der Besuchszeit statt und sind<br />

zweimal im Monat möglich. Die Besuchsdauer beträgt pro Besuch 1 Stunde oder 2 Stunden, je<br />

nach Besuchserlaubnis oder Antrag.<br />

Der Kinderbesuch ist ein Sonderbesuch, deshalb dürfen beim Besuch keine Süßigkeiten und<br />

Zigaretten erworben werden.<br />

Mitbringen von persönlicher Habe<br />

Gegenstände sind im Torbereich in Schließfächern zu deponieren.<br />

Der Besucher darf nur den Schließfachschlüssel sowie die vom Torbeamten ausgehändigte<br />

Besucherkarte in die Besuchsräume mitnehmen.<br />

Zur Versorgung von Kleinkindern kann ein Behältnis mit notwendigen Utensilien mitgebracht<br />

werden. Dieses ist beim Besuchspersonal abzugeben. Benötigte Gegenstände hieraus werden<br />

bei Bedarf ausgehändigt.<br />

Die Anstalt übernimmt <strong>für</strong> deponierte Gegenstände keine Haftung.<br />

GELDEINZAHLUNGEN<br />

Bitte informieren Sie sich auf unserer Homepage:<br />

http://www.jva-schwaebisch-gmuend.de<br />

Wenn Sie sich nicht an die Regeln halten oder den Anordnungen des Besuchspersonals<br />

nicht Folge leisten, kann der Besuch abgebrochen werden.


Stand: September 2010<br />

JUSTIZVOLLZUGSANSTALT<br />

SCHWÄBISCH GMÜND<br />

Informationsblatt<br />

<strong>für</strong> Besucherinnen und<br />

Besucher von<br />

Untersuchungsgefangenen<br />

Dienstgebäude: Postanschrift:<br />

Herlikofer Straße 19 Postfach 20 70<br />

73527 <strong>Schwäbisch</strong> Gmünd 73510 <strong>Schwäbisch</strong> Gmünd<br />

Telefon: 07171 / 9126 - 280 (Besuchsabteilung)<br />

E-mail: besuchsgm@jvaschwaebischgmuend.justiz.bwl.de<br />

Weitere Informationen im Internet unter<br />

http://www.jva-schwaebisch-gmuend.de

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