besuchsregelungen für untersuchungsgefangene - JVA Schwäbisch ...
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BESUCHSREGELUNGEN FÜR UNTERSUCHUNGSGEFANGENE<br />
Allgemeines<br />
Der Einlass ist nur mit einem gültigen Reisepass oder Personalausweis möglich. Kinder<br />
ab dem 10.Lebensjahr müssen sich mit einem Kinderausweis (mit Lichtbild) legitimieren.<br />
• Zum Besuch können maximal 3 Personen zugelassen werden, wobei auch Kleinkinder<br />
als Personen gerechnet werden.<br />
• Es befindet sich immer nur eine Gefangene im Besuchsraum, mehrere Gefangene<br />
können nicht gleichzeitig besucht werden.<br />
• Besucher haben sich mindestens 30 Minuten vor dem Besuchstermin an der Torwache<br />
der Anstalt einzufinden.<br />
• Vor Beginn des Besuches muss sich der Besucher durchsuchen lassen.<br />
Verweigert der Besucher dies, kann kein Besuch stattfinden.<br />
• Die Übergabe von Gegenständen ist grundsätzlich untersagt.<br />
• Besucher, die nicht zum vereinbarten Termin erscheinen können, sollten dies dem<br />
Besuchspersonal unter der Rufnummer 07171/9126-280 rechtzeitig mitteilen.<br />
Wenn Besucher unentschuldigt nicht zum Termin erscheinen, wird die vereinbarte<br />
Besuchszeit vom Besuchszeitkontingent abgezogen. Sollten sich Besucher verspäten,<br />
kann der Besuch trotzdem nur so lange stattfinden, wie der Termin vorgesehen ist.<br />
• Es kann keine Besuchszeit vom nächsten Monat vorgezogen werden.<br />
• Aus organisatorischen sowie auch aus Gründen der Sicherheit und Ordnung wird dem<br />
Besucher nach Betreten des Besuchsraumes der Gang zur Toilette nicht mehr gestattet.<br />
Sollte während des Besuchs trotzdem ein Gang zur Toilette notwendig sein, so ist der<br />
Besuch damit beendet.<br />
• Den Besuchern ist nicht gestattet, die Besuchskabinen mit Mantel, Jacke o. ä. zu betreten.<br />
Da<strong>für</strong> steht im Eingangsbereich der Besuchsabteilung ein Garderobenständer zur<br />
Verfügung. Für die Garderobe wird keine Haftung übernommen.<br />
• In der Besuchsabteilung stehen den Besuchern Automaten <strong>für</strong> Kaltgetränke, Süßigkeiten und<br />
Zigaretten zur Verfügung. Besucher haben die Möglichkeit, pro Besuch <strong>für</strong> maximal 10 €<br />
einzukaufen. Die Automaten können nur mit Münzgeld bedient werden.<br />
Getränke sind zum sofortigen Verzehr gedacht. Zigaretten und Süßigkeiten<br />
dürfen die Inhaftierten nach dem Besuch mitnehmen.<br />
• Die Ware kann nur vor Besuchsbeginn gekauft werden.<br />
Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Rauchen nicht gestattet. Sie dürfen deshalb auch<br />
beim Besuch keine Rauchwaren bekommen.<br />
• Im gesamten Besuchsbereich gilt generelles Rauchverbot.<br />
Besuchserlaubnis<br />
In der Regel ist <strong>für</strong> den Besuch von Untersuchungsgefangenen eine Besuchserlaubnis des<br />
Richters bzw. des Staatsanwalts erforderlich. Diese muss schriftlich erteilt werden und berechtigt zu<br />
einem Besuch von 30 Minuten. Untersuchungsgefangene können grundsätzlich zweimal im Monat<br />
Besuch von insgesamt 60 Minuten erhalten. In besonders begründeten Einzelfällen können nach<br />
vorherigem Antrag auch 60 Minuten in einem zusammenhängenden monatlichen Besuchstermin<br />
genehmigt werden.<br />
Telefaxe oder Kopien von Besuchserlaubnissen werden nicht anerkannt.<br />
Ohne schriftliche Besuchserlaubnis darf zum Besuch im Regelfall nur zugelassen werden:<br />
der Verteidiger (eine Vollmacht oder eine Bestellung zum Pflichtverteidiger muss der<br />
Anstalt bereits schriftlich vorliegen);<br />
der Bewährungshelfer, sofern die Inhaftierte schon vorher unter Bewährung oder/und<br />
Führungsaufsicht stand;<br />
der Gerichtshelfer.<br />
Besuchszeiten<br />
Die Besuchszeiten <strong>für</strong> Untersuchungsgefangene sind freitags von 10:15 - 18:45 Uhr.<br />
Vor dem Besuch muss ein Besuchstermin mit der Besuchsabteilung vereinbart werden.<br />
Die Gesamtbesuchszeit beträgt bei Untersuchungsgefangenen grundsätzlich 1 Stunde im Monat, bei<br />
jungen Untersuchungsgefangenen 4 Stunden im Monat.<br />
Besuchstermine<br />
Besuchstermine können montags von 11:00 -13:00 und 13:30 -17:30 Uhr unter der<br />
Rufnummer 0 71 71 / 91 26 - 280 vereinbart werden. Terminierungen können bis zu<br />
einem Monat im Voraus vereinbart werden.<br />
Dolmetscher<br />
Ist laut Besuchserlaubnis ein Dolmetscher erforderlich, muss der Besucher dies bei der Terminierung<br />
angeben.<br />
Kinderbesuch<br />
Zusätzlich zum Regelbesuch <strong>für</strong> Untersuchungsgefangene ist <strong>für</strong> leibliche Kinder, die das 14.<br />
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Kinderbesuch von insgesamt maximal vier Stunden im Monat<br />
möglich. Im Regelfall ist hierzu erforderlich, dass der Richter oder Staatsanwalt eine<br />
„Besuchserlaubnis <strong>für</strong> unüberwachten Kinderbesuch“ ausstellt. Auf dieser muss<br />
der Zusatz „ohne optische und akustische Überwachung “ vorhanden sein.<br />
Die Besuche finden freitags oder am Wochenende während der Besuchszeit statt und sind<br />
zweimal im Monat möglich. Die Besuchsdauer beträgt pro Besuch 1 Stunde oder 2 Stunden, je<br />
nach Besuchserlaubnis oder Antrag.<br />
Der Kinderbesuch ist ein Sonderbesuch, deshalb dürfen beim Besuch keine Süßigkeiten und<br />
Zigaretten erworben werden.<br />
Mitbringen von persönlicher Habe<br />
Gegenstände sind im Torbereich in Schließfächern zu deponieren.<br />
Der Besucher darf nur den Schließfachschlüssel sowie die vom Torbeamten ausgehändigte<br />
Besucherkarte in die Besuchsräume mitnehmen.<br />
Zur Versorgung von Kleinkindern kann ein Behältnis mit notwendigen Utensilien mitgebracht<br />
werden. Dieses ist beim Besuchspersonal abzugeben. Benötigte Gegenstände hieraus werden<br />
bei Bedarf ausgehändigt.<br />
Die Anstalt übernimmt <strong>für</strong> deponierte Gegenstände keine Haftung.<br />
GELDEINZAHLUNGEN<br />
Bitte informieren Sie sich auf unserer Homepage:<br />
http://www.jva-schwaebisch-gmuend.de<br />
Wenn Sie sich nicht an die Regeln halten oder den Anordnungen des Besuchspersonals<br />
nicht Folge leisten, kann der Besuch abgebrochen werden.
Stand: September 2010<br />
JUSTIZVOLLZUGSANSTALT<br />
SCHWÄBISCH GMÜND<br />
Informationsblatt<br />
<strong>für</strong> Besucherinnen und<br />
Besucher von<br />
Untersuchungsgefangenen<br />
Dienstgebäude: Postanschrift:<br />
Herlikofer Straße 19 Postfach 20 70<br />
73527 <strong>Schwäbisch</strong> Gmünd 73510 <strong>Schwäbisch</strong> Gmünd<br />
Telefon: 07171 / 9126 - 280 (Besuchsabteilung)<br />
E-mail: besuchsgm@jvaschwaebischgmuend.justiz.bwl.de<br />
Weitere Informationen im Internet unter<br />
http://www.jva-schwaebisch-gmuend.de