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Satzung der Gemeinde Ilsede über Aufwandsentschädigungen ...

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<strong>Satzung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ilsede</strong><br />

<strong>über</strong> <strong>Aufwandsentschädigungen</strong>, Fahrkosten und Verdienstausfall<br />

Konsolidierte Fassung unter Berücksichtigung folgen<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungssatzungen:<br />

I. Än<strong>der</strong>ung v. 18.03.1997;<br />

II. Än<strong>der</strong>ung v. 16.12.1997;<br />

Artikel I <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> die Anpassung von Gebührensätzen v. 11.12.2001;<br />

III. Än<strong>der</strong>ung v. 09.06.2005;<br />

IV. Än<strong>der</strong>ung v. 12.12.2006<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 6, 29, 39, 40 und 51 <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>sächsischen <strong>Gemeinde</strong>ordnung (NGO) in <strong>der</strong> Fassung<br />

vom 22. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 229), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel I des Gesetzes vom 09.<br />

September 1993 (Nds. GVBl. S. 359), hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ilsede</strong> in seiner Sitzung am 13. Dezember<br />

1994 folgende <strong>Satzung</strong> beschlossen:<br />

§ 1<br />

<strong>Aufwandsentschädigungen</strong><br />

Zur Abgeltung <strong>der</strong> notwendigen Auslagen, die unmittelbar aus <strong>der</strong> Wahrnehmung ihres Mandats erwachsen,<br />

erhalten die Ratsfrauen und Ratsherren eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe<br />

von 60,00 EURO. Diese wird unabhängig vom Beginn o<strong>der</strong> Ende <strong>der</strong> Tätigkeit im Laufe eines Monats<br />

jeweils für einen ganzen Kalen<strong>der</strong>monat gezahlt.<br />

§ 2<br />

Verdienstausfall<br />

Der infolge <strong>der</strong> Wahrnehmung des Mandats nachweislich eingetretene Verdienstausfall (entgangener<br />

Arbeitsverdienst bei unselbständigen Arbeitsnehmern, Einnahmeausfall bei selbständig Tätigen) ist<br />

den Ratsfrauen und Ratsherren bis zum<br />

zu erstatten.<br />

Höchstbetrag von 15,00 EURO je Stunde<br />

§ 3<br />

Fahrkosten und Reisekosten<br />

(1) Kosten für Fahrten innerhalb des Kreisgebietes werden mit einem Pauschalbetrag von<br />

abgegolten. § 1 Satz 2 gilt sinngemäß.<br />

monatlich 5,00 EURO<br />

(2) Für genehmigte Dienstreisen außerhalb des Kreisgebietes werden daneben Reisekosten nach<br />

den Sätzen <strong>der</strong> Reisekostenstufe B des Reisekostengesetzes gewährt.<br />

§ 4<br />

Beson<strong>der</strong>e Regelung für Bürgermeister,<br />

Beigeordnete und Fraktionsvorsitzende<br />

(1) Abweichend von § 1 beträgt die monatliche Aufwandsentschädigung<br />

2


Seite 2<br />

a) für den/die 1. stellv. Bürgermeister/in auf 170,00 EURO<br />

b) für den/die 2. stellv. Bürgermeister/in auf 100,00 EURO<br />

c) für die Beigeordneten und Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungs-<br />

ausschusses nach § 51 Abs. 4 Satz 1 NGO 100,00 EURO<br />

d) für die Fraktionsvorsitzenden auf 100,00 EURO<br />

zuzüglich je Fraktionsmitglied 5,00 EURO<br />

(2) Die Fahrkostenpauschale gemäß § 3 Abs. 1 erhöht sich<br />

b) für den/die 1. stellv. Bürgermeister/in und<br />

die Fraktionsvorsitzenden auf monatlich 20,00 EURO<br />

c) für den/die 2. stellv. Bürgermeister/in und die Beigeordneten<br />

und Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsausschusses nach<br />

§ 51 Abs. 4 Satz 1 NGO 13,00 EURO<br />

(3) Entschädigungen für Verdienstausfall und Reisekosten für Reisen außerhalb des Kreisgebietes<br />

werden gemäß §§ 2 und 3 Abs. 2 gewährt.<br />

(4) An Inhaber/innen mehrerer <strong>der</strong> in Abs. 1 genannten Funktionen wird nur <strong>der</strong> jeweils höhere<br />

Betrag gezahlt.<br />

(5) Nimmt <strong>der</strong>/die Empfänger/in einer Aufwandsentschädigung die Funktion ununterbrochen - den<br />

Erholungsurlaub und eine beschlossene Sitzungspause nicht eingerechnet - länger als drei Monate<br />

nicht wahr, so ermäßigt sich die Aufwandsentschädigung mit dem Beginn des 4. Kalen<strong>der</strong>monats auf<br />

die Hälfte. Vom gleichen Zeitpunkt erhält <strong>der</strong> die Geschäfte führende Vertreter 75 v.H. <strong>der</strong> Aufwandsentschädigung<br />

des Vertretenen unter Wegfall seiner bisherigen Aufwandsentschädigung.<br />

Ruht das Mandat, so wird keine Entschädigung gezahlt.<br />

Die Fahrkostenpauschale gemäß Abs. 2 wird nur in den Monaten gezahlt, in denen die Funktion ausgeübt<br />

wird. Der Vertreter erhält die höhere Pauschale vom 2. Monat <strong>der</strong> Funktions<strong>über</strong>nahme an.<br />

§ 5<br />

Sitzungsgeld für Ratsfrauen und Ratsherren<br />

(1) Für die Teilnahme an den Sitzungen des Rates, des Verwaltungsausschusses, <strong>der</strong> Ratsausschüsse<br />

und <strong>der</strong> Beiräte erhalten die Ratsfrauen und Ratsherren neben den Entschädigungen nach §<br />

1, § 3 und § 4 Abs. 1 und 2 ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 EURO je Sitzung. Ein Sitzungsgeld in<br />

gleicher Höhe wird gewährt für Fraktionssitzungen <strong>der</strong> Ratsfraktionen, jedoch begrenzt auf höchstens<br />

12 Sitzungen je Ratsfraktion im Jahr.<br />

(2) Ratsfrauen und Ratsherren, die an Sitzungen teilnehmen, ohne Mitglied des jeweiligen Sitzungsgremiums<br />

zu sein und ohne die Vertretung für ein Mitglied wahrzunehmen, erhalten für ihre<br />

Teilnahme kein Sitzungsgeld.<br />

§ 6<br />

Regelung für Ortsratsmitglie<strong>der</strong><br />

und Ortsbürgermeister<br />

(1) Zur Abgeltung <strong>der</strong> notwendigen Auslagen, die unmittelbar aus <strong>der</strong> Wahrnehmung ihres Mandats<br />

erwachsen, erhalten die Ortsratsmitglie<strong>der</strong> eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von<br />

20,00 EURO.<br />

(2) Als Ersatz notwendiger Auslagen, die sich aus <strong>der</strong> ehrenamtlichen Tätigkeit ergeben, wird an<br />

Ortsbürgermeister/innen und stellvertretende Ortsbürgermeister/innen folgende monatliche Aufwandsentschädigung<br />

zusätzlich gezahlt:<br />

3


Seite 3<br />

a) für den/die Ortsbürgermeister/in 50,00 EURO<br />

b) für den/die stellv. Ortsbürgermeister/in 20,00 EURO<br />

(3) Die Entschädigung für Verdienstausfall regelt sich nach § 2 <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>.<br />

(4) Eine Fahrkostenpauschale für Fahrten innerhalb <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> wird nicht gewährt; im übrigen<br />

sind Fahr- und Reisekosten nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 zu erstatten.<br />

(5) Die Regelung <strong>der</strong> Absätze 1 – 4 findet auf Ortsratsmitglie<strong>der</strong>, die zugleich Mitglie<strong>der</strong> des Rates<br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ilsede</strong> sind, unbeschadet <strong>der</strong> in den §§ 1 – 4 festgelegten Entschädigungen Anwendung.<br />

§ 7<br />

Entschädigungen für nicht dem Rat<br />

angehörige Ausschussmitglie<strong>der</strong><br />

(1) Ausschussmitglie<strong>der</strong>, die vom Rat gemäß § 51 Abs. 7 NGO o<strong>der</strong> aufgrund an<strong>der</strong>er gesetzlicher<br />

Regelung berufen sind, erhalten zur Abgeltung ihrer Auslagen ein Sitzungsgeld<br />

(2) Für Fahrten innerhalb <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> werden<br />

erstattet.<br />

von 13,00 EURO.<br />

2,00 EURO je Sitzung<br />

(3) Bei genehmigten Reisen außerhalb des <strong>Gemeinde</strong>gebietes gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.<br />

(4) Der nachgewiesene Verdienstausfall wird gemäß § 2 erstattet.<br />

(5) Die Abs. 1 – 4 gelten entsprechend für die Mitglie<strong>der</strong> von Beiräten.<br />

§ 8<br />

Entschädigung für <strong>Gemeinde</strong>- und Ortsbrandmeister,<br />

Gerätewarte und Jugendfeuerwehrwarte<br />

(1) Den zu Ehrenbeamten ernannten Angehörigen <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr, den Gerätewarten<br />

und den Jugendfeuerwehrwarten wird eine monatliche Aufwandsentschädigung gewährt.<br />

Diese beträgt<br />

a) für den/die <strong>Gemeinde</strong>brandmeister/in 102,00 EURO<br />

b) für den/die stellv. <strong>Gemeinde</strong>brandmeister/in 74,00 EURO<br />

c) für den/die Ortsbrandmeister/in 64,00 EURO<br />

d) für den/die stellv. Ortsbrandmeister/in 31,00 EURO<br />

e) für den/die Jugendfeuerwehrwart/in 13,00 EURO<br />

f) für den/die Gerätewart/in 41,00 EURO<br />

g) für den Atemschutzbeauftragten 13,00 EURO<br />

(2) Soweit zwei Ehrenämter gleichzeitig wahrgenommen werden, wird die jeweils höchste Entschädigung<br />

mit einer Zulage von<br />

gewährt.<br />

10,00 EURO<br />

4


Seite 4<br />

(3) Mit <strong>der</strong> Aufwandsentschädigung sind die baren Auslagen, <strong>der</strong> Verdienstausfall und die Fahrkosten<br />

innerhalb des Kreisgebietes abgegolten.<br />

(4) Für genehmigte Dienstreisen außerhalb des Kreisgebietes findet § 3 Abs. 2 Anwendung.<br />

(5) Bei vor<strong>über</strong>gehen<strong>der</strong> Nichtausübung eines Ehrenamtes und dadurch bedingter Wahrnehmung<br />

<strong>der</strong> Geschäfte durch den Vertreter gilt § 4 Abs. 5 sinngemäß mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass an den Vertretenen<br />

nur 25 v.H. <strong>der</strong> Entschädigung weitergezahlt werden.<br />

(6) Der durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen den Personen gemäß Abs. 1<br />

und den übrigen Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr nachweislich entstandene Verdienstausfall<br />

wird erstattet.<br />

Abweichend von § 9 in Verbindung mit § 3 beträgt <strong>der</strong> Höchstbetrag 60,00 EURO/Stunde.<br />

§ 8 a<br />

Entschädigung für die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte<br />

(1) Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält für die Dauer ihrer Berufung eine monatliche<br />

Aufwandsentschädigung in Höhe von 150 EURO. Diese wird unabhängig vom Beginn o<strong>der</strong> Ende<br />

<strong>der</strong> Berufung im Laufe eines Monats jeweils für einen ganzen Kalen<strong>der</strong>monat gezahlt.<br />

(2) Mit <strong>der</strong> Aufwandsentschädigung sind etwaige Verdienstausfälle sowie die Fahrkosten innerhalb<br />

des Kreisgebietes abgegolten. Für genehmigte Dienstreisen werden Tagegeld und Fahrkostenerstattung<br />

nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt.<br />

§ 9<br />

Begrenzung von Ansprüchen gemäß § 29 Abs. 1 NGO<br />

(1) Für die <strong>Gemeinde</strong> ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen<br />

Auslagen und ihres Verdienstausfalles, soweit durch Gesetz o<strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>en keine Son<strong>der</strong>regelung<br />

besteht.<br />

(2) Die Beträge nach § 1 und 2 dieser <strong>Satzung</strong> dürfen dabei nicht <strong>über</strong>schritten werden.<br />

(3) Bei Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten von mehr als sechs Stunden Dauer, die den Charakter<br />

einer Dienstreise haben sowie bei Benutzung eigener o<strong>der</strong> öffentlicher Verkehrsmittel ist nach den<br />

Bestimmungen des Reisekostengesetzes – Reisekostenstufe A – zu verfahren.<br />

§ 10<br />

Zahlungsweise<br />

Die <strong>Aufwandsentschädigungen</strong> nach §§ 1, 4, 6 und 8 und die Fahrkosten nach § 3 Abs. 1 werden zum<br />

15. eines jeden Monats, die übrigen Entschädigungen jeweils nach Entstehen des Anspruchs – spätestens<br />

zum Ende eines Quartals – gezahlt.<br />

§ 11<br />

Steuern und Sozialversicherungsbeiträge<br />

Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung <strong>der</strong> gezahlten <strong>Aufwandsentschädigungen</strong>,<br />

Fahrkosten und Sitzungsgel<strong>der</strong> ist Sache <strong>der</strong> Empfänger.<br />

5


Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01. Januar 1995 in Kraft.<br />

Seite 5<br />

§ 12<br />

Inkrafttreten<br />

Gleichzeitig tritt die <strong>Satzung</strong> vom 15. November 1977, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch den III. Nachtrag vom<br />

03. Juli 1990, außer Kraft.<br />

<strong>Ilsede</strong>, 13. Dezember 1994<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Ilsede</strong><br />

Ohlendorf (L.S.) Thöne<br />

Bürgermeister <strong>Gemeinde</strong>direktor<br />

(Veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Peine Nr. 3 vom 21.02.1995 und in den Ilse<strong>der</strong> Mitteilungen<br />

Nr. 6 vom 16.03.1995)

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