Vereinbarung über Aufwandsentschädigung für neben - TV ...
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<strong>Vereinbarung</strong> <strong>über</strong> <strong>Aufwandsentschädigung</strong> <strong>für</strong> <strong>neben</strong>berufliche<br />
Vereinstätigkeiten<br />
Zwischen dem<br />
<strong>TV</strong> Trappenkamp e. V., nachstehend <strong>TV</strong>T genannt,<br />
dieser vertreten durch den vertretungsberechtigten Vorstand,<br />
Herrn Hans-Henning Uhde von Reichenbach und Frau Regina Evenburg<br />
wohnhaft Postfach 1432, 24605 Trappenkamp<br />
wird im Hinblick auf die <strong>neben</strong>berufliche, ehrenamtliche Tätigkeit <strong>für</strong> den Verein Folgendes vereinbart:<br />
1. Herr/Frau (nachstehend Ehrenamtler genannt) hat sich bereit<br />
erklärt, <strong>für</strong> den Verein <strong>neben</strong>beruflich folgende Arbeiten/Tätigkeiten <strong>über</strong> ein nichtselbständiges Beschäftigungsverhältnis<br />
zu <strong>über</strong>nehmen: Tätigkeit<br />
2. Vereinbart wird hier<strong>für</strong>, dass diese nichtselbständige Tätigkeiten wöchentlich/monatlich, dies im Zeitraum<br />
von Uhrzeit des Zeitraumes Uhr <strong>für</strong> den Verein erbracht und ausgeführt<br />
werden.<br />
Alternativ:<br />
Die zuvor beschriebene Vereinstätigkeit ist ohne genaue zeitliche Festlegung zu erbringen, Herr/Frau<br />
verpflichtet sich jedoch, dies in konkreter Absprache mit der Vereinsführung, den erwünschten Leistungserfolg<br />
im Vereinsinteresse zu gewährleisten.<br />
3. Der Ehrenamtler erhält <strong>für</strong> die oben genannten Tätigkeiten eine einmalige/monatlich abzurechnende<br />
Pauschalvergütung in Höhe von Euro. Der Betrag ist nach Leistungserbringung zum Ende des<br />
Monats zur Auszahlung fällig.<br />
4. Mit dieser Vergütungsregelung ist der gesamte Eigenaufwand <strong>für</strong> diese Vereinstätigkeit pauschal damit<br />
abgegolten. Der Ehrenamtler erklärt, dass bei der Abrechnung des fälligen eigenen pauschalen Aufwandsersatzes<br />
der persönliche Ehrenamts-Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG vollumfänglich berücksichtigt<br />
werden soll. Der Ehrenamtler versichert weiterhin, dass es sich um eine <strong>neben</strong>berufliche Tätigkeit <strong>für</strong><br />
den Verein handelt, dieser persönliche Freibetrag in Höhe von 500 Euro auch nicht anderweitig ganz oder<br />
teilweise <strong>für</strong> andere vergleichbare Tätigkeiten/Beschäftigungsverhältnisse in Anspruch genommen<br />
wurde.<br />
5. Soweit die vereinbarte <strong>Aufwandsentschädigung</strong> den persönlichen Jahresfreibetrag von 500 Euro nach §<br />
3 Nr. 26a EStG <strong>über</strong>schreiten sollte, erfolgt dann eine Vergütungsabrechnung auf der Grundlage eines<br />
geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (400 Euro-Minijob-Verhältnis). Der Ehrenamtler erklärt sich<br />
hiermit ausdrücklich bereit, zwecks ordnungsgemäßer Abrechnung, Anmeldung bei der Bundesknappschaft<br />
See-Bahn und im Hinblick auf die von Seiten des Vereins zu <strong>über</strong>nehmenden Pauschalbeiträge,<br />
sämtliche in diesem Zusammenhang notwendigen Erklärungen abzugeben. Dies ergänzend auch mit der<br />
Versicherung, dass es sich um ein dann zeitlich erstes Minijob-Verhältnis <strong>für</strong> den Verein handelt.<br />
6. Sollte eine Bestimmung dieser <strong>Vereinbarung</strong> unwirksam oder undurchführbar sein, so lässt dies die Gültigkeit<br />
der übrigen Bestimmungen dieser <strong>Vereinbarung</strong> unberührt. Die Parteien verpflichten sich zusammenzuwirken,<br />
um die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare<br />
Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren<br />
Bestimmung möglichst nahe kommt.<br />
________________________________<br />
(Ort/Datum)<br />
_______________________________ __________________________________<br />
Für den <strong>TV</strong>T<br />
Bankverbindung:<br />
Der Ehrenamtler
Hinweis:<br />
Die Neuregelung nach § 3 Nr. 26 EStG mit der Möglichkeit, Einnahmen aus <strong>neben</strong>beruflicher Tätigkeit bis zu<br />
einem Betrag von 500 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen zu können, kann von<br />
Seiten der gemeinnützigen Vereine/Verbände oder sonstiger gemeinnütziger Körperschaften bei dem Einsatz/der<br />
Beschäftigung von Vereinsmitarbeitern genutzt werden. Es handelt sich bei dieser Regelung um<br />
einen persönlichen Jahres-Steuerfreibetrag, der somit von Personen <strong>für</strong> jegliche <strong>neben</strong>berufliche Tätigkeiten<br />
<strong>für</strong> gemeinnützige Körperschaften bei der Abrechnung von erhaltenen Vergütungen genutzt werden kann.<br />
Die <strong>Vereinbarung</strong> sollte zweckmäßiger Weise bei geringen <strong>Aufwandsentschädigung</strong>en verwendet werden,<br />
also jahresbezogen <strong>für</strong> einen Gesamtbetrag bis insgesamt 500 Euro ab 2007. Das vorstehende Muster eignet<br />
sich daher <strong>für</strong> geringfügige Mithilfe von Mitgliedern, auch Nichtmitgliedern, gegen<strong>über</strong> dem Verein, dies<br />
auf dem Status einer nichtselbständigen Beschäftigung. Also gerade <strong>für</strong> die üblichen Praxisfälle, bei denen<br />
bisher schon kleinere Dienstleistungen erbracht wurden und betragsunabhängig dies unter Beachtung der<br />
bestehenden lohn- und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben vom Verein in seiner Arbeitgeberstellung<br />
abgerechnet werden musste.<br />
Hierbei sollte ergänzend Folgendes beachtet werden:<br />
? Die Tätigkeit muss <strong>neben</strong>beruflich ausgeübt werden, es gelten also in vergleichbarer Weise die gleichen<br />
Kriterien nach den Lohnsteuer-Richtlinien wie <strong>für</strong> den völlig separat zu betrachtenden Übungsleiter-<br />
Freibetrag. Bei einer Hauptbeschäftigung darf die Nebenbeschäftigung nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit,<br />
dies bezogen auf das Kalenderjahr,betragen. Wobei die <strong>neben</strong>berufliche Tätigkeit auch bei Schülern,<br />
Studenten, Hausmann/Hausfrau, Rentnern/Pensionären gegeben ist, keine Hauptbeschäftigung daher<br />
personengruppenabhängig stets vorausgesetzt wird.<br />
? Die Möglichkeit, bis zu 500 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei als <strong>Aufwandsentschädigung</strong><br />
erhalten zu können, besteht jedoch ausdrücklich nur <strong>für</strong> einen Einsatz im „steuerbegünstigten” Bereich<br />
bei Vereinen/Verbänden etc. Das Gesetz zielt darauf ab, dass man eine geringfügige Entschädigung<br />
<strong>für</strong> den persönlichen Aufwand als steuerfreie Einnahme erhalten kann. Dies egal, ob dies in Teilbeträgen<br />
monatlich erfolgt oder, je nach <strong>Vereinbarung</strong>, ein oder zweimal jährlich ausbezahlt wird. Typische<br />
Betätigungsfelder wären hier<strong>für</strong> etwa die Erbringung von Aufsichtstätigkeiten, Tätigkeiten als Hallenwart/Platzwart,<br />
eine <strong>Aufwandsentschädigung</strong> <strong>für</strong> kleinere handwerkliche Leistungen im Vereinsinteresse,<br />
etwa <strong>für</strong> Rasenmähen, kleinere Instandhaltungsarbeiten etc., dies jedoch ausschließlich im steuerbegünstigten<br />
Bereich beim Verein. Hierzu zählen z. B. auch die Abrechnung der pauschalen <strong>Aufwandsentschädigung</strong>en<br />
<strong>für</strong> Trikotwäsche oder andere kleine Dienstleistungen im Vereinsbereich. Denkbar wäre<br />
auch die Zahlung einer geringen pauschalen <strong>Aufwandsentschädigung</strong> etwa <strong>für</strong> die <strong>neben</strong>berufliche Mithilfe<br />
auf der Vereinsgeschäftsstelle oder die Zahlung eines Aufwandsersatzes <strong>für</strong> die Übernahme der<br />
Mitgliederverwaltung zuhause, Pflege der Vereins- Homepage o. ä.<br />
? Ein kleiner Vorbehalt- es ist davon auszugehen, dass wie üblich die Sozialversicherung der „Steuer”<br />
folgt. Es fehlt jedoch noch die gesetzgeberisch notwendige Umsetzung dieser Neureglung auch zur Freistellung<br />
im Sozialversicherungsrecht per Gesetz, so durch eine notwendige Änderung des SGB IV. Wobei<br />
ggf. durch Verwaltungsanweisung diese erwartete Rechtsfolge noch klarstellend vorläufig erfolgen<br />
wird bis dahin.<br />
? Nicht begünstigt sind jegliche Vergütungen im steuerpflichtigen, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von<br />
Vereinen oder Verbänden. Der Freibetrag kann so z. B. nicht <strong>für</strong> die Mithilfe in der eigenen Vereinsgaststätte,<br />
<strong>für</strong> dortige handwerkliche/gärtnerische Arbeiten oder Mithilfe etwa bei der Durchführung von Vereinsfesten<br />
etc. gewährt werden. Wegen der Überprüfung der Beschäftigungsverhältnisse ggf. zu einem<br />
späteren Zeitpunkt im Rahmen der üblichen Vereinsprüfungen durch das Finanzamt oder die Deutsche<br />
Rentenversicherung Bund insgesamt sollte auch zur Vermeidung der Arbeitgeberhaftung/Vereinshaftung<br />
als Arbeitgeber auf die trotzdem steuerfreien/steuerbegünstigten Tätigkeitsbereiche unbedingt geachtet<br />
werden.<br />
? Die ab dem Steuerjahr 2007 geltende Regelung ist als persönlicher Steuerfreibetrag, nicht als Steuerabzugsbetrag,<br />
ausgestaltet. Soweit, wie im Regelfall, eine nichtselbstständige Tätigkeit vorliegt, also quasi<br />
eine Arbeitnehmerstellung des sonst ehrenamtlich tätigen Vereinsmitarbeiters, kann der Freibetrag nach<br />
Leistungserbringung anteilig oder als Jahresfreibetrag berücksichtigt werden. Soweit sachverhaltsbezogen<br />
eine selbstständige, <strong>neben</strong>berufliche Tätigkeit vorliegt, führt auch dies bei dem Empfänger noch<br />
nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen, wenn die <strong>Aufwandsentschädigung</strong> nicht <strong>über</strong> 500 Euro pro Jahr<br />
liegt.<br />
? Die Regelung nach § 3 Nr. 26a EStG ist strikt zu trennen von der Übungsleiter-Freibetragsregelung. Eine<br />
Kombination zur Erhöhung der jeweiligen Freibeträge (2.100 Euro als Übungsleiter-Freibetrag nach § 3<br />
Nr. 26 EStG) und dem Ehrenamts-Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG (500 Euro) ist grundsätzlich ausge-
schlossen. Der Ehrenamts-Freibetrag darf auch nicht im Zusammenhang mit steuerfreien <strong>Aufwandsentschädigung</strong>en<br />
aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 12 EStG bzw. § 3 Nr. 16 EStG) in Höhe von 1.848 Euro<br />
zusätzlich gewährt werden. Denkbar wäre allenfalls, dass eine nachweisbare strikte Trennung der verschiedenen<br />
Tätigkeitsbereiche vorliegt, dass z. B. ein Vereinsmitarbeiter <strong>für</strong> <strong>neben</strong>berufliche Tätigkeiten<br />
den Ehrenamts-Freibetrag erhält, da<strong>neben</strong> wiederum aufgrund getrennter <strong>Vereinbarung</strong> <strong>für</strong> die zusätzlichen,<br />
getrennt zu betrachtenden pädagogischen/betreuerischen Tätigkeiten dann den Übungsleiter-<br />
Freibetrag dann in Anspruch nehmen könnte.<br />
? Die <strong>über</strong> den neuen Freibetrag abzudeckende <strong>Aufwandsentschädigung</strong> ist dem Grunde nach mit einer<br />
entsprechenden <strong>Vereinbarung</strong> und Leistungserbringung an den Vereinshelfer auszuzahlen/zu <strong>über</strong>weisen.<br />
Wobei, dies bei einem freiwilligen Verzicht auf die Auszahlung de Vergütung bei Fälligkeit, ein Teil<br />
oder der gesamte Betrag auch als Spende dem Verein zufließen könnte. Soweit damit ein freiwilliger<br />
Aufwandsverzicht vorliegt, könnte mit Hinweis auch darauf, dass es sich um einen Verzicht auf Aufwendungen<br />
handelt, dies unter Verwendung des gültigen Spendenformulars eine Geld-<br />
Zuwendungsbestätigung bescheinigt werden. Wobei dann ergänzend der Verein als Empfänger auf die<br />
Umbuchung des Aufwands, dann als geflossene Spende im ideellen Bereich, zu achten hat.<br />
Hinweis zum Steuerjahr 2007:<br />
§ 3 Nr. 26a EStG gilt als Jahres-Freibetrag <strong>für</strong> das gesamte Steuerjahr 2007. Unabhängig von der steuerlichen<br />
Betrachtungsweise ist trotz der gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen rückwirkenden Anwendung zum<br />
1.1.2007 ergänzend darauf zu achten, dass der Freibetrag erst bei fälligen/zur Auszahlung kommenden<br />
<strong>Aufwandsentschädigung</strong>en ab Oktober 2007 bis Ende Dezember 2007 angewendet wird. Steuerrechtlich ist<br />
es relativ unproblematisch, diesen Jahresfreibetrag <strong>für</strong> das Jahr 2007 oder 2008 zu nutzen. Die Sozialversicherungsträger<br />
vertreten hierzu jedoch die Auffassung, dass dieser Freibetrag z. B. bei bereits abgeschlossenen<br />
Abrechungsvorgängen erst ab Oktober 2007 angewendet werden kann. Zwar tritt das Gesetz nach<br />
der Gesetzesfassung rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft. Sowohl die Erhöhung des Übungsleiter-Freibetrags<br />
als auch die Freibetrags-Regelung nach § 3 Nr. 26a EStG mit dem Jahresfreibetrag von 500 Euro kann jedoch<br />
nicht auf bereits abgeschlossene/abgerechnete Vorgänge bis Ende September genutzt werden. Dies<br />
bedeutet, dass man allenfalls <strong>für</strong> die verbleibenden Monate Oktober bis Dezember 2007 den zur Verfügung<br />
stehenden Jahresfreibetrag von 500 Euro aufgeteilt oder als Gesamtbetrag bei fälligen abzurechnenden<br />
Vergütungen in diesem Zeitraum nutzen kann.<br />
Soweit es um die Gewährung einer Vorstands-<strong>Aufwandsentschädigung</strong> geht, sollte zusätzlich geprüft werden,<br />
ob die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden können. Findet sich in der Vereinssatzung<br />
z. B. der Hinweis, dass Vorstandstätigkeiten rein ehrenamtlich ausgeführt werden, ohne Hinweis auf<br />
die Möglichkeit einer Zahlung einer <strong>Aufwandsentschädigung</strong>, müsste dem Grunde nach rein theoretisch<br />
zunächst die Satzung auf diese Veränderung angepasst werden. Dies völlig unabhängig von der zutreffenden<br />
steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abrechnung. Es genügt nicht nur ein interner Vorstandsbeschluss,<br />
sondern entweder kann die Zahlung einer pauschalen <strong>Aufwandsentschädigung</strong> <strong>für</strong> Tätigkeiten im<br />
Ehrenamt <strong>über</strong> die Satzung begründet werden oder es bedarf einer Herbeiführung eines Beschlusses der<br />
Mitgliederversammlung. Wobei nicht unbedingt genaue Beträge festgelegt werden müssen, jedoch die Zustimmung<br />
der Mitgliederversammlung als höchstes Organ im Verein vorliegen muss, dass eine wie auch<br />
immer der Höhe nach bestimmte Aufwandspauschale gewährt werden darf.<br />
Abschließend: Der neue Ehrenamts-Freibetrag soll zu einer Vereinfachung von Abrechnungsvorgängen<br />
beitragen, also ohne zusätzliche Beachtung der sonst wegen der Vergütungsbestandteile in Betracht kommenden<br />
Steuer- und Sozialversicherungskonsequenzen. Damit kann man zumindest den sicherlich im Ehrenamt<br />
anfallenden Eigenaufwand <strong>über</strong> eine Pauschalzahlung ersetzen, statt dem sonst notwendigen Einzelnachweis<br />
mit Beleg etc. Neben einer Vorstands-Pauschale <strong>für</strong> den Eigenaufwand kann, wie zuvor dargelegt,<br />
diese Freibetragsregelung durchaus auch <strong>für</strong> jegliche Mitglieder/auch Nichtmitglieder eingesetzt werden,<br />
die <strong>neben</strong>beruflich sich <strong>für</strong> den Verein engagieren. Dies zur angestrebten Abdeckung des Eigenaufwands<br />
mit einem Pauschalbetrag, egal ob <strong>über</strong> monatliche Zahlweise oder entsprechend der <strong>Vereinbarung</strong><br />
vielleicht auch nur halbjährlich/jährlich dann abgerechnet wird.<br />
Zum zutreffenden Umgang mit dem neuen Ehrenamts-Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG wird im Übrigen<br />
noch ein ergänzendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums zum Jahreswechsel im Laufe des Jahres<br />
2008 erwartet.<br />
Tipp:<br />
Für die Zahlung von Vorstandpauschalen/ pauschale Entschädigungen <strong>für</strong> Vorstandsmitglieder, Kassenprüfer<br />
zur Abgeltung des Eigenaufwands ohne Einzelnachweis nach dieser Neureglung mit einem steuerfreien
Einnahmebereich bis 500 Euro ab 2007 sollte das Muster und die ergänzenden Satzungshinweise genutzt<br />
werden.<br />
Eine <strong>Vereinbarung</strong> <strong>für</strong> ehrenamtliche Tätigkeit im Verein, finden Sie in dieser Mustervorlage.