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280612 Bauträgervertrag Karmeliten Rohentwurf.pdf

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<strong>Karmeliten</strong>, TE [] BtV [H:\AV\GF\Firmen\<strong>Karmeliten</strong> Projekt GmbH\BV-<strong>Karmeliten</strong>\Notarverträge, -entwürfe\020712<br />

<strong>Bauträgervertrag</strong> - Muster.doc]<br />

URNr. /2012<br />

B A U T R Ä G E R V E R T R A G<br />

Heute, am [???:» zweitausendzwölf,<br />

-[???:».2012-<br />

erschienen vor mir,<br />

Dr. Bernhard Gschoßmann,<br />

Notar in Regensburg, an der Amtsstelle in 93047 Regensburg, Emmeramsplatz 5:<br />

1. Herr Hermann Meier, Kelheim, geboren am 01.03.1960, geschäftsansässig<br />

in 93049 Regensburg, Thurmayerstr. 4, handelnd im Namen der <strong>Karmeliten</strong><br />

Projekt GmbH, Regensburg (= Verkäufer), Anschrift w. v.; hierzu bescheinige<br />

ich aufgrund Einsicht in das HR beim AG Regensburg vom 21.06.<br />

2012, dass dort unter HR B 12295 die genannte GmbH und Herr Meier als<br />

deren einzelvertretungsberechtigter, von den Beschränkungen des § 181<br />

BGB befreiter Geschäftsführer eingetragen sind.<br />

2. [???:» (= Käufer), [???:» ausgewiesen durch amtliche/n Lichtbildausweis/e.<br />

Der Grundbuchinhalt wurde festgestellt. Die Erschienenen erklärten:<br />

I. Grundbuchstand, Bauvorhaben<br />

1. Der Verkäufer ist Eigentümer des im Grundbuch des AG Regensburg von<br />

Regensburg Blatt 37948 vorgetragenen Grundstücks Fl.Nr. 1325 Dachauplatz<br />

1, Speichergasse 1, Gebäude- und Freifläche zu 1.960 qm, belastet wie<br />

folgt:<br />

Abt. II: Fensteranbringungsverbot für jew. Eigentümer von Flst. 1323/2;<br />

Abt. III: Grundpfandrecht/e zur Bauträgerfinanzierung.<br />

2. Hierauf errichtet der Verkäufer ein Wohn- und Geschäftshaus samt TG; die<br />

Baugenehmigung ist noch nicht erteilt. Mit Teilungserklärung vom 21.06.<br />

2012, URNr. 2682/2012 des amtierenden Notars, die auch die Baubeschreibung<br />

samt -plänen enthält, wurde das Grundstück gem. § 8 WEG geteilt.<br />

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist noch nicht erteilt.<br />

3. Mit der Teilungserklärung wurde u. a. gebildet:<br />

Miteigentumsanteil von [???:»/10.000,<br />

verbunden mit [???:».<br />

Dieses Wohnungseigentum mit allen damit verbundenen Rechten, Pflichten<br />

und gesetzlichen Bestandteilen ist Vertragsgegenstand dieser Urkunde.<br />

4. Auf die urschriftlich vorliegende, inhaltlich bekannte Teilungserklärung<br />

wird verwiesen. Auf Verlesen und Beifügung wird verzichtet, über die Bedeutung<br />

der Verweisung wurde belehrt. Hierzu wird klargestellt, dass der<br />

hier beurkundete Vertrag und die Verweisungsurkunde den Inhalt der Vereinbarungen<br />

der Beteiligten vollständig wiedergeben; Nebenabreden beste-


- 2 -<br />

hen nicht; weitere Erklärungen, auch von dritter Seite, wurden nicht abgegeben<br />

und hätten auch keine Gültigkeit.<br />

II. Verkauf, Bauverpflichtung<br />

1. Der Verkäufer verkauft an [???:» (= Käufer) zum [???:» Alleineigentum/Miteigentum<br />

je zur Hälfte den Vertragsgegenstand.<br />

Er verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand gem. Baubeschreibung und -<br />

plänen nach den anerkannten Regeln der Baukunst und Technik schlüsselfertig<br />

zu erstellen (jedoch werden die Schwachstromleitungen in den Steigschächten<br />

entgegen DIN 18015 aus brandschutztechnischen Gründen nicht<br />

auswechselbar in Leerrohren verlegt). Bei Abweichungen hat die Baubeschreibung<br />

Vorrang vor den Plänen. Soweit Leistungen durch diese Urkunde<br />

(i. V. m. der Teilungserklärung) nicht genug bestimmt sein sollten, sind<br />

sie ortsüblich und angemessen zu erbringen, was nach billigem Ermessen<br />

der Verkäufer bestimmt.<br />

Der Verkäufer darf von Baubeschreibung und -plänen nur abweichen, soweit<br />

dies der Erfüllung behördlicher Auflagen dient oder technisch notwendig<br />

oder zweckmäßig ist. Abweichungen dürfen sich nicht wert- und gebrauchsmindernd<br />

auswirken und müssen dem Käufer zumutbar sein.<br />

Grundriss/Modulküche: s. beigef. Anlagen, auf die verwiesen wird.<br />

Die Wohnfläche -zur Berechnung s. B) 1. der Teilungserklärung- beträgt ca.<br />

[???:» qm. Eine geringere Wohnfläche ist nur auszugleichen, soweit die Differenz<br />

2 % übersteigt.<br />

2. Die Bezugsfertigkeit -angestrebt bis 30.06.2014- muss bis 30.09.2014 gegeben<br />

sein, ebenso die vollständige Fertigstellung. Verzögerungen, die nicht<br />

vom Verkäufer zu vertreten sind, z. B. höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung,<br />

verlängern die Frist um die Dauer der Behinderung.<br />

III. Kaufpreis, Fälligkeit<br />

1. Der Kaufpreis beträgt [???:» €<br />

-i. W.: [???:» Euro-.<br />

Bei einer Änderung des derzeit gültigen USt-Satzes, die nach dem Ablauf<br />

von vier Monaten ab heute in Kraft tritt, ändert sich der Kaufpreis um 80 %<br />

der Steueränderung (bei Änderung um 1 Prozentpunkt also um 0,8 %).<br />

2. Der Kaufpreis ist i. Ü. ein Festpreis. Er enthält die Grundstückskosten, die<br />

Kosten für die schlüsselfertige Herstellung gem. Baubeschreibung und -<br />

plänen, Erschließungskosten gem. BauGB und Anliegergebühren und -<br />

beiträge nach Kommunalabgabengesetz, soweit sie sich auf Maßnahmen beziehen,<br />

die von der Stadt vor Abschluss dieses Vertrags beschlossen wurden<br />

oder zur Erteilung der Baugenehmigung verlangt werden, ferner alle An-


- 3 -<br />

schlusskosten für Ver- und Entsorgungsanlagen zur erstmaligen vollständigen<br />

Erschließung.<br />

3. Grundvoraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises sind:<br />

a) Rechtswirksamkeit des Vertrags, Vorliegen der für seinen Vollzug erforderlichen<br />

Genehmigungen und Erlöschen des Rücktrittsrechts gem.<br />

XIII.;<br />

b) Eintragung der Auflassungsvormerkung an vereinbarter Rangstelle;<br />

c) Sicherung der Freistellung von allen nicht übernommenen Grundpfandrechten,<br />

§ 3 I 1 Ziff. 3 MaBV;<br />

d) Erteilung der Baugenehmigung.<br />

Der Notar wird beauftragt, den Beteiligten die Voraussetzungen zu a) bis c)<br />

schriftlich zu bestätigen. Die Freistellungsverpflichtungserklärung ist dem<br />

Käufer auszuhändigen.<br />

4. Bevor die Voraussetzungen gem. 3. a) - c) vorliegen, ist der Verkäufer zum<br />

Abruf der Kaufpreisraten gem. 6. nur gegen Stellung einer Bürgschaft gem.<br />

§§ 2, 7 MaBV berechtigt. Die Bürgschaft ist für den Käufer beim Notar zu<br />

hinterlegen, was der Notar dem Käufer unter Übersendung einer Abschrift<br />

davon schriftlich bestätigen wird. Der Käufer weist den Notar an, die Bürgschaftsurkunde<br />

zurückzugeben, sobald die Voraussetzungen gem. 3. a) - c)<br />

vorliegen und ihm der Verkäufer das Vorliegen der Baugenehmigung versichert<br />

hat. Der Notar ist im Übrigen jederzeit berechtigt, die Bürgschaft auf<br />

Verlangen an den Käufer oder dessen Geldgeber herauszugeben.<br />

5. Weitere, vom Notar nicht zu bestätigende Fälligkeitsvoraussetzung ist, dass<br />

der Verkäufer Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne<br />

wesentliche Mängel i. H. v. 5 % des Kaufpreises gestellt hat; die Sicherheit<br />

ist nach vollständiger Fertigstellung zurückzugeben. Alternativ kann der<br />

Verkäufer dem Käufer mitteilen, dass er 5 % des Kaufpreises von der ersten<br />

Rate einbehalten kann; die Zahlung dieses Betrages durch den Käufer erfolgt<br />

dann erst/nur Zug um Zug gegen Stellung einer Sicherheit gem. Satz 1<br />

oder nach vollständiger und rechtzeitiger Fertigstellung.<br />

Eine gem. Satz 1 gestellte Bürgschaft ist für den Käufer beim Notar zu hinterlegen,<br />

was der Notar dem Käufer unter Übersendung einer Abschrift davon<br />

schriftlich bestätigen wird. Der Käufer weist den Notar an, die Bürgschaftsurkunde<br />

zurückzugeben, sobald die Auflassung vereinbart ist. Bis<br />

dahin ist der Notar im Übrigen jederzeit berechtigt, die Bürgschaft auf Verlangen<br />

an den Käufer oder dessen Geldgeber herauszugeben; der Käufer ist<br />

verpflichtet, sie nach vollständiger Fertigstellung zurückzugeben.<br />

6. Nach Vorliegen der Voraussetzungen gem. 3./4. und 5. ist der Kaufpreis<br />

nach Baufortschritt in Raten zu zahlen -fällig jeweils zehn Tage nach Rechnungsstellung<br />

(mit Bautenstandsbericht)-, die der Verkäufer nach seinem<br />

freien Ermessen entsprechend dem tatsächlichen Bauablauf festlegt, wobei<br />

er sie nur aus den folgenden Sätzen zusammensetzen und höchstens sieben<br />

Teilbeträge anfordern darf:


- 4 -<br />

- 30,0 % nach Beginn der Erdarbeiten,<br />

- 28,0 % nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten,<br />

- 5,6 % für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen,<br />

- je 2,1 % für die Rohinstallation der Heizungs-, Sanitär- und Elektroanlagen,<br />

- 7,0 % für den Fenstereinbau, einschließlich Verglasung,<br />

- 4,2 % für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten,<br />

- 2,1 % für den Estrich,<br />

- 2,8 % für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich,<br />

- 8,4 % nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe,<br />

- 2,1 % für die Fassadenarbeiten,<br />

- 3,5 % nach vollständiger Fertigstellung.<br />

Sofern einzelne dieser Leistungen nicht anfallen, ist der jeweilige Satz auf<br />

die übrigen Raten zu verteilen.<br />

7. Der Kaufpreis ist zu zahlen auf Kto.-Nr. 17551043 des Verkäufers bei der<br />

UniCredit Bank AG - BLZ 75020073 (an die der Verkäufer den Kaufpreisanspruch<br />

abgetreten hat), sofern nicht in der Mitteilung des Notars gem.<br />

3./4. ein anderes Konto angegeben ist.<br />

IV. Besitzübergang<br />

1. Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr gehen mit Abnahme auf den Käufer<br />

über, der ab Übergabe in die Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung<br />

und den Verwaltervertrag eintritt.<br />

2. Die Abnahme des Sondereigentums [???:»samt Sondernutzungsrecht erfolgt<br />

nach Bezugsfertigkeit und Zahlung aller bis dahin fälligen Kaufpreisraten;<br />

getrennte Abnahme von Gebäude und Außenanlagen ist zulässig. Über die<br />

Abnahme wird ein Protokoll gefertigt, in das noch ausstehende oder mangelhafte<br />

Leistungen aufzunehmen sind; besteht hierüber keine Einigkeit, ist<br />

dies zu vermerken. Der Termin zur Abnahme ist dem Käufer mindestens<br />

zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Kommt der Käufer dem Termin<br />

unentschuldigt nicht nach, ist vom Verkäufer erneut ein Termin zur Abnahme<br />

eine Woche vorher schriftlich mitzuteilen. Kommt der Käufer auch diesem<br />

nicht nach, gilt das Sondereigentum als abgenommen, wenn hierauf in<br />

der zweiten Ladung hingewiesen wurde.<br />

3. Abnahme des Gemeinschaftseigentums<br />

a) Die technische Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgt auf<br />

Kosten des Verkäufers durch einen von diesem auszuwählenden öffentlich<br />

bestellten und vereidigten Bausachverständigen für die Eigentümergemeinschaft,<br />

dem der Käufer bereits hiermit entsprechende -im<br />

Hinblick auf b) widerrufliche- Vollmacht erteilt. Der Verkäufer wird<br />

dem Käufer eine Abschrift des Abnahmeprotokolls (ggf. samt Nachweis<br />

über Mängelbeseitigung/Erledigung von Restarbeiten) zuleiten<br />

mit der Aufforderung, die rechtsgeschäftliche Abnahme binnen zweier<br />

Wochen zu erklären; erklärt sich der Käufer dazu innerhalb der Frist


- 5 -<br />

nicht, gilt die Abnahme des Gemeinschaftseigentums als erklärt (worauf<br />

im Anschreiben nochmals hinzuweisen ist).<br />

b) Unberührt bleibt das Recht des Käufers, an der technischen Abnahme<br />

des Gemeinschaftseigentums selbst teilzunehmen; dazu wird der Verkäufer<br />

ihm den Termin der technischen Abnahme gem. a) mindestens<br />

zwei Wochen vorher schriftlich mitteilen.<br />

4. § 640 BGB bleibt unberührt.<br />

V. Gewährleistung<br />

1. Der Verkäufer haftet für ungehinderten Besitz- und Eigentumsübergang und<br />

Freiheit von im Grundbuch eingetragenen Belastungen mit Ausnahme derer,<br />

die der Käufer bestellt oder übernimmt.<br />

Der Käufer übernimmt die unter I. genannte Belastung der Abt. II zur ferneren<br />

dinglichen Haftung und Erfüllung unter Eintritt in alle sich aus der Bestellungsurkunde<br />

ergebenden Verpflichtungen, ferner Dienstbarkeiten/Reallasten,<br />

die gem. diesem Vertrag noch zur Eintragung gelangen können.<br />

Allen zur geschuldeten Lastenfreistellung erforderlichen Erklärungen wird<br />

mit Antrag auf Vollzug zugestimmt.<br />

2. Für Sachmängel des Bauwerks haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen<br />

Bestimmungen des Werkvertragsrechts des BGB; die Verjährung beginnt<br />

jeweils mit Abnahme. Für eine bestimmte Beschaffenheit des Grundstücks<br />

haftet der Verkäufer nicht, es sei denn, sie führt zu Mängeln am Bauwerk; er<br />

versichert, dass ihm von Derartigem nichts bekannt ist.<br />

VI. Verpflichtung zur Auflassung, Vormerkung<br />

1. Die Auflassung ist nach Abnahme und Zahlung des geschuldeten Kaufpreises<br />

zu vereinbaren. Steht ein etwaiges Unvermögen des Verkäufers zur Fertigstellung<br />

des Vertragsgegenstands fest, ist sie Zug um Zug gegen Zahlung<br />

des dem erreichten Bautenstand entsprechenden Kaufpreisteils zu vereinbaren.<br />

2. Der Verkäufer bewilligt und der Käufer beantragt zur Sicherung des Anspruchs<br />

des Käufers auf Eigentumsübertragung die Eintragung einer Vormerkung<br />

für den Käufer [???:»im genannten Berechtigungsverhältnis in das<br />

Grundbuch. Sie erhält Rang nach den vom Käufer zu übernehmenden Belastungen<br />

der Abt. II und den Grundpfandrechten zur Bauträgerfinanzierung.<br />

Der Notar ist zur Rangbestimmung berechtigt.<br />

Der Käufer bewilligt und beantragt schon jetzt deren Löschung mit Eigentumsumschreibung,<br />

vorausgesetzt, dass Zwischeneintragungen, die ohne<br />

seine Zustimmung erfolgt sind, nicht bestehen.


- 6 -<br />

VII. Kaufpreisfinanzierung<br />

Der Verkäufer verpflichtet sich, für Rechnung des Käufers (auch gem. § 800 ZPO<br />

vollstreckbare) Grundpfandrechte für Kreditinstitute und Versicherungen, die im<br />

Inland oder EU-Ausland zum Geschäftsbetrieb befugt sind, oder staatliche Geldgeber<br />

mit zu bestellen, und erteilt [???:»jedem Käufer Vollmacht zur Belastung<br />

des Vertragsgegenstandes mit derartigen Grundpfandrechten, wobei der Käufer<br />

alle hierzu zweckdienlichen Erklärungen abgeben darf. Der Verkäufer haftet dabei<br />

jedoch nicht persönlich und übernimmt auch keine Kosten.<br />

Der Käufer kann die Vollmacht nur beim amtierenden Notar (bzw. Vertreter/Amtsnachfolger)<br />

ausüben und nur, wenn er mit den Gläubigern vereinbart,<br />

dass diese die Grundpfandrechte bis zur vollständigen Zahlung von Kaufpreis und<br />

Grunderwerbsteuer nur insoweit als Sicherheit behalten oder verwerten dürfen, als<br />

Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld geleistet worden sind.<br />

Der Käufer tritt die Ansprüche auf Auszahlung der durch derartige Grundpfandrechte<br />

gesicherten Darlehen erfüllungshalber bis zur Höhe des Kaufpreises und<br />

der Grunderwerbsteuer an den Verkäufer ab. Die Auszahlung hat gem. III. zu erfolgen.<br />

Alle Eigentümerrechte an solchen Grundpfandrechten werden mit Wirkung ab<br />

Kaufpreiszahlung, spätestens ab Eigentumsumschreibung auf den Käufer übertragen.<br />

[???:»Die Käufer erteilen sich bis zur Eigentumsumschreibung gegenseitig die<br />

gleiche Vollmacht sowie weiter Vollmacht, vollstreckbare Schuldanerkenntnisse<br />

und -versprechen im Rahmen von Grundpfandrechtsbestellungen, alle zur Rangbeschaffung<br />

von Grundpfandrechten geeigneten Grundbucherklärungen, insbesondere<br />

Rangrücktritte, sowie Zweckerklärungen und sonstige von Finanzierungsgläubigern<br />

verlangte Erklärungen abzugeben.<br />

VIII. Vollmachten<br />

1. Der Käufer erteilt dem Verkäufer unter Befreiung von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB Vollmacht<br />

a) Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung zu ändern, wobei im<br />

Innenverhältnis gilt, dass dies nur erfolgen darf, soweit Sondereigentum/Sondernutzungsrechte<br />

des Käufers nicht und der Gebrauch des<br />

Gemeinschaftseigentums nicht unzumutbar beeinträchtigt werden;<br />

insb. ist der Verkäufer berechtigt und bevollmächtigt,<br />

aa) Einheit GE 1 samt zugewiesenen Sondernutzungsrechten in/auf<br />

mehrere Sondereigentumseinheiten zu unter-/verteilen,<br />

bb) Wohnungseigentum in Teileigentum bzw. Sondereigentum in<br />

Gemeinschaftseigentum umzuwandeln und umgekehrt;<br />

cc) dazu, die im AP 1. OG mit Schmuckbeet bezeichnete Freifläche<br />

baulich zu verändern (z. B. zu Zwecken des Brandschutzes) und<br />

§ 2 4. der Gemeinschaftsordnung hierauf anzupassen;


- 7 -<br />

b) zur Bestellung von Dienstbarkeiten und Reallasten, die der Erfüllung<br />

behördlicher Auflagen oder der Erschließung, Ver- oder Entsorgung<br />

des Vertragsgegenstands oder benachbarter Grundstücke dienen;<br />

c) zum Abschluss von Versorgungs-/Serviceverträgen für Energie-/Medienversorgung<br />

bzw. -erschließung;<br />

d) zur Feststellung des Vertragsgegenstands nach Vollzug der Teilungserklärung<br />

und zur Vereinbarung der Auflassung;<br />

e) zur Vertretung bei Änderungen des Grundstückszuschnitts (Veräußerung/Zuerwerb<br />

von Teilflächen im Zusammenhang mit Grundstücksarrondierungen/Anpassungen<br />

im Zusammenhang mit der<br />

Vermessung und Vermarkung), einschl. Freigabe weg gemessener<br />

Teilflächen von Vormerkung und Finanzierungsgrundpfandrechten<br />

des Käufers).<br />

2. Die Vollmachten gem. 1. b) - e) erlöschen mit Eigentumsumschreibung, die<br />

gem. 1. a) drei Jahre nach Vollzug der Teilungserklärung; bis dahin sind sie<br />

unwiderruflich. Sie erlöschen nicht in den Fällen des § 672 BGB und sind<br />

nach außen unbeschränkt erteilt; für beurkundungsbedürftige Vorgänge dürfen<br />

sie nur beim amtierenden Notar (bzw. Vertreter/Amtsnachfolger) ausgeübt<br />

werden.<br />

3. [???:»Die Käufer bevollmächtigen sich gegenseitig zur Vertretung in allen<br />

Angelegenheiten, die die Durchführung dieses Vertrags betreffen, insbesondere<br />

in Bezug auf die Bauausführung/Bemusterung und die in diesem Zusammenhang<br />

mit dem Verkäufer ggf. noch zu treffenden Vereinbarungen.<br />

IX. Kosten, Verteiler<br />

Die Kosten der Urkunde und ihres Vollzugs, von hierzu erforderlichen Erklärungen<br />

Dritter und die Grunderwerbsteuer trägt der Käufer, die der Teilung und der<br />

Lastenfreistellung der Verkäufer.<br />

Von der Urkunde erhalten<br />

beglaubigte Abschriften<br />

Verkäufer, Käufer (2), Grundbuchamt;<br />

einfache Abschriften<br />

FA -GrErwStStelle-, Gutachterausschuss, Käufer, Verkäufer (3).<br />

X. Vollzug<br />

Der Notar wird mit dem Vollzug des Vertrags beauftragt und ermächtigt, alle<br />

hierzu erforderlichen Erklärungen unter Fertigung entsprechender Entwürfe einzuholen.<br />

Antragsgemäß erteilt, sollen Erklärungen Dritter mit Eingang beim Notar<br />

als allen Beteiligten mitgeteilt gelten und wirksam sein. Ablehnende Bescheide<br />

sind den Beteiligten selbst zuzustellen (Abschrift an den Notar wird erbeten). Der


- 8 -<br />

Notar ist ferner beauftragt und bevollmächtigt, nach Vollzug der Teilungserklärung<br />

den Vertragsgegenstand festzustellen.<br />

XI. Sonstiges<br />

1. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit<br />

des Vertrags im Übrigen nicht.<br />

2. Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung kann der Käufer seine Ansprüche<br />

außer an Finanzierungsgläubiger nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers<br />

abtreten oder verpfänden.<br />

3. Vereinbarte Haftungserleichterungen zugunsten des Verkäufers gelten nicht<br />

für Ansprüche wegen einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,<br />

die der Verkäufer zu vertreten hat, auch nicht für andere Ansprüche, die<br />

mindestens auf grober Fahrlässigkeit beruhen; dem Verkäufer stehen dabei<br />

gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen gleich.<br />

4. Der Käufer bestätigt, dass ihm der beabsichtigte Text des hier abgeschlossenen<br />

Vertrags (samt Teilungserklärung) vor (nicht weniger als) zwei Wochen<br />

zur Verfügung gestellt wurde.<br />

XII. Hinweise<br />

Der Notar hat auf das wirtschaftliche Fertigstellungsrisiko hingewiesen, weiter<br />

insb. auf folgendes:<br />

1. Eigentümer wird der Käufer erst mit Eintragung im Grundbuch. Hierzu sind<br />

erforderlich:<br />

a) Unbedenklichkeitsbescheinigung nach GrErwStG;<br />

b) Zahlung von Kosten und Kaufpreis;<br />

c) Vollzug der Teilungserklärung, Auflassung.<br />

2. Kraft Gesetzes gilt: Der Vertragsgegenstand haftet für Rückstände an öffentlichen<br />

Lasten und Abgaben, insb. Erschließungskosten, und alle Beteiligten<br />

haften als Gesamtschuldner für Kosten (Notar, Grundbuchamt) und<br />

Grunderwerbsteuer. Soweit die vom Käufer zu leistenden Zahlungen Erschließungskosten<br />

betreffen, handelt es sich, solange diese nicht abgerechnet<br />

und bezahlt sind, um eine ungesicherte Vorleistung; der Verkäufer wird<br />

dem Käufer erforderliche Nachweise hierzu vor Zahlung der Schlussrate<br />

vorlegen, alternative Gestaltungen wurden daher nicht gewünscht.<br />

3. Alle Vereinbarungen müssen richtig und vollständig beurkundet sein. Nicht<br />

beurkundete Abreden sind nichtig und stellen die Wirksamkeit des Vertrags<br />

infrage.<br />

4. Zahlungen des Käufers dürfen nicht vor dem genannten Zeitpunkt und nur<br />

auf das erwähnte Konto erfolgen.


- 9 -<br />

5. Auflassungsvormerkung und Finanzierungsgrundpfandrechte können erst<br />

nach Vollzug der Teilungserklärung eingetragen werden.<br />

6. Die Lastenfreistellung gem. § 3 I 1 Ziff. 3 MaBV ist gesichert, wenn gewährleistet<br />

ist, dass die nicht zu übernehmenden Grundpfandrechte nach<br />

Zahlung des geschuldeten Kaufpreises bzw. -bei Nichtvollendung- des dem<br />

erreichten Bautenstand entsprechenden Teils gelöscht werden, wobei sich<br />

der Gläubiger im letzteren Fall vorbehalten kann, anstatt dessen die bereits<br />

geleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert zurückzuzahlen.<br />

7. Die steuerliche Beurteilung ist nicht Sache des Notars.<br />

XIII. Rücktrittsrecht<br />

Der Verkäufer ist berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn die Baugenehmigung<br />

nicht wie beantragt bis zum Ablauf des 31.08.2012 erteilt ist. Der<br />

Rücktritt ist sodann bis 01.10.2012 schriftlich zu erklären (Zugang beim Käufer<br />

an dessen o. g. Adresse). Der Notar ist von der Ausübung und dem Erlöschen des<br />

Rücktrittsrechts zu informieren. Die bis dahin angefallenen und für die Rückabwicklung<br />

noch anfallenden Kosten trägt der Verkäufer; i. Ü. gelten für die Rückabwicklung<br />

die gesetzlichen Bestimmungen, Schadensersatzansprüche bestehen<br />

beiderseits nicht.

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