280612 Bauträgervertrag Karmeliten Rohentwurf.pdf
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<strong>Karmeliten</strong>, TE [] BtV [H:\AV\GF\Firmen\<strong>Karmeliten</strong> Projekt GmbH\BV-<strong>Karmeliten</strong>\Notarverträge, -entwürfe\020712<br />
<strong>Bauträgervertrag</strong> - Muster.doc]<br />
URNr. /2012<br />
B A U T R Ä G E R V E R T R A G<br />
Heute, am [???:» zweitausendzwölf,<br />
-[???:».2012-<br />
erschienen vor mir,<br />
Dr. Bernhard Gschoßmann,<br />
Notar in Regensburg, an der Amtsstelle in 93047 Regensburg, Emmeramsplatz 5:<br />
1. Herr Hermann Meier, Kelheim, geboren am 01.03.1960, geschäftsansässig<br />
in 93049 Regensburg, Thurmayerstr. 4, handelnd im Namen der <strong>Karmeliten</strong><br />
Projekt GmbH, Regensburg (= Verkäufer), Anschrift w. v.; hierzu bescheinige<br />
ich aufgrund Einsicht in das HR beim AG Regensburg vom 21.06.<br />
2012, dass dort unter HR B 12295 die genannte GmbH und Herr Meier als<br />
deren einzelvertretungsberechtigter, von den Beschränkungen des § 181<br />
BGB befreiter Geschäftsführer eingetragen sind.<br />
2. [???:» (= Käufer), [???:» ausgewiesen durch amtliche/n Lichtbildausweis/e.<br />
Der Grundbuchinhalt wurde festgestellt. Die Erschienenen erklärten:<br />
I. Grundbuchstand, Bauvorhaben<br />
1. Der Verkäufer ist Eigentümer des im Grundbuch des AG Regensburg von<br />
Regensburg Blatt 37948 vorgetragenen Grundstücks Fl.Nr. 1325 Dachauplatz<br />
1, Speichergasse 1, Gebäude- und Freifläche zu 1.960 qm, belastet wie<br />
folgt:<br />
Abt. II: Fensteranbringungsverbot für jew. Eigentümer von Flst. 1323/2;<br />
Abt. III: Grundpfandrecht/e zur Bauträgerfinanzierung.<br />
2. Hierauf errichtet der Verkäufer ein Wohn- und Geschäftshaus samt TG; die<br />
Baugenehmigung ist noch nicht erteilt. Mit Teilungserklärung vom 21.06.<br />
2012, URNr. 2682/2012 des amtierenden Notars, die auch die Baubeschreibung<br />
samt -plänen enthält, wurde das Grundstück gem. § 8 WEG geteilt.<br />
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist noch nicht erteilt.<br />
3. Mit der Teilungserklärung wurde u. a. gebildet:<br />
Miteigentumsanteil von [???:»/10.000,<br />
verbunden mit [???:».<br />
Dieses Wohnungseigentum mit allen damit verbundenen Rechten, Pflichten<br />
und gesetzlichen Bestandteilen ist Vertragsgegenstand dieser Urkunde.<br />
4. Auf die urschriftlich vorliegende, inhaltlich bekannte Teilungserklärung<br />
wird verwiesen. Auf Verlesen und Beifügung wird verzichtet, über die Bedeutung<br />
der Verweisung wurde belehrt. Hierzu wird klargestellt, dass der<br />
hier beurkundete Vertrag und die Verweisungsurkunde den Inhalt der Vereinbarungen<br />
der Beteiligten vollständig wiedergeben; Nebenabreden beste-
- 2 -<br />
hen nicht; weitere Erklärungen, auch von dritter Seite, wurden nicht abgegeben<br />
und hätten auch keine Gültigkeit.<br />
II. Verkauf, Bauverpflichtung<br />
1. Der Verkäufer verkauft an [???:» (= Käufer) zum [???:» Alleineigentum/Miteigentum<br />
je zur Hälfte den Vertragsgegenstand.<br />
Er verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand gem. Baubeschreibung und -<br />
plänen nach den anerkannten Regeln der Baukunst und Technik schlüsselfertig<br />
zu erstellen (jedoch werden die Schwachstromleitungen in den Steigschächten<br />
entgegen DIN 18015 aus brandschutztechnischen Gründen nicht<br />
auswechselbar in Leerrohren verlegt). Bei Abweichungen hat die Baubeschreibung<br />
Vorrang vor den Plänen. Soweit Leistungen durch diese Urkunde<br />
(i. V. m. der Teilungserklärung) nicht genug bestimmt sein sollten, sind<br />
sie ortsüblich und angemessen zu erbringen, was nach billigem Ermessen<br />
der Verkäufer bestimmt.<br />
Der Verkäufer darf von Baubeschreibung und -plänen nur abweichen, soweit<br />
dies der Erfüllung behördlicher Auflagen dient oder technisch notwendig<br />
oder zweckmäßig ist. Abweichungen dürfen sich nicht wert- und gebrauchsmindernd<br />
auswirken und müssen dem Käufer zumutbar sein.<br />
Grundriss/Modulküche: s. beigef. Anlagen, auf die verwiesen wird.<br />
Die Wohnfläche -zur Berechnung s. B) 1. der Teilungserklärung- beträgt ca.<br />
[???:» qm. Eine geringere Wohnfläche ist nur auszugleichen, soweit die Differenz<br />
2 % übersteigt.<br />
2. Die Bezugsfertigkeit -angestrebt bis 30.06.2014- muss bis 30.09.2014 gegeben<br />
sein, ebenso die vollständige Fertigstellung. Verzögerungen, die nicht<br />
vom Verkäufer zu vertreten sind, z. B. höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung,<br />
verlängern die Frist um die Dauer der Behinderung.<br />
III. Kaufpreis, Fälligkeit<br />
1. Der Kaufpreis beträgt [???:» €<br />
-i. W.: [???:» Euro-.<br />
Bei einer Änderung des derzeit gültigen USt-Satzes, die nach dem Ablauf<br />
von vier Monaten ab heute in Kraft tritt, ändert sich der Kaufpreis um 80 %<br />
der Steueränderung (bei Änderung um 1 Prozentpunkt also um 0,8 %).<br />
2. Der Kaufpreis ist i. Ü. ein Festpreis. Er enthält die Grundstückskosten, die<br />
Kosten für die schlüsselfertige Herstellung gem. Baubeschreibung und -<br />
plänen, Erschließungskosten gem. BauGB und Anliegergebühren und -<br />
beiträge nach Kommunalabgabengesetz, soweit sie sich auf Maßnahmen beziehen,<br />
die von der Stadt vor Abschluss dieses Vertrags beschlossen wurden<br />
oder zur Erteilung der Baugenehmigung verlangt werden, ferner alle An-
- 3 -<br />
schlusskosten für Ver- und Entsorgungsanlagen zur erstmaligen vollständigen<br />
Erschließung.<br />
3. Grundvoraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises sind:<br />
a) Rechtswirksamkeit des Vertrags, Vorliegen der für seinen Vollzug erforderlichen<br />
Genehmigungen und Erlöschen des Rücktrittsrechts gem.<br />
XIII.;<br />
b) Eintragung der Auflassungsvormerkung an vereinbarter Rangstelle;<br />
c) Sicherung der Freistellung von allen nicht übernommenen Grundpfandrechten,<br />
§ 3 I 1 Ziff. 3 MaBV;<br />
d) Erteilung der Baugenehmigung.<br />
Der Notar wird beauftragt, den Beteiligten die Voraussetzungen zu a) bis c)<br />
schriftlich zu bestätigen. Die Freistellungsverpflichtungserklärung ist dem<br />
Käufer auszuhändigen.<br />
4. Bevor die Voraussetzungen gem. 3. a) - c) vorliegen, ist der Verkäufer zum<br />
Abruf der Kaufpreisraten gem. 6. nur gegen Stellung einer Bürgschaft gem.<br />
§§ 2, 7 MaBV berechtigt. Die Bürgschaft ist für den Käufer beim Notar zu<br />
hinterlegen, was der Notar dem Käufer unter Übersendung einer Abschrift<br />
davon schriftlich bestätigen wird. Der Käufer weist den Notar an, die Bürgschaftsurkunde<br />
zurückzugeben, sobald die Voraussetzungen gem. 3. a) - c)<br />
vorliegen und ihm der Verkäufer das Vorliegen der Baugenehmigung versichert<br />
hat. Der Notar ist im Übrigen jederzeit berechtigt, die Bürgschaft auf<br />
Verlangen an den Käufer oder dessen Geldgeber herauszugeben.<br />
5. Weitere, vom Notar nicht zu bestätigende Fälligkeitsvoraussetzung ist, dass<br />
der Verkäufer Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne<br />
wesentliche Mängel i. H. v. 5 % des Kaufpreises gestellt hat; die Sicherheit<br />
ist nach vollständiger Fertigstellung zurückzugeben. Alternativ kann der<br />
Verkäufer dem Käufer mitteilen, dass er 5 % des Kaufpreises von der ersten<br />
Rate einbehalten kann; die Zahlung dieses Betrages durch den Käufer erfolgt<br />
dann erst/nur Zug um Zug gegen Stellung einer Sicherheit gem. Satz 1<br />
oder nach vollständiger und rechtzeitiger Fertigstellung.<br />
Eine gem. Satz 1 gestellte Bürgschaft ist für den Käufer beim Notar zu hinterlegen,<br />
was der Notar dem Käufer unter Übersendung einer Abschrift davon<br />
schriftlich bestätigen wird. Der Käufer weist den Notar an, die Bürgschaftsurkunde<br />
zurückzugeben, sobald die Auflassung vereinbart ist. Bis<br />
dahin ist der Notar im Übrigen jederzeit berechtigt, die Bürgschaft auf Verlangen<br />
an den Käufer oder dessen Geldgeber herauszugeben; der Käufer ist<br />
verpflichtet, sie nach vollständiger Fertigstellung zurückzugeben.<br />
6. Nach Vorliegen der Voraussetzungen gem. 3./4. und 5. ist der Kaufpreis<br />
nach Baufortschritt in Raten zu zahlen -fällig jeweils zehn Tage nach Rechnungsstellung<br />
(mit Bautenstandsbericht)-, die der Verkäufer nach seinem<br />
freien Ermessen entsprechend dem tatsächlichen Bauablauf festlegt, wobei<br />
er sie nur aus den folgenden Sätzen zusammensetzen und höchstens sieben<br />
Teilbeträge anfordern darf:
- 4 -<br />
- 30,0 % nach Beginn der Erdarbeiten,<br />
- 28,0 % nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten,<br />
- 5,6 % für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen,<br />
- je 2,1 % für die Rohinstallation der Heizungs-, Sanitär- und Elektroanlagen,<br />
- 7,0 % für den Fenstereinbau, einschließlich Verglasung,<br />
- 4,2 % für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten,<br />
- 2,1 % für den Estrich,<br />
- 2,8 % für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich,<br />
- 8,4 % nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe,<br />
- 2,1 % für die Fassadenarbeiten,<br />
- 3,5 % nach vollständiger Fertigstellung.<br />
Sofern einzelne dieser Leistungen nicht anfallen, ist der jeweilige Satz auf<br />
die übrigen Raten zu verteilen.<br />
7. Der Kaufpreis ist zu zahlen auf Kto.-Nr. 17551043 des Verkäufers bei der<br />
UniCredit Bank AG - BLZ 75020073 (an die der Verkäufer den Kaufpreisanspruch<br />
abgetreten hat), sofern nicht in der Mitteilung des Notars gem.<br />
3./4. ein anderes Konto angegeben ist.<br />
IV. Besitzübergang<br />
1. Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr gehen mit Abnahme auf den Käufer<br />
über, der ab Übergabe in die Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung<br />
und den Verwaltervertrag eintritt.<br />
2. Die Abnahme des Sondereigentums [???:»samt Sondernutzungsrecht erfolgt<br />
nach Bezugsfertigkeit und Zahlung aller bis dahin fälligen Kaufpreisraten;<br />
getrennte Abnahme von Gebäude und Außenanlagen ist zulässig. Über die<br />
Abnahme wird ein Protokoll gefertigt, in das noch ausstehende oder mangelhafte<br />
Leistungen aufzunehmen sind; besteht hierüber keine Einigkeit, ist<br />
dies zu vermerken. Der Termin zur Abnahme ist dem Käufer mindestens<br />
zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Kommt der Käufer dem Termin<br />
unentschuldigt nicht nach, ist vom Verkäufer erneut ein Termin zur Abnahme<br />
eine Woche vorher schriftlich mitzuteilen. Kommt der Käufer auch diesem<br />
nicht nach, gilt das Sondereigentum als abgenommen, wenn hierauf in<br />
der zweiten Ladung hingewiesen wurde.<br />
3. Abnahme des Gemeinschaftseigentums<br />
a) Die technische Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgt auf<br />
Kosten des Verkäufers durch einen von diesem auszuwählenden öffentlich<br />
bestellten und vereidigten Bausachverständigen für die Eigentümergemeinschaft,<br />
dem der Käufer bereits hiermit entsprechende -im<br />
Hinblick auf b) widerrufliche- Vollmacht erteilt. Der Verkäufer wird<br />
dem Käufer eine Abschrift des Abnahmeprotokolls (ggf. samt Nachweis<br />
über Mängelbeseitigung/Erledigung von Restarbeiten) zuleiten<br />
mit der Aufforderung, die rechtsgeschäftliche Abnahme binnen zweier<br />
Wochen zu erklären; erklärt sich der Käufer dazu innerhalb der Frist
- 5 -<br />
nicht, gilt die Abnahme des Gemeinschaftseigentums als erklärt (worauf<br />
im Anschreiben nochmals hinzuweisen ist).<br />
b) Unberührt bleibt das Recht des Käufers, an der technischen Abnahme<br />
des Gemeinschaftseigentums selbst teilzunehmen; dazu wird der Verkäufer<br />
ihm den Termin der technischen Abnahme gem. a) mindestens<br />
zwei Wochen vorher schriftlich mitteilen.<br />
4. § 640 BGB bleibt unberührt.<br />
V. Gewährleistung<br />
1. Der Verkäufer haftet für ungehinderten Besitz- und Eigentumsübergang und<br />
Freiheit von im Grundbuch eingetragenen Belastungen mit Ausnahme derer,<br />
die der Käufer bestellt oder übernimmt.<br />
Der Käufer übernimmt die unter I. genannte Belastung der Abt. II zur ferneren<br />
dinglichen Haftung und Erfüllung unter Eintritt in alle sich aus der Bestellungsurkunde<br />
ergebenden Verpflichtungen, ferner Dienstbarkeiten/Reallasten,<br />
die gem. diesem Vertrag noch zur Eintragung gelangen können.<br />
Allen zur geschuldeten Lastenfreistellung erforderlichen Erklärungen wird<br />
mit Antrag auf Vollzug zugestimmt.<br />
2. Für Sachmängel des Bauwerks haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen<br />
Bestimmungen des Werkvertragsrechts des BGB; die Verjährung beginnt<br />
jeweils mit Abnahme. Für eine bestimmte Beschaffenheit des Grundstücks<br />
haftet der Verkäufer nicht, es sei denn, sie führt zu Mängeln am Bauwerk; er<br />
versichert, dass ihm von Derartigem nichts bekannt ist.<br />
VI. Verpflichtung zur Auflassung, Vormerkung<br />
1. Die Auflassung ist nach Abnahme und Zahlung des geschuldeten Kaufpreises<br />
zu vereinbaren. Steht ein etwaiges Unvermögen des Verkäufers zur Fertigstellung<br />
des Vertragsgegenstands fest, ist sie Zug um Zug gegen Zahlung<br />
des dem erreichten Bautenstand entsprechenden Kaufpreisteils zu vereinbaren.<br />
2. Der Verkäufer bewilligt und der Käufer beantragt zur Sicherung des Anspruchs<br />
des Käufers auf Eigentumsübertragung die Eintragung einer Vormerkung<br />
für den Käufer [???:»im genannten Berechtigungsverhältnis in das<br />
Grundbuch. Sie erhält Rang nach den vom Käufer zu übernehmenden Belastungen<br />
der Abt. II und den Grundpfandrechten zur Bauträgerfinanzierung.<br />
Der Notar ist zur Rangbestimmung berechtigt.<br />
Der Käufer bewilligt und beantragt schon jetzt deren Löschung mit Eigentumsumschreibung,<br />
vorausgesetzt, dass Zwischeneintragungen, die ohne<br />
seine Zustimmung erfolgt sind, nicht bestehen.
- 6 -<br />
VII. Kaufpreisfinanzierung<br />
Der Verkäufer verpflichtet sich, für Rechnung des Käufers (auch gem. § 800 ZPO<br />
vollstreckbare) Grundpfandrechte für Kreditinstitute und Versicherungen, die im<br />
Inland oder EU-Ausland zum Geschäftsbetrieb befugt sind, oder staatliche Geldgeber<br />
mit zu bestellen, und erteilt [???:»jedem Käufer Vollmacht zur Belastung<br />
des Vertragsgegenstandes mit derartigen Grundpfandrechten, wobei der Käufer<br />
alle hierzu zweckdienlichen Erklärungen abgeben darf. Der Verkäufer haftet dabei<br />
jedoch nicht persönlich und übernimmt auch keine Kosten.<br />
Der Käufer kann die Vollmacht nur beim amtierenden Notar (bzw. Vertreter/Amtsnachfolger)<br />
ausüben und nur, wenn er mit den Gläubigern vereinbart,<br />
dass diese die Grundpfandrechte bis zur vollständigen Zahlung von Kaufpreis und<br />
Grunderwerbsteuer nur insoweit als Sicherheit behalten oder verwerten dürfen, als<br />
Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld geleistet worden sind.<br />
Der Käufer tritt die Ansprüche auf Auszahlung der durch derartige Grundpfandrechte<br />
gesicherten Darlehen erfüllungshalber bis zur Höhe des Kaufpreises und<br />
der Grunderwerbsteuer an den Verkäufer ab. Die Auszahlung hat gem. III. zu erfolgen.<br />
Alle Eigentümerrechte an solchen Grundpfandrechten werden mit Wirkung ab<br />
Kaufpreiszahlung, spätestens ab Eigentumsumschreibung auf den Käufer übertragen.<br />
[???:»Die Käufer erteilen sich bis zur Eigentumsumschreibung gegenseitig die<br />
gleiche Vollmacht sowie weiter Vollmacht, vollstreckbare Schuldanerkenntnisse<br />
und -versprechen im Rahmen von Grundpfandrechtsbestellungen, alle zur Rangbeschaffung<br />
von Grundpfandrechten geeigneten Grundbucherklärungen, insbesondere<br />
Rangrücktritte, sowie Zweckerklärungen und sonstige von Finanzierungsgläubigern<br />
verlangte Erklärungen abzugeben.<br />
VIII. Vollmachten<br />
1. Der Käufer erteilt dem Verkäufer unter Befreiung von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB Vollmacht<br />
a) Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung zu ändern, wobei im<br />
Innenverhältnis gilt, dass dies nur erfolgen darf, soweit Sondereigentum/Sondernutzungsrechte<br />
des Käufers nicht und der Gebrauch des<br />
Gemeinschaftseigentums nicht unzumutbar beeinträchtigt werden;<br />
insb. ist der Verkäufer berechtigt und bevollmächtigt,<br />
aa) Einheit GE 1 samt zugewiesenen Sondernutzungsrechten in/auf<br />
mehrere Sondereigentumseinheiten zu unter-/verteilen,<br />
bb) Wohnungseigentum in Teileigentum bzw. Sondereigentum in<br />
Gemeinschaftseigentum umzuwandeln und umgekehrt;<br />
cc) dazu, die im AP 1. OG mit Schmuckbeet bezeichnete Freifläche<br />
baulich zu verändern (z. B. zu Zwecken des Brandschutzes) und<br />
§ 2 4. der Gemeinschaftsordnung hierauf anzupassen;
- 7 -<br />
b) zur Bestellung von Dienstbarkeiten und Reallasten, die der Erfüllung<br />
behördlicher Auflagen oder der Erschließung, Ver- oder Entsorgung<br />
des Vertragsgegenstands oder benachbarter Grundstücke dienen;<br />
c) zum Abschluss von Versorgungs-/Serviceverträgen für Energie-/Medienversorgung<br />
bzw. -erschließung;<br />
d) zur Feststellung des Vertragsgegenstands nach Vollzug der Teilungserklärung<br />
und zur Vereinbarung der Auflassung;<br />
e) zur Vertretung bei Änderungen des Grundstückszuschnitts (Veräußerung/Zuerwerb<br />
von Teilflächen im Zusammenhang mit Grundstücksarrondierungen/Anpassungen<br />
im Zusammenhang mit der<br />
Vermessung und Vermarkung), einschl. Freigabe weg gemessener<br />
Teilflächen von Vormerkung und Finanzierungsgrundpfandrechten<br />
des Käufers).<br />
2. Die Vollmachten gem. 1. b) - e) erlöschen mit Eigentumsumschreibung, die<br />
gem. 1. a) drei Jahre nach Vollzug der Teilungserklärung; bis dahin sind sie<br />
unwiderruflich. Sie erlöschen nicht in den Fällen des § 672 BGB und sind<br />
nach außen unbeschränkt erteilt; für beurkundungsbedürftige Vorgänge dürfen<br />
sie nur beim amtierenden Notar (bzw. Vertreter/Amtsnachfolger) ausgeübt<br />
werden.<br />
3. [???:»Die Käufer bevollmächtigen sich gegenseitig zur Vertretung in allen<br />
Angelegenheiten, die die Durchführung dieses Vertrags betreffen, insbesondere<br />
in Bezug auf die Bauausführung/Bemusterung und die in diesem Zusammenhang<br />
mit dem Verkäufer ggf. noch zu treffenden Vereinbarungen.<br />
IX. Kosten, Verteiler<br />
Die Kosten der Urkunde und ihres Vollzugs, von hierzu erforderlichen Erklärungen<br />
Dritter und die Grunderwerbsteuer trägt der Käufer, die der Teilung und der<br />
Lastenfreistellung der Verkäufer.<br />
Von der Urkunde erhalten<br />
beglaubigte Abschriften<br />
Verkäufer, Käufer (2), Grundbuchamt;<br />
einfache Abschriften<br />
FA -GrErwStStelle-, Gutachterausschuss, Käufer, Verkäufer (3).<br />
X. Vollzug<br />
Der Notar wird mit dem Vollzug des Vertrags beauftragt und ermächtigt, alle<br />
hierzu erforderlichen Erklärungen unter Fertigung entsprechender Entwürfe einzuholen.<br />
Antragsgemäß erteilt, sollen Erklärungen Dritter mit Eingang beim Notar<br />
als allen Beteiligten mitgeteilt gelten und wirksam sein. Ablehnende Bescheide<br />
sind den Beteiligten selbst zuzustellen (Abschrift an den Notar wird erbeten). Der
- 8 -<br />
Notar ist ferner beauftragt und bevollmächtigt, nach Vollzug der Teilungserklärung<br />
den Vertragsgegenstand festzustellen.<br />
XI. Sonstiges<br />
1. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit<br />
des Vertrags im Übrigen nicht.<br />
2. Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung kann der Käufer seine Ansprüche<br />
außer an Finanzierungsgläubiger nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers<br />
abtreten oder verpfänden.<br />
3. Vereinbarte Haftungserleichterungen zugunsten des Verkäufers gelten nicht<br />
für Ansprüche wegen einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,<br />
die der Verkäufer zu vertreten hat, auch nicht für andere Ansprüche, die<br />
mindestens auf grober Fahrlässigkeit beruhen; dem Verkäufer stehen dabei<br />
gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen gleich.<br />
4. Der Käufer bestätigt, dass ihm der beabsichtigte Text des hier abgeschlossenen<br />
Vertrags (samt Teilungserklärung) vor (nicht weniger als) zwei Wochen<br />
zur Verfügung gestellt wurde.<br />
XII. Hinweise<br />
Der Notar hat auf das wirtschaftliche Fertigstellungsrisiko hingewiesen, weiter<br />
insb. auf folgendes:<br />
1. Eigentümer wird der Käufer erst mit Eintragung im Grundbuch. Hierzu sind<br />
erforderlich:<br />
a) Unbedenklichkeitsbescheinigung nach GrErwStG;<br />
b) Zahlung von Kosten und Kaufpreis;<br />
c) Vollzug der Teilungserklärung, Auflassung.<br />
2. Kraft Gesetzes gilt: Der Vertragsgegenstand haftet für Rückstände an öffentlichen<br />
Lasten und Abgaben, insb. Erschließungskosten, und alle Beteiligten<br />
haften als Gesamtschuldner für Kosten (Notar, Grundbuchamt) und<br />
Grunderwerbsteuer. Soweit die vom Käufer zu leistenden Zahlungen Erschließungskosten<br />
betreffen, handelt es sich, solange diese nicht abgerechnet<br />
und bezahlt sind, um eine ungesicherte Vorleistung; der Verkäufer wird<br />
dem Käufer erforderliche Nachweise hierzu vor Zahlung der Schlussrate<br />
vorlegen, alternative Gestaltungen wurden daher nicht gewünscht.<br />
3. Alle Vereinbarungen müssen richtig und vollständig beurkundet sein. Nicht<br />
beurkundete Abreden sind nichtig und stellen die Wirksamkeit des Vertrags<br />
infrage.<br />
4. Zahlungen des Käufers dürfen nicht vor dem genannten Zeitpunkt und nur<br />
auf das erwähnte Konto erfolgen.
- 9 -<br />
5. Auflassungsvormerkung und Finanzierungsgrundpfandrechte können erst<br />
nach Vollzug der Teilungserklärung eingetragen werden.<br />
6. Die Lastenfreistellung gem. § 3 I 1 Ziff. 3 MaBV ist gesichert, wenn gewährleistet<br />
ist, dass die nicht zu übernehmenden Grundpfandrechte nach<br />
Zahlung des geschuldeten Kaufpreises bzw. -bei Nichtvollendung- des dem<br />
erreichten Bautenstand entsprechenden Teils gelöscht werden, wobei sich<br />
der Gläubiger im letzteren Fall vorbehalten kann, anstatt dessen die bereits<br />
geleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert zurückzuzahlen.<br />
7. Die steuerliche Beurteilung ist nicht Sache des Notars.<br />
XIII. Rücktrittsrecht<br />
Der Verkäufer ist berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn die Baugenehmigung<br />
nicht wie beantragt bis zum Ablauf des 31.08.2012 erteilt ist. Der<br />
Rücktritt ist sodann bis 01.10.2012 schriftlich zu erklären (Zugang beim Käufer<br />
an dessen o. g. Adresse). Der Notar ist von der Ausübung und dem Erlöschen des<br />
Rücktrittsrechts zu informieren. Die bis dahin angefallenen und für die Rückabwicklung<br />
noch anfallenden Kosten trägt der Verkäufer; i. Ü. gelten für die Rückabwicklung<br />
die gesetzlichen Bestimmungen, Schadensersatzansprüche bestehen<br />
beiderseits nicht.