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1 Zielstellung 2 Anwendungsbereich Pausen- und Bereitschaftsräume

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Zum Inhalt<br />

Technische Regeln für Arbeitsstätten<br />

ASR A4.2<br />

<strong>Pausen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bereitschaftsräume</strong><br />

Ausgabe: August 2012<br />

(GMBl Nr. 37 vom 31. August 2012, S. 660)<br />

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik,<br />

Arbeitsmedizin <strong>und</strong> Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche<br />

Erkenntnisse für das Einrichten <strong>und</strong> Betreiben von Arbeitsstätten wieder.<br />

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst <strong>und</strong> vom<br />

B<strong>und</strong>esministerium für Arbeit <strong>und</strong> Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt<br />

gegeben.<br />

Diese ASR A4.2 konkretisiert im Rahmen des <strong>Anwendungsbereich</strong>s die Anforderungen<br />

der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der<br />

Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der<br />

Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit<br />

mindestens die gleiche Sicherheit <strong>und</strong> den gleichen Ges<strong>und</strong>heitsschutz für die<br />

Beschäftigten erreichen.<br />

Inhalt<br />

1 <strong>Zielstellung</strong><br />

2 <strong>Anwendungsbereich</strong><br />

3 Begriffsbestimmungen<br />

4 <strong>Pausen</strong>räume <strong>und</strong> <strong>Pausen</strong>bereiche<br />

5 <strong>Bereitschaftsräume</strong><br />

6 Einrichtungen für schwangere Frauen <strong>und</strong> stillende Mütter<br />

7 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen<br />

1 <strong>Zielstellung</strong><br />

Diese ASR konkretisiert die Anforderungen an <strong>Pausen</strong>räume <strong>und</strong> <strong>Pausen</strong>bereiche, <strong>Bereitschaftsräume</strong> sowie an Einrichtungen<br />

zum Hinlegen <strong>und</strong> Ausruhen für schwangere Frauen <strong>und</strong> stillende Mütter nach § 6 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung in<br />

Verbindung mit dem Anhang Punkte 4.2 <strong>und</strong> 5.2 Abs. 1 b) <strong>und</strong> c).<br />

2 <strong>Anwendungsbereich</strong><br />

ASR A4.2: <strong>Pausen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bereitschaftsräume</strong><br />

Diese ASR gilt für das Einrichten <strong>und</strong> Betreiben von <strong>Pausen</strong>räumen <strong>und</strong> <strong>Pausen</strong>bereichen sowie von <strong>Bereitschaftsräume</strong>n für<br />

Beschäftigte in Arbeitsstätten, in Gebäuden oder im Freien. Sie gilt auch für Einrichtungen zum Hinlegen <strong>und</strong> Ausruhen für<br />

schwangere Frauen <strong>und</strong> stillende Mütter.<br />

Berufsgenossenschaft Handel <strong>und</strong> Warendistribution www.bghw.de Seite 1 / 6


2 <strong>Anwendungsbereich</strong><br />

Diese ASR gilt für das Einrichten <strong>und</strong> Betreiben von <strong>Pausen</strong>räumen <strong>und</strong> <strong>Pausen</strong>bereichen sowie von <strong>Bereitschaftsräume</strong>n für<br />

Beschäftigte in Arbeitsstätten, in Gebäuden oder im Freien. Sie gilt auch für Einrichtungen zum Hinlegen <strong>und</strong> Ausruhen für<br />

schwangere Frauen <strong>und</strong> stillende Mütter.<br />

3 Begriffsbestimmungen<br />

3.1<br />

<strong>Pausen</strong>räume sind allseits umschlossene Räume, die der Erholung oder dem Aufenthalt der Beschäftigten während der<br />

Pause oder bei Arbeitsunterbrechung dienen. Insbesondere für Arbeitsstätten im Freien oder auf Baustellen können dies z. B.<br />

auch Räume in vorhandenen Gebäuden sowie in Baustellenwagen, absetzbaren Baustellenwagen oder in Containern sein.<br />

3.2<br />

<strong>Pausen</strong>bereiche sind abgetrennte Bereiche innerhalb von Räumen der Arbeitsstätte, die der Erholung oder dem Aufenthalt der<br />

Beschäftigten während der Pause oder bei Arbeitsunterbrechung dienen.<br />

3.3<br />

<strong>Bereitschaftsräume</strong> sind allseits umschlossene Räume, die dem Aufenthalt der Beschäftigten während der Arbeitsbereitschaft<br />

oder bei Arbeitsunterbrechungen dienen. Insbesondere für Arbeitsstätten im Freien oder auf Baustellen können dies z. B. auch<br />

Räume in vorhandenen Gebäuden sowie in Baustellenwagen, absetzbaren Baustellenwagen oder in Containern sein.<br />

3.4<br />

Einrichtungen für schwangere Frauen <strong>und</strong> stillende Mütter bieten schwangeren Frauen <strong>und</strong> stillenden Müttern die<br />

Gelegenheit, sich während der <strong>Pausen</strong> oder der Arbeitszeit zu setzen, hinzulegen <strong>und</strong> auszuruhen.<br />

4 <strong>Pausen</strong>räume <strong>und</strong> <strong>Pausen</strong>bereiche<br />

4.1 Allgemeine Anforderungen<br />

(1) <strong>Pausen</strong>räume <strong>und</strong> <strong>Pausen</strong>bereiche müssen in einer der Sicherheit <strong>und</strong> der Ges<strong>und</strong>heit zuträglichen Umgebung<br />

eingerichtet <strong>und</strong> betrieben werden.<br />

<strong>Pausen</strong>bereiche sind <strong>Pausen</strong>räumen gleichgestellt, wenn sie gleichwertige Bedingungen für die Pause gewährleisten.<br />

(2) Ein <strong>Pausen</strong>raum oder <strong>Pausen</strong>bereich ist zur Verfügung zu stellen, wenn mehr als zehn Beschäftigte einschließlich<br />

Zeitarbeitnehmern gleichzeitig in der Arbeitsstätte tätig sind.<br />

Nicht zu berücksichtigen sind Beschäftigte, die<br />

l aufgr<strong>und</strong> des Arbeitszeitgesetzes keinen Anspruch auf Ruhepausen haben (z. B. Teilzeitkräfte mit bis zu sechs St<strong>und</strong>en<br />

täglicher Arbeitszeit) oder<br />

l überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte tätig sind (z. B. Außendienstmitarbeiter, K<strong>und</strong>endienstmonteure).<br />

(3) Unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten ist ein <strong>Pausen</strong>raum oder <strong>Pausen</strong>bereich zur Verfügung zu stellen, wenn<br />

Sicherheits- oder Ges<strong>und</strong>heitsgründe dies erfordern. Das können z. B. sein:<br />

l Arbeiten mit erhöhter Ges<strong>und</strong>heitsgefährdung in Hitze, Kälte, Nässe oder Staub,<br />

l Überschreitung der Auslösewerte für Lärm oder Vibrationen (siehe LärmVibrationsArbSchV),<br />

l Gefährdungen beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen oder Gefahrstoffen,<br />

l unzuträgliche Gerüche,<br />

l überwiegende Arbeiten im Freien,<br />

l andauernde, einseitig belastende Körperhaltung mit eingeschränktem Bewegungsraum, z. B. Steharbeit,<br />

Berufsgenossenschaft l schwere körperliche Handel <strong>und</strong> Arbeit, Warendistribution www.bghw.de Seite 2 / 6<br />

l stark schmutzende Tätigkeit,<br />

l Arbeitsräume/Bereiche ohne Tageslicht oder<br />

ASR A4.2: <strong>Pausen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bereitschaftsräume</strong>


l Arbeiten mit erhöhter Ges<strong>und</strong>heitsgefährdung in Hitze, Kälte, Nässe oder Staub,<br />

l Überschreitung der Auslösewerte für Lärm oder Vibrationen (siehe LärmVibrationsArbSchV),<br />

ASR A4.2: <strong>Pausen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bereitschaftsräume</strong><br />

l Gefährdungen beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen oder Gefahrstoffen,<br />

l unzuträgliche Gerüche,<br />

l überwiegende Arbeiten im Freien,<br />

l andauernde, einseitig belastende Körperhaltung mit eingeschränktem Bewegungsraum, z. B. Steharbeit,<br />

l schwere körperliche Arbeit,<br />

l stark schmutzende Tätigkeit,<br />

l Arbeitsräume/Bereiche ohne Tageslicht oder<br />

l Arbeitsräume/Bereiche, zu denen üblicherweise Dritte (z. B. K<strong>und</strong>en, Publikum, Mitarbeiter von Fremdfirmen) Zutritt<br />

haben.<br />

(4) Auf einen <strong>Pausen</strong>raum oder <strong>Pausen</strong>bereich kann bei Tätigkeiten in Büroräumen oder in vergleichbaren Arbeitsräumen<br />

verzichtet werden, sofern diese während der Pause frei von arbeitsbedingten Störungen (z. B. durch Publikumsverkehr,<br />

Telefonate) sind. Damit wird eine gleichwertige Erholung im Arbeitsraum gewährleistet. Vergleichbare Arbeitsräume können<br />

z. B. Registraturen oder Bibliotheken sein.<br />

Abb. 1: Ermittlung der Notwendigkeit von <strong>Pausen</strong>räumen oder <strong>Pausen</strong>bereichen<br />

(5) <strong>Pausen</strong>räume <strong>und</strong> <strong>Pausen</strong>bereiche müssen leicht <strong>und</strong> sicher über Verkehrswege erreichbar sein. Der Zeitbedarf zum<br />

Erreichen der <strong>Pausen</strong>räume soll fünf Minuten je Wegstrecke (zu Fuß oder mit betrieblich zur Verfügung gestellten<br />

Verkehrsmitteln) nicht überschreiten. Die Wegstrecke zu <strong>Pausen</strong>bereichen darf 100 m nicht überschreiten.<br />

(6) <strong>Pausen</strong>räume <strong>und</strong> <strong>Pausen</strong>bereiche dürfen nicht unterhalb schwebender Lasten oder in Bereichen mit Gefährdung durch<br />

herabfallende Gegenstände eingerichtet werden.<br />

(7) Im <strong>Pausen</strong>raum <strong>und</strong> <strong>Pausen</strong>bereich sind Beeinträchtigungen, z. B. durch Vibrationen, Stäube, Dämpfe oder Gerüche, soweit<br />

wie möglich auszuschließen. Während der Pause darf der durchschnittliche Schalldruckpegel in <strong>Pausen</strong>räumen aus den<br />

Betriebseinrichtungen <strong>und</strong> dem von außen einwirkenden Umgebungslärm höchstens 55 dB(A) betragen. In <strong>Pausen</strong>bereichen<br />

soll dieser Wert nicht überschritten werden.<br />

(8) Berufsgenossenschaft <strong>Pausen</strong>räume <strong>und</strong> Handel <strong>Pausen</strong>bereiche <strong>und</strong> Warendistribution müssen www.bghw.de frei von arbeitsbedingten Störungen (z. B. durch Produktionsabläufe, Seite 3 / 6<br />

Publikumsverkehr, Telefonate) sein.<br />

(9) In <strong>Pausen</strong>räumen <strong>und</strong> <strong>Pausen</strong>bereichen muss für Beschäftigte, die den Raum oder Bereich gleichzeitig benutzen sollen,


herabfallende Gegenstände eingerichtet werden.<br />

(7) Im <strong>Pausen</strong>raum <strong>und</strong> <strong>Pausen</strong>bereich sind Beeinträchtigungen, ASR A4.2: <strong>Pausen</strong>- <strong>und</strong> z. <strong>Bereitschaftsräume</strong><br />

B. durch Vibrationen, Stäube, Dämpfe oder Gerüche, soweit<br />

wie möglich auszuschließen. Während der Pause darf der durchschnittliche Schalldruckpegel in <strong>Pausen</strong>räumen aus den<br />

Betriebseinrichtungen <strong>und</strong> dem von außen einwirkenden Umgebungslärm höchstens 55 dB(A) betragen. In <strong>Pausen</strong>bereichen<br />

soll dieser Wert nicht überschritten werden.<br />

(8) <strong>Pausen</strong>räume <strong>und</strong> <strong>Pausen</strong>bereiche müssen frei von arbeitsbedingten Störungen (z. B. durch Produktionsabläufe,<br />

Publikumsverkehr, Telefonate) sein.<br />

(9) In <strong>Pausen</strong>räumen <strong>und</strong> <strong>Pausen</strong>bereichen muss für Beschäftigte, die den Raum oder Bereich gleichzeitig benutzen sollen,<br />

eine Gr<strong>und</strong>fläche von jeweils mindestens 1,00 m² einschließlich Sitzgelegenheit <strong>und</strong> Tisch vorhanden sein. Flächen für weitere<br />

Einrichtungsgegenstände, Zugänge <strong>und</strong> Verkehrswege sind hinzuzurechnen.<br />

Die Gr<strong>und</strong>fläche eines <strong>Pausen</strong>raumes muss mindestens 6,00 m² betragen.<br />

(10) <strong>Pausen</strong>räume sollen eine Sichtverbindung nach außen aufweisen. Für <strong>Pausen</strong>bereiche wird eine solche empfohlen.<br />

(11) <strong>Pausen</strong>räume <strong>und</strong> <strong>Pausen</strong>bereiche müssen<br />

l über möglichst ausreichend Tageslicht verfügen <strong>und</strong> ausreichend beleuchtet sein (siehe ASR A3.4 "Beleuchtung"),<br />

l ausreichend temperiert sein (siehe ASR A3.5 "Raumtemperatur") <strong>und</strong><br />

l ges<strong>und</strong>heitlich zuträgliche Atemluft in ausreichender Menge aufweisen (siehe ASR A3.6 "Lüftung").<br />

(12) Der Umfang der Ausstattung von <strong>Pausen</strong>räumen <strong>und</strong> <strong>Pausen</strong>bereichen richtet sich nach der Anzahl der gleichzeitig<br />

anwesenden Benutzer. Für diese sind Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne <strong>und</strong> Tische vorzusehen. Das Inventar muss leicht zu<br />

reinigen sein. Ein Abfallbehälter mit Deckel ist bereitzustellen.<br />

Ein Bedarf für Einrichtungen für das Wärmen <strong>und</strong> Kühlen von Lebensmitteln liegt vor, wenn keine Kantine zur Verfügung steht<br />

oder bei Beschäftigten, die durch ärztliches Attest nachweisen, dass sie eine bestimmte Diät einhalten müssen. Bei Bedarf<br />

sind Kleiderablagen <strong>und</strong> der Zugang zu Trinkwasser zur Verfügung zu stellen. Eine Waschgelegenheit im <strong>Pausen</strong>raum kann<br />

zweckmäßig sein.<br />

(13) Eine Kantine oder ein Restaurant kann als <strong>Pausen</strong>raum genutzt werden, wenn sich die Beschäftigten ohne Verzehrzwang<br />

aufhalten dürfen <strong>und</strong> die Anforderungen von Punkt 4.1 Abs. 5, 7 <strong>und</strong> 9 bis 12 erfüllt werden.<br />

4.2 Zusätzliche Anforderungen an <strong>Pausen</strong>räume<br />

(1) <strong>Pausen</strong>räume können außerhalb der festgelegten <strong>Pausen</strong>zeiten für andere Zwecke, z. B. Besprechungen, Schulungen,<br />

genutzt werden. Die Räume müssen vor der Nutzung als <strong>Pausen</strong>raum gelüftet <strong>und</strong> gereinigt sein.<br />

(2) Führt die Tür eines <strong>Pausen</strong>raumes unmittelbar ins Freie, so sind die Beschäftigten vor Zugluft zu schützen. Dies kann durch<br />

einen Windfang oder Windfangraum mit Vorhang aus einem schwer entflammbaren Material erreicht werden.<br />

4.3 Zusätzliche Anforderungen an <strong>Pausen</strong>bereiche<br />

(1) <strong>Pausen</strong>bereiche sind an ungefährdeter Stelle anzuordnen. Sie dürfen z. B. nicht in der Nähe heißer Oberflächen eingerichtet<br />

werden.<br />

(2) <strong>Pausen</strong>bereiche müssen optisch abgetrennt sein, z. B. durch mobile Trennwände, Möbel oder geeignete Pflanzen.<br />

5 <strong>Bereitschaftsräume</strong><br />

(1) Ein Bereitschaftsraum muss immer dann zur Verfügung stehen, wenn während der Arbeitszeit regelmäßig <strong>und</strong> in<br />

erheblichem Umfang (in der Regel mehr als 25 Prozent der Arbeitszeit) Arbeitsbereitschaft oder Arbeitsunterbrechungen<br />

auftreten. Das ist u. a. der Fall, wenn nicht vorhergesehen werden kann, wann eine Arbeitsaufnahme erfolgt, z. B. in<br />

Krankenhäusern, bei Berufsfeuerwehren, Rettungsdiensten oder Fahrbereitschaften.<br />

(2) Als Bereitschaftsraum kann unter Berücksichtigung von Absatz 4 auch ein <strong>Pausen</strong>raum genutzt werden.<br />

(3) Der Bereitschaftsraum muss mindestens den Anforderungen an einen <strong>Pausen</strong>raum entsprechen.<br />

(4) Liegt die Arbeitsbereitschaft oder die Arbeitsunterbrechung in den Nachtst<strong>und</strong>en oder ist die Arbeitszeit einschließlich der<br />

Bereitschaftszeit Berufsgenossenschaft größer Handel als <strong>und</strong> zwölf Warendistribution St<strong>und</strong>en, www.bghw.de muss der als Bereitschaftsraum genutzte Raum zusätzlich mit Liegen ausgestattet Seite 4 / 6<br />

sein. Zusätzliche Anforderungen an die zweckentsprechende Ausstattung von <strong>Bereitschaftsräume</strong>n sind im Rahmen der<br />

vorgesehenen Nutzung zu ermitteln.


Krankenhäusern, bei Berufsfeuerwehren, Rettungsdiensten oder Fahrbereitschaften.<br />

(2) Als Bereitschaftsraum kann unter Berücksichtigung ASR A4.2: von <strong>Pausen</strong>- Absatz <strong>und</strong> <strong>Bereitschaftsräume</strong><br />

4 auch ein <strong>Pausen</strong>raum genutzt werden.<br />

(3) Der Bereitschaftsraum muss mindestens den Anforderungen an einen <strong>Pausen</strong>raum entsprechen.<br />

(4) Liegt die Arbeitsbereitschaft oder die Arbeitsunterbrechung in den Nachtst<strong>und</strong>en oder ist die Arbeitszeit einschließlich der<br />

Bereitschaftszeit größer als zwölf St<strong>und</strong>en, muss der als Bereitschaftsraum genutzte Raum zusätzlich mit Liegen ausgestattet<br />

sein. Zusätzliche Anforderungen an die zweckentsprechende Ausstattung von <strong>Bereitschaftsräume</strong>n sind im Rahmen der<br />

vorgesehenen Nutzung zu ermitteln.<br />

(5) Müssen Liegen zur Verfügung gestellt werden, ergeben sich folgende Anforderungen:<br />

l Die Mindestgr<strong>und</strong>fläche des Bereitschaftsraumes ergibt sich aus den Stellflächen der Ausstattung, Bewegungsflächen<br />

<strong>und</strong> den Verkehrsflächen.<br />

l Die Nutzung der <strong>Bereitschaftsräume</strong> getrennt nach Frauen <strong>und</strong> Männern ist räumlich oder organisatorisch<br />

sicherzustellen.<br />

l Für die Zeit der Nutzung der Liegen ist eine anderweitige Nutzung des Raumes durch andere Personen (z. B. als<br />

<strong>Pausen</strong>raum, Büro, Arztzimmer) nicht zulässig.<br />

l Der Raum muss verschließbar, nicht einsehbar <strong>und</strong> verdunkelbar sein.<br />

l Es soll eine Waschgelegenheit zur Verfügung stehen.<br />

l Liegen müssen gepolstert <strong>und</strong> mit einem wasch- oder wegwerfbaren Belag ausgestattet sein.<br />

l Die Erreichbarkeit der Beschäftigten ist unter Wahrung ihrer Privatsphäre zu gewährleisten (z. B. durch Rufeinrichtung).<br />

l Zur Sicherstellung der Alarmierung im Brandfall <strong>und</strong> zum sicheren Verlassen des Bereitschaftsraumes siehe ASR A2.3<br />

"Fluchtwege <strong>und</strong> Notausgänge, Flucht- <strong>und</strong> Rettungsplan".<br />

6 Einrichtungen für schwangere Frauen <strong>und</strong> stillende Mütter<br />

(1) Werden schwangere Frauen oder stillende Mütter beschäftigt, müssen Einrichtungen zum Hinlegen, Ausruhen <strong>und</strong> Stillen<br />

am Arbeitsplatz oder in unmittelbarer Nähe in einer Anzahl vorhanden sein, die eine jederzeitige Nutzbarkeit sicherstellen. Die<br />

Privatsphäre ist bei der Nutzung zu gewährleisten.<br />

(2) Die Einrichtungen zum Hinlegen, Ausruhen <strong>und</strong> Stillen müssen gepolstert <strong>und</strong> mit einem wasch- oder wegwerfbaren Belag<br />

ausgestattet sein.<br />

(3) Für die Räume, in denen die Einrichtungen genutzt werden, gelten die Anforderungen aus Punkt 4.1 Abs. 5 bis 11.<br />

7 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen<br />

(1) Für Beschäftigte auf Baustellen ist ein <strong>Pausen</strong>raum oder ein <strong>Pausen</strong>bereich vorzusehen, da die Voraussetzungen nach<br />

Punkt 4.1 Abs. 3 in der Regel gegeben sind.<br />

(2) Abweichend von Punkt 7 Abs. 1 ist auf Baustellen ein <strong>Pausen</strong>raum oder <strong>Pausen</strong>bereich nicht erforderlich, wenn bis zu vier<br />

Beschäftigte eines Arbeitgebers gleichzeitig längstens eine Woche oder höchstens 20 Personentage tätig sind. Voraussetzung<br />

ist, dass die Möglichkeit besteht, sich an einer gleichwertigen Stelle gegen Witterungseinflüsse geschützt zu waschen, zu<br />

wärmen, umzukleiden <strong>und</strong> eine Mahlzeit einzunehmen <strong>und</strong> ggf. zuzubereiten.<br />

(3) Abweichend von den Anforderungen des Punktes 4.1 Abs. 7 Satz 2 ist für die <strong>Pausen</strong>zeit ein durchschnittlicher<br />

Schalldruckpegel von 55 dB(A) anzustreben.<br />

(4) Die lichte Höhe von <strong>Pausen</strong>räumen oder <strong>Pausen</strong>bereichen muss mindestens 2,30 m betragen.<br />

(5) Werden auf Baustellen Unterkünfte zur Verfügung gestellt, kann auf <strong>Pausen</strong>räume verzichtet werden, sofern die Unterkünfte<br />

geeignet sind, von den jeweiligen Bewohnern auch zum Aufenthalt bei <strong>Pausen</strong> genutzt werden zu können <strong>und</strong> die<br />

Anforderungen nach Punkt 4.1 Abs. 12 erfüllt sind.<br />

(6) Ergänzend zu Punkt 4.1 Abs. 12 muss für <strong>Pausen</strong>räume oder <strong>Pausen</strong>bereiche, in denen Beschäftigte sich umziehen, eine<br />

Möglichkeit zur getrennten Aufbewahrung für Arbeits- <strong>und</strong> Schutzkleidung sowie Straßenkleidung vorhanden sein.<br />

Ausgewählte Literaturhinweise:<br />

Berufsgenossenschaft Handel <strong>und</strong> Warendistribution www.bghw.de Seite 5 / 6<br />

LASI LV 50 "Bewegungsergonomische Gestaltung von andauernder Steharbeit"


geeignet sind, von den jeweiligen Bewohnern auch zum Aufenthalt bei <strong>Pausen</strong> genutzt werden zu können <strong>und</strong> die<br />

Anforderungen nach Punkt 4.1 Abs. 12 erfüllt sind.<br />

ASR A4.2: <strong>Pausen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bereitschaftsräume</strong><br />

(6) Ergänzend zu Punkt 4.1 Abs. 12 muss für <strong>Pausen</strong>räume oder <strong>Pausen</strong>bereiche, in denen Beschäftigte sich umziehen, eine<br />

Möglichkeit zur getrennten Aufbewahrung für Arbeits- <strong>und</strong> Schutzkleidung sowie Straßenkleidung vorhanden sein.<br />

Ausgewählte Literaturhinweise:<br />

LASI LV 50 "Bewegungsergonomische Gestaltung von andauernder Steharbeit"<br />

Berufsgenossenschaft Handel <strong>und</strong> Warendistribution www.bghw.de Seite 6 / 6

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