Oberaula_3._Änderung_ B-Plan_ Hausen-Begründung-2._Offenlage
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G E M E I N D E O B E R A U L A<br />
Schwalm-Eder-Kreis<br />
Bebauungsplan Nr. 2A Gemarkung <strong>Hausen</strong><br />
„Ferienhausgebiet <strong>Oberaula</strong>“<br />
<strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong><br />
<strong>Begründung</strong> – Entwurf <strong>2.</strong> <strong>Offenlage</strong> - Juni 2012<br />
Im Auftrag der Gemeinde <strong>Oberaula</strong><br />
bearbeitet durch: Dipl. Ing. Rüdiger Braun<br />
B ü r o f ü r I n g e n i e u r b i o l o g i e u n d L a n d s c h a f t s p l a n u n g<br />
37213 Witzenhausen 37085 Göttingen<br />
Marktgasse 10 Heinz-Hilpert-Straße 12<br />
Tel.: 05542/71321-Fax: 72865 Tel.-Fax: 0551/4898294
G E M E I N D E O B E R A U L A<br />
<strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> Bebauungsplans Nr. 2A <strong>Hausen</strong><br />
- <strong>Begründung</strong> Entwurf <strong>2.</strong> <strong>Offenlage</strong> -<br />
I N H AL T<br />
Büro für<br />
Ingenieurbiologie und<br />
Landschaftsplanung<br />
1 ZIELSETZUNG UND RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH 2<br />
1.1 Anlass, Ziel der Bebauungsplanänderung 2<br />
1.2 Verfahren 3<br />
1.3 Lage und räumlicher Geltungsbereich 4<br />
2 BESTAND, PLANUNGSVORGABEN 5<br />
<strong>2.</strong>1 Regionalplan Nordhessen 2009 5<br />
<strong>2.</strong>2 Flächennutzungsplan 5<br />
<strong>2.</strong>3 Landschaftsplan 5<br />
<strong>2.</strong>4 Schutzgebietsausweisungen 6<br />
3 WEITERE ZU BERÜCKSICHTIGENDE BELANGE 6<br />
<strong>3.</strong>1 Vorhandene Ferienhausnutzung 6<br />
<strong>3.</strong>2 Vorhandener Gewerbebetrieb 7<br />
<strong>3.</strong>3 Nachbarschutz, Entschädigung 8<br />
<strong>3.</strong>4 Naturschutzrechtliche Belange 8<br />
4 PLANUNG, ÄNDERUNG DES GÜLTIGEN BEBAUUNGSPLANS 9<br />
4.1 Art der baulichen Nutzung 9<br />
4.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Überbaubare Grundstücksflächen 10<br />
4.3 Gestaltung 10<br />
4.4 Nebenanlagen, Stellplätze 11<br />
4.5 Grünflächen, Bepflanzungsflächen 11<br />
5 FLÄCHENBILANZ 12<br />
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<strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> Bebauungsplans Nr. 2A <strong>Hausen</strong><br />
- <strong>Begründung</strong> Entwurf <strong>2.</strong> <strong>Offenlage</strong> -<br />
1 Zielsetzung und räumlicher Geltungsbereich<br />
1.1 Anlass, Ziel der Bebauungsplanänderung<br />
Büro für<br />
Ingenieurbiologie und<br />
Landschaftsplanung<br />
Der Bebauungsplan Nr. 2A „Ferienhausgebiet <strong>Oberaula</strong>“ in der Gemarkung <strong>Hausen</strong> stammt aus dem<br />
Jahre 1978. Er war Grundlage für die Errichtung eines Ferienparks mit insgesamt 97 Ferienhäusern<br />
sowie einer Versorgungsanlage (Einzelhandelsgeschäft für den Vor-Ort-Bedarf, Schankwirtschaft) mit<br />
angeschlossenem Tennisplatz. Entstanden sind auf der <strong>Plan</strong>ungsfläche entsprechend den Vorgaben<br />
1-geschossige Häuser mit ca. 80 m² Grundfläche und Satteldach, wobei die entlang der nördlichen<br />
und östlichen Grenze liegenden Gebäude gemäß den Festsetzungen etwas höher und mit teilweiser<br />
Nutzung des Dachgeschosses ausgeführt worden sind. Die gestalterischen Festsetzungen haben ne-<br />
ben den überwiegend einheitlichen Baukörpern auch zu äußerlich weitgehend einheitlich gestalteten<br />
Gebäuden mit hellen Außenwänden und dunklen Firstverkleidungen aus Holz geführt, die der Ferien-<br />
anlage einen eigenständigen wiedererkennbaren Charakter verleihen.<br />
In einer 1. <strong>Änderung</strong> des B-<strong>Plan</strong>s wurde 1994 die bis dahin unzulässige Errichtung eines Gartenhau-<br />
ses pro Grundstück zugelassen, um den gestiegenen Nutzungsansprüchen der Anwohner gerecht zu<br />
werden. Durch die Zulassung holzverkleideter, auf 15 m³ begrenzter Gartenhäuser wurde der Ge-<br />
samtcharakter der Ferienhausanlage nicht berührt. In einer <strong>2.</strong> <strong>Änderung</strong> des Bebauungsplans wurden<br />
im Jahr 2006 weitere Beschränkungen des B-<strong>Plan</strong>s aufgehoben und die Textlichen Festsetzungen<br />
zeitgemäß den Bedürfnissen und Nutzungsansprüchen der Bewohner angepasst. So wurden zu starke<br />
Beschränkungen bei der Errichtung von Gartenhäusern aufgehoben und Stellplätze auch auf den pri-<br />
vaten Grundstücken zugelassen.<br />
Die Vermittlung der Ferienhäuser erfolgte anfangs großenteils durch die hierzu gegründete „Ferienpark<br />
Aulatal <strong>Oberaula</strong> <strong>Hausen</strong> GmbH und Co KG“, in der die privaten Hausbesitzer organisiert waren bzw.<br />
noch sind. Seit Errichtung des Ferienparks in den 1970er Jahren hat sich das Freizeitverhalten in<br />
Deutschland jedoch deutlich verändert, sowohl die Gäste- als auch die Übernachtungszahlen sind in<br />
dieser Zeit deutlich gesunken. Einschneidend war vor allem das Absinken der Übernachtungsdauer,<br />
durchschnittliche Werte von 9-10 Übernachtungen/Gast, wie sie noch Anfang der 90er Jahre üblich<br />
waren, gehören der Vergangenheit an. Stattdessen hält der Trend zum Kurzurlaub in den Mittelge-<br />
birgsregionen an. Eine gewinnbringende oder auch nur kostendeckende Vermietung der Ferienhäuser<br />
wird damit immer schwieriger. Ein Teil der Hausbesitzer ist entsprechend aus der Ferienhaus GmbH<br />
ausgetreten und versucht, die Häuser selbst zu vermieten. Die Ferienhaus GmbH vermittelt daher z.Z.<br />
nur noch für ca. ein Viertel der Hausbesitzer die Objekte, sie übernimmt für diese auch z.T. die Über-<br />
wachung der Häuser und Betreuung der Feriengäste und beschäftigt so 2 Arbeitskräfte.<br />
Aufgrund der schwierigen Vermietungssituation ist die Erzielung von ausreichenden Renditen zur lang-<br />
fristigen Instandhaltung bzw. Modernisierung der Gebäude immer weniger möglich. Viele Häuser wei-<br />
sen daher schon heute einen Investitionsstau, insbesondere hinsichtlich ihrer energetischen Ertüchti-<br />
gung, auf. So sind Fassaden, Decken und Dächer nicht gedämmt und es werden unrentable und<br />
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<strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> Bebauungsplans Nr. 2A <strong>Hausen</strong><br />
- <strong>Begründung</strong> Entwurf <strong>2.</strong> <strong>Offenlage</strong> -<br />
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Ingenieurbiologie und<br />
Landschaftsplanung<br />
energetisch ungünstige Elektroheizungen weiterhin verwendet. Es ist nicht erkennbar, dass sich diese<br />
Situation mittelfristig verbessern wird, vielmehr ist mit einer weiteren Verschärfung der Vermietungssi-<br />
tuation zu rechnen, da eine Trendumkehr zu mehr Feriengästen in <strong>Oberaula</strong> nicht zu erkennen ist und<br />
da die Vermietung von Ferienhäusern mit dem Wohnstandard der 1970er Jahre bei ausbleibenden<br />
Investitionen die Situation zusätzlich verschärft.<br />
In dieser Situation wurde seitens eines Großteils der Hauseigentümer die Bitte an die Gemeinde her-<br />
angetragen, die Häuser ganzjährig bewohnen zu können. Auf diese Weise könnte einem zunehmen-<br />
den Leerstand entgegengewirkt und Investitionen in die Gebäude gefördert werden. Für viele Hausei-<br />
gentümer böte sich so auch die Möglichkeit, ihre Objekte als zukünftige Alterssitze zu nutzen und ihren<br />
1. Wohnstandort nach <strong>Oberaula</strong> zu verlegen bzw. hier zu belassen. Alle genannten Folgen sind auch<br />
im Interesse der Gemeinde und städtebaulich sinnvoll. Die Gemeindevertretung unterstützt daher<br />
mehrheitlich das Anliegen der Hausbesitzer auf dauerhaftes Wohnen. Voraussetzung hierfür ist die<br />
<strong>Änderung</strong> des rechtskräftigen Bebauungsplans für dieses Gebiet, um eine gemeinsame Nutzung von<br />
Wohnen und Ferienhausvermietung im bisherigen Ferienpark zu ermöglichen.<br />
1.2 Verfahren<br />
Die Gemeindevertretung <strong>Oberaula</strong> hat daher am 14. Juni 2011 die Aufstellung der <strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> des<br />
Bebauungsplans 2A „Ferienhausgebiet <strong>Oberaula</strong>“ in der Gemarkung <strong>Hausen</strong> beschlossen. Die Ände-<br />
rung wird als beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a Abs. 4 BauGB durchgeführt, es handelt sich<br />
somit um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Ziel ist es, in einem zum beplanten Innenbe-<br />
reich gehörenden Gebiet auch solche Nutzungen zuzulassen, die zukünftige Leerstände im <strong>Plan</strong>ungs-<br />
gebiet verhindern sollen, die sich aufgrund geänderter wirtschaftlicher – hier touristischer – Rahmen-<br />
bedingungen abzeichnen.<br />
Im <strong>Änderung</strong>sbereich des Bebauungsplanes werden weniger als 1 ha zulässige Grundfläche im Sinne<br />
des § 19 Abs. 2 BauNVO ausgewiesen. Die Ausweisung bewegt sich damit innerhalb des Rahmens<br />
des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB, der als Vorraussetzung für die Durchführung des beschleunig-<br />
ten Verfahrens eine ausgewiesene Grundfläche von weniger als 2,0 ha festlegt. Hinsichtlich der Not-<br />
wendigkeit zum Ausgleich von Eingriffen, die durch die <strong>Änderung</strong> des Bebauungsplans hervorgerufen<br />
werden, gilt gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB im vorliegenden Fall, dass diese Eingriffe als im Sinne<br />
des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Ein<br />
Ausgleich ist daher nicht erforderlich. Weiterhin wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung<br />
mit § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung abgesehen, ebenso von der Erstellung eines Umwelt-<br />
berichtes sowie der Zusammenfassenden Erklärung. Artenschutzrechtliche Belange gemäß § 44<br />
BNatSchG werden in Kap. <strong>3.</strong>4 behandelt.<br />
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<strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> Bebauungsplans Nr. 2A <strong>Hausen</strong><br />
- <strong>Begründung</strong> Entwurf <strong>2.</strong> <strong>Offenlage</strong> -<br />
1.3 Lage und räumlicher Geltungsbereich<br />
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Ingenieurbiologie und<br />
Landschaftsplanung<br />
Der Ferienpark <strong>Hausen</strong> liegt am nordwestlichen Ortrand von <strong>Hausen</strong>. Er grenzt im Nordosten an ein<br />
aus den 60er Jahren stammendes Neubaugebiet an, die übrigen Grenzen bilden den Siedlungsrand<br />
zur landwirtschaftlich genutzten Flur. Entlang der nordöstlichen Grenze verläuft ein meist trocken gefal-<br />
lener Entwässerungsgraben. Das <strong>Plan</strong>ungsgebiet fällt leicht nach Südost ab, in ca. 250 m Entfernung<br />
befindet sich eine größere Teichanlage, die als Naherholungsgebiet genutzt wird.<br />
Lageplan (Auszug aus TK 25 Blatt 5122 Neukirchen, Maßstab 1 : 25.000)<br />
Der G e l t u n g s b e r e i c h umfasst folgende Flurstücke in der Gemarkung <strong>Hausen</strong>:<br />
Flur 5: 30/2–30/9, 30/11–30/38, 30/40–30/54, 30/56–30/62, 30/64, 30/66–<br />
30/68, 55-58, 59/9, 60, 61/6, 61/7, 62-84, 86-100, 101/1-101/2,<br />
102-129, 130/1, 130/4, 130/5<br />
Die G e s a m t g r ö ß e des Geltungsbereiches beträgt ca. 7,4 ha.<br />
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<strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> Bebauungsplans Nr. 2A <strong>Hausen</strong><br />
- <strong>Begründung</strong> Entwurf <strong>2.</strong> <strong>Offenlage</strong> -<br />
2 Bestand, <strong>Plan</strong>ungsvorgaben<br />
<strong>2.</strong>1 Regionalplan Nordhessen 2009<br />
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Landschaftsplanung<br />
Die <strong>Plan</strong>ungsfläche ist im Regionalplan als „Ferienhausgebiet –Bestand“ innerhalb eines „Vorbehalts-<br />
gebietes für die Landwirtschaft“ dargestellt. Für die <strong>Änderung</strong> des Bebauungsplans ist daher eine Ab-<br />
weichung vom Regionalplan vorgesehen, für die seitens der Gemeinde ein Abweichungsantrag beim<br />
Regierungspräsidium gestellt wurde.<br />
Regionalplan Nordhessen 2009<br />
<strong>2.</strong>2 Flächennutzungsplan<br />
Im bisherigen Flächennutzungsplan ist die gesamte <strong>Plan</strong>gebietsfläche als Sondergebiet Ferienhaus-<br />
gebiet dargestellt. Der Flächennutzungsplan wird daher gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 im Wege der Be-<br />
richtigung angepasst.<br />
<strong>2.</strong>3 Landschaftsplan<br />
Der Landschaftsplan <strong>Oberaula</strong> von 2002 weist die <strong>Plan</strong>ungsfläche als besiedelten Bereich mit Einzel-<br />
hausbebauung auf. In den Randbereichen befinden sich Hecken, die aber z.T. als standortfremd ein-<br />
gestuft werden. Besonders geschützte Biotope sind nicht vorhanden. Als Maßnahmen der Entwick-<br />
lungskarte werden für die südliche Grenze des <strong>Plan</strong>ungsgebietes die Schaffung eines gehölzreichen<br />
Übergangs vom Siedlungsrand zum Landschaftsraum sowie eine Begrenzung der Siedlungsentwick-<br />
lung gefordert.<br />
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<strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> Bebauungsplans Nr. 2A <strong>Hausen</strong><br />
- <strong>Begründung</strong> Entwurf <strong>2.</strong> <strong>Offenlage</strong> -<br />
<strong>2.</strong>4 Schutzgebietsausweisungen<br />
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Ingenieurbiologie und<br />
Landschaftsplanung<br />
Im <strong>Plan</strong>gebiet liegen keine Schutzgebietsausweisungen gemäß Wasserhaushaltsgesetz oder Hessi-<br />
schem Naturschutzgesetz sowie keine nach BNatSchG besonders geschützten Biotope vor.<br />
Ebenso sind keine FFH-Gebiete oder Vogelschutzgebiete im <strong>Plan</strong>gebiet oder in der näheren Umge-<br />
bung ausgewiesen. Zwar liegt das Gemeindegebiet innerhalb des vom Regierungspräsidium Kassel im<br />
August 2003 vorgeschlagenen Vogelschutzgebietes V-20 Natura 2000 Nr. 5022-401 Knüll, die Pla-<br />
nungsflächen liegen jedoch ortsnah und damit im Bereich der vom Regierungspräsidium vorgeschla-<br />
genen Innenabgrenzung.<br />
3 Weitere zu berücksichtigende Belange<br />
<strong>3.</strong>1 Vorhandene Ferienhausnutzung<br />
Durch die <strong>Änderung</strong> des Bebauungsplans bleibt die bisher erlaubte Nutzung der Häuser als Ferien-<br />
häuser weiterhin möglich. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass durch die zunehmende, nunmehr<br />
legale Wohnnutzung mögliche Interessenten von Ferienhäusern das Angebot nicht oder nicht mehr<br />
wahrnehmen, da der Gesamtcharakter des Gebietes als Ferienhausgebiet sich ändert. Dies gilt zum<br />
einen in gestalterischer Hinsicht durch die Zulassung wohngebietstypischer Anlagen und Nebenanla-<br />
gen. Zum anderen sind bei entsprechender Zusammensetzung der Einwohner auch höhere Lärmbe-<br />
lastungen zumindest denkbar. Dadurch würden Ferienhausbesitzer, die weiterhin die gewerbliche Nut-<br />
zung bevorzugen, hinsichtlich ihrer beabsichtigten Einkommenserzielung benachteiligt, zumal der Er-<br />
werb der Ferienhäuser unter den Rahmenbedingungen des bisher gültigen Bebauungsplans erfolgte.<br />
Diese waren damit Bestandteil eines Ferienparks mit ausschließlicher Gestattung der Ferienhausnut-<br />
zung.<br />
Allerdings sind die Gästezahlen in den letzten 2-3 Jahrzehnten ständig gesunken. Nur noch ca. 25 %<br />
der Häuser werden durch die „Ferienpark Aulatal <strong>Oberaula</strong> <strong>Hausen</strong> GmbH und Co KG“ vermietet, ein-<br />
zelne Häuser werden privat vermietet. Durch den unter Pkt. 1.1 beschriebenen zunehmenden Rück-<br />
stand bei den Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen aufgrund fehlender Einnahmen aus<br />
der Vermietung ergibt sich mittelfristig die Gefahr, dass der schon vorhandene Leerstand steigt und so<br />
eine städtebaulich unerwünschte Problemlage entsteht. Schon jetzt werden nicht mehr als Ferienhäu-<br />
ser vermietbare Gebäude dauerhaft bewohnt, z.T. mit gerichtlicher Duldung und zeitlicher Befristung.<br />
Der Charakter des Gebietes wird sich daher durch geduldetes Dauerwohnen und zunehmende Leer-<br />
stände auch zukünftig ändern, er lässt sich nicht durch Ignorieren der sich ändernden Rahmenbedin-<br />
gungen konservieren. Die Gemeinde sieht sich daher in der Pflicht zur geordneten städtebaulichen<br />
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<strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> Bebauungsplans Nr. 2A <strong>Hausen</strong><br />
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Entwicklung des Gebietes. Dabei wird durch entsprechende Beibehaltungen der bisherigen gestalteri-<br />
schen Festsetzungen der äußere Gebietscharakter weitgehend erhalten.<br />
Bei der <strong>Änderung</strong> des Bebauungsplans sind seitens der Hauseigentümer, bis auf eine Ausnahme,<br />
keine Einsprüche im Rahmen der Bürgerbeteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 erhoben worden. Viel-<br />
mehr wurde das Vorhaben, angeregt durch einige Hausbesitzer, überwiegend begrüßt, so auch auf der<br />
Bürgerversammlung am 27. Januar in <strong>Hausen</strong>, zu der alle Hauseigentümer von der Gemeinde einge-<br />
laden wurden. Die Belange der Grundstücksbesitzer werden durch die <strong>Plan</strong>ung damit gewahrt.<br />
<strong>3.</strong>2 Vorhandener Gewerbebetrieb<br />
Durch die <strong>Änderung</strong> des Bebauungsplans bleibt auch die bisherige gewerbliche Nutzung des vorhan-<br />
denen Versorgungsbetriebes (Einzelhandelsgeschäft für den Vor-Ort-Bedarf, Schankwirtschaft) wei-<br />
terhin möglich. Die Einrichtung dieses Betriebes wurde, ebenso wie die Errichtung der Ferienhäuser,<br />
allerding unter den Rahmenbedingungen des bisher gültigen Bebauungsplans durchgeführt. Der Be-<br />
trieb diente und dient auch der Versorgung der Feriengäste, eine durch die <strong>Änderung</strong> des B-<strong>Plan</strong>s<br />
verursachte zusätzliche Reduzierung des Gästeaufkommens würde die Besitzer hinsichtlich ihrer be-<br />
absichtigten Einkommenserzielung benachteiligen. Die Besitzerin des Versorgungsbetriebes sieht sich<br />
in dieser Situation und damit ihre grundgesetzlich geschützten Rechte am eingerichteten und ausgeüb-<br />
ten Gewerbegebiet berührt. Sie hat daher im Verlauf des Verfahrens Einspruch gegen die <strong>Änderung</strong>s-<br />
planung eingelegt.<br />
Allerdings ist offensichtlich, dass durch die Veränderungen im Gästeaufkommen auch eine Verände-<br />
rung in der Struktur der Einkommenserzielung des Gewerbebetriebes erfolgt sein muss und weiter<br />
erfolgen muss. Eine zu Beginn des Ferienparks vor 30 Jahren noch zu erwartende überwiegende Um-<br />
satzdeckung durch die Feriengäste ist schon länger nicht mehr gegeben. Die unter Pkt. 1.1 sowie Pkt.<br />
<strong>3.</strong>1 beschriebenen Veränderungen der Rahmenbedingungen hinsichtlich Gästeaufkommen und zu-<br />
nehmenden Leerständen werden die Betriebseinkünfte des Versorgungsbetriebes aus den Ferien-<br />
hausvermietungen absehbar weiter reduzieren. Die mit der Aufstellung des Bebauungsplans im Jahr<br />
1978 vorhandenen wirtschaftlichen Bedingungen sind daher mit den heutigen nicht mehr vergleichbar.<br />
Dies ergibt sich allerdings allein aus der schwindenden Nachfrage nach Ferienhäusern, die zukünftig<br />
zulässige Wohnnutzung ist Ausdruck dieser <strong>Änderung</strong> und nicht ihre Ursache.<br />
Die Gemeinde <strong>Oberaula</strong> hat in Abwägung mit den Belangen der Besitzerin des Versorgungsbetriebes<br />
einerseits und den zu erwartenden, unter Pkt. 1.1 und Pkt. <strong>3.</strong>1 beschriebenen negativen städtebauli-<br />
chen Entwicklungen im Ferienpark in Übereinstimmung mit dem überwiegenden Teil der Hauseigen-<br />
tümer die <strong>Änderung</strong> des Bebauungsplanes in der vorliegenden Form beschlossen.<br />
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<strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> Bebauungsplans Nr. 2A <strong>Hausen</strong><br />
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<strong>3.</strong>3 Nachbarschutz, Entschädigung<br />
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Landschaftsplanung<br />
Sofern die durch diese Bauleitplanung geänderte Nutzung die ausgeübte, bisher rechtmäßige Nutzung<br />
beeinträchtigt, stellt sich die Frage der Entschädigung. Aktuell wird diese Frage aufgrund der Ableh-<br />
nung der Bebauungsplanänderung durch derzeitige Grundstückseigner. Hierzu ist festzuhalten, dass<br />
kein absoluter Anspruch auf <strong>Plan</strong>fortbestand oder planungsrechtliche Absicherung vorhandener Nut-<br />
zungen besteht. „Die Gemeinde kann beim Überwiegen anderer Belange in einen vorgefundenen Be-<br />
stand durch rechtmäßige Abwägung eingreifen. Wird dabei die zulässige Nutzung eines Grundstücks<br />
aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung ein, ist dafür<br />
Entschädigung zu zahlen.“ (Fickert/Fieseler, 1998). Als „anderer Belang“ ist hier das städtebauliche<br />
Erfordernis heranzuführen, zunehmenden Leerständen in einem Baugebiet aufgrund nicht mehr zeit-<br />
gemäßer Festsetzungen zur baulichen Nutzung entgegenzuwirken. Allerdings gilt auch hier der Be-<br />
standschutz, in diesem Sinne „…muss nach dem Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich die neu<br />
hinzukommende Nutzung auf den materiell rechtmäßigen Bestand Rücksicht nehmen. Der Veranlasser<br />
der neu hinzukommenden Nutzung hat die notwendigen Schutzmaßnahmen daher selbst zu vertreten<br />
bzw. gegen sich gelten zu lassen.“ Die angestrebte Wohnnutzung dürfte mit der weiteren Vermietung<br />
der Ferienhäuser nicht kollidieren und keinen Schadensanspruch begründen, da der Aufenthalt in Fe-<br />
rienhäusern dem Wohnen gleichgestellt oder zumindest vergleichbar ist.<br />
<strong>3.</strong>4 Naturschutzrechtliche Belange<br />
Das Ferienhausgebiet weist einen seit ca. 35 Jahren angelegten und sich entwickelnden Gehölzbe-<br />
stand mit z.T. standortgerechten Laubgehölzen sowie z.T. eher standortfremden Gehölzen, vor allem<br />
Koniferen auf. Besonders die zum Siedlungsrand vorgenommenen Heckenpflanzungen sind oftmals<br />
mit standortfremden Gehölzen, vor allem Koniferen, vorgenommen worden. Die zwischen den Ferien-<br />
häusern gelegenen Grünflächen sind überwiegend als Rasenflächen mit höherer Pflegeintensität aus-<br />
gebildet. Im südöstlichen Teil befindet sich eine größere Grünfläche geringerer Nutzungsintensität, die<br />
im Landschaftsplan als halbruderale Gras- und Staudenflur eingestuft wird. Als weitere Freiflächen<br />
sind eine Spielplatz sowie eine Tennisanlage vorhanden.<br />
Besonders schutzwürdige Biotope sind somit im <strong>Plan</strong>ungsgebiet nicht vorhanden. Besonders und /<br />
oder streng geschützte Tier- und Pflanzenarten nach § 44 BNatSchG sind damit im <strong>Plan</strong>ungsgebiet<br />
ebenfalls nicht zu erwarten und können somit auch nicht beeinträchtigt werden, zumal auch keine we-<br />
sentlichen flächenbezogenen <strong>Änderung</strong>en durch diese Bauleitplanung gegenüber dem bisherigen Be-<br />
stand geplant sind.<br />
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<strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> Bebauungsplans Nr. 2A <strong>Hausen</strong><br />
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4 <strong>Plan</strong>ung, <strong>Änderung</strong> des gültigen Bebauungsplans<br />
Der Bebauungsplan soll so geändert werden, dass die vorhandenen Gebäude auch zum ständigen<br />
Wohnen genutzt werden können. Da die Wohnhäuser absehbar zukünftig auch von älteren Einwoh-<br />
nern als Altersruhesitze genutzt werden, sollen auch ambulante Pflegedienste im <strong>Plan</strong>gebiet zulässig<br />
sein. Daneben soll eine Vermietung als Ferienhäuser weiterhin möglich bleiben. Neben der so erfor-<br />
derlichen <strong>Änderung</strong> der baulichen Nutzung – <strong>Änderung</strong> von Sondergebiet in Wohngebiet – sollen wei-<br />
tere textliche Festsetzungen geändert werden, die eine zukünftige Wohnnutzung behindern. Hierzu<br />
gehören insbesondere bisherige Beschränkungen zur Errichtung von Gartenhäusern, Carports oder<br />
zur Nutzung der Grundstücksfreiflächen als Nutzgarten. Durch Beibehaltung der wichtigsten Gestal-<br />
tungsvorschriften, des Maßes der baulichen Nutzung sowie der vorgegebenen Baugrenzen- und Linien<br />
soll der Gesamtcharakter des Gebietes jedoch weitgehend erhalten bleiben.<br />
4.1 Art der baulichen Nutzung<br />
Um ein Nebeneinander von Wohnen – als zukünftige Hauptnutzung - und dem Weiterbetrieb von Feri-<br />
enhäusern zu ermöglichen, wird ein Besonderes Wohngebiet gemäß § 4a BauNVO ausgewiesen.<br />
Besondere Wohngebiete werden gemäß § 4a Abs. 1 charakterisiert als „…überwiegend bebaute Ge-<br />
biete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Abs. 2 genannter Anlagen<br />
eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnut-<br />
zung erhalten und fortentwickelt werden soll.“ In Abs. 2 werden als a l l g e m e i n z u l ä s s i g e N u t -<br />
z u n g e n u.a. Wohngebäude, Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speise-<br />
wirtschaften und sonstige Gewerbebetriebe genannt.<br />
Entsprechend der obigen Definition ist der bisherige Ferienpark überwiegend bebaut, er weist durch<br />
die vorhandenen einheitlich gestalteten und genutzten Ferienhäuser eine besondere Eigenart auf und<br />
die bisher schon ausgeübte, wenngleich nicht in jedem Fall rechtmäßige Wohnnutzung soll erhalten<br />
und fortentwickelt werden.<br />
Gemäß der in § 4a Abs. 1 Satz 2 BauNVO beschriebenen Zweckbestimmung dienen auch Besondere<br />
Wohngebiete „… vorwiegend dem Wohnen; sie dienen (aber) auch der Unterbringung von Gewerbe-<br />
betrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen<br />
nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.“ Unter den in Frage<br />
kommenden Wohnbaugebietstypen ist der Vorrang des Wohnens im Besonderen Wohngebiet am<br />
wenigsten stark ausgebildet, ein voraussehbarer und auch beabsichtigter Anteil an Ferienhäusern –<br />
festgesetzt als Betriebe des Beherbergungsgewerbes oder sonstiger Gewerbebetrieb – widerspricht<br />
damit nicht dem Gebietscharakter. Die „besondere Eigenart“ des Gebietes wird in der <strong>Begründung</strong><br />
beschrieben.<br />
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<strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> Bebauungsplans Nr. 2A <strong>Hausen</strong><br />
- <strong>Begründung</strong> Entwurf <strong>2.</strong> <strong>Offenlage</strong> -<br />
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Hinsichtlich der zugelassenen Nutzungen sollen die a l l g e m e i n z u g e l a s s e n e n N u t z u n g e n<br />
(§ 4a Abs. 2 BauNVO) und die a u s n a h m s w e i s e z u g e l a s s e n e n N u t z u n g e n gemäß Abs.<br />
3 soweit ermöglicht werden, dass die Zweckbestimmung des Besonderen Wohngebiets bzw. dessen<br />
Gebietscharakter nicht verfehlt wird. Die allgemein zulässigen Läden, Schank- und Speisewirtschaften<br />
können durch G l i e d e r u n g d e s W o h n g e b i e t e s zugelassen bleiben. So können nach § 1<br />
Abs. 4 BauNVO im Bebauungsplan Festsetzungen getroffen werden, „…, die das Baugebiet nach der<br />
Art der zulässigen Nutzung und nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürf-<br />
nissen und Eigenschaften gliedern.“ Das bisherige Sondergebiet 3 mit der Gastwirtschaft kann daher<br />
weiterhin als eigenständiges Teilgebiet - hier des Besonderen Wohngebietes WB3 - ausgewiesen<br />
werden, sodass die allgemein zulässige Hauptnutzung des § 4a Abs. 2 Nr. 2 – Läden, Schank- und<br />
Speisewirtschaften – festgesetzt und so dem allgemeinen Gebietscharakter eines Besonderen Wohn-<br />
gebietes Rechnung getragen wird.<br />
4.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Überbaubare Grund-<br />
stücksflächen<br />
Die bisherigen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Bauweise sowie die festge-<br />
setzten Baugrenzen und Baulinien haben, neben den eigentlichen Gestaltungsvorschriften, wesentlich<br />
zur charakteristischen Gestaltung und Strukturierung des <strong>Plan</strong>gebietes beigetragen. Sie stehen einer<br />
zukünftigen Wohnnutzung der Gebäude nicht im Weg und bleiben daher weitgehend unverändert.<br />
4.3 Gestaltung<br />
Festsetzungen zur äußeren Gestaltung der baulichen Anlagen erfolgen auf der Rechtsgrundlage der<br />
§§ 9 und 81 Hessische Bauordnung. Sie werden gemeinsam mit dem Bebauungsplan als Gestal-<br />
tungssatzung beschlossen. Grundlage der Festsetzungen sind Gestaltungsziele, die für ein begrenztes<br />
Siedlungsgebiet definiert werden.<br />
Die gestalterischen Festsetzungen haben neben den überwiegend einheitlichen Baukörpern auch zu<br />
äußerlich weitgehend einheitlich gestalteten Gebäuden mit hellen Außenwänden und dunklen Firstver-<br />
kleidungen aus Holz geführt, die der Ferien- bzw. Wohnanlage einen eigenständigen wiedererkennba-<br />
ren Charakter verleihen. Sie haben damit das Ziel erreicht, einen in sich geschlossenen, eigenständi-<br />
gen Siedlungskörper mit hohem Identifikationspotential zu entwickeln, der sich ebenfalls gut in den<br />
Landschaftsraum eingliedert. Dieser Siedlungscharakter soll weiterhin erhalten bleiben, auch, damit<br />
die Ferienhäuser weiterhin in einem attraktiven Umfeld vermietet werden können.<br />
Die Gestalterischen Festsetzungen bzw. Örtlichen Bauvorschriften bleiben somit weitgehend unverän-<br />
dert. Sie betreffen die Gebäude (Dachform und Farbe, Wandflächen, Dachaufbauten), die Gartenhäu-<br />
ser (äußere Bekleidung, Dachform und –farbe) sowie Einfriedungen (Art und Höhe). Lediglich die Hö-<br />
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G E M E I N D E O B E R A U L A<br />
<strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> Bebauungsplans Nr. 2A <strong>Hausen</strong><br />
- <strong>Begründung</strong> Entwurf <strong>2.</strong> <strong>Offenlage</strong> -<br />
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Ingenieurbiologie und<br />
Landschaftsplanung<br />
he der Einfriedungen wird auf max. 1,20 m reduziert, um den offenen Charakter der Wohnanlage nicht<br />
zu beeinträchtigen.<br />
4.4 Nebenanlagen, Stellplätze<br />
Bei Zulassung dauerhaften Wohnens in der Siedlungsanlage steigen auch die Ansprüche an Stau- und<br />
Abstellmöglichkeiten. Dies gilt umso mehr, da die Gebäude nicht unterkellert sind. In der <strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong><br />
dieses Bebauungsplans werden daher neben den schon zulässigen Stellplätzen auch alternativ je ein<br />
Carport pro Grundstück zugelassen sowie die zulässige Größe der Gartenhäuser entsprechend § 55<br />
HBO von derzeit 15 m³ auf nunmehr 30 m³ erhöht. Zusätzlich zugelassen werden außerdem kleinere<br />
Anbauten zur Unterbringung von modernen Heizungsanlagen, die in den vorhandenen Häusern nicht<br />
untergebracht werden können. Durch die weiterhin geltenden Gestaltungsvorschriften für die Garten-<br />
häuser sowie die Höhenbegrenzung der Carports sollen negative Auswirkungen auf das äußere Er-<br />
scheinungsbild der Wohnanlage sowie den Siedlungscharakter verhindert werden.<br />
4.5 Grünflächen, Bepflanzungsflächen<br />
Eine nunmehr zulässige dauerhafte und damit zunehmend ganzjährige Wohnnutzung der Gebäude<br />
wird energetische Sanierungsmaßnahmen erforderlich machen. Die Gebäude werden zurzeit überwie-<br />
gend durch alte elektrische Nachtspeicheröfen beheizt. Um zukünftig auch eine zentrale Wärmeerzeu-<br />
gung- und versorgung mehrerer Gebäude zu ermöglichen, sind diese auch auf den ausgewiesenen<br />
Grünflächen ausnahmsweise zulässig, da andere Flächen im Gebiet nicht zur Verfügung stehen.<br />
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<strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> Bebauungsplans Nr. 2A <strong>Hausen</strong><br />
- <strong>Begründung</strong> Entwurf <strong>2.</strong> <strong>Offenlage</strong> -<br />
5 Flächenbilanz<br />
Wohngebietsfläche: 56.443 m 2<br />
Grünflächen: 8.369 m 2<br />
davon Sport- und Freizeiteinrichtungen <strong>3.</strong>576 m 2<br />
davon Park 4.793 m 2<br />
Straßenfläche: 9.215 m 2<br />
davon Straßenverkehrsfläche 5.082 m 2<br />
davon Parkplatz <strong>2.</strong>085 m²<br />
davon Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung <strong>2.</strong>048 m 2<br />
Größe Geltungsbereich: 74.027 m 2<br />
<strong>Oberaula</strong>, den ............................. ..............................................<br />
Wagner, Bürgermeister<br />
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