07.08.2013 Aufrufe

Kundeninformation zum Wertpapiergeschäft - Commerzbank ...

Kundeninformation zum Wertpapiergeschäft - Commerzbank ...

Kundeninformation zum Wertpapiergeschäft - Commerzbank ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Kundeninformation</strong><br />

<strong>zum</strong> <strong>Wertpapiergeschäft</strong><br />

Firmenkunden<br />

Gemeinsam mehr erreichen


03<br />

04<br />

07<br />

08<br />

11<br />

15<br />

18<br />

28<br />

33<br />

36<br />

Inhalt<br />

Was Sie über <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e<br />

wissen sollten<br />

Die <strong>Commerzbank</strong> und ihre Dienstleistungen<br />

im <strong>Wertpapiergeschäft</strong><br />

Strategie und Risiko<br />

in der Wertpapieranlage<br />

Ausführungsgrundsätze<br />

Information über den Umgang<br />

mit Interessenkonflikten<br />

Standardpreistableau für<br />

Firmenkunden<br />

Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

Sonderbedingungen<br />

für Wertpapier geschäfte<br />

Sonderbedingungen für <strong>Commerzbank</strong><br />

Online Banking <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e<br />

Sonderbedingungen<br />

für Termingeschäfte


Was Sie über <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e wissen sollten<br />

Was Sie über <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e<br />

wissen sollten<br />

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />

sehr geehrte Interessenten,<br />

Sie werden künftig Ihre <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e mit der<br />

<strong>Commerzbank</strong> tätigen. Ganz gleich, ob Sie bereits Kunde<br />

waren oder neu zu uns kommen – Sie haben die richtige<br />

Wahl für die Zusammenarbeit mit einem hoch professionel­<br />

len Finanzdienstleister getroffen, der über maßgebliche Er­<br />

fahrung in allen Bereichen des <strong>Wertpapiergeschäft</strong>s und des<br />

Geschäfts in anderen Finanzinstrumenten verfügt.<br />

Um verantwortungsbewusst und erfolgreich an den Wert­<br />

papiermärkten und sonstigen relevanten Märkten für Finanz­<br />

instrumente jeglicher Art agieren zu können, bedarf es nicht<br />

nur des richtigen Partners, sondern auch ausführlicher<br />

Information und Aufklärung. Letzteres fordert der Gesetz­<br />

geber auch in zunehmendem Maße. Besonders genannt sei<br />

hier das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märk­<br />

te für Finanzinstrumente (auch unter der Bezeichnung<br />

„MiFID“ bekannt), mit dem im Jahr 2007 das deutsche Wert­<br />

papierhandelsgesetz umfassend novelliert wurde.<br />

Die Regelungen der MiFID gelten europaweit für alle Ban­<br />

ken und Unternehmen, die Dienstleistungen rund um das<br />

<strong>Wertpapiergeschäft</strong> anbieten.<br />

In dieser Broschüre haben wir wesentliche Eckpfeiler un­<br />

serer Wertpapierdienstleistungen für Sie zusammengefasst.<br />

Sie werden über Strategien und Risiken von Wertpapier­<br />

anlagen ebenso informiert wie über den Umgang mit mög­<br />

lichen Interessenkonflikten. Darüber hinaus finden Sie u. a.<br />

unsere Preise für Wertpapierdienstleistungen, Informatio­<br />

nen zu den Grundsätzen der Auftragsausführung sowie die<br />

verschiedenen Geschäftsbedingungen, auf deren Grundlage<br />

wir unsere Wertpapierdienstleistungen erbringen.<br />

Wir sind uns bewusst, dass diese Informationen ein persönliches<br />

Gespräch mit Ihrem Kundenberater nicht ersetzen<br />

können. Dazu laden wir Sie herzlich ein. Ihr Kundenbetreuer<br />

freut sich darauf.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Ihre <strong>Commerzbank</strong><br />

3


4 Die <strong>Commerzbank</strong> und ihre Dienstleistungen im <strong>Wertpapiergeschäft</strong><br />

Die <strong>Commerzbank</strong> und ihre<br />

Dienst leistungen im <strong>Wertpapiergeschäft</strong><br />

Allgemeines<br />

Die <strong>Commerzbank</strong> ist ein bedeutendes Kreditinstitut in Europa<br />

und eine der führenden Hausbanken für Privat­ und<br />

Firmenkunden mit einem flächendeckenden Filialnetz in<br />

Deutschland. Für den Mittelstand ist die <strong>Commerzbank</strong><br />

ein starker und zuverlässiger Partner. Die Bank ist zudem<br />

kompetenter Dienstleister für große und multinationale<br />

Unternehmen sowie institutionelle Investoren. Das Investmentbanking<br />

der <strong>Commerzbank</strong> bietet Produkte und Dienstleistungen<br />

an, die auf die jeweiligen Bedürfnisse des Kunden<br />

zugeschnitten sind.<br />

Die <strong>Commerzbank</strong> steht ihren Kunden mit zahlreichen<br />

Wert papierdienstleistungen rund um den Erwerb, die Veräußerung<br />

sowie die Verwahrung von Wertpapieren und<br />

anderen Finanzinstrumenten zur Verfügung. Zu den Wertpapierdienstleistungen<br />

der Bank gehören unter anderem<br />

das Finanzkommissionsgeschäft, die Abschlussvermittlung,<br />

die Anlagevermittlung, die Anlageberatung, die Vermögensverwaltung,<br />

das Emissions­ und Platzierungsgeschäft sowie<br />

sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen. Ferner<br />

be treibt die Bank das Einlagengeschäft, Kreditgeschäft,<br />

Depot geschäft, Garantiegeschäft und das Girogeschäft. Ei­<br />

nige dieser Dienstleistungen und ihre Charakteristika sind<br />

nachfolgend beschrieben.<br />

Angaben zu Kosten und Entgelten für diese Dienstleistungen<br />

enthält das Preis­ und Leistungsverzeichnis der Bank,<br />

das auszugsweise in dieser Broschüre enthalten ist. Die<br />

Bank weist ferner darauf hin, dass sie ein eigenes geschäftliches<br />

Interesse am Abschluss von Geschäften mit Ihren Kunden<br />

hat; darüber informieren die Informationen über den<br />

Umgang mit Interessenskonflikten, die ebenfalls in dieser<br />

Broschüre enthalten sind.<br />

Wir weisen darauf hin, dass bei Wertpapieren, die öffentlich<br />

angeboten werden, der Prospekt bei Emittenten angefordert<br />

werden kann und in der Regel auch auf den Internetseiten<br />

des Emittenten verfügbar ist.<br />

Wir weisen ergänzend darauf hin, dass gebietsansässigen<br />

Empfängern von Erträgen aus ausländischen Wertpapieren<br />

eine Meldepflicht nach § 59 Außenwirtschaftsverordnung obliegt,<br />

wenn die Gutschrift 12.500 Euro im Einzelfall übersteigt.<br />

Nähere Informationen dazu erhalten Sie von der Deutschen<br />

Bundesbank unter der entgeltfreien Telefonnummer<br />

0800­1234111.<br />

Finanzkommissionsgeschäft/Festpreisgeschäft<br />

Aufträge <strong>zum</strong> Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten<br />

werden im Wege des Kommissions­ oder Festpreisgeschäfts<br />

ausgeführt. Im Rahmen des Kommissionsgeschäfts schließt<br />

die Bank als Kommissionärin im eigenen Namen und für<br />

Rechnung des Kunden ein Kauf­ oder Verkaufsgeschäft an<br />

einem Handelsplatz ab oder beauftragt einen Zwischenkommissionär.<br />

Sie erhält dafür eine Provision.<br />

Bei einem Festpreisgeschäft schließt der Kunde einen Kaufvertrag<br />

mit der Bank ab und erwirbt von ihr das Finanzinstrument<br />

oder veräußert es an sie zu einem bestimmten oder<br />

bestimmbaren Preis.<br />

Abschlussvermittlung<br />

Die <strong>Commerzbank</strong> vermittelt gegen Provision Geschäfte<br />

über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten.<br />

Anlageberatung<br />

Die <strong>Commerzbank</strong> unterbreitet ihren Kunden individuelle<br />

Anlageempfehlungen für einzelne Finanzinstrumente. Diese<br />

Empfehlungen im Rahmen der Anlageberatung sind auf die<br />

persönlichen Ziele und Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten.<br />

Die Bank ist verpflichtet zu prüfen, welche Empfehlungen<br />

sich jeweils für den Interessenten eignen. Zu diesem<br />

Zweck muss sie sich um hinreichende Angaben zu seinen<br />

individuellen Umständen und Anlagezielen bemühen.


Die <strong>Commerzbank</strong> und ihre Dienstleistungen im <strong>Wertpapiergeschäft</strong><br />

Im Rahmen der Anlageberatung zu Immobilienfonds und<br />

Zertifikaten wählt die Bank ihre Empfehlungen vor allem aus<br />

konzerneigenen Produkten aus. Auf diesem Weg bietet die<br />

Bank ihren Kunden – z. B. durch regelmäßige Neuemissio­<br />

nen insbesondere bei Zertifikaten und anderen strukturier­<br />

ten Anlageformen – innovative Produkte an. Bei der Anlage­<br />

beratung zu sonstigen Investmentfonds wählt die Bank ihre<br />

Empfehlungen vor allem aus der breiten Angebotspalette<br />

des Kooperationspartners Allianz Global Investors Kapital­<br />

anlagegesellschaften aus. Daneben werden auch Produkte<br />

ausgewählter und qualifizierter anderer Vertriebspartner<br />

angeboten.<br />

Beratungsfreie Auftragsausführung<br />

Natürlich können Wertpapieraufträge oder Aufträge in<br />

anderen Finanzinstrumenten auch ohne Beratung oder<br />

eine unmittelbar vorausgehende individuelle Empfehlung<br />

erteilt werden. In diesem Fall ist die Bank bei einzelnen<br />

Kundengruppen gesetzlich zu der Prüfung verpflichtet, ob<br />

der Kunde über hinreichende theoretische Kenntnisse und<br />

praktische Erfahrungen verfügt, um die mit der Transak tion<br />

verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können.<br />

Dies kann dazu führen, dass sie den betreffenden Kunden<br />

auf eine möglicherweise fehlende Angemessenheit hinweist.<br />

Der Auftrag wird dann nur nach ausdrücklicher Bestätigung<br />

ausgeführt.<br />

Der Kunde kann diese Angaben jederzeit korrigieren, indem<br />

er der <strong>Commerzbank</strong> seine praktischen Erfahrungen im<br />

<strong>Wertpapiergeschäft</strong> mit anderen Banken mitteilt.<br />

Aufträge im <strong>Wertpapiergeschäft</strong><br />

Die Bank nimmt Wertpapieraufträge, Anträge oder sonstige<br />

Weisungen im <strong>Wertpapiergeschäft</strong> oder im Geschäft in<br />

anderen Finanzinstrumenten in ihren Filialen während der<br />

jeweiligen Öffnungszeiten, per Post oder telefonisch entgegen.<br />

Festpreisgeschäfte können – soweit mit dem Kunden<br />

vereinbart – auch auf elektronischem Wege über die<br />

<strong>Commerzbank</strong> abgeschlossen werden. Für zahlreiche <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e<br />

steht Kunden zusätzlich das Online Banking<br />

Angebot der <strong>Commerzbank</strong> zur Verfügung. Die Aufträge<br />

werden gemäß den Ausführungsgrundsätzen der Bank<br />

abgewickelt, wobei der Kunde für das Orderlimit und den<br />

Ausführungsplatz konkrete Weisungen erteilen kann. Liegen<br />

konkrete Weisungen des Kunden vor, so haben diese<br />

bei Auftragsausführung Vorrang vor den allgemeinen Ausführungsgrundsätzen<br />

der Bank.<br />

Der Kunde erhält grundsätzlich über jede ausgeführte<br />

Transaktion eine Abrechnung, mit der die Bank über die wesentlichen<br />

Geschäftsdaten informiert. Die Geschäfte werden<br />

von der Bank – soweit nicht anders vereinbart – über das<br />

Depot und das Verrechnungskonto des Kunden abgewickelt.<br />

Vermögensverwaltung<br />

Die <strong>Commerzbank</strong> bietet ihren Kunden gegen Honorar an,<br />

Vermögen professionell zu verwalten. Dabei beraten Spezialisten<br />

sowohl zu standardisierten Programmen als auch<br />

detailliert zu individuell zusammengestellten Vermögensverwaltungen.<br />

In Zusammenarbeit mit einem externen<br />

Kooperationspartner bietet die Bank auch Multi­Manager­<br />

Konzepte an.<br />

Für die Vermögensverwaltung ist in jedem Fall ein separater<br />

Vertrag mit der Bank erforderlich, in dem der Kunde die Anlagestrategie<br />

und ggf. weitere Anlagerichtlinien festlegt. Bei<br />

der Wahl der Anlagestrategie unterstützt die <strong>Commerzbank</strong><br />

ihren Kunden mit Empfehlungen, die seine individuellen<br />

Verhältnisse berücksichtigen.<br />

Bei der Verwaltung des Vermögens trifft der Vermögensverwalter<br />

die Anlageentscheidungen unter Wahrung der<br />

Kunden vorgaben und mit eigenem Ermessensspielraum.<br />

Über die durchgeführten Transaktionen sowie die Wertentwicklung<br />

informiert die Bank ihre Kunden regelmäßig.<br />

Depotgeschäft<br />

Die Bank bietet die sorgfältige Verwahrung von Wertpapieren<br />

an (Depotgeschäft). Über den Depotbestand informiert<br />

sie mindestens einmal jährlich. Die Verwahrung von<br />

Wertpapieren erfolgt gemäß den Sonderbedingungen für<br />

<strong>Wertpapiergeschäft</strong>e.<br />

Inländische Wertpapiere werden danach grundsätzlich, sofern<br />

sie zur Girosammelverwahrung zugelassen sind, bei<br />

der deutschen Wertpapiersammelbank (Clearstream Banking,<br />

Frankfurt) verwahrt. Kunden erhalten dabei Bruchteilseigentum<br />

an einem Sammeldepotbestand.<br />

Ausländische Wertpapiere werden in der Regel im Heimatmarkt<br />

des betreffenden Wertpapiers oder in dem Land ver­<br />

5


6<br />

Die <strong>Commerzbank</strong> und ihre Dienstleistungen im <strong>Wertpapiergeschäft</strong><br />

wahrt, in dem der Kauf getätigt wurde. Die <strong>Commerzbank</strong><br />

unterhält Beziehungen zu Lagerstellen in allen wichtigen<br />

Kapitalmärkten. In welchem Land die Wertpapiere verwahrt<br />

werden, kann der Kunde seiner Wertpapierabrechnung ent­<br />

nehmen. An den Wertpapieren, die von der Bank wie be­<br />

schrieben verwahrt werden, erhalten die Kunden Eigentum<br />

beziehungsweise eine eigentumsähnliche Rechtsstellung<br />

(vgl. Nrn. 11 und 12 der Sonderbedingungen für Wertpa­<br />

piergeschäfte). Dadurch sind sie nach Maßgabe der jeweils<br />

geltenden ausländischen Rechtsordnung vor dem Zugriff<br />

Dritter auf ihre Wertpapiere geschützt. Im Übrigen haftet<br />

die Bank bei der Verwahrung ihrer Wertpapiere nach Nr. 19<br />

der Sonderbedingungen für <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e. Weitere<br />

Informationen über die Dienstleistungen der Bank im Rah­<br />

men der Verwahrung können den Nrn. 13 ff. der Sonder­<br />

bedingungen für <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e entnommen werden.<br />

Finanzanalysen<br />

Darüber hinaus erstellt und verbreitet die <strong>Commerzbank</strong> in<br />

verschiedenen Formen Finanzanalysen. Darunter versteht<br />

man die Abgabe von Anlageempfehlungen in Bezug auf ei­<br />

nen bestimmten Emittenten oder von ihm emittierte Finanz­<br />

instrumente, wobei die jeweiligen Verhältnisse des Adressa­<br />

ten (z. B. eines Kunden) <strong>zum</strong> Zeitpunkt der Erstellung nicht<br />

berücksichtigt werden. Das unterscheidet die Finanzanalyse<br />

von der Anlageberatung. Bei der Verbreitung einer Finanz­<br />

analyse sind detaillierte Pflichten zu beachten, insbesondere<br />

muss die <strong>Commerzbank</strong> ihre Interessen in Bezug auf das<br />

empfohlene Investment offenlegen. Darüber hinaus muss<br />

sie als Wertpapierdienstleistungsunternehmen spezifische<br />

Organisationspflichten erfüllen, um die Unabhängigkeit der<br />

Ersteller von Finanzanalysen zu sichern.<br />

Allgemeine Informationen über die <strong>Commerzbank</strong> AG<br />

Ihr Vertragspartner im <strong>Wertpapiergeschäft</strong> ist die<br />

<strong>Commerzbank</strong> AG<br />

Kaiserplatz<br />

60311 Frankfurt am Main<br />

Sie erreichen uns in Ihrer Filiale,<br />

im Internet unter www.<strong>Commerzbank</strong>.de<br />

oder telefonisch unter +49 69 136­20.<br />

Unsere Kunden können mit der <strong>Commerzbank</strong> AG in<br />

Deutsch und Englisch kommunizieren. Die maßgebliche<br />

Sprache für die Vertragsbeziehung ist – vorbehaltlich einer<br />

abweichenden Regelung – Deutsch; soweit Texte in anderen<br />

Sprachen zur Verfügung gestellt werden, dienen diese nur<br />

als Übersetzungshilfe.<br />

Die <strong>Commerzbank</strong> AG wird von der Bundesanstalt für<br />

Finanzdienstleistungsaufsicht (www.bafin.de) beaufsich­<br />

tigt (Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, und Lurgi­<br />

allee 12, 60439 Frankfurt am Main).<br />

Die <strong>Commerzbank</strong> AG ist dem Einlagensicherungsfonds des<br />

Bundesverbandes deutscher Banken e. V. angeschlossen.<br />

Der Umfang der durch den Einlagensicherungsfonds geschützten<br />

Verbindlichkeiten ist in Nr. 20 der Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen beschrieben.


Strategie und Risiko in der Wertpapieranlage<br />

Strategie und Risiko in der<br />

Wertpapier anlage<br />

Überblick über Anlagestrategien und Finanzinstrumente<br />

Die <strong>Commerzbank</strong> bietet ihren Kunden die Möglichkeit,<br />

zwischen vier verschiedenen Anlagestrategien zu wählen.<br />

Die jeweilige Anlagestrategie dient den Kundenbetreuern<br />

im Rahmen der Anlageberatung als Leitlinie für die Empfehlung<br />

einzelner Wertpapiere und Finanzinstrumente zur<br />

Strukturierung des Kundendepots. Die Risikoneigung jedes<br />

Anlegertyps findet sich in den vier Anlagestrategien<br />

wieder. Für Anleger, die auf Rendite chancen zugunsten<br />

höherer Sicherheit verzichten wollen, bietet sich <strong>zum</strong> Bei­<br />

Anlagestrategien<br />

Rentenanteil<br />

Stabilität<br />

Bei der Anlagestrategie Stabilität ist<br />

die Depotstruktur auf eine überwiegend<br />

kontinuierliche Wertentwicklung<br />

ausgerichtet. Im Vordergrund steht die<br />

Erwirtschaftung stetiger Erträge, wobei<br />

ein kleiner Teil des Depots für höhere<br />

Gewinnchancen eingesetzt werden<br />

kann. Geringe Wertverluste sind auf<br />

Jahressicht möglich. Die Diversifikation<br />

wird über die Assetklassenaufteilung<br />

Renten, Aktien, Immobilien,<br />

Alternative Investments und Liquidität<br />

vorgenommen. Den Schwerpunkt dieser<br />

Anlagestrategie bilden Renten- und<br />

Immobilienfonds.<br />

Einkommen<br />

Bei der Anlagestrategie Einkommen ist<br />

die Depotstruktur auf eine moderate<br />

Wertentwicklung ausgerichtet. Neben<br />

der Erwirtschaftung stetiger Erträge<br />

werden mit einem Teil des Depots<br />

höhere Gewinnchancen angestrebt.<br />

Wertverluste sind jederzeit möglich.<br />

Die Diversifikation wird über die Assetklassenaufteilung<br />

Renten, Aktien, Immobilien,<br />

Alternative Investments und<br />

Liquidität vorgenommen. Den überwiegenden<br />

Anteil dieser Anlagestrategie<br />

bilden Rentenpapiere und Immobilienfonds.<br />

Nationale und internationale<br />

Aktien(fonds) sowie Zertifikate können<br />

beigemischt werden.<br />

Die Anlagestrategie wird durch die Auswahl geeigneter<br />

Wertpapiere und Finanzinstrumente ausgefüllt. Zur Vermögensanlage<br />

steht den Anlegern bei der <strong>Commerzbank</strong> die<br />

gesamte Bandbreite an unterschiedlichen Wertpapieren<br />

und anderen Finanzinstrumenten zur Verfügung. Die Vielzahl<br />

unterschiedlicher Wertpapierarten lässt sich in Produkt­Risikogruppen<br />

unterteilen. Dabei sind in einer Produkt­<br />

Risikokategorie stets Wertpapiere und Finanzinstrumente<br />

mit ähnlichem Risikopotenzial enthalten. Die <strong>Commerzbank</strong><br />

berücksichtigt die individuellen Kenntnisse und Erfahrungen<br />

der Kunden mit jeder dieser Kategorien.<br />

spiel die Anlagestrategie Stabilität an. Die Anlagestrategie<br />

Einkommen richtet sich demgegenüber an Anleger, die gute<br />

Wertentwicklungschancen <strong>zum</strong> Beispiel durch eine höhere<br />

Bei mischung von Aktien nutzen und dabei bereit sind, Wertverluste<br />

in Kauf zu nehmen. Das Spektrum wird abgerundet<br />

durch die Anlagestrategien Wachstum und Chance mit<br />

klaren und zunehmenden Schwerpunkten im Aktienbereich,<br />

die für Anleger geeignet sind, welche für hohe Wertsteigerungschancen<br />

auch hohe Verlustrisiken in Kauf nehmen.<br />

Wachstum<br />

Bei der Anlagestrategie Wachstum ist<br />

die Depotstruktur auf hohe Gewinnchancen<br />

ausgerichtet. Im Vordergrund<br />

steht die Erwirtschaftung einer überdurchschnittlichen<br />

Wertentwicklung.<br />

Hohe Wertverluste sind jederzeit möglich.<br />

Die Diversifikation wird über die<br />

Assetklassenaufteilung Renten, Aktien,<br />

Immobilien, Alternative Investments<br />

und Liquidität vorgenommen. Den<br />

Schwerpunkt dieser Anlagestrategie<br />

bilden nationale und internationale<br />

Aktien(fonds), Zertifikate und Rentenpapiere.<br />

Hinweis: Je kurzfristiger Sie Ihr Vermögen anlegen, desto eher sollten Sie eine sicherheitsorientierte Strategie verfolgen.<br />

Je langfristiger Sie planen, desto eher können Sie von chancen- und risikoreicheren Strategien profitieren.<br />

Chance<br />

Aktienanteil<br />

Bei der Anlagestrategie Chance ist die<br />

Depotstruktur auf überdurchschnittliche<br />

Gewinnchancen ausgerichtet. Im<br />

Vordergrund steht die Erwirtschaftung<br />

einer außergewöhnlich hohen Wertentwicklung.<br />

Sehr hohe Wertverluste sind<br />

jederzeit möglich. Die Diversifikation<br />

wird über die Assetklassenaufteilung<br />

Renten, Aktien, Immobilien, Alternative<br />

Investments und Liquidität vorgenommen.<br />

Den Schwerpunkt dieser Anlagestrategie<br />

bilden nationale und internationale<br />

Aktien(fonds) und Zertifikate.<br />

Diese Kurzinformation über Strategie und Risiko in der<br />

Wertpapieranlage kann allein keine individuelle Anlageberatung<br />

ersetzen, zu der die Kundenbetreuer jederzeit<br />

gerne zur Verfügung stehen. Darüber hinaus enthält die<br />

Broschüre „Basisinformationen über Vermögensanlagen<br />

in Wertpapieren“, die in jeder Filiale erhältlich ist, ausführlichere<br />

Beschreibungen der Finanzinstrumente und der<br />

damit verbundenen Chancen und Risiken.<br />

7


8 Ausführungsgrundsätze<br />

Ausführungsgrundsätze<br />

Grundsätze für die Ausführung von Aufträgen in Finanzinstrumenten<br />

A. Vorbemerkung<br />

Anwendungsbereich<br />

Diese Grundsätze gelten für die Ausführung von Aufträgen,<br />

die ein Privatkunde oder professioneller Kunde (im Folgenden<br />

der Kunde) der <strong>Commerzbank</strong> AG (im Folgenden die<br />

Bank) <strong>zum</strong> Zwecke des Erwerbs oder der Veräußerung von<br />

Wertpapieren oder anderer Finanzinstrumente (z. B. Geschäfte<br />

an Terminbörsen) erteilt. Ausführung in diesem Sinne<br />

bedeutet, dass die Bank auf Grundlage des Kundenauftrags<br />

für Rechnung des Kunden mit einer anderen Partei ein Ausführungsgeschäft<br />

abschließt (Kommissionsgeschäft); soweit<br />

diese Ausführungsgrundsätze die Ausführung außer halb orga<br />

nisierter Märkte und multilateraler Handelssysteme zulassen,<br />

wird die Bank vom Kunden eine ausdrückliche Einwilligung<br />

generell oder in Bezug auf jedes Geschäft einholen.<br />

Schließen Bank und Kunde unmittelbar einen Kaufvertrag<br />

über Finanzinstrumente (Festpreisgeschäft), gilt Nr. 7. In der<br />

Vermögensverwaltung gelten ergänzend die Ausführungsgrundsätze<br />

für Vermögensverwaltung.<br />

Ziel der Auftragsausführung<br />

1. Kundenaufträge können regelmäßig an verschiedenen<br />

Aus führungsplätzen ausgeführt werden, z. B. an Börsen<br />

oder an sonstigen Ausführungsplätzen, im Inland oder im<br />

Ausland bzw. im Präsenz­ oder im elektronischen Handel.<br />

In den nachfolgenden Abschnitten werden die Ausfüh­<br />

rungswege und ­plätze in den maßgeblichen Finanzins­<br />

trumentsarten beschrieben, die im Regelfall gleichblei­<br />

bend eine bestmögliche Ausführung im Interesse des<br />

Kunden erwarten lassen und über welche die Bank daher<br />

die Aufträge des Kunden ausführen wird.<br />

2. Bei der Festlegung konkreter Ausführungsplätze geht die<br />

Bank davon aus, dass der Kunde vorrangig den – unter<br />

Berücksichtigung aller mit dem Ausführungsgeschäft verbundenen<br />

Kosten – bestmöglichen Preis erzielen will. Da<br />

Wertpapiere im Regelfall Kursschwankungen unterliegen<br />

und deshalb im Zeitverlauf nach der Auftragserteilung<br />

eine Kursentwicklung <strong>zum</strong> Nachteil des Kunden nicht<br />

ausgeschlossen werden kann, werden vor allem solche<br />

Ausführungsplätze berücksichtigt, an denen eine vollständige<br />

Ausführung wahrscheinlich und zeitnah möglich ist.<br />

Die Bank wird im Rahmen der vorgenannten Maßstäbe<br />

ferner andere relevante Kriterien (z. B. Marktverfassung,<br />

Sicherheit der Abwicklung) beachten.<br />

Vorrang von Weisungen<br />

3. Der Kunde kann der Bank Weisungen erteilen, an wel­<br />

chen Ausführungsplätzen sein Auftrag ausgeführt wer­<br />

den soll. Solche Weisungen gehen diesen Ausführungs ­<br />

grundsätzen vor.<br />

Hinweis: In diesem Fall wird die Bank den Auftrag nicht<br />

gemäß diesen Grundsätzen zur bestmöglichen Ausführung<br />

ausführen.<br />

4. Erteilt der Kunde der Bank eine interessewahrende Order,<br />

so stellt dies eine Weisung dar. Eine interessewahrende<br />

Order ist ein Auftrag zur einzelfallbezogenen Ausführung,<br />

bei dem der Kunde Eckpunkte der gewünschten Ausfüh­<br />

rungsmodalitäten festlegt und der von der Bank dann un­<br />

ter Berücksichtigung der vorherrschenden Marktverhält­<br />

nisse ausgeführt wird. Mangels gegenteiliger Festlegung<br />

in den Eckpunkten beinhaltet eine interessewahrende Or­<br />

der immer die Weisung, bei limitierten Aufträgen von der<br />

Herstellung der Vorhandelstransparenz abzusehen.<br />

Weiterleitung von Aufträgen<br />

5. Hat die Bank keinen direkten Zugang zu einem Ausfüh­<br />

rungsplatz, wird sie den Auftrag des Kunden nicht selbst<br />

ausführen, sondern ihn unter Wahrung dieser Grundsätze<br />

an ein anderes Kredit­ oder Finanzdienstleistungsinstitut<br />

zur Ausführung weiterleiten.<br />

Abweichende Ausführung im Einzelfall<br />

6. Soweit außergewöhnliche Marktverhältnisse oder eine<br />

Marktstörung eine abweichende Ausführung erforder­<br />

lich machen, führt die Bank den Auftrag im Interesse des<br />

Kunden (§ 384 HGB) aus. Die Bank kann im Einzelfall die<br />

Auftragsannahme ablehnen, wenn die Abwicklung der<br />

Transaktion nicht zeitnah darstellbar ist.<br />

Festpreisgeschäfte<br />

7. Diese Ausführungsgrundsätze gelten nur eingeschränkt,<br />

wenn die Bank und der Kunde miteinander einen Kaufvertrag<br />

über Finanzinstrumente zu einem festen oder bestimmbaren<br />

Preis schließen (Festpreisgeschäft).


Ausführungsgrundsätze<br />

Bei Festpreisgeschäften sind Kosten, Spesen und Handelsmargen<br />

der Bank in den Preis bereits einbezogen.<br />

Eine Ausführung des Auftrags im o. g. Sinne entfällt.<br />

Vielmehr sind Bank und Kunde entsprechend der vertraglichen<br />

Vereinbarung unmittelbar verpflichtet, die geschuldeten<br />

Finanzinstrumente zu liefern und den Kaufpreis<br />

zu zahlen. Dies gilt entsprechend, wenn die Bank<br />

Wertpapiere zur Zeichnung anbietet oder wenn sie und<br />

der Kunde miteinander Verträge über Finanzinstrumente<br />

abschließen (z. B. außerbörsliche Finanz derivate), die<br />

nicht an einer Börse handelbar sind.<br />

Wenn in einem Finanzinstrument Handel an einem Ausführungsplatz<br />

stattfindet, zu dem die Bank Zugang hat,<br />

nimmt sie auch weisungsgebundene Aufträge zur Ausführung<br />

an diesem Ausführungsplatz entgegen.<br />

In den nachfolgenden Ausführungsgrundsätzen wird angegeben,<br />

für welche Arten von Finanzinstrumenten die<br />

Bank den Abschluss von Festpreisgeschäften regelmäßig<br />

anbietet.<br />

B. Ausführungsgrundsätze in unterschiedlichen<br />

Finanzinstrumentenarten<br />

1. Verzinsliche Wertpapiere<br />

Die Bank bietet die Möglichkeit an, verzinsliche Wertpapiere<br />

(einschließlich Nullkuponanleihen) direkt bei der Bank zu<br />

erwerben oder an sie zu verkaufen. Das aktuelle Angebot,<br />

insbesondere der Preis, kann jeweils bei der Bank erfragt<br />

werden. Erwerb und Veräußerung erfolgen zu einem mit der<br />

Bank fest vereinbarten Preis (Festpreisgeschäft).<br />

Kommt kein Festpreisgeschäft zustande, wird eine Weisung<br />

des Kunden hinsichtlich des Ausführungsplatzes erwartet.<br />

Wird keine Weisung erteilt, erfolgt die Weiterleitung des<br />

Auftrags an eine von der Bank ausgewählte inländische Börse.<br />

Sollte eine Ausführung im Inland nicht möglich sein, wird<br />

die Bank die Order an einen geeigneten organisierten Markt<br />

oder ein multilaterales Handelssystem im Ausland weiterlei­<br />

ten oder ein Kommissionsgeschäft außerhalb organisierter<br />

Märkte oder multilateraler Handelssysteme abschließen.<br />

2. Aktien<br />

Die Bank führt Aufträge in den angegebenen Segmenten an<br />

folgenden Ausführungsplätzen aus:<br />

DAX-Werte, MDAX-Werte, TecDAX-Werte und<br />

SDAX-Werte<br />

Abweichend von dieser Regel werden Aufträge in diesen<br />

Segmenten, deren Ordergültigkeit sich auf den aktuellen<br />

Geschäftstag beschränkt, bei Ordereingang nach 17.30 Uhr,<br />

dem Schluss des Xetra­Handels, mit dem Ziel der gleich­<br />

tägigen Ausführung an inländische Börsen weitergeleitet.<br />

Für Aufträge in diesen Auslandswerten erwartet die Bank<br />

ab einem Gegenwert von 10.000 Euro immer eine Weisung<br />

des Kunden bezüglich des Ausführungsplatzes, da in Ab­<br />

hängigkeit von der Marktsituation für große Volumina eine<br />

bestmögliche Ausführung an den aufgeführten inländischen<br />

Ausführungsplätzen nicht in jedem Fall garantiert werden<br />

kann.<br />

EuroStoxx50-Werte<br />

(ausländische Werte)<br />

Für ausgewählte Aktien bietet die Bank auch Festpreis­<br />

geschäfte an. Dieses Angebot kann auf einzelne Vertriebs­<br />

wege beschränkt sein.<br />

Xetra 1<br />

Sonstige deutsche Aktien Inländische<br />

Börsen<br />

Auslandswerte mit Notierung im Inland<br />

(exklusive EuroStoxx50-Werte)<br />

Inländische<br />

Börsen<br />

Inländische<br />

Börsen<br />

Auslandswerte ohne Notierung im Inland Geeigneter<br />

ausländischer<br />

Handelsplatz<br />

(im Regelfall<br />

Heimatbörse)<br />

1 Die Bank behält sich eine Ausführung über Xetra BEST vor, ohne dass dem Kunden<br />

dadurch Nachteile entstehen.<br />

9


10<br />

Ausführungsgrundsätze<br />

3. Anteile in Investmentfonds<br />

Hinweis: Die Ausgabe von Anteilen in Investmentfonds<br />

<strong>zum</strong> Ausgabepreis sowie deren Rückgabe <strong>zum</strong> Rücknahmepreis<br />

nach Maßgabe des Investmentgesetzes<br />

unterliegt nicht den gesetzlichen Regelungen zur bestmöglichen<br />

Ausführung.<br />

Die Bank bietet den Erwerb oder die Veräußerung von An­<br />

teilen in Investmentfonds zu einem festen Preis an (Fest­<br />

preisgeschäft). Kommt ein Festpreisgeschäft nicht zustan­<br />

de, führt die Bank den Erwerb oder die Veräußerung von<br />

Anteilen in Investmentfonds über die Kapitalanlagegesell­<br />

schaften aus.<br />

Exchange Traded Funds Xetra*<br />

Abweichend von dieser Regel werden Aufträge in diesem<br />

Segment, deren Ordergültigkeit sich auf den aktuellen Ge­<br />

schäftstag beschränkt, bei Ordereingang nach 17.30 Uhr,<br />

dem Schluss des Xetra­Handels, mit dem Ziel der gleichtä­<br />

gigen Ausführung an inländische Börsen weitergeleitet.<br />

Wenn in Investmentfonds Handel an einem Ausführungs­<br />

platz stattfindet, zu dem die Bank Zugang hat, nimmt sie<br />

auch weisungsgebundene Aufträge zur Ausführung an die­<br />

sem Ausführungsplatz entgegen.<br />

4. Zertifikate – Optionsscheine<br />

Die Bank bietet Zertifikate und Optionsscheine zur Zeich­<br />

nung oder <strong>zum</strong> Erwerb (und ggf. <strong>zum</strong> Rückkauf) zu einem<br />

festen Preis an (Festpreisgeschäft). Kommt kein Festpreis­<br />

geschäft zustande, wird eine Weisung des Kunden hinsicht­<br />

lich des Ausführungsplatzes erwartet. Wird keine Weisung<br />

erteilt, erfolgt die Weiterleitung des Auftrags an eine von<br />

der Bank ausgewählte inländische Börse.<br />

* Die Bank behält sich eine Ausführung über Xetra BEST vor, ohne dass dem Kunden<br />

dadurch Nachteile entstehen.<br />

5. Finanzderivate<br />

Die Bank führt Aufträge in Finanzderivaten, die unter stan­<br />

dardisierten Bedingungen an einer Terminbörse gehandelt<br />

werden, an folgenden Ausführungsplätzen aus:<br />

Geschäfte an Terminbörsen<br />

Wird ein Kontrakt an mehr als einer Terminbörse angeboten,<br />

erwartet die Bank immer eine Weisung des Kunden bezüg­<br />

lich des Ausführungsplatzes.<br />

Außerbörsliche Finanzderivate, also z. B. Devisenterminge­<br />

schäfte oder Zinsswaps, werden ebenso wie Wertpapier­<br />

darlehen von der Bank individuell mit dem Kunden abge­<br />

schlossen (Festpreisgeschäft). Inhalt und Konditionen des<br />

Geschäfts werden bei Geschäftsabschluss einzelgeschäfts­<br />

bezogen festgelegt.<br />

Je nach Finanzinstrument kommen bei Finanzderivaten be­<br />

sondere Bedingungen oder spezielle Verträge <strong>zum</strong> Einsatz<br />

(Sonderbedingungen für Termingeschäfte, Rahmenvertrag<br />

für Finanztermingeschäfte).<br />

6. Lagerstellen im Ausland<br />

Abweichend von den vorstehend genannten Grundsätzen<br />

zur Auswahl von Ausführungsplätzen ist ein Verkauf von<br />

Finanzinstrumenten nur im jeweiligen Land der Verwah­<br />

rung der Papiere möglich.<br />

7. Inländische Ausführungsplätze<br />

Xetra ist das elektronische Handelssystem für den Kassa­<br />

markt der Deutsche Börse AG.<br />

betreffende<br />

Termin börse je<br />

nach Kontraktverfügbarkeit<br />

Inländische Börsen sind die Börsen in Berlin, Hamburg,<br />

Hannover, Düsseldorf, Frankfurt, Stuttgart und München<br />

inklusive der jeweiligen Freiverkehrssegmente. Die Ermitt­<br />

lung einer bestimmten inländischen Börse ist abhängig von<br />

verschiedenen Parametern, u. a. vorhandene Notierung an<br />

den einzelnen Börsenplätzen, Art der Notierung etc.


Information über den Umgang mit Interessenkonflikten<br />

Information über den Umgang<br />

mit Interessenkonflikten<br />

Die <strong>Commerzbank</strong> ist eine international agierende Universalbank<br />

und bietet ihren Kunden sämtliche Dienstleistungen<br />

Interessenkonflikte können insbesondere entstehen<br />

• in der Anlageberatung und in der Vermögensverwaltung<br />

rund um die Anlage in Wertpapieren an. Gleichzeitig ist sie aus dem eigenen (Umsatz­)Interesse der Bank am Absatz<br />

Kreditgeber für Unternehmen und andere Institutionen und<br />

berät diese in allen Fragen zur Finanzierung. Die Bank ist be­<br />

von Finanzinstrumenten;<br />

• bei Erhalt oder Gewähr von Zuwendungen (bspw. Platziestrebt,<br />

Interessenkonflikte, die in diesem Zusammenhang entrungs­/laufenden Vertriebsprovisionen/geldwerten Vor ­<br />

stehen können, zu vermeiden. Dafür hat die <strong>Commerzbank</strong> tei len) von Dritten oder an Dritte im Zusammenhang mit<br />

eine Vielzahl von Vorkehrungen getroffen. Dennoch kann<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass es in Einzelfällen zu sol­<br />

Wertpapierdienstleistungen;<br />

• durch erfolgsbezogene Vergütung von Mitarbeitern und<br />

chen Interessenkonflikten kommt. In diesen Fällen geht die<br />

<strong>Commerzbank</strong> damit stets professionell und unter strenger<br />

Vermittlern;<br />

• bei Gewähr von Zuwendungen an Mitarbeiter und Ver­<br />

Berücksichtigung der Kundeninteressen um.<br />

mittler der Bank;<br />

• aus anderen Geschäftstätigkeiten der Bank, insbesondere<br />

In Übereinstimmung mit den Vorgaben des Wertpapier­ dem Interesse der Bank an Eigenhandelsgewinnen und<br />

handelsgesetzes erhalten Sie nachfolgend ausführliche<br />

Informationen über die weitreichenden Vorkehrungen der<br />

am Absatz eigener emittierter Wertpapiere;<br />

• aus Beziehungen der <strong>Commerzbank</strong> mit Emittenten von<br />

<strong>Commerzbank</strong> <strong>zum</strong> Umgang mit solchen Interessenkonflikten. Finanzinstrumenten, etwa bei Bestehen einer Kreditbezieh<br />

ung, der Mitwirkung an Emissionen, bei Koopera­<br />

Interessenkonflikte können sich ergeben zwischen der<br />

<strong>Commerzbank</strong> AG, anderen Unternehmen des Konzerns,<br />

tionen;<br />

• bei der Erstellung von Finanzanalysen über Wertpapiere,<br />

der Geschäftsleitung, den Mitarbeitern der <strong>Commerzbank</strong><br />

oder anderen Personen, die mit der Bank verbunden sind,<br />

die Kunden <strong>zum</strong> Erwerb angeboten werden;<br />

• durch Erlangung von Informationen, die nicht öffentlich<br />

und den Kunden der <strong>Commerzbank</strong> oder zwischen den Kunden<br />

der <strong>Commerzbank</strong>.<br />

bekannt sind;<br />

• aus persönlichen Beziehungen der Mitarbeiter oder der<br />

Geschäftsleitung oder der mit diesen verbundenen Personen<br />

oder<br />

• bei der Mitwirkung dieser Personen in Aufsichts­ oder<br />

Beiräten.<br />

11


12 Information über den Umgang mit Interessenkonflikten<br />

Wo immer sich geschäftliche Interessen gegenüberstehen,<br />

kann es zu Interessenkonflikten kommen. Die <strong>Commerzbank</strong><br />

setzt alles daran, solche Konflikte von vornherein auszuschließen.<br />

Dies ist allerdings nicht immer möglich.<br />

Daher erwartet die <strong>Commerzbank</strong> von ihren Mitarbeitern<br />

jederzeit Sorgfalt und Redlichkeit, rechtmäßiges und professionelles<br />

Handeln, die Beachtung von Marktstandards<br />

und insbesondere immer die Beachtung des Kundeninteresses.<br />

Die Mitarbeiter der <strong>Commerzbank</strong> sind verpflichtet,<br />

bestimmte Standards und Verhaltenspflichten zu beachten.<br />

Die Integrität und Qualität der <strong>Commerzbank</strong> dokumentiert<br />

sich in ihrem professionellen Umgang mit Interessenkonflikten.<br />

Daher ist in der <strong>Commerzbank</strong> unter der direkten<br />

Verantwortung der Geschäftsleitung eine unabhängige<br />

Compliance­Stelle („Group Compliance“) tätig, der die<br />

Überwachung der Identifikation, Vermeidung und des Managements<br />

von Interessenkonflikten durch die Geschäftsbereiche<br />

obliegt.<br />

Im Einzelnen ergreift die <strong>Commerzbank</strong> u. a. folgende<br />

Maßnahmen:<br />

• Schaffung organisatorischer Verfahren zur Wahrung des<br />

Kundeninteresses in der Anlageberatung und der Vermögensverwaltung;<br />

• Regelungen über die Annahme und Gewährung von Zuwendungen<br />

sowie deren Offenlegung;<br />

• Schaffung von Vertraulichkeitsbereichen durch Errichtung<br />

von Informationsbarrieren, die Trennung von Verantwortlichkeiten<br />

und/oder räumliche Trennung;<br />

• Führung einer Insider­ bzw. Beobachtungsliste, die der<br />

Überwachung des sensiblen Informationsaufkommens<br />

sowie der Verhinderung eines Missbrauchs von Insiderinformationen<br />

dient;<br />

• Führung einer Sperrliste, die u. a. dazu dient, möglichen<br />

Interessenkonflikten durch Geschäfts­ oder Beratungsverbote<br />

oder ein Verbot der Veröffentlichung von Finanzanalysen<br />

zu begegnen;<br />

• Offenlegung von <strong>Wertpapiergeschäft</strong>en solcher Mitarbeiter<br />

gegenüber Group Compliance, bei denen im Rahmen<br />

ihrer Tätigkeit Interessenkonflikte auftreten können;<br />

• Schulungen ihrer Mitarbeiter;<br />

• Interessenkonflikte, die sich nicht vermeiden lassen, wird<br />

die Bank gegenüber den betroffenen Kunden vor einem<br />

Geschäftsabschluss oder einer Beratung offenlegen.<br />

Folgende Punkte sind besonders zu beachten:<br />

Bei dem Vertrieb von Wertpapieren erhält die Bank in der<br />

Regel Zuwendungen von Fondsgesellschaften und Wertpapieremissionshäusern.<br />

Hierzu gehören umsatzabhängige<br />

laufende Vertriebsprovisionen, die von Fondsgesellschaften<br />

aus den von ihnen vereinnahmten Verwaltungsgebühren<br />

an die Bank gezahlt werden, sowie Vertriebsprovisionen,<br />

die von Wertpapieremissionshäusern vor allem in Form von<br />

Platzierungsprovisionen oder Abschlägen auf den Emissionspreis<br />

geleistet werden. Darüber hinaus vereinnahmt die<br />

Bank Ausgabeaufschläge selbst, soweit sie beim Verkauf<br />

von Investmentanteilen oder anderen Wertpapieren erhoben<br />

werden. Zuwendungen legt die Bank ihren Kunden gegenüber<br />

offen. Die Vereinnahmung dieser Zuwendungen und<br />

sonstiger Anreize dient der Bereitstellung effizienter und<br />

qualitativ hochwertiger Infrastrukturen für den Erwerb und<br />

die Veräußerung von Finanzinstrumenten. Gleichzeitig wird<br />

auf diesem Wege der Aufwand für die Beratung gedeckt, die<br />

die Kunden der <strong>Commerzbank</strong> in Anspruch nehmen oder<br />

jederzeit in Anspruch nehmen können. Hierbei werden den<br />

Kunden der Bank im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben<br />

stets diejenigen Finanzinstrumente empfohlen, die für<br />

sie geeignet sind. Dies schließt nicht aus, dass durch interne<br />

vertriebssteuernde Maßnahmen unter jederzeitiger Beachtung<br />

der Eignung für den individuellen Kunden bestimmte<br />

Produkte bevorzugt empfohlen werden. Dazu zählen <strong>zum</strong><br />

einen konzerneigene Produkte und <strong>zum</strong> anderen Produkte<br />

ausgewählter Partner. So wählt die Bank im Rahmen der<br />

Anlageberatung zu Immobilienfonds und Zertifikaten ihre<br />

Empfehlungen vor allem aus konzerneigenen Produkten<br />

aus. Bei der Anlageberatung zu Investmentfonds wählt die<br />

Bank ihre Empfehlungen vor allem aus der breiten Angebotspalette<br />

des präferierten Kooperationspartners Allianz<br />

Global Investors Kapitalanlagegesellschaften aus. Daneben<br />

treten auch Produkte ausgewählter und qualifizierter anderer<br />

Vertriebspartner.<br />

Beim Vertrieb bankeigener Produkte (insbesondere im Zuge<br />

von Neuemissionen) enthält der vom Anleger zu zahlende<br />

Festpreis eine Marge, in der der Ertrag der Bank sowie der<br />

Emissions­ und Vertriebsaufwand einkalkuliert ist. Diese<br />

Marge kann die mit dem Wertpapier verbundenen Ertragschancen<br />

vermindern.<br />

In der Vermögensverwaltung wird das Ermessen des Vermögensverwalters<br />

bei Entscheidungen über Kauf und Verkauf<br />

von Wertpapieren durch die zuvor mit dem Kunden<br />

vertraglich vereinbarten Anlagerichtlinien konkretisiert.<br />

Die Anlageentscheidungen orientieren sich insbesondere


Information über den Umgang mit Interessenkonflikten<br />

an einem am Kundeninteresse ausgerichteten Investment­<br />

Auswahlprozess. Unabhängig davon legt die <strong>Commerzbank</strong><br />

auch in der Vermögensverwaltung Zuwendungen ihren<br />

Kunden gegenüber offen.<br />

Ein weiterer bei der Vermögensverwaltung typischer Interessenkonflikt<br />

kann sich bei der Vereinbarung einer performanceabhängigen<br />

Vergütung ergeben. Hier ist nicht auszuschließen,<br />

dass der Verwalter zur Erzielung einer möglichst<br />

hohen Performance und damit einer erhöhten Vergütung<br />

unverhältnismäßige Risiken eingeht. Eine Risikoreduzierung<br />

wird auch hier u. a. durch die Vereinbarung von Anlagerichtlinien<br />

erreicht. Es wird intern überwacht, ob sich die<br />

getroffenen Anlageentscheidungen im Rahmen dieser vertraglich<br />

vereinbarten Grundsätze bewegen. Darüber hinaus<br />

setzt sich die Vergütung des Vermögensverwalters noch aus<br />

weiteren, insbesondere auch festen Vergütungskomponenten<br />

zusammen.<br />

Die Bank erhält von anderen Dienstleistern unentgeltliche<br />

Zuwendungen wie Finanzanalysen oder sonstiges Informationsmaterial<br />

und <strong>zum</strong> Teil technische Dienste sowie Ausrüstung<br />

für den Zugriff auf Dateninformations­ und ­verarbeitungssysteme.<br />

Von anderen Dienstleistern erhält die Bank<br />

unentgeltlich Schulungen für ihre Mitarbeiter; darüber hinaus<br />

trägt die Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft<br />

die Kosten für ausgewählte Spezialisten der Bank aus<br />

dem Bereich Asset Management. Die Entgegennahme derartiger<br />

Zuwendungsleistungen steht nicht in unmittelbarem<br />

Zusammenhang mit Dienstleistungen am Kunden; die Bank<br />

nutzt diese Zuwendungen dazu, ihre Dienstleistungen in der<br />

vom Kunden geforderten hohen Qualität zu erbringen und<br />

fortlaufend zu verbessern.<br />

An Zuführer oder Vermittler, die der Bank Kunden oder einzelne<br />

Geschäfte vermitteln, werden <strong>zum</strong> Teil erfolgsbezogene<br />

Provisionen und fixe Entgelte bezahlt. Darüber hinaus<br />

können Vermittler auch von Dritten, insbesondere Fondsgesellschaften<br />

und Wertpapieremissionshäusern, neben den<br />

durch die Bank gezahlten Handelsvertreterprovisionen unmittelbar<br />

Zuwendungen erhalten.<br />

Wenn die Bank selbst als Vermittler tätig ist, können ihr Vermittlerprovisionen<br />

von dritter Seite gezahlt werden. Dies betrifft<br />

insbesondere die Vermittlung von Kundenbeziehungen<br />

an Dritte.<br />

Auch in durch die <strong>Commerzbank</strong> erstellten und verbreiteten<br />

Finanzanalysen informiert die Bank über relevante potenzielle<br />

Interessenkonflikte in Bezug auf die analysierten Emittenten<br />

und/oder deren Finanzinstrumente.<br />

Einzelheiten zu diesen Grundsätzen stellt die <strong>Commerzbank</strong><br />

ihren Kunden auf Wunsch gerne zur Verfügung.<br />

13


Standardpreistableau für Firmenkunden<br />

Standardpreistableau für Firmenkunden<br />

<strong>Wertpapiergeschäft</strong><br />

Leistungen/Konditionen (gültig ab 1. April 2010) Von der <strong>Commerzbank</strong><br />

in Rechnung gestellte Entgelte<br />

1. Depotverwahrungs­ und ­verwaltungsentgelt (exkl. MwSt.)<br />

Bis 5 Mio EUR Depotvolumen 0,075% 1<br />

Darüber hinaus: von 5 Mio EUR bis 15 Mio EUR Depotvolumen 0,050% 1<br />

Darüber hinaus: ab 15 Mio EUR Depotvolumen 0,010% 1<br />

Schuldscheindarlehen und ähnliche Wertpapiere ohne Bewertung 0,15 € p. Posten p. Tag<br />

Commercial Papers, Certificates of Deposits 0,05 € p. Posten p. Tag<br />

2. Provision je Wertpapier­Art (An­ und Verkauf)<br />

Aktien, Zertifikate, Optionsscheine, Investmentfonds und<br />

Exchange Traded Funds im Börsenhandel, Genussscheine<br />

Provision Mindestentgelt<br />

100,00 EUR p.a.<br />

1,00% vom Kurswert 25,00 EUR<br />

Festverzinsliche Wertpapiere 0,50% vom Kurswert 25,00 EUR<br />

Bezugsrechte, Teilrechte und Aktienspitzen (Inland) Kurswert > 100 EUR 1,00% vom Kurswert 10,00 EUR<br />

3. Rundungsstaffel (Aufrundung des Kurswertes bei Kursangaben in Prozent bei Renten und Aktien für EUR-Werte)<br />

Bis zu einem Kurs von 25% auf 25% vom Nennwert<br />

Bis zu einem Kurs von 50% auf 50% vom Nennwert<br />

Bis zu einem Kurs von 100% auf 100% vom Nennwert<br />

Über einem Kurs von 100% auf den errechneten Kurswert<br />

Ausnahme: bei Zerobonds, Liquidations-Anteilscheinen und Bezugsrechten erfolgt die Berechnung auf den tatsächlichen Kurswert<br />

4. Options & Futures<br />

Sockelbetrag<br />

pro Order 2<br />

Variabler Teil<br />

in % vom Kurswert<br />

Kauf oder Verkauf Gedeckte Optionen 25,00 EUR 1,25 %<br />

Verkauf covered XTF-Future 25,00 EUR 25 EUR 3<br />

Kauf Aktien-Optionen 35,00 EUR 1,75 %<br />

Kauf Index-Optionen 45,00 EUR 1,75 %<br />

Ungedeckter Verkauf Aktien-Optionen 55,00 EUR 2,25 %<br />

Ungedeckter Verkauf Index-Optionen 65,00 EUR 2,2 5%<br />

Futures und Optionen auf Futures 70,00 EUR 70 EUR 3<br />

1 Die Berechnung erfolgt taggenau auf das Depotvolumen; die Abrechnung erfolgt vierteljährlich. Das Mindestentgelt wird pro angefangenem Quartal berechnet.<br />

2 Bei Teilausführungen: Sockelbetrag nur bei der ersten Ausführung eines Börsentages.<br />

3 pro Kontrakt<br />

15


16 Standardpreistableau für Firmenkunden<br />

5. Fondsgeschäft<br />

Die Bank bietet den Kauf von Investmentfondsanteilen zu einem festen<br />

Preis an (Festpreisgeschäft). Dieser Preis enthält einen Ertragsanteil der<br />

Bank, dessen Höhe sich am Ausgabeaufschlag des Fonds (in der Regel<br />

bis zu 5%) orientiert. Bei Kauf der Investmentfondsanteile über die Kapi-<br />

6. Abwicklungsentgelte<br />

A. Für Orderabwicklung über Xetra:<br />

Entgelt für Xetra-Nutzung 1,50 EUR pro Abrechnung<br />

Im Geschäft mit Aktien werden dem Kunden bei taggleichen Teilausführungen das Mindestentgelt und Börsenentgelt nur einmalig berechnet.<br />

Bei nicht taggleichen Teilausführungen wird jede Teilausführung als eigenständige Abrechnung betrachtet.<br />

B. Für Orderabwicklung von Auslandswerten über Clearstream Banking:<br />

Abwicklungsentgelt für im Inland gehandelte ausländische Wertpapiere 2,00 EUR<br />

Abwicklungsentgelt für im Ausland gehandelte ausländische Aktien und Renten 2,00 EUR<br />

Abwicklungsentgelt für im Ausland gehandelte ausländische Investmentfonds 2,50 EUR<br />

Hinweis:<br />

Die Entgelte für Xetra-Nutzung und Orderabwicklung von Auslandswerten über Clearstream Banking AG erhält die Bank und reguliert daraus die dafür<br />

anfallenden fremden Kosten und Auslagen.<br />

7. Limitentgelt für alle Börsen<br />

Pro Gattung für jeden Auftrag:<br />

Dieses Entgelt wird im Falle der Nichtausführung in Abhängigkeit<br />

zur Laufzeit des Auftrags sofort oder monatlich belastet.<br />

Pro Gattung für jede Limitänderung:<br />

Unabhängig davon, ob der Auftrag ausgeführt wurde<br />

8. Einlösung am Schalter zur Kontogutschrift<br />

Nur sofern die Bank nicht Einlösungsstelle ist, etwaige fremde Spesen werden gesondert in Rechnung gestellt:<br />

Wertpapiere<br />

0,25% vom<br />

Einlösungsbetrag<br />

Zinsscheine, Dividendenscheine, Ertragsscheine<br />

0,25% vom<br />

Bruttobetrag<br />

9. Umrechnungskurs bei Fremdwährungsgeschäften für Firmenkunden<br />

Bei Kundengeschäften in fremder Währung rechnet die Bank den An-<br />

und Verkauf von Devisen, soweit nichts anderes vereinbart ist, zu dem<br />

um 13:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt) eines jeden Handelstages (Abrechnungstermin)<br />

ermittelten und in ihren Reuters- und Internet-Seiten<br />

veröffentlichten Geld- bzw. Briefkursen ab. Den An- und Verkauf von<br />

Devisen, deren Ausführung der Bank im Rahmen des ordnungsgemä-<br />

4 In Deutschland <strong>zum</strong> Vertrieb zugelassene Investmentsfonds, Ausnahmen sind im Einzelfall zu erfragen.<br />

tal anlagegesellschaft 4 fällt ebenfalls ein Ausgabeaufschlag (in der Regel<br />

bis zu 5%) an. Ein Verkauf von Investmentfondsanteilen über die Kapitalanlagegesellschaft<br />

erfolgt ohne Provision <strong>zum</strong> Rücknahmepreis. An-/Verkauf<br />

von Investmentfondsanteilen über Börsen: Kosten analog zu An- und<br />

Verkauf von Aktien.<br />

5,00 EUR<br />

5,00 EUR<br />

min. 15,34 EUR<br />

min. 7,67 EUR<br />

ßen Arbeitsablaufs bis <strong>zum</strong> Abrechnungstermin nicht mehr möglich ist,<br />

rechnet die Bank zu dem jeweiligen Kurs des nächsten Abrechnungstermins<br />

ab. Der Geld- bzw. Briefkurs wird unter Berücksichtigung der<br />

<strong>zum</strong> Abrechnungstermin im internationalen Devisenmarkt für die jeweilige<br />

Währung gehandelten Kurse ermittelt.


10. Hinweise über Zuwendungen von und an Dritte<br />

Zahlungen durch Dritte an die Bank<br />

Der Erwerb von Investmentfondsanteilen zieht die Zahlung einer im<br />

Fondsprospekt ausgewiesenen Verwaltungsvergütung aus dem Fondsvermögen<br />

an die Kapitalanlagegesellschaft nach sich. Aus dieser Vergütung<br />

zahlen Kapitalanlagegesellschaften in der Regel wiederkehrende<br />

Vertriebsfolgeprovisionen an die Bank. Die Höhe dieser Vertriebsfolgeprovision<br />

beträgt in der Regel 60 %, im Einzelfall bis zu 100 % der Verwaltungsvergütung<br />

und wird stichtagsbezogen zeitanteilig pro Fondsanteil<br />

berechnet.<br />

Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Zertifikaten und anderen strukturierten<br />

Anleihen kann es in vergleichbarer Weise zur Zahlung von<br />

11. Sonstiges<br />

Uns belastete fremde Kosten und Auslagen, z. B. Maklercourtage, geben wir in gleicher Höhe weiter.<br />

Abschließender Hinweis<br />

Die in diesem Preisverzeichnis genannten Konditionen stellen eine allgemeine<br />

Übersicht der Standardkonditionen der <strong>Commerzbank</strong> AG für das<br />

Firmenkundengeschäft dar.<br />

Individuell vereinbarte Konditionen gehen den Angaben in diesem Standardpreistableau<br />

vor. Für die in diesem Preisverzeichnis nicht aufgeführten<br />

Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem<br />

Interesse erbracht werden und die nach den Umständen nur gegen eine<br />

Vergütung zu erwarten sind, kann die Bank die Höhe der Entgelte nach<br />

billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bestimmen.<br />

Die vom Kunden zu tragenden und in der Wertpapierabrechnung oder<br />

Vertriebs- und/oder laufenden Vertriebsfolgeprovisionen kommen.<br />

Bei der Neuemission von Aktien und anderen Wertpapieren können von<br />

der Emittentin Platzierungsprovisionen an die Bank gezahlt werden.<br />

Nähere Einzelheiten teilt die Bank auf Nachfrage mit.<br />

Zahlungen an Zuführer und Vermittler<br />

Wenn der Bank die Geschäftsbeziehung oder eine einzelne Wertpapierdienstleistung<br />

durch einen Dritten zugeführt oder vermittelt wurde, leitet<br />

die Bank diesem Zuführer oder Vermittler im Einzelfall die vom Kunden<br />

erhobenen Provisionen <strong>zum</strong> Teil oder in voller Höhe weiter. Nähere Einzelheiten<br />

teilt die Bank auf Nachfrage mit.<br />

durch sonstige Rechnungslegung ausgewiesenen Kosten werden von<br />

dem vereinbarten Konto abgebucht. Im Zusammenhang mit <strong>Wertpapiergeschäft</strong>en<br />

können weitere Kosten und Steuern entstehen, die nicht von<br />

der Bank in Rechnung gestellt werden. Soweit der Kunde mit der Bank<br />

ein Festpreisgeschäft abgeschlossen hat, gilt der vereinbarte Festpreis,<br />

der die Handelsspanne der Bank einschließt; eine zusätzliche Provision<br />

fällt nicht an.<br />

17


18 Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

(Stand: 1. Januar 2012)<br />

I. Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und Bank<br />

1. Geltungsbereich und Änderungen dieser<br />

Geschäfts bedingungen und der Sonderbe din ­<br />

gun gen für einzelne Geschäftsbeziehun gen<br />

(1) Geltungsbereich<br />

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte<br />

Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und<br />

den inländischen Geschäftsstellen der Bank (im Folgenden<br />

Bank genannt). Daneben gelten für einzelne Geschäftsbeziehungen<br />

(z. B. für das <strong>Wertpapiergeschäft</strong>, den Zahlungsverkehr<br />

und für den Sparverkehr) Sonderbedingungen,<br />

die Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen enthalten; sie werden bei der<br />

Konto eröffnung oder bei Erteilung eines Auftrags mit dem<br />

Kunden vereinbart. Unterhält der Kunde auch Geschäftsverbindungen<br />

zu ausländischen Geschäftsstellen, sichert das<br />

Pfandrecht der Bank (Nr. 14 dieser Geschäftsbedingungen)<br />

auch die Ansprüche dieser ausländischen Geschäftsstellen.<br />

(2) Änderungen<br />

Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen<br />

werden dem Kunden spätestens zwei Monate<br />

vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens<br />

in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen<br />

der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg<br />

vereinbart (z. B. das Online Banking), können<br />

die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.<br />

Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine<br />

Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des<br />

Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese<br />

Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot<br />

besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen zu<br />

Bedingungen zu Zahlungsdiensten (z. B. Allgemeine Bedingungen<br />

für Zahlungsdienste) angeboten, kann er den von<br />

der Änderung betroffenen Zahlungsdiensterahmenvertrag<br />

vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens<br />

der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf<br />

dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot<br />

besonders hinweisen.<br />

2. Bankgeheimnis und Bankauskunft<br />

(1) Bankgeheimnis<br />

Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen<br />

Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen<br />

sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über<br />

den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche<br />

Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt<br />

hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft<br />

befugt ist.<br />

(2) Bankauskunft<br />

Eine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene Feststellungen<br />

und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit;<br />

betragsmäßige Angaben über Kontostände,<br />

Spar guthaben, Depot­ oder sonstige der Bank anvertraute<br />

Vermögenswerte sowie Angaben über die Höhe von Kreditinanspruchnahmen<br />

werden nicht gemacht.<br />

(3) Voraussetzungen für die Erteilung einer<br />

Bankauskunft<br />

Die Bank ist befugt, über juristische Personen und im Handelsregister<br />

eingetragene Kaufleute Bankauskünfte zu erteilen,<br />

sofern sich die Anfrage auf ihre geschäftliche Tätigkeit<br />

bezieht. Die Bank erteilt jedoch keine Auskünfte, wenn ihr<br />

eine anderslautende Weisung des Kunden vorliegt. Bankauskünfte<br />

über andere Personen, insbesondere über Privatkunden<br />

und Vereinigungen, erteilt die Bank nur dann, wenn<br />

diese generell oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt<br />

haben. Eine Bankauskunft wird nur erteilt, wenn der Anfragende<br />

ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft<br />

glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme<br />

besteht, dass schutzwürdige Belange des Kunden der<br />

Auskunftserteilung entgegenstehen.<br />

(4) Empfänger von Bankauskünften<br />

Bankauskünfte erteilt die Bank nur eigenen Kunden sowie<br />

anderen Kreditinstituten für deren Zwecke oder die ihrer<br />

Kunden.


Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

3. Haftung der Bank; Mitverschulden des Kunden<br />

(1) Haftungsgrundsätze<br />

Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für<br />

jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die<br />

sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit<br />

die Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen<br />

oder sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln,<br />

gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein<br />

schuldhaftes Verhalten (z. B. durch Verletzung der in Nr. 11<br />

dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungspflichten)<br />

zu der Entstehung eines Schadens beigetragen,<br />

bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens,<br />

in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen<br />

haben.<br />

(2) Weitergeleitete Aufträge<br />

Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der<br />

Form ausgeführt wird, dass die Bank einen Dritten mit der<br />

weiteren Erledigung betraut, erfüllt die Bank den Auftrag<br />

dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an den Dritten<br />

weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betrifft z. B. die<br />

Einholung von Bankauskünften bei anderen Kreditinstituten<br />

oder die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren im<br />

Ausland. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der<br />

Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des<br />

Dritten.<br />

(3) Störung des Betriebs<br />

Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt,<br />

Aufruhr, Kriegs­ und Naturereignisse oder durch sonstige<br />

von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (z. B. Streik,<br />

Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher<br />

Hand im In­ oder Ausland) eintreten.<br />

4. Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden<br />

Der Kunde kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen,<br />

wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig<br />

festgestellt sind.<br />

5. Verfügungsberechtigung nach dem Tod des<br />

Kunden<br />

Nach dem Tod des Kunden kann die Bank zur Klärung der<br />

Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheins,<br />

eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür<br />

notwendiger Unterlagen verlangen; fremdsprachige<br />

Urkunden sind auf Verlangen der Bank in deutscher Übersetzung<br />

vorzulegen. Die Bank kann auf die Vorlage eines<br />

Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />

verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte<br />

Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament,<br />

Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt<br />

wird. Die Bank darf denjenigen, der darin als Erbe<br />

oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten<br />

ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender<br />

Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank<br />

bekannt ist, dass der dort Genannte (z. B. nach Anfechtung<br />

oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt<br />

ist, oder wenn ihr dies infolge von Fahrlässigkeit<br />

nicht bekannt geworden ist.<br />

6. Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen<br />

und öffentlich­rechtlichen Kunden<br />

(1) Geltung deutschen Rechts<br />

Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der<br />

Bank gilt deutsches Recht.<br />

(2) Gerichtsstand für Inlandskunden<br />

Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung<br />

dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen,<br />

so kann die Bank diesen Kunden an dem für die<br />

kontoführende Stelle zuständigen Gericht oder bei einem<br />

anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für<br />

eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich­rechtliche<br />

Sondervermögen. Die Bank selbst kann<br />

von diesen Kunden nur an dem für die kontoführende Stelle<br />

zuständigen Gericht verklagt werden.<br />

(3) Gerichtsstand für Auslandskunden<br />

Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Kunden, die<br />

im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben,<br />

sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen<br />

juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder<br />

mit einem inländischen öffentlich­rechtlichen Sondervermögen<br />

vergleichbar sind.<br />

19


20 Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

II. Kontoführung<br />

7. Rechnungsabschlüsse bei Kontokorrentkonten<br />

(Konten in laufender Rechnung)<br />

(1) Erteilung der Rechnungsabschlüsse<br />

Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern<br />

nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils <strong>zum</strong> Ende eines<br />

Kalender quartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden<br />

die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche<br />

(einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank)<br />

verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der<br />

Verrechnung ergibt, nach Nr. 12 dieser Geschäftsbedingungen<br />

oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen<br />

Vereinbarung Zinsen berechnen.<br />

(2) Frist für Einwendungen; Genehmigung durch<br />

Schweigen<br />

Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit<br />

eines Rechnungsabschlusses hat der Kunde spätestens vor<br />

Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben;<br />

macht er seine Einwendungen in Textform geltend, genügt<br />

die Absendung innerhalb der Sechs­Wochen­Frist. Das<br />

Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.<br />

Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses<br />

besonders hinweisen. Der Kunde kann<br />

auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses<br />

verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu<br />

Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift<br />

nicht erteilt wurde.<br />

8. Storno­ und Berichtigungsbuchungen der Bank<br />

(1) Vor Rechnungsabschluss<br />

Fehlerhafte Gutschriften auf Kontokorrentkonten (z. B. wegen<br />

einer falschen Kontonummer) darf die Bank bis <strong>zum</strong><br />

nächsten Rechnungsabschluss durch eine Belastungsbuchung<br />

rückgängig machen, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch<br />

gegen den Kunden zusteht (Stornobuchung); der<br />

Kunde kann in diesem Fall gegen die Belastungsbuchung<br />

nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt<br />

hat.<br />

(2) Nach Rechnungsabschluss<br />

Stellt die Bank eine fehlerhafte Gutschrift erst nach einem<br />

Rechnungsabschluss fest und steht ihr ein Rückzahlungsanspruch<br />

gegen den Kunden zu, so wird sie in Höhe ihres<br />

Anspruchs sein Konto belasten (Berichtigungsbuchung).<br />

Erhebt der Kunde gegen die Berichtigungsbuchung Einwendungen,<br />

so wird die Bank den Betrag dem Konto wieder<br />

gutschreiben und ihren Rückzahlungsanspruch gesondert<br />

geltend machen.<br />

(3) Information des Kunden; Zinsberechnung<br />

Über Storno­ und Berichtigungsbuchungen wird die Bank<br />

den Kunden unverzüglich unterrichten. Die Buchungen<br />

nimmt die Bank hinsichtlich der Zinsberechnung rückwirkend<br />

zu dem Tag vor, an dem die fehlerhafte Buchung<br />

durchgeführt wurde.<br />

9. Einzugsaufträge<br />

(1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der<br />

Einreichung<br />

Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften<br />

schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter<br />

dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn<br />

diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde<br />

andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen<br />

einen Forderungsbetrag zu beschaffen (z. B.<br />

Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift,<br />

so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank<br />

den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die<br />

Schecks, Lastschriften und andere Papiere bei der Bank<br />

selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften<br />

nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem<br />

Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift<br />

rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in<br />

der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.<br />

(2) Einlösung von Lastschriften und vom Kunden<br />

ausgestellter Schecks<br />

Einzugsermächtigungs­ und Abbuchungsauftragslastschriften<br />

sowie Schecks sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung<br />

nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach<br />

ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird. Für Lastschriften<br />

aus anderen Verfahren gelten die Einlösungsregeln in den<br />

hierfür vereinbarten Sonderbedingungen. Barschecks sind<br />

bereits mit Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst. Schecks<br />

sind auch schon dann eingelöst, wenn die Bank im Einzelfall<br />

eine Bezahltmeldung absendet. Schecks, die über die<br />

Abrechnungsstelle der Bundesbank vorgelegt werden, sind<br />

eingelöst, wenn sie nicht bis zu dem von der Bundesbank<br />

festgesetzten Zeitpunkt zurückgegeben werden.


Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

10. Fremdwährungsgeschäfte und Risiken bei<br />

Fremdwährungskonten<br />

(1) Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten<br />

Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen<br />

an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder<br />

Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über<br />

Guthaben auf Fremdwährungskonten (z. B. durch Überweisungen<br />

zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden<br />

unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung<br />

abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb<br />

des eigenen Hauses ausführt.<br />

(2) Gutschriften bei Fremdwährungsgeschäften<br />

mit dem Kunden<br />

Schließt die Bank mit dem Kunden ein Geschäft (z. B. ein<br />

Devisentermingeschäft) ab, aus dem sie die Verschaffung<br />

eines Betrages in fremder Währung schuldet, wird sie ihre<br />

Fremdwährungsverbindlichkeit durch Gutschrift auf dem<br />

Konto des Kunden in dieser Währung erfüllen, sofern nicht<br />

etwas anderes vereinbart ist.<br />

(3) Vorübergehende Beschränkung der Leistung<br />

durch die Bank<br />

Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung<br />

zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens (Absatz 1) oder<br />

zur Erfüllung einer Fremdwährungsverbindlichkeit (Absatz<br />

2) ist in dem Umfang und solange ausgesetzt, wie die Bank<br />

in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder<br />

die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen<br />

oder Ereignisse im Lande dieser Währung nicht<br />

oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und<br />

solange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist<br />

die Bank auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen<br />

Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen<br />

Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von<br />

Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung<br />

einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens<br />

ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie die Bank<br />

vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des<br />

Kunden und der Bank, fällige gegenseitige Forderungen in<br />

derselben Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von<br />

den vorstehenden Regelungen unberührt.<br />

(4) Wechselkurs<br />

Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften<br />

ergibt sich aus dem „Preis­ und Leistungsverzeichnis“.<br />

Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.<br />

21


22 Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

III. Mitwirkungspflichten des Kunden<br />

11. Mitwirkungspflichten des Kunden<br />

(1) Mitteilung von Änderungen<br />

Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs<br />

ist es erforderlich, dass der Kunde der Bank Änderungen<br />

seines Namens und seiner Anschrift sowie das Erlöschen<br />

oder die Änderung einer gegenüber der Bank erteilten Vertretungsmacht<br />

(insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich<br />

mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn<br />

die Vertretungsmacht in ein öffentliches Register (z. B. in<br />

das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder<br />

ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird. Darüber<br />

hinaus können sich weitergehende gesetzliche Mitteilungspflichten,<br />

insbesondere aus dem Geldwäschegesetz, ergeben.<br />

(2) Klarheit von Aufträgen<br />

Aufträge müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen.<br />

Nicht eindeutig formulierte Aufträge können Rückfragen<br />

zur Folge haben, die zu Verzögerungen führen können. Vor<br />

allem hat der Kunde bei Aufträgen auf die Richtigkeit und<br />

Vollständigkeit seiner Angaben, insbesondere der Kontonummer<br />

und Bankleitzahl oder IBAN1 und BIC2 sowie der<br />

Währung, zu achten. Änderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen<br />

von Aufträgen müssen als solche gekennzeichnet<br />

sein.<br />

1 International Bank Account Number (internationale Bankkontonummer)<br />

2 Bank Identifier Code (Bank-Identifizierungscode)<br />

(3) Besonderer Hinweis bei Eilbedürftigkeit der Ausführung<br />

eines Auftrags<br />

Hält der Kunde bei der Ausführung eines Auftrags besondere<br />

Eile für nötig, hat er dies der Bank gesondert mitzuteilen.<br />

Bei formularmäßig erteilten Aufträgen muss dies außerhalb<br />

des Formulars erfolgen.<br />

(4) Prüfung und Einwendungen bei Mitteilungen der<br />

Bank<br />

Der Kunde hat Kontoauszüge, Wertpapierabrechnungen,<br />

Depot­ und Erträgnisaufstellungen, sonstige Abrechnungen,<br />

Anzeigen über die Ausführung von Aufträgen sowie Informationen<br />

über erwartete Zahlungen und Sendungen (Avise)<br />

auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu<br />

überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu<br />

erheben.<br />

(5) Benachrichtigung der Bank bei Ausbleiben von<br />

Mitteilungen<br />

Falls Rechnungsabschlüsse und Depotaufstellungen dem<br />

Kunden nicht zugehen, muss er die Bank unverzüglich benachrichtigen.<br />

Die Benachrichtigungspflicht besteht auch<br />

beim Ausbleiben anderer Mitteilungen, deren Eingang der<br />

Kunde erwartet (Wertpapierabrechnungen, Kontoauszüge<br />

nach der Ausführung von Aufträgen des Kunden oder über<br />

Zahlungen, die der Kunde erwartet).


Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

IV. Preise für Bankdienstleistungen<br />

12. Zinsen, Entgelte und Auslagen<br />

(1) Zinsen und Entgelte im Privatkundengeschäft<br />

Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkundengeschäft<br />

üblichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus<br />

dem „Preisaushang – Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft“<br />

und ergänzend aus dem „Preis­ und Leistungsverzeichnis“.<br />

Wenn ein Kunde einen dort aufgeführten<br />

Kredit oder eine dort aufgeführte Leistung in Anspruch<br />

nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen<br />

wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang<br />

oder Preis­ und Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen<br />

und Entgelte. Für die Vergütung der darin nicht aufgeführten<br />

Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen<br />

mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den<br />

Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten<br />

sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen<br />

wurde, die gesetzlichen Vorschriften.<br />

(2) Zinsen und Entgelte außerhalb des Privatkunden ­<br />

geschäfts<br />

Außerhalb des Privatkundengeschäfts bestimmt die Bank,<br />

sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde und<br />

gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, die<br />

Höhe von Zinsen und Entgelten nach billigem Ermessen<br />

(§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches).<br />

(3) Nicht entgeltfähige Leistung<br />

Für eine Leistung, zu deren Erbringung die Bank kraft Gesetzes<br />

oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet<br />

ist oder die sie im eigenen Interesse wahrnimmt,<br />

wird die Bank kein Entgelt berechnen, es sei denn, es ist gesetzlich<br />

zulässig und wird nach Maßgabe der gesetzlichen<br />

Regelung erhoben.<br />

(4) Änderung von Zinsen; Kündigungsrecht des Kunden<br />

bei Erhöhung<br />

Die Änderung der Zinsen bei Krediten mit einem veränderlichen<br />

Zinssatz erfolgt aufgrund der jeweiligen Kreditvereinbarungen<br />

mit dem Kunden. Die Bank wird dem Kunden<br />

Änderungen von Zinsen mitteilen. Bei einer Erhöhung kann<br />

der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist, die davon<br />

betroffene Kreditvereinbarung innerhalb von sechs Wochen<br />

nach der Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung<br />

kündigen. Kündigt der Kunde, so werden die erhöhten Zin­<br />

sen für die gekündigte Kreditvereinbarung nicht zugrunde<br />

gelegt. Die Bank wird zur Abwicklung eine angemessene<br />

Frist einräumen.<br />

(5) Änderung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft<br />

in Anspruch genommenen Leistungen<br />

Änderungen von Entgelten für solche Leistungen, die vom<br />

Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise<br />

dauerhaft in Anspruch genommen werden (z. B. Kontound<br />

Depotführung), werden dem Kunden spätestens zwei<br />

Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens<br />

in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank<br />

im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen<br />

Kommunikationsweg vereinbart (z. B. das Online Banking),<br />

können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten<br />

werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er<br />

seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt<br />

des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Auf diese<br />

Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot<br />

besonders hinweisen. Werden dem Kunden die Änderungen<br />

angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Vertrag<br />

vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens<br />

der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen.<br />

Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot<br />

besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das<br />

geänderte Entgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung<br />

nicht zugrunde gelegt.<br />

(6) Auslagen<br />

Die Bank ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung<br />

zu stellen, die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag<br />

oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere<br />

für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt,<br />

verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere<br />

Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung<br />

von Sicherungsgut).<br />

(7) Besonderheiten bei Verbraucherdarlehensverträgen<br />

und Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern<br />

für Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes<br />

(EWR) in einer EWR­Währung<br />

Bei Verbraucherdarlehensverträgen und Zahlungsdiensteverträgen<br />

mit Verbrauchern für Zahlungen innerhalb des<br />

Europäischen Wirtschaftsraumes3 (EWR) in einer EWR­<br />

Währung4 richten sich die Zinsen und die Kosten (Entgelte,<br />

Auslagen) nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen<br />

und Sonderbedingungen sowie ergänzend nach den<br />

gesetzlichen Vorschriften.<br />

3 Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland,<br />

Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik,<br />

Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Zypern.<br />

4 Zu den EWR-Währungen gehören derzeit: EURO, britisches Pfund Sterling, bulgarischer LEW, Dänische Krone, Isländische Krone, Lettischer Lats, Litauischer Litas,<br />

Norwegische Krone, polnischer Zloty, rumänischer Leu, Schwedische Krone, Schweizer Franken, Tschechische Krone, ungarischer Forint.<br />

23


24 Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

V. Sicherheiten für die Ansprüche der Bank gegen den Kunden<br />

13. Sicherheiten für die Ansprüche der Bank gegen<br />

den Kunden<br />

(1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten<br />

Die Bank kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen<br />

Geschäftsverbindung die Bestellung bankmäßiger Sicherheiten<br />

verlangen, und zwar auch dann, wenn die Ansprüche<br />

bedingt sind (z. B. Aufwendungsersatzanspruch wegen der<br />

Inanspruchnahme aus einer für den Kunden übernommenen<br />

Bürgschaft). Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung<br />

für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank<br />

übernommen (z. B. als Bürge), so besteht für die Bank ein<br />

Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten<br />

im Hinblick auf die aus der Haftungsübernahme folgende<br />

Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.<br />

(2) Veränderungen des Risikos<br />

Hat die Bank bei der Entstehung von Ansprüchen gegen den<br />

Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die<br />

Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen,<br />

kann sie auch später noch eine Besicherung fordern.<br />

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstände eintreten<br />

oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung<br />

der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann<br />

insbesondere der Fall sein, wenn – sich die wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder<br />

sich zu verändern drohen, oder – sich die vorhandenen<br />

Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern<br />

drohen. Der Besicherungsanspruch der Bank<br />

besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der<br />

Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten<br />

zu bestellen hat. Bei Verbraucherdarlehensverträgen<br />

besteht ein Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung<br />

von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im<br />

Kreditvertrag angegeben sind; wenn der Nettokreditbetrag<br />

75.000,– EUR übersteigt, besteht der Anspruch auf Bestellung<br />

oder Verstärkung auch dann, wenn der Kreditvertrag<br />

keine oder keine abschließenden Angaben über Sicherheiten<br />

enthält.<br />

(3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung<br />

von Sicherheiten<br />

Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird<br />

die Bank eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt<br />

die Bank, von ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach<br />

Nr. 19 Absatz 3 dieser Geschäftsbedingungen Gebrauch zu<br />

machen, falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung<br />

oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt,<br />

wird sie ihn zuvor hierauf hinweisen.<br />

14. Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten<br />

der Bank<br />

(1) Einigung über das Pfandrecht<br />

Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die<br />

Bank ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt,<br />

an denen eine inländische Filiale im bankmäßigen Geschäftsverkehr<br />

Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird.<br />

Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen,<br />

die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung<br />

zustehen oder künftig zustehen werden<br />

(z. B. Kontoguthaben).<br />

(2) Gesicherte Ansprüche<br />

Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden,<br />

künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren<br />

sämtlichen in­ und ausländischen Filialen aus der bankmäßigen<br />

Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen.<br />

Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten<br />

eines anderen Kunden der Bank übernommen<br />

(z. B. als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus der<br />

Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer<br />

Fälligkeit.<br />

(3) Ausnahmen vom Pfandrecht<br />

Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die<br />

Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten<br />

Zweck verwendet werden dürfen (z. B. Bareinzahlung<br />

zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht<br />

der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die<br />

von der Bank selbst ausgegebenen Aktien (eigene Aktien)<br />

und für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den<br />

Kunden verwahrt. Außerdem erstreckt sich das Pfandrecht<br />

nicht auf die von der Bank selbst ausgegebenen eigenen Genussrechte/Genussscheine<br />

und nicht auf die verbrieften und<br />

nicht verbrieften nachrangigen Verbindlichkeiten der Bank.<br />

(4) Zins­ und Gewinnanteilscheine<br />

Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der<br />

Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren<br />

gehörenden Zins­ und Gewinnanteilscheine zu verlangen.


Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

15. Sicherungsrechte bei Einzugspapieren und<br />

diskontierten Wechseln<br />

(1) Sicherungsübereignung<br />

Die Bank erwirbt an den ihr <strong>zum</strong> Einzug eingereichten<br />

Schecks und Wechseln im Zeitpunkt der Einreichung Sicherungseigentum.<br />

An diskontierten Wechseln erwirbt die Bank<br />

im Zeitpunkt des Wechselankaufs uneingeschränktes Eigentum;<br />

belastet sie diskontierte Wechsel dem Konto zurück, so<br />

verbleibt ihr das Sicherungseigentum an diesen Wechseln.<br />

(2) Sicherungsabtretung<br />

Mit dem Erwerb des Eigentums an Schecks und Wechseln<br />

gehen auch die zugrunde liegenden Forderungen auf die<br />

Bank über; ein Forderungsübergang findet ferner statt,<br />

wenn andere Papiere <strong>zum</strong> Einzug eingereicht werden (z. B.<br />

Lastschriften, kaufmännische Handelspapiere).<br />

(3) Zweckgebundene Einzugspapiere<br />

Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht,<br />

dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck<br />

verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung<br />

und die Sicherungsabtretung nicht auf diese<br />

Papiere.<br />

(4) Gesicherte Ansprüche der Bank<br />

Das Sicherungseigentum und die Sicherungsabtretung dienen<br />

der Sicherung aller Ansprüche, die der Bank gegen den<br />

Kunden bei Einreichung von Einzugspapieren aus seinen<br />

Kontokorrentkonten zustehen oder die in Folge der Rückbelastung<br />

nicht eingelöster Einzugspapiere oder diskontierter<br />

Wechsel entstehen. Auf Anforderung des Kunden nimmt die<br />

Bank eine Rückübertragung des Sicherungseigentums an<br />

den Papieren und der auf sie übergegangenen Forderungen<br />

an den Kunden vor, falls ihr im Zeitpunkt der Anforderung<br />

keine zu sichernden Ansprüche gegen den Kunden zustehen<br />

oder sie ihn über den Gegenwert der Papiere vor deren endgültiger<br />

Bezahlung nicht verfügen lässt.<br />

16. Begrenzung des Besicherungsanspruchs und<br />

Freigabeverpflichtung<br />

(1) Deckungsgrenze<br />

Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung<br />

von Sicherheiten solange geltend machen, bis der<br />

realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag<br />

aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung<br />

(Deckungsgrenze) entspricht.<br />

(2) Freigabe<br />

Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze<br />

nicht nur vorübergehend übersteigt, hat die Bank auf<br />

Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben,<br />

und zwar in Höhe des die Deckungsgrenze übersteigenden<br />

Betrages; sie wird bei der Auswahl der freizugebenden<br />

Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden<br />

und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten<br />

des Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht<br />

nehmen. In diesem Rahmen ist die Bank auch verpflichtet,<br />

Aufträge des Kunden über die dem Pfandrecht unterliegenden<br />

Werte auszuführen (z. B. Verkauf von Wertpapieren,<br />

Auszahlung von Sparguthaben).<br />

(3) Sondervereinbarungen<br />

Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab<br />

als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze<br />

oder ist eine andere Grenze für die Freigabe<br />

von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich.<br />

17. Verwertung von Sicherheiten<br />

(1) Wahlrecht der Bank<br />

Wenn die Bank verwertet, hat sie unter mehreren Sicherheiten<br />

die Wahl. Sie wird bei der Verwertung und bei der Auswahl<br />

der zu verwertenden Sicherheiten auf die berechtigten<br />

Belange des Kunden und eines dritten Sicherungs gebers,<br />

der für die Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt<br />

hat, Rücksicht nehmen.<br />

(2) Erlösgutschrift nach dem Umsatzsteuerrecht<br />

Wenn der Verwertungsvorgang der Umsatzsteuer unterliegt,<br />

wird die Bank dem Kunden über den Erlös eine Gutschrift<br />

erteilen, die als Rechnung für die Lieferung der als Sicherheit<br />

dienenden Sache gilt und den Voraussetzungen des<br />

Umsatzsteuerrechts entspricht.<br />

25


26 Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

VI. Kündigung<br />

18. Kündigungsrechte des Kunden<br />

(1) Jederzeitiges Kündigungsrecht<br />

Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder<br />

einzelne Geschäftsbeziehungen (z. B. den Scheckvertrag),<br />

für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung<br />

vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung<br />

einer Kündigungsfrist kündigen.<br />

(2) Kündigung aus wichtigem Grund<br />

Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine<br />

abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine<br />

fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn<br />

hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden,<br />

auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der<br />

Bank, un<strong>zum</strong>utbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung<br />

fortzusetzen.<br />

(3) Gesetzliche Kündigungsrechte<br />

Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.<br />

19. Kündigungsrechte der Bank<br />

(1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

Die Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne<br />

Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit<br />

noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist,<br />

jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist<br />

kündigen (z. B. den Scheckvertrag, der zur Nutzung<br />

von Scheckvordrucken berechtigt). Bei der Bemessung<br />

der Kündigungsfrist wird die Bank auf die berechtigten Belange<br />

des Kunden Rücksicht nehmen. Für die Kündigung<br />

eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. laufende Konten<br />

oder Kartenvertrag) und eines Depots beträgt die Kündigungsfrist<br />

mindestens zwei Monate.<br />

(2) Kündigung unbefristeter Kredite<br />

Kredite und Kreditzusagen, für die weder eine Laufzeit noch<br />

eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, kann<br />

die Bank jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

kündigen. Die Bank wird bei der Ausübung dieses Kündigungsrechts<br />

auf die berechtigten Belange des Kunden<br />

Rücksicht nehmen.<br />

Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch Sonderregelungen für<br />

die Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages vorsieht,<br />

kann die Bank nur nach Maßgabe dieser Regelungen<br />

kündigen.<br />

(3) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung<br />

einer Kündigungsfrist<br />

Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung<br />

oder einzelner Geschäftsbeziehungen ist zulässig,<br />

wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank deren Fortsetzung<br />

auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange<br />

des Kunden un<strong>zum</strong>utbar werden lässt. Ein wichtiger<br />

Grund liegt insbesondere vor,<br />

• wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse<br />

gemacht hat, die für die Entscheidung<br />

der Bank über eine Kreditgewährung oder über andere<br />

mit Risiken für die Bank verbundene Geschäfte (z. B.<br />

Aushändigung einer Zahlungskarte) von erheblicher Bedeutung<br />

waren, oder<br />

• wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse<br />

des Kunden oder der Werthaltigkeit einer<br />

Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch<br />

die Rückzahlung des Darlehens oder die Erfüllung einer<br />

sonstigen Verbindlichkeit gegenüber der Bank – auch<br />

unter Verwertung einer hierfür bestehenden Sicherheit –<br />

gefährdet ist, oder<br />

• wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung<br />

oder Verstärkung von Sicherheiten nach Nr. 13 Absatz 2<br />

dieser Geschäftsbedingungen oder aufgrund einer sonstigen<br />

Vereinbarung nicht innerhalb der von der Bank gesetzten<br />

angemessenen Frist nachkommt.<br />

Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen<br />

Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf<br />

einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder<br />

nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist<br />

wegen der Besonderheiten des Einzelfalles (§ 323 Absätze 2<br />

und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) entbehrlich.<br />

(4) Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen<br />

bei Verzug<br />

Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch Sonderregelungen für<br />

die Kündigung wegen Verzuges mit der Rückzahlung eines<br />

Verbraucherdarlehensvertrages vorsieht, kann die Bank nur<br />

nach Maßgabe dieser Regelungen kündigen.


Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

(5) Abwicklung nach einer Kündigung<br />

Im Falle einer Kündigung ohne Kündigungsfrist wird die<br />

Bank dem Kunden für die Abwicklung (insbesondere für die<br />

Rückzahlung eines Kredits) eine angemessene Frist einräumen,<br />

soweit nicht eine sofortige Erledigung erforderlich ist<br />

(z. B. bei der Kündigung des Scheckvertrages die Rückgabe<br />

der Scheckvordrucke).<br />

VII. Schutz der Einlagen<br />

20. Einlagensicherungsfonds<br />

(1) Schut<strong>zum</strong>fang<br />

Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes<br />

deutscher Banken e. V. angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds<br />

sichert alle Verbindlichkeiten, die in<br />

der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“<br />

auszuweisen sind. Hierzu zählen Sicht­, Termin­ und Spareinlagen<br />

einschließlich der auf den Namen lautenden Sparbriefe.<br />

Die Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt bis <strong>zum</strong><br />

31. Dezember 2014 30 %, bis <strong>zum</strong> 31. Dezember 2019 20%,<br />

bis <strong>zum</strong> 31. Dezember 2024 15% und ab dem 1. Januar 2025<br />

8,75% des für die Einlagensicherung maßgeblichen haftenden<br />

Eigenkapitals der Bank. Für Einlagen, die nach dem<br />

31. Dezember 2011 begründet oder prolongiert werden, gelten,<br />

unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung der Einlage,<br />

die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den vorgenannten<br />

Stichtagen. Für Einlagen, die vor dem 31. Dezember 2011<br />

begründet wurden, gelten die alten Sicherungsgrenzen bis<br />

zur Fälligkeit der Einlage oder bis <strong>zum</strong> nächstmöglichen<br />

Kündigungstermin.<br />

Diese Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank<br />

auf Verlangen bekannt gegeben. Sie kann auch im Internet<br />

unter www.bankenverband.de abgefragt werden. Sofern es<br />

sich bei der Bank um eine Zweigniederlassung eines Instituts<br />

aus einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes<br />

handelt, erbringt der Einlagensicherungsfonds Entschädigungsleistungen<br />

nur, wenn und soweit die Guthaben<br />

die Sicherungsgrenze der Heimatlandeinlagensicherung<br />

übersteigen. Der Umfang der Heimatlandeinlagensicherung<br />

kann im Internet auf der Webseite der jeweils zuständigen<br />

Sicherungseinrichtung abgefragt werden, deren Adresse<br />

dem Kunden auf Verlangen von der Bank mitgeteilt wird.<br />

(2) Ausnahmen vom Einlegerschutz<br />

Nicht geschützt sind Forderungen, über die die Bank Inhaberpapiere<br />

ausgestellt hat, wie z. B. Inhaberschuldverschrei­<br />

bungen und Inhabereinlagenzertifikate, sowie Verbindlichkeiten<br />

gegenüber Kreditinstituten.<br />

(3) Ergänzende Geltung des Statuts des Einlagensicherungsfonds<br />

Wegen weiterer Einzelheiten des Sicherungsumfanges wird<br />

auf § 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds verwiesen,<br />

das auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird.<br />

(4) Forderungsübergang<br />

Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter<br />

Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen<br />

Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit<br />

allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds<br />

über.<br />

(5) Auskunftserteilung<br />

Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem<br />

von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang<br />

erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur<br />

Verfügung zu stellen.<br />

VIII. Ombudsmannverfahren<br />

21. Außergerichtliche Streitschlichtung<br />

Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht<br />

für Verbraucher die Möglichkeit, den Ombudsmann der<br />

privaten Banken anzurufen. Betrifft der Beschwerdegegenstand<br />

eine Streitigkeit aus dem Anwendungsbereich des<br />

Zahlungsdiensterechts (§§ 675 c bis 676 c des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuches), können auch Kunden, die nicht Verbraucher<br />

sind, den Ombudsmann der privaten Banken anrufen. Näheres<br />

regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von<br />

Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf<br />

Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter<br />

www.bankenverband.de abrufbar ist. Die Beschwerde ist<br />

schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband<br />

deutscher Banken e. V., Postfach 04 03 07, 10062<br />

Berlin, zu richten.<br />

<strong>Commerzbank</strong> AG<br />

27


28 Sonderbedingungen für <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e<br />

Sonderbedingungen für<br />

<strong>Wertpapiergeschäft</strong>e<br />

Diese Sonderbedingungen gelten für den Kauf oder Verkauf<br />

sowie für die Verwahrung von Wertpapieren, und zwar auch<br />

dann, wenn die Rechte nicht in Urkunden verbrieft sind (im<br />

Folgenden Wertpapiere).<br />

Geschäfte in Wertpapieren<br />

Nr. 1 Formen des <strong>Wertpapiergeschäft</strong>s<br />

(1) Kommissions­/Festpreisgeschäfte<br />

Bank und Kunde schließen <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e in Form von<br />

Kommissionsgeschäften (2) oder Festpreisgeschäften (3) ab.<br />

(2) Kommissionsgeschäfte<br />

Führt die Bank Aufträge ihres Kunden <strong>zum</strong> Kauf oder Verkauf<br />

von Wertpapieren als Kommissionärin aus, schließt sie<br />

für Rechnung des Kunden mit einem anderen Marktteilnehmer<br />

oder einer Zentralen Gegenpartei ein Kauf­ oder Verkaufsgeschäft<br />

(Ausführungsgeschäft) ab, oder sie beauftragt<br />

einen anderen Kommissionär (Zwischenkommissionär), ein<br />

Ausführungsgeschäft abzuschließen. Im Rahmen des elektronischen<br />

Handels an einer Börse kann der Auftrag des<br />

Kunden auch gegen die Bank oder den Zwischenkommissionär<br />

unmittelbar ausgeführt werden, wenn die Bedingungen<br />

des Börsenhandels dies zulassen.<br />

(3) Festpreisgeschäfte<br />

Vereinbaren Bank und Kunde miteinander für das einzelne<br />

Geschäft einen festen oder bestimmbaren Preis (Festpreisgeschäft),<br />

so kommt ein Kaufvertrag zustande; dementsprechend<br />

übernimmt die Bank vom Kunden die Wertpapiere<br />

als Käuferin, oder sie liefert die Wertpapiere an ihn als Verkäuferin.<br />

Die Bank berechnet dem Kunden den vereinbarten<br />

Preis, bei verzinslichen Schuldverschreibungen zuzüglich<br />

aufgelaufener Zinsen (Stückzinsen).<br />

Nr. 2 Ausführungsgrundsätze für <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e<br />

Die Bank führt <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e nach ihren jeweils<br />

geltenden Ausführungsgrundsätzen aus. Die Ausführungs­<br />

grundsätze sind Bestandteil der Sonderbedingungen. Die<br />

Bank ist berechtigt, die Ausführungsgrundsätze entsprechend<br />

den aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu ändern. Über<br />

die Änderungen der Ausführungsgrundsätze wird die Bank<br />

den Kunden jeweils informieren.<br />

Besondere Regelungen für das Kommissionsgeschäft<br />

Nr. 3 Usancen/Unterrichtung/Preis<br />

(1) Geltung von Rechtsvorschriften/Usancen/<br />

Geschäftsbedingungen<br />

Die Ausführungsgeschäfte unterliegen den für den Wertpapierhandel<br />

am Ausführungsplatz geltenden Rechtsvorschriften<br />

und Geschäftsbedingungen (Usancen); daneben<br />

gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners<br />

der Bank.<br />

(2) Unterrichtung<br />

Über die Ausführung des Auftrags wird die Bank den Kunden<br />

unverzüglich unterrichten. Wurde der Auftrag des Kunden<br />

im elektronischen Handel an einer Börse gegen die<br />

Bank oder den Zwischenkommissionär unmittelbar ausgeführt,<br />

bedarf es keiner gesonderten Benachrichtigung.<br />

(3) Preis des Ausführungsgeschäfts/Entgelt/Auslagen<br />

Die Bank rechnet gegenüber dem Kunden den Preis des<br />

Ausführungsgeschäfts ab; sie ist berechtigt, ihr Entgelt und<br />

ihre Auslagen einschließlich fremder Kosten in Rechnung<br />

zu stellen.<br />

Nr. 4 Erfordernis eines ausreichenden<br />

Kontoguthabens/Depotbestands<br />

Die Bank ist zur Ausführung von Aufträgen oder zur Ausübung<br />

von Bezugsrechten nur insoweit verpflichtet, als das<br />

Guthaben des Kunden, ein für <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e nutzbarer<br />

Kredit oder der Depotbestand des Kunden zur Ausführung<br />

ausreicht. Führt die Bank den Auftrag ganz oder<br />

teilweise nicht aus, so wird sie den Kunden unverzüglich<br />

unterrichten.


Sonderbedingungen für <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e<br />

Nr. 5 Festsetzung von Preisgrenzen<br />

Der Kunde kann der Bank bei der Erteilung von Aufträgen<br />

Preisgrenzen für das Ausführungsgeschäft vorgeben (preislich<br />

limitierte Aufträge).<br />

Nr. 6 Gültigkeitsdauer von unbefristeten<br />

Kundenaufträgen<br />

(1) Preislich unlimitierte Aufträge<br />

Ein preislich unlimitierter Auftrag gilt entsprechend den<br />

Ausführungsgrundsätzen (Nr. 2) nur für einen Handelstag;<br />

ist der Auftrag für eine gleichtägige Ausführung nicht so<br />

rechtzeitig eingegangen, dass seine Berücksichtigung im<br />

Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs möglich ist,<br />

so wird er für den nächsten Handelstag vorgemerkt. Wird<br />

der Auftrag nicht ausgeführt, so wird die Bank den Kunden<br />

hiervon unverzüglich benachrichtigen.<br />

(2) Preislich limitierte Aufträge<br />

Ein preislich limitierter Auftrag ist bis <strong>zum</strong> letzten Handelstag<br />

des laufenden Monats gültig (Monats­Ultimo). Ein am<br />

letzten Handelstag eines Monats eingehender Auftrag wird,<br />

sofern er nicht am selben Tag ausgeführt wird, entsprechend<br />

den Ausführungsgrundsätzen (Nr. 2) für den nächsten<br />

Monat vorgemerkt. Die Bank wird den Kunden über die<br />

Gültigkeitsdauer seines Auftrags unverzüglich unterrichten.<br />

(3) Zweckgebundene Einzugspapiere<br />

Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht,<br />

dass ihr Gegenwert nur für einen bestimm ten<br />

Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungs<br />

übereignung und die Sicherungs abtretung nicht auf<br />

diese Papiere.<br />

Nr. 7 Gültigkeitsdauer von Aufträgen <strong>zum</strong> Kauf<br />

oder Verkauf von Bezugsrechten<br />

Preislich unlimitierte Aufträge <strong>zum</strong> Kauf oder Verkauf von<br />

Bezugsrechten sind für die Dauer des Bezugsrechtshandels<br />

gültig. Preislich limitierte Aufträge <strong>zum</strong> Kauf oder Verkauf<br />

von Bezugsrechten erlöschen mit Ablauf des vorletzten Tages<br />

des Bezugsrechtshandels. Die Gültigkeitsdauer von Aufträgen<br />

<strong>zum</strong> Kauf oder Verkauf ausländischer Bezugsrechte<br />

bestimmt sich nach den maßgeblichen ausländischen Usancen.<br />

Für die Behandlung von Bezugsrechten, die am letzten<br />

Tag des Bezugsrechtshandels <strong>zum</strong> Depotbestand des Kunden<br />

gehören, gilt Nr. 15 Abs. 1.<br />

Nr. 8 Erlöschen laufender Aufträge<br />

(1) Dividendenzahlungen, sonstige Ausschüttungen,<br />

Einräumung von Bezugsrechten, Kapitalerhöhung<br />

aus Gesellschaftsmitteln<br />

Preislich limitierte Aufträge <strong>zum</strong> Kauf oder Verkauf von<br />

Aktien an inländischen Ausführungsplätzen erlöschen bei<br />

Dividendenzahlung, sonstigen Ausschüttungen, der Einräumung<br />

von Bezugsrechten oder einer Kapitalerhöhung<br />

aus Gesellschaftsmitteln mit Ablauf des Handelstages, an<br />

dem die Aktien letztmalig einschließlich der vorgenannten<br />

Rechte gehandelt werden, sofern die jeweiligen Regelungen<br />

des Ausführungsplatzes ein Erlöschen vorsehen. Bei Veränderung<br />

der Einzahlungsquote teileingezahlter Aktien oder<br />

des Nennwertes von Aktien und im Falle des Aktiensplittings<br />

erlöschen preislich limitierte Aufträge mit Ablauf des<br />

Handelstages vor dem Tag, an dem die Aktien mit erhöhter<br />

Einzahlungsquote bzw. mit dem veränderten Nennwert bzw.<br />

gesplittet notiert werden.<br />

(2) Kursaussetzung<br />

Wenn an einem inländischen Ausführungsplatz die Preisfeststellung<br />

wegen besonderer Umstände im Bereich des Emittenten<br />

unterbleibt (Kursaussetzung), erlöschen sämtliche an<br />

diesem Ausführungsplatz auszuführenden Kundenaufträge<br />

für die betreffenden Wertpapiere, sofern die Bedingungen<br />

des Ausführungsplatzes dies vorsehen.<br />

(3) Ausführung von Kundenaufträgen an ausländischen<br />

Ausführungsplätzen<br />

Bei der Ausführung von Kundenaufträgen an ausländischen<br />

Ausführungsplätzen gelten insoweit die Usancen der ausländischen<br />

Ausführungsplätze<br />

(4) Benachrichtigung<br />

Von dem Erlöschen eines Kundenauftrags wird die Bank den<br />

Kunden unverzüglich benachrichtigen.<br />

Nr. 9 Haftung der Bank bei Kommissionsgeschäften<br />

Die Bank haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung des Ausführungsgeschäfts<br />

durch ihren Vertragspartner oder den<br />

Vertragspartner des Zwischenkommissionärs. Bis <strong>zum</strong> Abschluss<br />

eines Ausführungsgeschäfts haftet die Bank bei der<br />

Beauftragung eines Zwischenkommissionärs nur für dessen<br />

sorgfältige Auswahl und Unterweisung.<br />

29


30 Sonderbedingungen für <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e<br />

Erfüllung der <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e<br />

Nr. 10 Erfüllung im Inland als Regelfall<br />

Die Bank erfüllt <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e im Inland, soweit nicht<br />

die nachfolgenden Bedingungen oder eine anderweitige<br />

Vereinbarung die Anschaffung im Ausland vorsehen.<br />

Nr. 11 Anschaffung im Inland<br />

Bei der Erfüllung im Inland verschafft die Bank dem Kunden,<br />

sofern die Wertpapiere zur Girosammelverwahrung<br />

bei der deutschen Wertpapiersammelbank (Clearstream<br />

Banking AG) zugelassen sind, Miteigentum an diesem Sammelbestand<br />

– Girosammel­Depotgutschrift (GS­Gutschrift).<br />

Soweit Wertpapiere nicht zur Girosammelverwahrung zugelassen<br />

sind, wird dem Kunden Alleineigentum an Wertpapieren<br />

verschafft. Diese Wertpapiere verwahrt die Bank<br />

für den Kunden gesondert von ihren eigenen Beständen und<br />

von denen Dritter (Streifbandverwahrung).<br />

Nr. 12 Anschaffung im Ausland<br />

(1) Anschaffungsvereinbarung<br />

Die Bank schafft Wertpapiere im Ausland an, wenn<br />

• sie als Kommissionärin Kaufaufträge in in­ oder ausländischen<br />

Wertpapieren im Ausland ausführt, oder<br />

• sie dem Kunden im Wege eines Festpreisgeschäftes<br />

ausländische Wertpapiere verkauft, die im Inland weder<br />

börs lich noch außerbörslich gehandelt werden, oder<br />

• sie als Kommissionärin Kaufaufträge in ausländischen<br />

Wertpapieren ausführt oder dem Kunden ausländische<br />

Wertpapiere im Wege eines Festpreisgeschäftes verkauft,<br />

die zwar im Inland börslich oder außerbörslich gehandelt,<br />

üblicherweise aber im Ausland angeschafft werden.<br />

(2) Einschaltung von Zwischenverwahrern<br />

Die Bank wird die im Ausland angeschafften Wertpapiere<br />

im Ausland verwahren lassen. Hiermit wird sie einen anderen<br />

in­ oder ausländischen Verwahrer (z. B. Clearstream<br />

Banking AG) beauftragen oder eine eigene ausländische<br />

Geschäftsstelle damit betrauen. Die Verwahrung der Wertpapiere<br />

unterliegt den Rechtsvorschriften und Usancen des<br />

Verwahrungsorts und den für den oder die ausländischen<br />

Verwahrer geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.<br />

(3) Gutschrift in Wertpapierrechnung<br />

Die Bank wird sich nach pflichtgemäßem Ermessen unter<br />

Wahrung der Interessen des Kunden das Eigentum oder Mit ­<br />

eigentum an den Wertpapieren oder eine andere im Lagerland<br />

übliche, gleichwertige Rechtsstellung verschaffen und<br />

diese Rechtsstellung treuhänderisch für den Kunden halten.<br />

Hierüber erteilt sie dem Kunden Gutschrift in Wertpapierrechnung<br />

(WR­Gutschrift) unter Angabe des ausländischen<br />

Staates, in dem sich die Wertpapiere befinden (Lagerland).<br />

(4) Deckungsbestand<br />

Die Bank braucht die Auslieferungsansprüche des Kunden<br />

aus der ihm erteilten WR­Gutschrift nur aus dem von ihr<br />

im Ausland unterhaltenen Deckungsbestand zu erfüllen. Der<br />

Deckungsbestand besteht aus den im Lagerland für die Kunden<br />

und für die Bank verwahrten Wertpapieren derselben<br />

Gattung. Ein Kunde, dem eine WR­Gutschrift erteilt worden<br />

ist, trägt daher anteilig alle wirtschaftlichen und rechtlichen<br />

Nachteile und Schäden, die den Deckungsbestand als Folge<br />

von höherer Gewalt, Aufruhr, Kriegs­ und Naturereignissen<br />

oder durch sonstige von der Bank nicht zu vertretende Zugriffe<br />

Dritter im Ausland oder im Zusammenhang mit Verfügungen<br />

von hoher Hand des In­ oder Auslands treffen sollten.<br />

(5) Behandlung der Gegenleistung<br />

Hat ein Kunde nach Absatz 4 Nachteile und Schäden am<br />

Deckungsbestand zu tragen, so ist die Bank nicht verpflichtet,<br />

dem Kunden den Kaufpreis zurückzuerstatten.


Sonderbedingungen für <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e<br />

Die Dienstleistungen im Rahmen der Verwahrung<br />

Nr. 13 Depotauszug<br />

Die Bank erteilt mindestens einmal jährlich einen Depotauszug.<br />

Nr. 14 Einlösung von Wertpapieren/Bogenerneuerung<br />

(1) Inlandsverwahrte Wertpapiere<br />

Bei im Inland verwahrten Wertpapieren sorgt die Bank für<br />

die Einlösung von Zins­, Gewinnanteil­ und Ertragsscheinen<br />

sowie von rückzahlbaren Wertpapieren bei deren Fälligkeit.<br />

Der Gegenwert von Zins­, Gewinnanteil­ und Ertragsscheinen<br />

sowie von fälligen Wertpapieren jeder Art wird unter<br />

dem Vorbehalt gutgeschrieben, dass die Bank den Betrag<br />

erhält, und zwar auch dann, wenn die Papiere bei der Bank<br />

selbst zahlbar sind. Die Bank besorgt neue Zins­, Gewinnanteil­<br />

und Ertragsscheinbogen (Bogenerneuerung).<br />

(2) Auslandsverwahrte Wertpapiere<br />

Diese Pflichten obliegen bei im Ausland verwahrten Wertpapieren<br />

dem ausländischen Verwahrer.<br />

(3) Auslosung und Kündigung von<br />

Schuldverschreibungen<br />

Bei im Inland verwahrten Schuldverschreibungen überwacht<br />

die Bank den Zeitpunkt der Rückzahlung infolge<br />

Auslosung und Kündigung anhand der Veröffentlichungen<br />

in den „Wertpapier­Mitteilungen“. Bei einer Auslosung von<br />

im Ausland verwahrten rückzahlbaren Schuldverschreibungen,<br />

die anhand von deren Urkundennummern erfolgt<br />

(Nummernauslosung), wird die Bank nach ihrer Wahl den<br />

Kunden für die ihm in Wertpapierrechnung gutgeschriebenen<br />

Wertpapiere entweder Urkundennummern für die Auslosungszwecke<br />

zuordnen oder in einer internen Auslosung<br />

die Aufteilung des auf den Deckungsbestand entfallenden<br />

Betrages auf die Kunden vornehmen. Diese interne Auslosung<br />

wird unter Aufsicht einer neutralen Prüfungsstelle vorgenommen;<br />

sie kann stattdessen unter Einsatz einer elektronischen<br />

Datenverarbeitungsanlage durchgeführt werden,<br />

sofern eine neutrale Auslosung gewährleistet ist.<br />

(4) Einlösung in fremder Währung<br />

Werden Zins­, Gewinnanteil­ und Ertragsscheine sowie fällige<br />

Wertpapiere in ausländischer Währung oder Rechnungseinheiten<br />

eingelöst, wird die Bank den Einlösungsbetrag auf<br />

dem Konto des Kunden in dieser Währung gutschreiben,<br />

sofern der Kunde ein Konto in dieser Währung unterhält.<br />

Andernfalls wird sie dem Kunden hierüber eine Gutschrift<br />

in Euro erteilen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.<br />

Nr. 15 Behandlung von Bezugsrechten/Optionsscheinen/Wandelschuld<br />

verschreibungen<br />

(1) Bezugsrechte<br />

Über die Einräumung von Bezugsrechten wird die Bank<br />

den Kunden benachrichtigen, wenn hierüber eine Bekanntmachung<br />

in den „Wertpapier­Mitteilungen“ erschienen ist.<br />

Soweit die Bank bis <strong>zum</strong> Ablauf des vorletzten Tages des Bezugsrechtshandels<br />

keine andere Weisung des Kunden erhalten<br />

hat, wird sie sämtliche <strong>zum</strong> Depotbestand des Kunden<br />

gehörenden inländischen Bezugsrechte bestens verkaufen;<br />

ausländische Bezugsrechte darf die Bank gemäß den im<br />

Ausland geltenden Usancen bestens verwerten lassen.<br />

(2) Options­ und Wandlungsrechte<br />

Über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen oder<br />

Wandlungsrechten aus Wandelschuldverschreibungen wird<br />

die Bank den Kunden mit der Bitte um Weisung benachrichtigen,<br />

wenn auf den Verfalltag in den „Wertpapier­Mitteilungen“<br />

hingewiesen worden ist.<br />

Nr. 16 Weitergabe von Nachrichten<br />

Werden in den „Wertpapier­Mitteilungen“ Informationen<br />

veröffentlicht, die die Wertpapiere des Kunden betreffen,<br />

oder werden der Bank solche Informationen vom Emittenten<br />

oder von ihrem ausländischen Verwahrer/Zwischenverwahrer<br />

übermittelt, so wird die Bank dem Kunden diese Informationen<br />

zur Kenntnis geben, soweit sich diese auf die<br />

Rechtsposition des Kunden erheblich auswirken können<br />

und die Benachrichtigung des Kunden zur Wahrung seiner<br />

Interessen erforderlich ist.<br />

31


32<br />

Sonderbedingungen für <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e<br />

So wird sie insbesondere Informationen über<br />

• gesetzliche Abfindungs­ und Umtauschangebote,<br />

• freiwillige Kauf­ und Umtauschangebote,<br />

• Sanierungsverfahren<br />

zur Kenntnis geben. Eine Benachrichtigung kann unterbleiben,<br />

wenn die Information bei der Bank nicht rechtzeitig<br />

eingegangen ist oder die vom Kunden zu ergreifenden Maßnahmen<br />

wirtschaftlich nicht zu vertreten sind, weil die anfallenden<br />

Kosten in einem Missverhältnis zu den möglichen<br />

Ansprüchen des Kunden stehen.<br />

Nr. 17 Prüfungspflicht der Bank<br />

Die Bank prüft anhand der Bekanntmachungen in den „Wertpapier­Mitteilungen“<br />

einmalig bei der Einlieferung von Wertpapierurkunden,<br />

ob diese von Verlustmeldungen (Opposition),<br />

Zahlungssperren und dergleichen betroffen sind. Die<br />

Überprüfung auf Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung<br />

von Wertpapierurkunden erfolgt auch nach Einlieferung.<br />

Nr. 18 Umtausch sowie Ausbuchung und<br />

Vernichtung von Urkunden<br />

(1) Urkundenumtausch<br />

Die Bank darf ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden<br />

einer in den „Wertpapier­Mitteilungen“ bekannt gemachten<br />

Aufforderung zur Einreichung von Wertpapier urkunden<br />

Folge leisten, wenn diese Einreichung offensichtlich im<br />

Kunden interesse liegt und damit auch keine Anlageentscheidung<br />

verbunden ist (wie z. B. nach der Fusion der<br />

Emittentin mit einer anderen Gesellschaft oder bei inhaltlicher<br />

Unrichtigkeit der Wertpapierurkunden). Der Kunde<br />

wird hierüber unterrichtet.<br />

(2) Ausbuchung und Vernichtung nach Verlust der<br />

Wertpapiereigenschaft<br />

Verlieren die für den Kunden verwahrten Wertpapierurkunden<br />

ihre Wertpapiereigenschaft durch Erlöschen der darin<br />

verbrieften Rechte, so können sie <strong>zum</strong> Zwecke der Vernichtung<br />

aus dem Depot des Kunden ausgebucht werden. Im Inland<br />

verwahrte Urkunden werden soweit möglich dem Kunden<br />

auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Der Kunde wird<br />

über die Ausbuchung, die Möglichkeit der Auslieferung und<br />

die mögliche Vernichtung unterrichtet. Erteilt er keine Weisung,<br />

so kann die Bank die Urkunden nach Ablauf einer Frist<br />

von zwei Monaten nach Absendung der Mitteilung an den<br />

Kunden vernichten.<br />

Nr. 19 Haftung<br />

(1) Inlandsverwahrung<br />

Bei der Verwahrung von Wertpapieren im Inland haftet die<br />

Bank für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen,<br />

die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht.<br />

Soweit dem Kunden eine GS­Gutschrift erteilt wird, haftet<br />

die Bank auch für die Erfüllung der Pflichten der Clearstream<br />

Banking AG.<br />

(2) Auslandsverwahrung<br />

Bei der Verwahrung von Wertpapieren im Ausland beschränkt<br />

sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl<br />

und Unterweisung des von ihr beauftragten ausländischen<br />

Verwahrers oder Zwischenverwahrers. Bei einer<br />

Zwischenverwahrung durch die Clearstream Banking AG<br />

oder einen anderen inländischen Zwischenverwahrer sowie<br />

einer Verwahrung durch eine eigene ausländische Geschäftsstelle<br />

haftet die Bank für deren Verschulden.<br />

Nr. 20 Sonstiges<br />

(1) Auskunftsersuchen<br />

Ausländische Wertpapiere, die im Ausland angeschafft oder<br />

veräußert werden oder die ein Kunde von der Bank im Inland<br />

oder im Ausland verwahren lässt, unterliegen regelmäßig<br />

einer ausländischen Rechtsordnung. Rechte und Pflichten<br />

der Bank oder des Kunden bestimmen sich daher auch<br />

nach dieser Rechtsordnung, die auch die Offenlegung des<br />

Namens des Kunden vorsehen kann. Die Bank wird entsprechende<br />

Auskünfte an ausländische Stellen erteilen, soweit<br />

sie hierzu verpflichtet ist; sie wird den Kunden hierüber benachrichtigen.<br />

(2) Einlieferung/Überträge<br />

Diese Sonderbedingungen gelten auch, wenn der Kunde<br />

der Bank in­ oder ausländische Wertpapiere zur Verwahrung<br />

effektiv einliefert oder Depotguthaben von einem anderen<br />

Verwahrer übertragen lässt. Verlangt der Kunde die<br />

Verwahrung im Ausland, wird ihm eine WR­Gutschrift nach<br />

Maßgabe dieser Sonderbedingungen erteilt.


Sonderbedingungen für <strong>Commerzbank</strong> Online Banking <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e<br />

Sonderbedingungen für <strong>Commerzbank</strong><br />

Online Banking <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e<br />

Ergänzend zu den <strong>Commerzbank</strong> Online Banking Bedingungen<br />

gelten für <strong>Commerzbank</strong> Online Banking <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e<br />

die nachfolgenden Sonderbedingungen:<br />

1. Leistungsbeschreibung<br />

Der Online Nutzer kann bei <strong>Wertpapiergeschäft</strong>en mittels<br />

Online Banking im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung<br />

gegenüber der Bank folgende Willenserklärungen<br />

abgeben:<br />

• Erteilung von Aufträgen <strong>zum</strong> Kauf bzw. Verkauf von<br />

Wertpapieren über das bei der Bank geführte Depot nach<br />

Maßgabe der Ziffer 2. dieser Bedingungen. Zusätzlich<br />

kann der Online Nutzer bei <strong>Wertpapiergeschäft</strong>en mittels<br />

Online Banking nachstehende Informationen abrufen:<br />

• aktueller Depotbestand<br />

• Wertpapierkennnummer<br />

• Orderbuchanzeige<br />

Bei <strong>Wertpapiergeschäft</strong>en mittels Online Banking erbringt<br />

die Bank keine individuelle, auf die persönlichen Bedürfnisse<br />

des Online Nutzers zugeschnittene Anlageberatung.<br />

Der Online Nutzer trifft, ggf. gestützt auf die zur Verfügung<br />

gestellten Informationen und Research­Studien, eine selbstständige<br />

Anlageentscheidung. Wünscht der Online Nutzer<br />

eine individuelle Beratung, so kann er sich an den Kundenbetreuer<br />

wenden. Die Bank wird bei <strong>Wertpapiergeschäft</strong>en<br />

mittels Online Banking den Auftrag des Online Nutzers<br />

nach § 31 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz lediglich auf seine<br />

Angemessenheit hin überprüfen und den Online Nutzer<br />

ggf. vor Auftragsausführung auf die Unangemessenheit der<br />

Order hinweisen. Die Verrechnung der Gegenwerte erfolgt<br />

ausschließlich über die bei der Bank für die Nutzung von<br />

Online Banking vorgesehenen Konten.<br />

2. Kenntnisstufe<br />

Aufgrund seiner Angaben nach § 31 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz<br />

(WpHG­Bogen) erhält der Online Nutzer eine<br />

persönliche Kenntnisstufe. Er kann Aufträge nur innerhalb<br />

dieser ihm gegenüber bekannt gegebenen Kenntnisstufe<br />

erteilen. Über die Kenntnisstufe hinausgehende Aufträge<br />

werden systemseitig nicht angenommen. Sofern der Online<br />

Nutzer keine oder nur unvollständige Angaben nach § 31<br />

Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz macht, wird die Bank Auf­<br />

träge <strong>zum</strong> Kauf von Wertpapieren nur innerhalb der niedrigsten<br />

Kenntnisstufe entgegennehmen.<br />

3. Ordererteilung<br />

Aufträge <strong>zum</strong> Kauf bzw. Verkauf von Wertpapieren sind erst<br />

dann vom Online Nutzer erteilt, wenn er die von der Bank<br />

erhaltene Rückmeldung im Bildschirmdialog gegenüber der<br />

Bank mittels Eingabe einer Transaktionsnummer (TAN) und<br />

anschließender Freigabe bestätigt hat.<br />

4. Orderänderung/Orderlöschung<br />

Aufträge <strong>zum</strong> Kauf bzw. Verkauf von Wertpapieren können<br />

vom Online Nutzer nachträglich nur geändert oder gelöscht<br />

werden, sofern der ursprüngliche Auftrag zwischenzeitlich<br />

noch nicht ausgeführt wurde. Dem Online Nutzer wird systemseitig<br />

angezeigt werden, ob eine Orderänderung/Orderlöschung<br />

noch akzeptiert werden konnte.<br />

5. Orderhöchstbetrag<br />

Der Online Nutzer kann bei <strong>Wertpapiergeschäft</strong>en mittels<br />

Online Banking aus Sicherheitsgründen nur innerhalb eines<br />

vereinbarten Höchstbetrages pro Order Wertpapiere erwerben.<br />

Auf der Grundlage des zuletzt systemseitig verfügbaren<br />

Wertpapierkurses bzw. des vom Kunden erteilten Limits<br />

überprüft die Bank bei jeder Wertpapiertransaktion die Ausnutzung<br />

des Höchstbetrages. Ist eine Überschreitung des<br />

Höchstbetrages pro Order gewünscht, kann sich der Online<br />

Nutzer an seinen Kundenbetreuer wenden und seinen Auftrag<br />

außerhalb des Online Banking erteilen.<br />

6. Ausführungsplatz<br />

Bei der Ordererteilung wird dem Online Nutzer ein Ausführungsplatz<br />

in Einklang mit den Ausführungsgrundsätzen der<br />

Bank vorgeschlagen. Der Online Nutzer hat die Möglichkeit,<br />

einen anderen Ausführungsplatz zu bestimmen; in diesem<br />

Fall wird die Bank den Auftrag nicht gemäß ihren Ausführungsgrundsätzen<br />

ausführen.<br />

Der Online Nutzer schließt mit der Bank <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e<br />

in Form von Kommissionsgeschäften (dazu Ziffer 7. dieser<br />

Bedingungen) oder Festpreisgeschäften (dazu Ziffern 8.<br />

und 9. dieser Bedingungen) ab.<br />

33


34 Sonderbedingungen für <strong>Commerzbank</strong> Online Banking <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e<br />

7. Preis des Ausführungsgeschäfts im Kommissionsgeschäft<br />

Beauftragt der Online Nutzer die Bank zur Durchführung<br />

der Wertpapierorder im Wege des Kommissionsgeschäfts,<br />

wird dem Online Nutzer ein Kurswert der disponierten<br />

Wertpapiere angezeigt. Dieser angezeigte Betrag beruht auf<br />

dem zuletzt verfügbaren Kurs aus den Datenbeständen der<br />

Bank und dient lediglich als unverbindliche Orientierungsgröße<br />

für den Kunden. Der Preis des Ausführungsgeschäfts<br />

wird erst mit der Orderausführung an dem Handelsplatz<br />

nach den dort jeweils geltenden Preisfeststellungsregeln<br />

bestimmt; der endgültige Abrechnungsbetrag enthält zusätzlich<br />

das Entgelt der Bank sowie etwaige ihr in Rechnung<br />

gestellte fremde Kosten.<br />

8. Auftragserteilung im Festpreisgeschäft<br />

Vereinbaren Kunde und Bank für ein Geschäft einen festen<br />

Preis, so kommt ein außerbörslicher Kaufvertrag zwischen<br />

Kunde und Bank zustande. Zu diesem Zweck nennt die Bank<br />

für die Wertpapiere Preisindikationen, die laufend kurzfristig<br />

aktualisiert werden. Der Online Nutzer kann der Bank<br />

auf Grundlage dieser Preisindikationen den Abschluss eines<br />

Festpreisgeschäfts antragen. Sofern die Bank dieses Angebot<br />

annimmt, wird die Bank dem Online Nutzer eine Annahme<br />

erklärung anzeigen.<br />

9. Korrektur von Festpreisgeschäften durch die Bank<br />

(Mistrade­Regelung)<br />

Der Bank steht ein vertragliches Aufhebungsrecht für den<br />

Fall zu, dass der außerbörsliche Kaufvertrag zu einem<br />

nicht marktgerecht gebildeten Preis zustande kam (Mistrade).<br />

Ein Mistrade liegt vor, wenn der Preis erheblich<br />

und offenkundig von dem <strong>zum</strong> Zeitpunkt des Abschlusses<br />

des Festpreisgeschäfts marktgerechten Referenzpreis abweicht.<br />

Als Ursache für einen Mistrade kommen entweder<br />

Fehler im technischen System der Bank sowie ihrer Vertragspartner<br />

oder Fehler bei der Eingabe einer Preisindikation<br />

in Betracht.<br />

Als Referenzpreis des Wertpapiers gilt der Durchschnittspreis<br />

der letzten drei vor dem fraglichen Festpreisgeschäft<br />

in einem börslichen oder außerbörslichen Handelssystem<br />

zustande gekommenen Geschäfte in dem fraglichen<br />

Wertpapier. Ist kein Durchschnittspreis zu ermitteln, so<br />

ermittelt die Bank den Referenzpreis nach billigem Ermessen<br />

mittels allgemein anerkannter und marktüblicher<br />

Berechnungs methoden.<br />

Als erhebliche und offenkundige Abweichung von dem<br />

marktgerechten Referenzpreis gilt bei Geschäftsabschlüssen<br />

(1) in stücknotierten Wertpapieren<br />

bei einem Referenzpreis über 0,40 Euro eine Abweichung<br />

von mindestens 10 % oder mehr als 2,50 Euro,<br />

bei einem anderen Referenzpreis eine Abweichung von<br />

mindestens 25 % oder mehr als 0,10 Euro;<br />

(2) in Wertpapieren, die in Prozent notiert werden,<br />

bei einem Referenzpreis ab 101,50 % eine Abweichung<br />

von mindestens 2,5 Prozentpunkten,<br />

bei einem Referenzpreis zwischen 60 % und bis zu unter<br />

101,50 % eine Abweichung von mindestens 2 Prozent­<br />

punkten,<br />

bei einem Referenzpreis zwischen 30 % und bis zu unter<br />

60 % eine Abweichung von mindestens 1,25 Prozent­<br />

punkten,<br />

bei einem Referenzpreis unter 30 % eine Abweichung<br />

von mindestens 1 Prozentpunkt.<br />

Die Bank macht ihr Aufhebungsverlangen am Tage des Mistrades<br />

geltend. Die Bank verzichtet auf ihr Aufhebungsrecht,<br />

wenn die Schadenssumme 500,00 Euro nicht erreicht. Dem<br />

Kunden steht kein Anspruch auf Ersatz etwaiger im Vertrauen<br />

auf den Bestand des aufgehobenen Festpreis geschäfts<br />

erlittener Schäden zu.<br />

10. Informationen/Research­Studien<br />

Die systemseitig zur Verfügung gestellten Informationen,<br />

Wertpapierstammdaten und Wertpapierkurse bezieht die<br />

Bank aus öffentlich zugänglichen Quellen und von Dritten,<br />

die sie für zuverlässig hält. Eine Garantie für die Richtigkeit<br />

oder Vollständigkeit der Angaben kann die Bank nicht<br />

übernehmen. Research­Studien geben, soweit sie Meinungsäußerungen<br />

enthalten, die Einschätzung eines der<br />

Research­Teams der Bank wieder. Eine individuelle Anlageempfehlung<br />

ist damit nicht verbunden und sie ersetzen keine<br />

Anlageberatung.


Sonderbedingungen für <strong>Commerzbank</strong> Online Banking <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e<br />

Besondere Verpflichtungen des Online Nutzers<br />

• Der Online Nutzer verpflichtet sich, bei <strong>Wertpapiergeschäft</strong>en<br />

mittels Online Banking nur innerhalb des<br />

Kontoguthabens oder eingeräumter Kreditlinien zu verfügen.<br />

Er wird evtl. aus der Ausführung von Wertpapieraufträgen<br />

entstandene Überziehungen unverzüglich zurückführen.<br />

• Vor Freigabe der Order hat sich der Online Nutzer zu<br />

vergewissern, dass er die Wertpapierkennnummer, die<br />

Stückzahl, die Gültigkeit und die betragsmäßige Limitierung<br />

seiner Order korrekt in das System eingestellt hat.<br />

• Bei dem Abruf von Research­Studien hat der Online Nutzer<br />

das Erstellungsdatum zu beachten. Danach eingetretene<br />

Ereignisse sind in der Studie nicht berücksichtigt.<br />

Benötigt der Online Nutzer ergänzende aktuelle Informationen,<br />

kann er sich an den Kundenbetreuer wenden.<br />

Ergänzend gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“<br />

und die „Sonderbedingungen für <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e“.<br />

35


36 Sonderbedingungen für Termingeschäfte<br />

Sonderbedingungen für Termingeschäfte<br />

Diese Sonderbedingungen gelten für Geschäfte an Termin­<br />

börsen sowie für außerbörslicheTermingeschäfte in Devisen<br />

und Edelmetallen (im folgenden „Geschäfte“). Sie gelten<br />

nicht für solche außerbörslichen Geschäfte, für die die An­<br />

wendung des Rahmenvertrags für Finanztermingeschäfte<br />

oder eines anderen Rahmenvertrags vereinbart ist, der alle<br />

unter ihm dokumentierten Geschäfte zu einem einheitlichen<br />

Vertrag verbindet. Für Geschäfte, bei denen die Rechte in<br />

Urkunden verbrieft sind (z. B. bei Optionsscheinen), gelten<br />

die Sonderbedingungen für <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e.<br />

Geschäfte an Terminbörsen<br />

1. Ausführung der Geschäfte<br />

(1) Geschäfte in Kontrakten der Eurex Deutschland<br />

Die Bank wird alle Aufträge, die sich auf die <strong>zum</strong> Han­<br />

del an der Eurex Deutschland zugelassenen Options­ und<br />

Futures­Kontrakte beziehen, als Kommissionärin im ei­<br />

genen Namen für Rechnung des Kunden an der Eurex<br />

Deutschland ausführen. Die Bank kann auch einen an­<br />

deren Kommissionär (Zwischenkommissionär) mit der<br />

Ausführung des Auftrags beauftragen. Mit dem Zustan­<br />

dekommen des Geschäfts an der Eurex Deutschland<br />

(Ausführungsgeschäft) kommt gleichzeitig ein entspre­<br />

chendes Geschäft zwischen dem Kunden und der Bank<br />

zustande. Für sämtliche Geschäfte mit dem Kunden in<br />

Kontrakten, die <strong>zum</strong> Handel an der Eurex Deutschland<br />

zugelassen sind, gelten die Handels­ und Clearingbedin­<br />

gungen sowie die Börsenordnung der Eurex Deutschland.<br />

(2) Geschäfte an ausländischen Terminbörsen<br />

Aufträge <strong>zum</strong> Abschluss von Geschäften an ausländi­<br />

schen Terminbörsen führt die Bank als Kommissionärin<br />

im eigenen Namen für Rechnung des Kunden aus. Die<br />

Bank kann auch einen Zwischenkommissionär beauftra­<br />

gen, das Ausführungsgeschäft abzuschließen. Sie haftet<br />

nur für die sorgfältige Auswahl der im Ausland in die<br />

Ausführung des Kundenauftrages eingeschalteten Stel­<br />

len; sie wird dem Kunden bei Leistungsstörungen ihre<br />

Ansprüche gegen die eingeschalteten Stellen ab treten.<br />

Die Ausführungsgeschäfte in Kontrakten, die an ausländi­<br />

schen Terminbörsen gehandelt werden, unterliegen den<br />

dort geltenden Rechtsvorschriften und Geschäftsbedingun­<br />

gen (Usancen); daneben gelten die Allgemeinen Geschäfts­<br />

bedingungen des Vertragspartners der Bank. Dies gilt auch<br />

für den Inhalt und die Abwicklung der Ausführungsgeschäf­<br />

te, z. B. hinsichtlich des Ausübungszeitpunktes, der Laufzeit<br />

oder der Anforderung von Sicherheiten, aber auch der Aus­<br />

setzung oder Einstellung der Geschäftsabwicklung durch<br />

die an der Börse bestehenden Clearingstellen und durch die<br />

sonstigen von der Bank in die Durchführung des Kunden­<br />

auftrages eingeschalteten Stellen.<br />

2. Preis des Geschäfts/Entgelt/Auslagen<br />

Die Bank rechnet gegenüber dem Kunden den Preis des<br />

Ausführungsgeschäfts ab; sie ist berechtigt, ihr Entgelt und<br />

ihre Auslagen einschließlich fremder Kosten in Rechnung<br />

zu stellen.<br />

3. Wahl des Ausführungsplatzes<br />

Sind Aufträge an verschiedenen Börsen ausführbar, so be­<br />

stimmt die Bank mangels anderweitiger Weisung den Aus­<br />

führungsplatz unter Wahrung der Interessen des Kunden<br />

und wird ihn über den Ausführungsplatz unverzüglich un­<br />

terrichten.<br />

4. Festsetzung von Preisgrenzen<br />

Der Kunde kann der Bank bei der Erteilung von Aufträgen<br />

Preisgrenzen für das Ausführungsgeschäft vorgeben (preislich<br />

limitierte Aufträge).<br />

5. Gültigkeitsdauer von unbefristeten Aufträgen<br />

Ein ohne ausdrückliche Bestimmung der Gültigkeitsdauer<br />

erteilter Auftrag <strong>zum</strong> Abschluss von Geschäften an Terminbörsen<br />

gilt nur für den Tag der Auftragserteilung.<br />

6. Aussetzung des Handels<br />

Wird an einer Terminbörse auf Veranlassung der Börsengeschäftsführung<br />

der Handel in bestimmten Geschäften<br />

ganz oder teilweise ausgesetzt und werden daraufhin alle<br />

Aufträge in diesen Geschäften gelöscht, erlöschen sämtliche<br />

an dieser Börse auszuführenden Kundenaufträge für die<br />

betreffenden Geschäfte; die Bank wird den Kunden hiervon<br />

unverzüglich benachrichtigen.


Sonderbedingungen für Termingeschäfte<br />

Außerbörsliche Geschäfte<br />

7. Eigenhändlergeschäft<br />

(1) Ausführung der Geschäfte<br />

Bei außerbörslichen Geschäften in Devisen und Edelme­<br />

tallen schließt die Bank das Geschäft mit dem Kunden<br />

als Eigenhändlerin im eigenen Namen und auf eigene<br />

Rechnung ab.<br />

(2) Preis des Geschäfts<br />

Die Bank kann die Höhe des Preises nach billigem Er­<br />

messen bestimmen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetz­<br />

buchs), soweit nicht ein fester Preis vereinbart ist.<br />

Bestimmungen für börsliche und außerbörsliche<br />

Geschäfte<br />

8. Nichtausführung mangels Deckung<br />

Die Bank ist berechtigt, von der Ausführung des Auftrags<br />

abzusehen, soweit das Guthaben des Kunden oder ein für<br />

Termingeschäfte nutzbarer Kredit zur Ausführung nicht<br />

ausreichen. Führt die Bank den Auftrag ganz oder teilweise<br />

nicht aus, so wird sie den Kunden unverzüglich unterrichten.<br />

9. Sicherheiten<br />

(1) AGB­Pfandrecht<br />

Die dem Pfandrecht der Bank nach Nr. 14 ihrer Allge­<br />

meinen Geschäftsbedingungen (AGB­Pfandrecht) unter­<br />

liegenden Wertpapiere, Sachen und Ansprüche des<br />

Kunden gegen die Bank sichern uneingeschränkt auch<br />

alle bestehenden und künftigen – auch bedingten oder<br />

befristeten – Ansprüche der Bank gegen den Kunden aus<br />

den Geschäften. Sind Sicherheiten gesondert vereinbart<br />

worden, werden die Ansprüche der Bank auch hierdurch<br />

gesichert, soweit die Sicherungszweckerklärung auch<br />

die Geschäfte erfasst (sonstige Sicherheiten).<br />

(2) Unterhaltung ausreichender Vermögenswerte<br />

als Sicherheit<br />

Die Bank kann verlangen, dass der Kunde bei ihr Vermö­<br />

genswerte unterhält, die ihr im Rahmen des AGB­Pfand­<br />

rechtes und sonstiger Sicherheiten zugleich als Sicherheit<br />

für alle Ansprüche aus Geschäften dienen. Sicherheiten<br />

müssen jeweils in der Höhe bestellt werden, die die Bank<br />

nach ihrer Einschätzung der Zins­, Kurs­ und Preisänderungsrisiken<br />

(Verlustrisiken) aus den Geschäften mit dem<br />

Kunden für erforderlich hält. Ändert sich die Risikoeinschätzung<br />

oder der Wert der vorhandenen Vermögens­<br />

werte, so kann die Bank jederzeit innerhalb angemessener<br />

Frist, die im Hinblick auf die Besonderheiten der<br />

Geschäfte sehr kurz, gegebenenfalls auch nach Stunden,<br />

bemessen sein kann, verlangen, dass der Kunde weitere<br />

Vermögenswerte als Sicherheit stellt bzw. für bislang unbesicherte<br />

Risiken erstmals Sicherheiten stellt.<br />

(3) Separierung oder gesonderte Buchung der<br />

Vermögenswerte<br />

Die Bank darf jederzeit Vermögenswerte des Kunden<br />

im Hinblick auf die Verlustrisiken aus den Geschäften<br />

getrennt buchen oder anderweitig separieren. Das AGB­<br />

Pfandrecht der Bank an diesen und den sonstigen Vermögenswerten<br />

des Kunden wird hierdurch nicht berührt.<br />

Sämtliche Vermögenswerte haften daher unverändert<br />

sowohl für Ansprüche aus den Geschäften als auch für<br />

sonstige Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung.<br />

Über die getrennt gebuchten oder anderweitig<br />

separierten Vermögenswerte kann der Kunde nur mit<br />

Zustimmung der Bank verfügen.<br />

(4) Sicherheiten bei Geschäften an der Eurex<br />

Deutsch land<br />

Bei allen Aufträgen <strong>zum</strong> Abschluss von Geschäften an<br />

der Eurex Deutschland sind Sicherheiten mindestens<br />

in der Höhe zu stellen, die sich nach der Berechnungsmethode<br />

der Eurex Deutschland ergibt.<br />

(5) Zwischenzeitliche Gutschriften oder<br />

Belas tungen bei laufenden Geschäften<br />

Werden vorläufige Gewinne aus der täglichen Bewertung<br />

von Geschäften vor deren endgültiger Abwicklung oder<br />

Glattstellung von der Bank gutgeschrieben – gegebenenfalls<br />

auf einem gesonderten Konto – kann über sie nur<br />

mit Zustimmung der Bank verfügt werden. Ergeben sich<br />

aus einer solchen Bewertung Verluste, so wird die Bank<br />

den Kunden entsprechend belasten. Die Bank wird den<br />

Kunden in regelmäßigen Abständen über die Buchungen<br />

unterrichten. Die Bank ist berechtigt, <strong>zum</strong> Ausgleich<br />

derartiger Belastungsbuchungen das Kontokorrentkonto<br />

des Kunden zu belasten, auch wenn hierdurch Kredit in<br />

Anspruch genommen wird.<br />

37


38<br />

Sonderbedingungen für Termingeschäfte<br />

10. Folgen bei Ausbleiben von Sicherheiten; Insolvenz;<br />

Ausgleichsansprüche<br />

(1) Vorzeitige Beendigung der Glattstellung<br />

Verlangt die Bank zusätzliche Sicherheiten und werden<br />

diese innerhalb der von ihr gesetzten Frist nicht gestellt<br />

oder wird die Stellung zusätzlicher Sicherheiten abgelehnt,<br />

so kann die Bank – sofern sie dies angedroht<br />

hat – die den offenen Positionen zugrundeliegenden Geschäfte<br />

und Auftragsverhältnisse ohne Fristsetzung ganz<br />

oder teilweise beenden bzw. die aus solchen Geschäften<br />

resultierenden offenen Positionen ganz oder teilweise<br />

durch ein Gegengeschäft glattstellen. Das gleiche gilt,<br />

wenn der Kunde seiner Verpflichtung <strong>zum</strong> Ausgleich von<br />

vorläufigen Verlusten, die sich aus der täglichen Bewertung<br />

der Geschäfte ergeben, nicht nachkommt.<br />

(2) Vorzeitige Beendigung im Insolvenzfall<br />

Im Insolvenzfall enden alle Geschäfte der Bank mit dem<br />

Kunden und die Auftragsverhältnisse, die den für den<br />

Kunden abgeschlossenen Geschäften zugrunde liegen,<br />

ohne Kündigung. Der Insolvenzfall ist gegeben, wenn<br />

das Konkurs­ oder ein sonstiges Insolvenzverfahren über<br />

das Vermögen einer Partei beantragt wird und diese<br />

Partei entweder den Antrag selbst gestellt hat oder zahlungsunfähig<br />

oder sonst in einer Lage ist, die die Eröffnung<br />

eines solchen Verfahrens rechtfertigt.<br />

(3) Ausgleichsansprüche<br />

Wenn die Bank nach Abs. 1 Geschäfte glattstellt und beendet<br />

hat, oder Geschäfte wegen Insolvenz nach Abs. 2<br />

beendet wurden, können statt Erfüllung nur Forderungen<br />

wegen Nichterfüllung geltend gemacht werden. Diese<br />

Forderungen richten sich auf den Unterschied zwischen<br />

den vereinbarten Preisen und den Markt­ oder Börsenpreisen,<br />

die am Tag der Beendigung oder Glattstellung<br />

für ein Geschäft mit der vereinbarten Erfüllungszeit maßgeblich<br />

sind und sind stets auf Euro gerichtet.<br />

11. Ausübung von Optionen durch den Kunden<br />

(1) Spätester Ausübungszeitpunkt<br />

Die Erklärung des Kunden, eine Option auszuüben, muss<br />

der Bank spätestens bis zu dem Zeitpunkt zugehen, den<br />

sie dem Kunden bekanntgegeben hat. Erklärungen des<br />

Kunden, die der Bank nach diesem Zeitpunkt zugehen,<br />

werden für den nächsten Bankarbeitstag berücksichtigt,<br />

sofern die Option dann noch ausgeübt werden kann.<br />

(2) Vorverlegung des Zeitpunktes bei Umtausch­ und<br />

Abfindungsangeboten<br />

Findet bei Umtausch­, Abfindungs­ oder Kaufangeboten<br />

oder bei der Aufforderung zur Abgabe derartiger Angebote<br />

usancegemäß eine Verkürzung der Laufzeit der Option<br />

statt, so muss die Ausübungserklärung des Kunden<br />

der Bank bis zu dem in der Mitteilung über die Verkürzung<br />

der Laufzeit angegebenen vorverlegten Zeitpunkt<br />

zugegangen sein.<br />

(3) Keine gesonderten Hinweispflichten<br />

Darüber hinaus ist die Bank nicht verpflichtet, den Kunden<br />

auf den bevorstehenden Ablauf der Option und seine<br />

Erklärungsfrist aufmerksam zu machen.<br />

12. Ausübung von Optionsrechten durch die Bank<br />

gegenüber dem Kunden<br />

(1) Bevollmächtigung der Bank<br />

Durch den Verkauf einer Option (Eingehen einer Stillhalter<br />

position) erteilt der Kunde der Bank unter Befreiung<br />

von den Beschränkungen des § 181 BGB unwiderruflich<br />

Vollmacht, die Erklärung der Bank über die<br />

Ausübung der Option für ihn entgegenzunehmen. Die<br />

Bank unterrichtet den Kunden unverzüglich über die<br />

Ausübung.<br />

(2) Belastung des Kundendepots; Beschaffung der<br />

Basis werte, Kosten, Schadenersatz<br />

Bei Ausübung einer Kaufoption gegenüber dem Kunden<br />

ist die Bank berechtigt, den im Depot oder auf dem Konto<br />

des Kunden nicht verfügbaren Teil der für die Belieferung<br />

benötigten Basiswerte (z. B. Wertpapiere, Devisen,<br />

Edelmetalle) zu seinen Lasten anzuschaffen. Sofern es<br />

der Bank nicht möglich ist, die Basiswerte im Rahmen<br />

eines Anschaffungsgeschäfts bis zu dem Termin zu beschaffen,<br />

an dem sie selbst aufgrund der Inanspruchnahme<br />

aus einer im Kundenauftrag eingegangenen<br />

Stillhalterposition zur Lieferung verpflichtet ist, kann die<br />

Bank sich die benötigten Basiswerte anderweitig, z. B. im<br />

Wege des Wertpapierdarlehens, besorgen, um die Dauer<br />

der Lieferschwierigkeiten zu überbrücken. Die Kosten<br />

hierfür sowie für einen weitergehenden Verzugsschaden<br />

trägt ebenfalls der Kunde.


Sonderbedingungen für Termingeschäfte<br />

13. Auslosung bei Zuteilung von Optionsausübungen<br />

Die Bank wird die auf sie nach einem Zufallsprinzip entfallenden<br />

Zuteilungen von Optionsausübungen durch eine interne<br />

neutrale Auslosung auf ihre Stillhalter­Kunden verteilen.<br />

14. Abwicklung von belieferbaren Futures­Kontrakten<br />

Der Kunde kann bei Futures­Kontrakten, die durch Lieferung<br />

zu erfüllen sind, die Lieferung oder die Abnahme der<br />

Basiswerte verlangen, sofern er die Kontrakte nicht durch<br />

ein Gegengeschäft glattgestellt hat. Die Weisung, dass die<br />

Bank die Lieferung herbeiführen soll, muss bei der Bank<br />

spätestens bis zu dem von der Bank dem Kunden bekanntgegebenen<br />

Zeitpunkt vorliegen. Sofern die Bank keine<br />

rechtzeitige Weisung erhält oder der Kunde die für die<br />

Lieferung erforderlichen Wertpapiere bzw. Mittel bis zu<br />

diesem Zeitpunkt nicht angeschafft hat, wird sie sich bemühen,<br />

den Futures­Kontrakt unverzüglich auf Rechnung<br />

des Kunden glattzustellen, um eine Abwicklung durch Lieferung<br />

zu vermeiden.<br />

Impressum<br />

<strong>Kundeninformation</strong> <strong>zum</strong> <strong>Wertpapiergeschäft</strong> Firmenkunden<br />

5. Auflage · Stand: Januar 2012<br />

<strong>Commerzbank</strong> AG<br />

Segment Mittelstandsbank (MSB)<br />

Business Segment Corporates & Markets (CM)<br />

Kaiserplatz · 60311 Frankfurt am Main<br />

15. Abwicklung von Devisentermingeschäften<br />

(1) Mitwirkungspflicht des Kunden<br />

Bei Devisentermingeschäften muss der Kunde der Bank<br />

bis zu einem ihm bekanntgegebenen Zeitpunkt (in der<br />

Regel bis <strong>zum</strong> zweiten Bankarbeitstag vor Fälligkeit) mitteilen,<br />

dass die von ihm anzuschaffende Währung (Euro<br />

oder Fremdwährung) am Fälligkeitstag wie vereinbart<br />

zur Verfügung stehen wird. Die Mitteilung ist entbehrlich,<br />

wenn der Kunde zu dem nach Satz 1 maßgeblichen<br />

Zeitpunkt auf einem seiner Konten bei der Bank über ein<br />

entsprechendes Guthaben verfügt.<br />

(2) Unterbleiben der Mitteilung<br />

Unterbleibt die fristgerechte Mitteilung und ist der geschuldete<br />

Euro­ oder Fremdwährungsbetrag zu dem<br />

nach Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt nicht auf<br />

einem Konto des Kunden bei der Bank verfügbar, ist die<br />

Bank berechtigt, die vom Kunden zu liefernde Währung<br />

zu dessen Lasten an einem Devisen­ oder Freiverkehrsmarkt<br />

<strong>zum</strong> Fälligkeitstag interessewahrend anzuschaffen<br />

bzw. die dem Kunden zu liefernde Währung an einem<br />

Devisen­ oder Freiverkehrsmarkt <strong>zum</strong> Fälligkeitstag interessewahrend<br />

zu verkaufen.<br />

39


VKS01300

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!