Kundeninformation zum Wertpapiergeschäft - Commerzbank ...
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<strong>Kundeninformation</strong><br />
<strong>zum</strong> <strong>Wertpapiergeschäft</strong><br />
Firmenkunden<br />
Gemeinsam mehr erreichen
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Inhalt<br />
Was Sie über <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e<br />
wissen sollten<br />
Die <strong>Commerzbank</strong> und ihre Dienstleistungen<br />
im <strong>Wertpapiergeschäft</strong><br />
Strategie und Risiko<br />
in der Wertpapieranlage<br />
Ausführungsgrundsätze<br />
Information über den Umgang<br />
mit Interessenkonflikten<br />
Standardpreistableau für<br />
Firmenkunden<br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
Sonderbedingungen<br />
für Wertpapier geschäfte<br />
Sonderbedingungen für <strong>Commerzbank</strong><br />
Online Banking <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e<br />
Sonderbedingungen<br />
für Termingeschäfte
Was Sie über <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e wissen sollten<br />
Was Sie über <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e<br />
wissen sollten<br />
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />
sehr geehrte Interessenten,<br />
Sie werden künftig Ihre <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e mit der<br />
<strong>Commerzbank</strong> tätigen. Ganz gleich, ob Sie bereits Kunde<br />
waren oder neu zu uns kommen – Sie haben die richtige<br />
Wahl für die Zusammenarbeit mit einem hoch professionel<br />
len Finanzdienstleister getroffen, der über maßgebliche Er<br />
fahrung in allen Bereichen des <strong>Wertpapiergeschäft</strong>s und des<br />
Geschäfts in anderen Finanzinstrumenten verfügt.<br />
Um verantwortungsbewusst und erfolgreich an den Wert<br />
papiermärkten und sonstigen relevanten Märkten für Finanz<br />
instrumente jeglicher Art agieren zu können, bedarf es nicht<br />
nur des richtigen Partners, sondern auch ausführlicher<br />
Information und Aufklärung. Letzteres fordert der Gesetz<br />
geber auch in zunehmendem Maße. Besonders genannt sei<br />
hier das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märk<br />
te für Finanzinstrumente (auch unter der Bezeichnung<br />
„MiFID“ bekannt), mit dem im Jahr 2007 das deutsche Wert<br />
papierhandelsgesetz umfassend novelliert wurde.<br />
Die Regelungen der MiFID gelten europaweit für alle Ban<br />
ken und Unternehmen, die Dienstleistungen rund um das<br />
<strong>Wertpapiergeschäft</strong> anbieten.<br />
In dieser Broschüre haben wir wesentliche Eckpfeiler un<br />
serer Wertpapierdienstleistungen für Sie zusammengefasst.<br />
Sie werden über Strategien und Risiken von Wertpapier<br />
anlagen ebenso informiert wie über den Umgang mit mög<br />
lichen Interessenkonflikten. Darüber hinaus finden Sie u. a.<br />
unsere Preise für Wertpapierdienstleistungen, Informatio<br />
nen zu den Grundsätzen der Auftragsausführung sowie die<br />
verschiedenen Geschäftsbedingungen, auf deren Grundlage<br />
wir unsere Wertpapierdienstleistungen erbringen.<br />
Wir sind uns bewusst, dass diese Informationen ein persönliches<br />
Gespräch mit Ihrem Kundenberater nicht ersetzen<br />
können. Dazu laden wir Sie herzlich ein. Ihr Kundenbetreuer<br />
freut sich darauf.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Ihre <strong>Commerzbank</strong><br />
3
4 Die <strong>Commerzbank</strong> und ihre Dienstleistungen im <strong>Wertpapiergeschäft</strong><br />
Die <strong>Commerzbank</strong> und ihre<br />
Dienst leistungen im <strong>Wertpapiergeschäft</strong><br />
Allgemeines<br />
Die <strong>Commerzbank</strong> ist ein bedeutendes Kreditinstitut in Europa<br />
und eine der führenden Hausbanken für Privat und<br />
Firmenkunden mit einem flächendeckenden Filialnetz in<br />
Deutschland. Für den Mittelstand ist die <strong>Commerzbank</strong><br />
ein starker und zuverlässiger Partner. Die Bank ist zudem<br />
kompetenter Dienstleister für große und multinationale<br />
Unternehmen sowie institutionelle Investoren. Das Investmentbanking<br />
der <strong>Commerzbank</strong> bietet Produkte und Dienstleistungen<br />
an, die auf die jeweiligen Bedürfnisse des Kunden<br />
zugeschnitten sind.<br />
Die <strong>Commerzbank</strong> steht ihren Kunden mit zahlreichen<br />
Wert papierdienstleistungen rund um den Erwerb, die Veräußerung<br />
sowie die Verwahrung von Wertpapieren und<br />
anderen Finanzinstrumenten zur Verfügung. Zu den Wertpapierdienstleistungen<br />
der Bank gehören unter anderem<br />
das Finanzkommissionsgeschäft, die Abschlussvermittlung,<br />
die Anlagevermittlung, die Anlageberatung, die Vermögensverwaltung,<br />
das Emissions und Platzierungsgeschäft sowie<br />
sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen. Ferner<br />
be treibt die Bank das Einlagengeschäft, Kreditgeschäft,<br />
Depot geschäft, Garantiegeschäft und das Girogeschäft. Ei<br />
nige dieser Dienstleistungen und ihre Charakteristika sind<br />
nachfolgend beschrieben.<br />
Angaben zu Kosten und Entgelten für diese Dienstleistungen<br />
enthält das Preis und Leistungsverzeichnis der Bank,<br />
das auszugsweise in dieser Broschüre enthalten ist. Die<br />
Bank weist ferner darauf hin, dass sie ein eigenes geschäftliches<br />
Interesse am Abschluss von Geschäften mit Ihren Kunden<br />
hat; darüber informieren die Informationen über den<br />
Umgang mit Interessenskonflikten, die ebenfalls in dieser<br />
Broschüre enthalten sind.<br />
Wir weisen darauf hin, dass bei Wertpapieren, die öffentlich<br />
angeboten werden, der Prospekt bei Emittenten angefordert<br />
werden kann und in der Regel auch auf den Internetseiten<br />
des Emittenten verfügbar ist.<br />
Wir weisen ergänzend darauf hin, dass gebietsansässigen<br />
Empfängern von Erträgen aus ausländischen Wertpapieren<br />
eine Meldepflicht nach § 59 Außenwirtschaftsverordnung obliegt,<br />
wenn die Gutschrift 12.500 Euro im Einzelfall übersteigt.<br />
Nähere Informationen dazu erhalten Sie von der Deutschen<br />
Bundesbank unter der entgeltfreien Telefonnummer<br />
08001234111.<br />
Finanzkommissionsgeschäft/Festpreisgeschäft<br />
Aufträge <strong>zum</strong> Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten<br />
werden im Wege des Kommissions oder Festpreisgeschäfts<br />
ausgeführt. Im Rahmen des Kommissionsgeschäfts schließt<br />
die Bank als Kommissionärin im eigenen Namen und für<br />
Rechnung des Kunden ein Kauf oder Verkaufsgeschäft an<br />
einem Handelsplatz ab oder beauftragt einen Zwischenkommissionär.<br />
Sie erhält dafür eine Provision.<br />
Bei einem Festpreisgeschäft schließt der Kunde einen Kaufvertrag<br />
mit der Bank ab und erwirbt von ihr das Finanzinstrument<br />
oder veräußert es an sie zu einem bestimmten oder<br />
bestimmbaren Preis.<br />
Abschlussvermittlung<br />
Die <strong>Commerzbank</strong> vermittelt gegen Provision Geschäfte<br />
über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten.<br />
Anlageberatung<br />
Die <strong>Commerzbank</strong> unterbreitet ihren Kunden individuelle<br />
Anlageempfehlungen für einzelne Finanzinstrumente. Diese<br />
Empfehlungen im Rahmen der Anlageberatung sind auf die<br />
persönlichen Ziele und Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten.<br />
Die Bank ist verpflichtet zu prüfen, welche Empfehlungen<br />
sich jeweils für den Interessenten eignen. Zu diesem<br />
Zweck muss sie sich um hinreichende Angaben zu seinen<br />
individuellen Umständen und Anlagezielen bemühen.
Die <strong>Commerzbank</strong> und ihre Dienstleistungen im <strong>Wertpapiergeschäft</strong><br />
Im Rahmen der Anlageberatung zu Immobilienfonds und<br />
Zertifikaten wählt die Bank ihre Empfehlungen vor allem aus<br />
konzerneigenen Produkten aus. Auf diesem Weg bietet die<br />
Bank ihren Kunden – z. B. durch regelmäßige Neuemissio<br />
nen insbesondere bei Zertifikaten und anderen strukturier<br />
ten Anlageformen – innovative Produkte an. Bei der Anlage<br />
beratung zu sonstigen Investmentfonds wählt die Bank ihre<br />
Empfehlungen vor allem aus der breiten Angebotspalette<br />
des Kooperationspartners Allianz Global Investors Kapital<br />
anlagegesellschaften aus. Daneben werden auch Produkte<br />
ausgewählter und qualifizierter anderer Vertriebspartner<br />
angeboten.<br />
Beratungsfreie Auftragsausführung<br />
Natürlich können Wertpapieraufträge oder Aufträge in<br />
anderen Finanzinstrumenten auch ohne Beratung oder<br />
eine unmittelbar vorausgehende individuelle Empfehlung<br />
erteilt werden. In diesem Fall ist die Bank bei einzelnen<br />
Kundengruppen gesetzlich zu der Prüfung verpflichtet, ob<br />
der Kunde über hinreichende theoretische Kenntnisse und<br />
praktische Erfahrungen verfügt, um die mit der Transak tion<br />
verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können.<br />
Dies kann dazu führen, dass sie den betreffenden Kunden<br />
auf eine möglicherweise fehlende Angemessenheit hinweist.<br />
Der Auftrag wird dann nur nach ausdrücklicher Bestätigung<br />
ausgeführt.<br />
Der Kunde kann diese Angaben jederzeit korrigieren, indem<br />
er der <strong>Commerzbank</strong> seine praktischen Erfahrungen im<br />
<strong>Wertpapiergeschäft</strong> mit anderen Banken mitteilt.<br />
Aufträge im <strong>Wertpapiergeschäft</strong><br />
Die Bank nimmt Wertpapieraufträge, Anträge oder sonstige<br />
Weisungen im <strong>Wertpapiergeschäft</strong> oder im Geschäft in<br />
anderen Finanzinstrumenten in ihren Filialen während der<br />
jeweiligen Öffnungszeiten, per Post oder telefonisch entgegen.<br />
Festpreisgeschäfte können – soweit mit dem Kunden<br />
vereinbart – auch auf elektronischem Wege über die<br />
<strong>Commerzbank</strong> abgeschlossen werden. Für zahlreiche <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e<br />
steht Kunden zusätzlich das Online Banking<br />
Angebot der <strong>Commerzbank</strong> zur Verfügung. Die Aufträge<br />
werden gemäß den Ausführungsgrundsätzen der Bank<br />
abgewickelt, wobei der Kunde für das Orderlimit und den<br />
Ausführungsplatz konkrete Weisungen erteilen kann. Liegen<br />
konkrete Weisungen des Kunden vor, so haben diese<br />
bei Auftragsausführung Vorrang vor den allgemeinen Ausführungsgrundsätzen<br />
der Bank.<br />
Der Kunde erhält grundsätzlich über jede ausgeführte<br />
Transaktion eine Abrechnung, mit der die Bank über die wesentlichen<br />
Geschäftsdaten informiert. Die Geschäfte werden<br />
von der Bank – soweit nicht anders vereinbart – über das<br />
Depot und das Verrechnungskonto des Kunden abgewickelt.<br />
Vermögensverwaltung<br />
Die <strong>Commerzbank</strong> bietet ihren Kunden gegen Honorar an,<br />
Vermögen professionell zu verwalten. Dabei beraten Spezialisten<br />
sowohl zu standardisierten Programmen als auch<br />
detailliert zu individuell zusammengestellten Vermögensverwaltungen.<br />
In Zusammenarbeit mit einem externen<br />
Kooperationspartner bietet die Bank auch MultiManager<br />
Konzepte an.<br />
Für die Vermögensverwaltung ist in jedem Fall ein separater<br />
Vertrag mit der Bank erforderlich, in dem der Kunde die Anlagestrategie<br />
und ggf. weitere Anlagerichtlinien festlegt. Bei<br />
der Wahl der Anlagestrategie unterstützt die <strong>Commerzbank</strong><br />
ihren Kunden mit Empfehlungen, die seine individuellen<br />
Verhältnisse berücksichtigen.<br />
Bei der Verwaltung des Vermögens trifft der Vermögensverwalter<br />
die Anlageentscheidungen unter Wahrung der<br />
Kunden vorgaben und mit eigenem Ermessensspielraum.<br />
Über die durchgeführten Transaktionen sowie die Wertentwicklung<br />
informiert die Bank ihre Kunden regelmäßig.<br />
Depotgeschäft<br />
Die Bank bietet die sorgfältige Verwahrung von Wertpapieren<br />
an (Depotgeschäft). Über den Depotbestand informiert<br />
sie mindestens einmal jährlich. Die Verwahrung von<br />
Wertpapieren erfolgt gemäß den Sonderbedingungen für<br />
<strong>Wertpapiergeschäft</strong>e.<br />
Inländische Wertpapiere werden danach grundsätzlich, sofern<br />
sie zur Girosammelverwahrung zugelassen sind, bei<br />
der deutschen Wertpapiersammelbank (Clearstream Banking,<br />
Frankfurt) verwahrt. Kunden erhalten dabei Bruchteilseigentum<br />
an einem Sammeldepotbestand.<br />
Ausländische Wertpapiere werden in der Regel im Heimatmarkt<br />
des betreffenden Wertpapiers oder in dem Land ver<br />
5
6<br />
Die <strong>Commerzbank</strong> und ihre Dienstleistungen im <strong>Wertpapiergeschäft</strong><br />
wahrt, in dem der Kauf getätigt wurde. Die <strong>Commerzbank</strong><br />
unterhält Beziehungen zu Lagerstellen in allen wichtigen<br />
Kapitalmärkten. In welchem Land die Wertpapiere verwahrt<br />
werden, kann der Kunde seiner Wertpapierabrechnung ent<br />
nehmen. An den Wertpapieren, die von der Bank wie be<br />
schrieben verwahrt werden, erhalten die Kunden Eigentum<br />
beziehungsweise eine eigentumsähnliche Rechtsstellung<br />
(vgl. Nrn. 11 und 12 der Sonderbedingungen für Wertpa<br />
piergeschäfte). Dadurch sind sie nach Maßgabe der jeweils<br />
geltenden ausländischen Rechtsordnung vor dem Zugriff<br />
Dritter auf ihre Wertpapiere geschützt. Im Übrigen haftet<br />
die Bank bei der Verwahrung ihrer Wertpapiere nach Nr. 19<br />
der Sonderbedingungen für <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e. Weitere<br />
Informationen über die Dienstleistungen der Bank im Rah<br />
men der Verwahrung können den Nrn. 13 ff. der Sonder<br />
bedingungen für <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e entnommen werden.<br />
Finanzanalysen<br />
Darüber hinaus erstellt und verbreitet die <strong>Commerzbank</strong> in<br />
verschiedenen Formen Finanzanalysen. Darunter versteht<br />
man die Abgabe von Anlageempfehlungen in Bezug auf ei<br />
nen bestimmten Emittenten oder von ihm emittierte Finanz<br />
instrumente, wobei die jeweiligen Verhältnisse des Adressa<br />
ten (z. B. eines Kunden) <strong>zum</strong> Zeitpunkt der Erstellung nicht<br />
berücksichtigt werden. Das unterscheidet die Finanzanalyse<br />
von der Anlageberatung. Bei der Verbreitung einer Finanz<br />
analyse sind detaillierte Pflichten zu beachten, insbesondere<br />
muss die <strong>Commerzbank</strong> ihre Interessen in Bezug auf das<br />
empfohlene Investment offenlegen. Darüber hinaus muss<br />
sie als Wertpapierdienstleistungsunternehmen spezifische<br />
Organisationspflichten erfüllen, um die Unabhängigkeit der<br />
Ersteller von Finanzanalysen zu sichern.<br />
Allgemeine Informationen über die <strong>Commerzbank</strong> AG<br />
Ihr Vertragspartner im <strong>Wertpapiergeschäft</strong> ist die<br />
<strong>Commerzbank</strong> AG<br />
Kaiserplatz<br />
60311 Frankfurt am Main<br />
Sie erreichen uns in Ihrer Filiale,<br />
im Internet unter www.<strong>Commerzbank</strong>.de<br />
oder telefonisch unter +49 69 13620.<br />
Unsere Kunden können mit der <strong>Commerzbank</strong> AG in<br />
Deutsch und Englisch kommunizieren. Die maßgebliche<br />
Sprache für die Vertragsbeziehung ist – vorbehaltlich einer<br />
abweichenden Regelung – Deutsch; soweit Texte in anderen<br />
Sprachen zur Verfügung gestellt werden, dienen diese nur<br />
als Übersetzungshilfe.<br />
Die <strong>Commerzbank</strong> AG wird von der Bundesanstalt für<br />
Finanzdienstleistungsaufsicht (www.bafin.de) beaufsich<br />
tigt (Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, und Lurgi<br />
allee 12, 60439 Frankfurt am Main).<br />
Die <strong>Commerzbank</strong> AG ist dem Einlagensicherungsfonds des<br />
Bundesverbandes deutscher Banken e. V. angeschlossen.<br />
Der Umfang der durch den Einlagensicherungsfonds geschützten<br />
Verbindlichkeiten ist in Nr. 20 der Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen beschrieben.
Strategie und Risiko in der Wertpapieranlage<br />
Strategie und Risiko in der<br />
Wertpapier anlage<br />
Überblick über Anlagestrategien und Finanzinstrumente<br />
Die <strong>Commerzbank</strong> bietet ihren Kunden die Möglichkeit,<br />
zwischen vier verschiedenen Anlagestrategien zu wählen.<br />
Die jeweilige Anlagestrategie dient den Kundenbetreuern<br />
im Rahmen der Anlageberatung als Leitlinie für die Empfehlung<br />
einzelner Wertpapiere und Finanzinstrumente zur<br />
Strukturierung des Kundendepots. Die Risikoneigung jedes<br />
Anlegertyps findet sich in den vier Anlagestrategien<br />
wieder. Für Anleger, die auf Rendite chancen zugunsten<br />
höherer Sicherheit verzichten wollen, bietet sich <strong>zum</strong> Bei<br />
Anlagestrategien<br />
Rentenanteil<br />
Stabilität<br />
Bei der Anlagestrategie Stabilität ist<br />
die Depotstruktur auf eine überwiegend<br />
kontinuierliche Wertentwicklung<br />
ausgerichtet. Im Vordergrund steht die<br />
Erwirtschaftung stetiger Erträge, wobei<br />
ein kleiner Teil des Depots für höhere<br />
Gewinnchancen eingesetzt werden<br />
kann. Geringe Wertverluste sind auf<br />
Jahressicht möglich. Die Diversifikation<br />
wird über die Assetklassenaufteilung<br />
Renten, Aktien, Immobilien,<br />
Alternative Investments und Liquidität<br />
vorgenommen. Den Schwerpunkt dieser<br />
Anlagestrategie bilden Renten- und<br />
Immobilienfonds.<br />
Einkommen<br />
Bei der Anlagestrategie Einkommen ist<br />
die Depotstruktur auf eine moderate<br />
Wertentwicklung ausgerichtet. Neben<br />
der Erwirtschaftung stetiger Erträge<br />
werden mit einem Teil des Depots<br />
höhere Gewinnchancen angestrebt.<br />
Wertverluste sind jederzeit möglich.<br />
Die Diversifikation wird über die Assetklassenaufteilung<br />
Renten, Aktien, Immobilien,<br />
Alternative Investments und<br />
Liquidität vorgenommen. Den überwiegenden<br />
Anteil dieser Anlagestrategie<br />
bilden Rentenpapiere und Immobilienfonds.<br />
Nationale und internationale<br />
Aktien(fonds) sowie Zertifikate können<br />
beigemischt werden.<br />
Die Anlagestrategie wird durch die Auswahl geeigneter<br />
Wertpapiere und Finanzinstrumente ausgefüllt. Zur Vermögensanlage<br />
steht den Anlegern bei der <strong>Commerzbank</strong> die<br />
gesamte Bandbreite an unterschiedlichen Wertpapieren<br />
und anderen Finanzinstrumenten zur Verfügung. Die Vielzahl<br />
unterschiedlicher Wertpapierarten lässt sich in ProduktRisikogruppen<br />
unterteilen. Dabei sind in einer Produkt<br />
Risikokategorie stets Wertpapiere und Finanzinstrumente<br />
mit ähnlichem Risikopotenzial enthalten. Die <strong>Commerzbank</strong><br />
berücksichtigt die individuellen Kenntnisse und Erfahrungen<br />
der Kunden mit jeder dieser Kategorien.<br />
spiel die Anlagestrategie Stabilität an. Die Anlagestrategie<br />
Einkommen richtet sich demgegenüber an Anleger, die gute<br />
Wertentwicklungschancen <strong>zum</strong> Beispiel durch eine höhere<br />
Bei mischung von Aktien nutzen und dabei bereit sind, Wertverluste<br />
in Kauf zu nehmen. Das Spektrum wird abgerundet<br />
durch die Anlagestrategien Wachstum und Chance mit<br />
klaren und zunehmenden Schwerpunkten im Aktienbereich,<br />
die für Anleger geeignet sind, welche für hohe Wertsteigerungschancen<br />
auch hohe Verlustrisiken in Kauf nehmen.<br />
Wachstum<br />
Bei der Anlagestrategie Wachstum ist<br />
die Depotstruktur auf hohe Gewinnchancen<br />
ausgerichtet. Im Vordergrund<br />
steht die Erwirtschaftung einer überdurchschnittlichen<br />
Wertentwicklung.<br />
Hohe Wertverluste sind jederzeit möglich.<br />
Die Diversifikation wird über die<br />
Assetklassenaufteilung Renten, Aktien,<br />
Immobilien, Alternative Investments<br />
und Liquidität vorgenommen. Den<br />
Schwerpunkt dieser Anlagestrategie<br />
bilden nationale und internationale<br />
Aktien(fonds), Zertifikate und Rentenpapiere.<br />
Hinweis: Je kurzfristiger Sie Ihr Vermögen anlegen, desto eher sollten Sie eine sicherheitsorientierte Strategie verfolgen.<br />
Je langfristiger Sie planen, desto eher können Sie von chancen- und risikoreicheren Strategien profitieren.<br />
Chance<br />
Aktienanteil<br />
Bei der Anlagestrategie Chance ist die<br />
Depotstruktur auf überdurchschnittliche<br />
Gewinnchancen ausgerichtet. Im<br />
Vordergrund steht die Erwirtschaftung<br />
einer außergewöhnlich hohen Wertentwicklung.<br />
Sehr hohe Wertverluste sind<br />
jederzeit möglich. Die Diversifikation<br />
wird über die Assetklassenaufteilung<br />
Renten, Aktien, Immobilien, Alternative<br />
Investments und Liquidität vorgenommen.<br />
Den Schwerpunkt dieser Anlagestrategie<br />
bilden nationale und internationale<br />
Aktien(fonds) und Zertifikate.<br />
Diese Kurzinformation über Strategie und Risiko in der<br />
Wertpapieranlage kann allein keine individuelle Anlageberatung<br />
ersetzen, zu der die Kundenbetreuer jederzeit<br />
gerne zur Verfügung stehen. Darüber hinaus enthält die<br />
Broschüre „Basisinformationen über Vermögensanlagen<br />
in Wertpapieren“, die in jeder Filiale erhältlich ist, ausführlichere<br />
Beschreibungen der Finanzinstrumente und der<br />
damit verbundenen Chancen und Risiken.<br />
7
8 Ausführungsgrundsätze<br />
Ausführungsgrundsätze<br />
Grundsätze für die Ausführung von Aufträgen in Finanzinstrumenten<br />
A. Vorbemerkung<br />
Anwendungsbereich<br />
Diese Grundsätze gelten für die Ausführung von Aufträgen,<br />
die ein Privatkunde oder professioneller Kunde (im Folgenden<br />
der Kunde) der <strong>Commerzbank</strong> AG (im Folgenden die<br />
Bank) <strong>zum</strong> Zwecke des Erwerbs oder der Veräußerung von<br />
Wertpapieren oder anderer Finanzinstrumente (z. B. Geschäfte<br />
an Terminbörsen) erteilt. Ausführung in diesem Sinne<br />
bedeutet, dass die Bank auf Grundlage des Kundenauftrags<br />
für Rechnung des Kunden mit einer anderen Partei ein Ausführungsgeschäft<br />
abschließt (Kommissionsgeschäft); soweit<br />
diese Ausführungsgrundsätze die Ausführung außer halb orga<br />
nisierter Märkte und multilateraler Handelssysteme zulassen,<br />
wird die Bank vom Kunden eine ausdrückliche Einwilligung<br />
generell oder in Bezug auf jedes Geschäft einholen.<br />
Schließen Bank und Kunde unmittelbar einen Kaufvertrag<br />
über Finanzinstrumente (Festpreisgeschäft), gilt Nr. 7. In der<br />
Vermögensverwaltung gelten ergänzend die Ausführungsgrundsätze<br />
für Vermögensverwaltung.<br />
Ziel der Auftragsausführung<br />
1. Kundenaufträge können regelmäßig an verschiedenen<br />
Aus führungsplätzen ausgeführt werden, z. B. an Börsen<br />
oder an sonstigen Ausführungsplätzen, im Inland oder im<br />
Ausland bzw. im Präsenz oder im elektronischen Handel.<br />
In den nachfolgenden Abschnitten werden die Ausfüh<br />
rungswege und plätze in den maßgeblichen Finanzins<br />
trumentsarten beschrieben, die im Regelfall gleichblei<br />
bend eine bestmögliche Ausführung im Interesse des<br />
Kunden erwarten lassen und über welche die Bank daher<br />
die Aufträge des Kunden ausführen wird.<br />
2. Bei der Festlegung konkreter Ausführungsplätze geht die<br />
Bank davon aus, dass der Kunde vorrangig den – unter<br />
Berücksichtigung aller mit dem Ausführungsgeschäft verbundenen<br />
Kosten – bestmöglichen Preis erzielen will. Da<br />
Wertpapiere im Regelfall Kursschwankungen unterliegen<br />
und deshalb im Zeitverlauf nach der Auftragserteilung<br />
eine Kursentwicklung <strong>zum</strong> Nachteil des Kunden nicht<br />
ausgeschlossen werden kann, werden vor allem solche<br />
Ausführungsplätze berücksichtigt, an denen eine vollständige<br />
Ausführung wahrscheinlich und zeitnah möglich ist.<br />
Die Bank wird im Rahmen der vorgenannten Maßstäbe<br />
ferner andere relevante Kriterien (z. B. Marktverfassung,<br />
Sicherheit der Abwicklung) beachten.<br />
Vorrang von Weisungen<br />
3. Der Kunde kann der Bank Weisungen erteilen, an wel<br />
chen Ausführungsplätzen sein Auftrag ausgeführt wer<br />
den soll. Solche Weisungen gehen diesen Ausführungs <br />
grundsätzen vor.<br />
Hinweis: In diesem Fall wird die Bank den Auftrag nicht<br />
gemäß diesen Grundsätzen zur bestmöglichen Ausführung<br />
ausführen.<br />
4. Erteilt der Kunde der Bank eine interessewahrende Order,<br />
so stellt dies eine Weisung dar. Eine interessewahrende<br />
Order ist ein Auftrag zur einzelfallbezogenen Ausführung,<br />
bei dem der Kunde Eckpunkte der gewünschten Ausfüh<br />
rungsmodalitäten festlegt und der von der Bank dann un<br />
ter Berücksichtigung der vorherrschenden Marktverhält<br />
nisse ausgeführt wird. Mangels gegenteiliger Festlegung<br />
in den Eckpunkten beinhaltet eine interessewahrende Or<br />
der immer die Weisung, bei limitierten Aufträgen von der<br />
Herstellung der Vorhandelstransparenz abzusehen.<br />
Weiterleitung von Aufträgen<br />
5. Hat die Bank keinen direkten Zugang zu einem Ausfüh<br />
rungsplatz, wird sie den Auftrag des Kunden nicht selbst<br />
ausführen, sondern ihn unter Wahrung dieser Grundsätze<br />
an ein anderes Kredit oder Finanzdienstleistungsinstitut<br />
zur Ausführung weiterleiten.<br />
Abweichende Ausführung im Einzelfall<br />
6. Soweit außergewöhnliche Marktverhältnisse oder eine<br />
Marktstörung eine abweichende Ausführung erforder<br />
lich machen, führt die Bank den Auftrag im Interesse des<br />
Kunden (§ 384 HGB) aus. Die Bank kann im Einzelfall die<br />
Auftragsannahme ablehnen, wenn die Abwicklung der<br />
Transaktion nicht zeitnah darstellbar ist.<br />
Festpreisgeschäfte<br />
7. Diese Ausführungsgrundsätze gelten nur eingeschränkt,<br />
wenn die Bank und der Kunde miteinander einen Kaufvertrag<br />
über Finanzinstrumente zu einem festen oder bestimmbaren<br />
Preis schließen (Festpreisgeschäft).
Ausführungsgrundsätze<br />
Bei Festpreisgeschäften sind Kosten, Spesen und Handelsmargen<br />
der Bank in den Preis bereits einbezogen.<br />
Eine Ausführung des Auftrags im o. g. Sinne entfällt.<br />
Vielmehr sind Bank und Kunde entsprechend der vertraglichen<br />
Vereinbarung unmittelbar verpflichtet, die geschuldeten<br />
Finanzinstrumente zu liefern und den Kaufpreis<br />
zu zahlen. Dies gilt entsprechend, wenn die Bank<br />
Wertpapiere zur Zeichnung anbietet oder wenn sie und<br />
der Kunde miteinander Verträge über Finanzinstrumente<br />
abschließen (z. B. außerbörsliche Finanz derivate), die<br />
nicht an einer Börse handelbar sind.<br />
Wenn in einem Finanzinstrument Handel an einem Ausführungsplatz<br />
stattfindet, zu dem die Bank Zugang hat,<br />
nimmt sie auch weisungsgebundene Aufträge zur Ausführung<br />
an diesem Ausführungsplatz entgegen.<br />
In den nachfolgenden Ausführungsgrundsätzen wird angegeben,<br />
für welche Arten von Finanzinstrumenten die<br />
Bank den Abschluss von Festpreisgeschäften regelmäßig<br />
anbietet.<br />
B. Ausführungsgrundsätze in unterschiedlichen<br />
Finanzinstrumentenarten<br />
1. Verzinsliche Wertpapiere<br />
Die Bank bietet die Möglichkeit an, verzinsliche Wertpapiere<br />
(einschließlich Nullkuponanleihen) direkt bei der Bank zu<br />
erwerben oder an sie zu verkaufen. Das aktuelle Angebot,<br />
insbesondere der Preis, kann jeweils bei der Bank erfragt<br />
werden. Erwerb und Veräußerung erfolgen zu einem mit der<br />
Bank fest vereinbarten Preis (Festpreisgeschäft).<br />
Kommt kein Festpreisgeschäft zustande, wird eine Weisung<br />
des Kunden hinsichtlich des Ausführungsplatzes erwartet.<br />
Wird keine Weisung erteilt, erfolgt die Weiterleitung des<br />
Auftrags an eine von der Bank ausgewählte inländische Börse.<br />
Sollte eine Ausführung im Inland nicht möglich sein, wird<br />
die Bank die Order an einen geeigneten organisierten Markt<br />
oder ein multilaterales Handelssystem im Ausland weiterlei<br />
ten oder ein Kommissionsgeschäft außerhalb organisierter<br />
Märkte oder multilateraler Handelssysteme abschließen.<br />
2. Aktien<br />
Die Bank führt Aufträge in den angegebenen Segmenten an<br />
folgenden Ausführungsplätzen aus:<br />
DAX-Werte, MDAX-Werte, TecDAX-Werte und<br />
SDAX-Werte<br />
Abweichend von dieser Regel werden Aufträge in diesen<br />
Segmenten, deren Ordergültigkeit sich auf den aktuellen<br />
Geschäftstag beschränkt, bei Ordereingang nach 17.30 Uhr,<br />
dem Schluss des XetraHandels, mit dem Ziel der gleich<br />
tägigen Ausführung an inländische Börsen weitergeleitet.<br />
Für Aufträge in diesen Auslandswerten erwartet die Bank<br />
ab einem Gegenwert von 10.000 Euro immer eine Weisung<br />
des Kunden bezüglich des Ausführungsplatzes, da in Ab<br />
hängigkeit von der Marktsituation für große Volumina eine<br />
bestmögliche Ausführung an den aufgeführten inländischen<br />
Ausführungsplätzen nicht in jedem Fall garantiert werden<br />
kann.<br />
EuroStoxx50-Werte<br />
(ausländische Werte)<br />
Für ausgewählte Aktien bietet die Bank auch Festpreis<br />
geschäfte an. Dieses Angebot kann auf einzelne Vertriebs<br />
wege beschränkt sein.<br />
Xetra 1<br />
Sonstige deutsche Aktien Inländische<br />
Börsen<br />
Auslandswerte mit Notierung im Inland<br />
(exklusive EuroStoxx50-Werte)<br />
Inländische<br />
Börsen<br />
Inländische<br />
Börsen<br />
Auslandswerte ohne Notierung im Inland Geeigneter<br />
ausländischer<br />
Handelsplatz<br />
(im Regelfall<br />
Heimatbörse)<br />
1 Die Bank behält sich eine Ausführung über Xetra BEST vor, ohne dass dem Kunden<br />
dadurch Nachteile entstehen.<br />
9
10<br />
Ausführungsgrundsätze<br />
3. Anteile in Investmentfonds<br />
Hinweis: Die Ausgabe von Anteilen in Investmentfonds<br />
<strong>zum</strong> Ausgabepreis sowie deren Rückgabe <strong>zum</strong> Rücknahmepreis<br />
nach Maßgabe des Investmentgesetzes<br />
unterliegt nicht den gesetzlichen Regelungen zur bestmöglichen<br />
Ausführung.<br />
Die Bank bietet den Erwerb oder die Veräußerung von An<br />
teilen in Investmentfonds zu einem festen Preis an (Fest<br />
preisgeschäft). Kommt ein Festpreisgeschäft nicht zustan<br />
de, führt die Bank den Erwerb oder die Veräußerung von<br />
Anteilen in Investmentfonds über die Kapitalanlagegesell<br />
schaften aus.<br />
Exchange Traded Funds Xetra*<br />
Abweichend von dieser Regel werden Aufträge in diesem<br />
Segment, deren Ordergültigkeit sich auf den aktuellen Ge<br />
schäftstag beschränkt, bei Ordereingang nach 17.30 Uhr,<br />
dem Schluss des XetraHandels, mit dem Ziel der gleichtä<br />
gigen Ausführung an inländische Börsen weitergeleitet.<br />
Wenn in Investmentfonds Handel an einem Ausführungs<br />
platz stattfindet, zu dem die Bank Zugang hat, nimmt sie<br />
auch weisungsgebundene Aufträge zur Ausführung an die<br />
sem Ausführungsplatz entgegen.<br />
4. Zertifikate – Optionsscheine<br />
Die Bank bietet Zertifikate und Optionsscheine zur Zeich<br />
nung oder <strong>zum</strong> Erwerb (und ggf. <strong>zum</strong> Rückkauf) zu einem<br />
festen Preis an (Festpreisgeschäft). Kommt kein Festpreis<br />
geschäft zustande, wird eine Weisung des Kunden hinsicht<br />
lich des Ausführungsplatzes erwartet. Wird keine Weisung<br />
erteilt, erfolgt die Weiterleitung des Auftrags an eine von<br />
der Bank ausgewählte inländische Börse.<br />
* Die Bank behält sich eine Ausführung über Xetra BEST vor, ohne dass dem Kunden<br />
dadurch Nachteile entstehen.<br />
5. Finanzderivate<br />
Die Bank führt Aufträge in Finanzderivaten, die unter stan<br />
dardisierten Bedingungen an einer Terminbörse gehandelt<br />
werden, an folgenden Ausführungsplätzen aus:<br />
Geschäfte an Terminbörsen<br />
Wird ein Kontrakt an mehr als einer Terminbörse angeboten,<br />
erwartet die Bank immer eine Weisung des Kunden bezüg<br />
lich des Ausführungsplatzes.<br />
Außerbörsliche Finanzderivate, also z. B. Devisenterminge<br />
schäfte oder Zinsswaps, werden ebenso wie Wertpapier<br />
darlehen von der Bank individuell mit dem Kunden abge<br />
schlossen (Festpreisgeschäft). Inhalt und Konditionen des<br />
Geschäfts werden bei Geschäftsabschluss einzelgeschäfts<br />
bezogen festgelegt.<br />
Je nach Finanzinstrument kommen bei Finanzderivaten be<br />
sondere Bedingungen oder spezielle Verträge <strong>zum</strong> Einsatz<br />
(Sonderbedingungen für Termingeschäfte, Rahmenvertrag<br />
für Finanztermingeschäfte).<br />
6. Lagerstellen im Ausland<br />
Abweichend von den vorstehend genannten Grundsätzen<br />
zur Auswahl von Ausführungsplätzen ist ein Verkauf von<br />
Finanzinstrumenten nur im jeweiligen Land der Verwah<br />
rung der Papiere möglich.<br />
7. Inländische Ausführungsplätze<br />
Xetra ist das elektronische Handelssystem für den Kassa<br />
markt der Deutsche Börse AG.<br />
betreffende<br />
Termin börse je<br />
nach Kontraktverfügbarkeit<br />
Inländische Börsen sind die Börsen in Berlin, Hamburg,<br />
Hannover, Düsseldorf, Frankfurt, Stuttgart und München<br />
inklusive der jeweiligen Freiverkehrssegmente. Die Ermitt<br />
lung einer bestimmten inländischen Börse ist abhängig von<br />
verschiedenen Parametern, u. a. vorhandene Notierung an<br />
den einzelnen Börsenplätzen, Art der Notierung etc.
Information über den Umgang mit Interessenkonflikten<br />
Information über den Umgang<br />
mit Interessenkonflikten<br />
Die <strong>Commerzbank</strong> ist eine international agierende Universalbank<br />
und bietet ihren Kunden sämtliche Dienstleistungen<br />
Interessenkonflikte können insbesondere entstehen<br />
• in der Anlageberatung und in der Vermögensverwaltung<br />
rund um die Anlage in Wertpapieren an. Gleichzeitig ist sie aus dem eigenen (Umsatz)Interesse der Bank am Absatz<br />
Kreditgeber für Unternehmen und andere Institutionen und<br />
berät diese in allen Fragen zur Finanzierung. Die Bank ist be<br />
von Finanzinstrumenten;<br />
• bei Erhalt oder Gewähr von Zuwendungen (bspw. Platziestrebt,<br />
Interessenkonflikte, die in diesem Zusammenhang entrungs/laufenden Vertriebsprovisionen/geldwerten Vor <br />
stehen können, zu vermeiden. Dafür hat die <strong>Commerzbank</strong> tei len) von Dritten oder an Dritte im Zusammenhang mit<br />
eine Vielzahl von Vorkehrungen getroffen. Dennoch kann<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass es in Einzelfällen zu sol<br />
Wertpapierdienstleistungen;<br />
• durch erfolgsbezogene Vergütung von Mitarbeitern und<br />
chen Interessenkonflikten kommt. In diesen Fällen geht die<br />
<strong>Commerzbank</strong> damit stets professionell und unter strenger<br />
Vermittlern;<br />
• bei Gewähr von Zuwendungen an Mitarbeiter und Ver<br />
Berücksichtigung der Kundeninteressen um.<br />
mittler der Bank;<br />
• aus anderen Geschäftstätigkeiten der Bank, insbesondere<br />
In Übereinstimmung mit den Vorgaben des Wertpapier dem Interesse der Bank an Eigenhandelsgewinnen und<br />
handelsgesetzes erhalten Sie nachfolgend ausführliche<br />
Informationen über die weitreichenden Vorkehrungen der<br />
am Absatz eigener emittierter Wertpapiere;<br />
• aus Beziehungen der <strong>Commerzbank</strong> mit Emittenten von<br />
<strong>Commerzbank</strong> <strong>zum</strong> Umgang mit solchen Interessenkonflikten. Finanzinstrumenten, etwa bei Bestehen einer Kreditbezieh<br />
ung, der Mitwirkung an Emissionen, bei Koopera<br />
Interessenkonflikte können sich ergeben zwischen der<br />
<strong>Commerzbank</strong> AG, anderen Unternehmen des Konzerns,<br />
tionen;<br />
• bei der Erstellung von Finanzanalysen über Wertpapiere,<br />
der Geschäftsleitung, den Mitarbeitern der <strong>Commerzbank</strong><br />
oder anderen Personen, die mit der Bank verbunden sind,<br />
die Kunden <strong>zum</strong> Erwerb angeboten werden;<br />
• durch Erlangung von Informationen, die nicht öffentlich<br />
und den Kunden der <strong>Commerzbank</strong> oder zwischen den Kunden<br />
der <strong>Commerzbank</strong>.<br />
bekannt sind;<br />
• aus persönlichen Beziehungen der Mitarbeiter oder der<br />
Geschäftsleitung oder der mit diesen verbundenen Personen<br />
oder<br />
• bei der Mitwirkung dieser Personen in Aufsichts oder<br />
Beiräten.<br />
11
12 Information über den Umgang mit Interessenkonflikten<br />
Wo immer sich geschäftliche Interessen gegenüberstehen,<br />
kann es zu Interessenkonflikten kommen. Die <strong>Commerzbank</strong><br />
setzt alles daran, solche Konflikte von vornherein auszuschließen.<br />
Dies ist allerdings nicht immer möglich.<br />
Daher erwartet die <strong>Commerzbank</strong> von ihren Mitarbeitern<br />
jederzeit Sorgfalt und Redlichkeit, rechtmäßiges und professionelles<br />
Handeln, die Beachtung von Marktstandards<br />
und insbesondere immer die Beachtung des Kundeninteresses.<br />
Die Mitarbeiter der <strong>Commerzbank</strong> sind verpflichtet,<br />
bestimmte Standards und Verhaltenspflichten zu beachten.<br />
Die Integrität und Qualität der <strong>Commerzbank</strong> dokumentiert<br />
sich in ihrem professionellen Umgang mit Interessenkonflikten.<br />
Daher ist in der <strong>Commerzbank</strong> unter der direkten<br />
Verantwortung der Geschäftsleitung eine unabhängige<br />
ComplianceStelle („Group Compliance“) tätig, der die<br />
Überwachung der Identifikation, Vermeidung und des Managements<br />
von Interessenkonflikten durch die Geschäftsbereiche<br />
obliegt.<br />
Im Einzelnen ergreift die <strong>Commerzbank</strong> u. a. folgende<br />
Maßnahmen:<br />
• Schaffung organisatorischer Verfahren zur Wahrung des<br />
Kundeninteresses in der Anlageberatung und der Vermögensverwaltung;<br />
• Regelungen über die Annahme und Gewährung von Zuwendungen<br />
sowie deren Offenlegung;<br />
• Schaffung von Vertraulichkeitsbereichen durch Errichtung<br />
von Informationsbarrieren, die Trennung von Verantwortlichkeiten<br />
und/oder räumliche Trennung;<br />
• Führung einer Insider bzw. Beobachtungsliste, die der<br />
Überwachung des sensiblen Informationsaufkommens<br />
sowie der Verhinderung eines Missbrauchs von Insiderinformationen<br />
dient;<br />
• Führung einer Sperrliste, die u. a. dazu dient, möglichen<br />
Interessenkonflikten durch Geschäfts oder Beratungsverbote<br />
oder ein Verbot der Veröffentlichung von Finanzanalysen<br />
zu begegnen;<br />
• Offenlegung von <strong>Wertpapiergeschäft</strong>en solcher Mitarbeiter<br />
gegenüber Group Compliance, bei denen im Rahmen<br />
ihrer Tätigkeit Interessenkonflikte auftreten können;<br />
• Schulungen ihrer Mitarbeiter;<br />
• Interessenkonflikte, die sich nicht vermeiden lassen, wird<br />
die Bank gegenüber den betroffenen Kunden vor einem<br />
Geschäftsabschluss oder einer Beratung offenlegen.<br />
Folgende Punkte sind besonders zu beachten:<br />
Bei dem Vertrieb von Wertpapieren erhält die Bank in der<br />
Regel Zuwendungen von Fondsgesellschaften und Wertpapieremissionshäusern.<br />
Hierzu gehören umsatzabhängige<br />
laufende Vertriebsprovisionen, die von Fondsgesellschaften<br />
aus den von ihnen vereinnahmten Verwaltungsgebühren<br />
an die Bank gezahlt werden, sowie Vertriebsprovisionen,<br />
die von Wertpapieremissionshäusern vor allem in Form von<br />
Platzierungsprovisionen oder Abschlägen auf den Emissionspreis<br />
geleistet werden. Darüber hinaus vereinnahmt die<br />
Bank Ausgabeaufschläge selbst, soweit sie beim Verkauf<br />
von Investmentanteilen oder anderen Wertpapieren erhoben<br />
werden. Zuwendungen legt die Bank ihren Kunden gegenüber<br />
offen. Die Vereinnahmung dieser Zuwendungen und<br />
sonstiger Anreize dient der Bereitstellung effizienter und<br />
qualitativ hochwertiger Infrastrukturen für den Erwerb und<br />
die Veräußerung von Finanzinstrumenten. Gleichzeitig wird<br />
auf diesem Wege der Aufwand für die Beratung gedeckt, die<br />
die Kunden der <strong>Commerzbank</strong> in Anspruch nehmen oder<br />
jederzeit in Anspruch nehmen können. Hierbei werden den<br />
Kunden der Bank im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben<br />
stets diejenigen Finanzinstrumente empfohlen, die für<br />
sie geeignet sind. Dies schließt nicht aus, dass durch interne<br />
vertriebssteuernde Maßnahmen unter jederzeitiger Beachtung<br />
der Eignung für den individuellen Kunden bestimmte<br />
Produkte bevorzugt empfohlen werden. Dazu zählen <strong>zum</strong><br />
einen konzerneigene Produkte und <strong>zum</strong> anderen Produkte<br />
ausgewählter Partner. So wählt die Bank im Rahmen der<br />
Anlageberatung zu Immobilienfonds und Zertifikaten ihre<br />
Empfehlungen vor allem aus konzerneigenen Produkten<br />
aus. Bei der Anlageberatung zu Investmentfonds wählt die<br />
Bank ihre Empfehlungen vor allem aus der breiten Angebotspalette<br />
des präferierten Kooperationspartners Allianz<br />
Global Investors Kapitalanlagegesellschaften aus. Daneben<br />
treten auch Produkte ausgewählter und qualifizierter anderer<br />
Vertriebspartner.<br />
Beim Vertrieb bankeigener Produkte (insbesondere im Zuge<br />
von Neuemissionen) enthält der vom Anleger zu zahlende<br />
Festpreis eine Marge, in der der Ertrag der Bank sowie der<br />
Emissions und Vertriebsaufwand einkalkuliert ist. Diese<br />
Marge kann die mit dem Wertpapier verbundenen Ertragschancen<br />
vermindern.<br />
In der Vermögensverwaltung wird das Ermessen des Vermögensverwalters<br />
bei Entscheidungen über Kauf und Verkauf<br />
von Wertpapieren durch die zuvor mit dem Kunden<br />
vertraglich vereinbarten Anlagerichtlinien konkretisiert.<br />
Die Anlageentscheidungen orientieren sich insbesondere
Information über den Umgang mit Interessenkonflikten<br />
an einem am Kundeninteresse ausgerichteten Investment<br />
Auswahlprozess. Unabhängig davon legt die <strong>Commerzbank</strong><br />
auch in der Vermögensverwaltung Zuwendungen ihren<br />
Kunden gegenüber offen.<br />
Ein weiterer bei der Vermögensverwaltung typischer Interessenkonflikt<br />
kann sich bei der Vereinbarung einer performanceabhängigen<br />
Vergütung ergeben. Hier ist nicht auszuschließen,<br />
dass der Verwalter zur Erzielung einer möglichst<br />
hohen Performance und damit einer erhöhten Vergütung<br />
unverhältnismäßige Risiken eingeht. Eine Risikoreduzierung<br />
wird auch hier u. a. durch die Vereinbarung von Anlagerichtlinien<br />
erreicht. Es wird intern überwacht, ob sich die<br />
getroffenen Anlageentscheidungen im Rahmen dieser vertraglich<br />
vereinbarten Grundsätze bewegen. Darüber hinaus<br />
setzt sich die Vergütung des Vermögensverwalters noch aus<br />
weiteren, insbesondere auch festen Vergütungskomponenten<br />
zusammen.<br />
Die Bank erhält von anderen Dienstleistern unentgeltliche<br />
Zuwendungen wie Finanzanalysen oder sonstiges Informationsmaterial<br />
und <strong>zum</strong> Teil technische Dienste sowie Ausrüstung<br />
für den Zugriff auf Dateninformations und verarbeitungssysteme.<br />
Von anderen Dienstleistern erhält die Bank<br />
unentgeltlich Schulungen für ihre Mitarbeiter; darüber hinaus<br />
trägt die Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft<br />
die Kosten für ausgewählte Spezialisten der Bank aus<br />
dem Bereich Asset Management. Die Entgegennahme derartiger<br />
Zuwendungsleistungen steht nicht in unmittelbarem<br />
Zusammenhang mit Dienstleistungen am Kunden; die Bank<br />
nutzt diese Zuwendungen dazu, ihre Dienstleistungen in der<br />
vom Kunden geforderten hohen Qualität zu erbringen und<br />
fortlaufend zu verbessern.<br />
An Zuführer oder Vermittler, die der Bank Kunden oder einzelne<br />
Geschäfte vermitteln, werden <strong>zum</strong> Teil erfolgsbezogene<br />
Provisionen und fixe Entgelte bezahlt. Darüber hinaus<br />
können Vermittler auch von Dritten, insbesondere Fondsgesellschaften<br />
und Wertpapieremissionshäusern, neben den<br />
durch die Bank gezahlten Handelsvertreterprovisionen unmittelbar<br />
Zuwendungen erhalten.<br />
Wenn die Bank selbst als Vermittler tätig ist, können ihr Vermittlerprovisionen<br />
von dritter Seite gezahlt werden. Dies betrifft<br />
insbesondere die Vermittlung von Kundenbeziehungen<br />
an Dritte.<br />
Auch in durch die <strong>Commerzbank</strong> erstellten und verbreiteten<br />
Finanzanalysen informiert die Bank über relevante potenzielle<br />
Interessenkonflikte in Bezug auf die analysierten Emittenten<br />
und/oder deren Finanzinstrumente.<br />
Einzelheiten zu diesen Grundsätzen stellt die <strong>Commerzbank</strong><br />
ihren Kunden auf Wunsch gerne zur Verfügung.<br />
13
Standardpreistableau für Firmenkunden<br />
Standardpreistableau für Firmenkunden<br />
<strong>Wertpapiergeschäft</strong><br />
Leistungen/Konditionen (gültig ab 1. April 2010) Von der <strong>Commerzbank</strong><br />
in Rechnung gestellte Entgelte<br />
1. Depotverwahrungs und verwaltungsentgelt (exkl. MwSt.)<br />
Bis 5 Mio EUR Depotvolumen 0,075% 1<br />
Darüber hinaus: von 5 Mio EUR bis 15 Mio EUR Depotvolumen 0,050% 1<br />
Darüber hinaus: ab 15 Mio EUR Depotvolumen 0,010% 1<br />
Schuldscheindarlehen und ähnliche Wertpapiere ohne Bewertung 0,15 € p. Posten p. Tag<br />
Commercial Papers, Certificates of Deposits 0,05 € p. Posten p. Tag<br />
2. Provision je WertpapierArt (An und Verkauf)<br />
Aktien, Zertifikate, Optionsscheine, Investmentfonds und<br />
Exchange Traded Funds im Börsenhandel, Genussscheine<br />
Provision Mindestentgelt<br />
100,00 EUR p.a.<br />
1,00% vom Kurswert 25,00 EUR<br />
Festverzinsliche Wertpapiere 0,50% vom Kurswert 25,00 EUR<br />
Bezugsrechte, Teilrechte und Aktienspitzen (Inland) Kurswert > 100 EUR 1,00% vom Kurswert 10,00 EUR<br />
3. Rundungsstaffel (Aufrundung des Kurswertes bei Kursangaben in Prozent bei Renten und Aktien für EUR-Werte)<br />
Bis zu einem Kurs von 25% auf 25% vom Nennwert<br />
Bis zu einem Kurs von 50% auf 50% vom Nennwert<br />
Bis zu einem Kurs von 100% auf 100% vom Nennwert<br />
Über einem Kurs von 100% auf den errechneten Kurswert<br />
Ausnahme: bei Zerobonds, Liquidations-Anteilscheinen und Bezugsrechten erfolgt die Berechnung auf den tatsächlichen Kurswert<br />
4. Options & Futures<br />
Sockelbetrag<br />
pro Order 2<br />
Variabler Teil<br />
in % vom Kurswert<br />
Kauf oder Verkauf Gedeckte Optionen 25,00 EUR 1,25 %<br />
Verkauf covered XTF-Future 25,00 EUR 25 EUR 3<br />
Kauf Aktien-Optionen 35,00 EUR 1,75 %<br />
Kauf Index-Optionen 45,00 EUR 1,75 %<br />
Ungedeckter Verkauf Aktien-Optionen 55,00 EUR 2,25 %<br />
Ungedeckter Verkauf Index-Optionen 65,00 EUR 2,2 5%<br />
Futures und Optionen auf Futures 70,00 EUR 70 EUR 3<br />
1 Die Berechnung erfolgt taggenau auf das Depotvolumen; die Abrechnung erfolgt vierteljährlich. Das Mindestentgelt wird pro angefangenem Quartal berechnet.<br />
2 Bei Teilausführungen: Sockelbetrag nur bei der ersten Ausführung eines Börsentages.<br />
3 pro Kontrakt<br />
15
16 Standardpreistableau für Firmenkunden<br />
5. Fondsgeschäft<br />
Die Bank bietet den Kauf von Investmentfondsanteilen zu einem festen<br />
Preis an (Festpreisgeschäft). Dieser Preis enthält einen Ertragsanteil der<br />
Bank, dessen Höhe sich am Ausgabeaufschlag des Fonds (in der Regel<br />
bis zu 5%) orientiert. Bei Kauf der Investmentfondsanteile über die Kapi-<br />
6. Abwicklungsentgelte<br />
A. Für Orderabwicklung über Xetra:<br />
Entgelt für Xetra-Nutzung 1,50 EUR pro Abrechnung<br />
Im Geschäft mit Aktien werden dem Kunden bei taggleichen Teilausführungen das Mindestentgelt und Börsenentgelt nur einmalig berechnet.<br />
Bei nicht taggleichen Teilausführungen wird jede Teilausführung als eigenständige Abrechnung betrachtet.<br />
B. Für Orderabwicklung von Auslandswerten über Clearstream Banking:<br />
Abwicklungsentgelt für im Inland gehandelte ausländische Wertpapiere 2,00 EUR<br />
Abwicklungsentgelt für im Ausland gehandelte ausländische Aktien und Renten 2,00 EUR<br />
Abwicklungsentgelt für im Ausland gehandelte ausländische Investmentfonds 2,50 EUR<br />
Hinweis:<br />
Die Entgelte für Xetra-Nutzung und Orderabwicklung von Auslandswerten über Clearstream Banking AG erhält die Bank und reguliert daraus die dafür<br />
anfallenden fremden Kosten und Auslagen.<br />
7. Limitentgelt für alle Börsen<br />
Pro Gattung für jeden Auftrag:<br />
Dieses Entgelt wird im Falle der Nichtausführung in Abhängigkeit<br />
zur Laufzeit des Auftrags sofort oder monatlich belastet.<br />
Pro Gattung für jede Limitänderung:<br />
Unabhängig davon, ob der Auftrag ausgeführt wurde<br />
8. Einlösung am Schalter zur Kontogutschrift<br />
Nur sofern die Bank nicht Einlösungsstelle ist, etwaige fremde Spesen werden gesondert in Rechnung gestellt:<br />
Wertpapiere<br />
0,25% vom<br />
Einlösungsbetrag<br />
Zinsscheine, Dividendenscheine, Ertragsscheine<br />
0,25% vom<br />
Bruttobetrag<br />
9. Umrechnungskurs bei Fremdwährungsgeschäften für Firmenkunden<br />
Bei Kundengeschäften in fremder Währung rechnet die Bank den An-<br />
und Verkauf von Devisen, soweit nichts anderes vereinbart ist, zu dem<br />
um 13:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt) eines jeden Handelstages (Abrechnungstermin)<br />
ermittelten und in ihren Reuters- und Internet-Seiten<br />
veröffentlichten Geld- bzw. Briefkursen ab. Den An- und Verkauf von<br />
Devisen, deren Ausführung der Bank im Rahmen des ordnungsgemä-<br />
4 In Deutschland <strong>zum</strong> Vertrieb zugelassene Investmentsfonds, Ausnahmen sind im Einzelfall zu erfragen.<br />
tal anlagegesellschaft 4 fällt ebenfalls ein Ausgabeaufschlag (in der Regel<br />
bis zu 5%) an. Ein Verkauf von Investmentfondsanteilen über die Kapitalanlagegesellschaft<br />
erfolgt ohne Provision <strong>zum</strong> Rücknahmepreis. An-/Verkauf<br />
von Investmentfondsanteilen über Börsen: Kosten analog zu An- und<br />
Verkauf von Aktien.<br />
5,00 EUR<br />
5,00 EUR<br />
min. 15,34 EUR<br />
min. 7,67 EUR<br />
ßen Arbeitsablaufs bis <strong>zum</strong> Abrechnungstermin nicht mehr möglich ist,<br />
rechnet die Bank zu dem jeweiligen Kurs des nächsten Abrechnungstermins<br />
ab. Der Geld- bzw. Briefkurs wird unter Berücksichtigung der<br />
<strong>zum</strong> Abrechnungstermin im internationalen Devisenmarkt für die jeweilige<br />
Währung gehandelten Kurse ermittelt.
10. Hinweise über Zuwendungen von und an Dritte<br />
Zahlungen durch Dritte an die Bank<br />
Der Erwerb von Investmentfondsanteilen zieht die Zahlung einer im<br />
Fondsprospekt ausgewiesenen Verwaltungsvergütung aus dem Fondsvermögen<br />
an die Kapitalanlagegesellschaft nach sich. Aus dieser Vergütung<br />
zahlen Kapitalanlagegesellschaften in der Regel wiederkehrende<br />
Vertriebsfolgeprovisionen an die Bank. Die Höhe dieser Vertriebsfolgeprovision<br />
beträgt in der Regel 60 %, im Einzelfall bis zu 100 % der Verwaltungsvergütung<br />
und wird stichtagsbezogen zeitanteilig pro Fondsanteil<br />
berechnet.<br />
Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Zertifikaten und anderen strukturierten<br />
Anleihen kann es in vergleichbarer Weise zur Zahlung von<br />
11. Sonstiges<br />
Uns belastete fremde Kosten und Auslagen, z. B. Maklercourtage, geben wir in gleicher Höhe weiter.<br />
Abschließender Hinweis<br />
Die in diesem Preisverzeichnis genannten Konditionen stellen eine allgemeine<br />
Übersicht der Standardkonditionen der <strong>Commerzbank</strong> AG für das<br />
Firmenkundengeschäft dar.<br />
Individuell vereinbarte Konditionen gehen den Angaben in diesem Standardpreistableau<br />
vor. Für die in diesem Preisverzeichnis nicht aufgeführten<br />
Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem<br />
Interesse erbracht werden und die nach den Umständen nur gegen eine<br />
Vergütung zu erwarten sind, kann die Bank die Höhe der Entgelte nach<br />
billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bestimmen.<br />
Die vom Kunden zu tragenden und in der Wertpapierabrechnung oder<br />
Vertriebs- und/oder laufenden Vertriebsfolgeprovisionen kommen.<br />
Bei der Neuemission von Aktien und anderen Wertpapieren können von<br />
der Emittentin Platzierungsprovisionen an die Bank gezahlt werden.<br />
Nähere Einzelheiten teilt die Bank auf Nachfrage mit.<br />
Zahlungen an Zuführer und Vermittler<br />
Wenn der Bank die Geschäftsbeziehung oder eine einzelne Wertpapierdienstleistung<br />
durch einen Dritten zugeführt oder vermittelt wurde, leitet<br />
die Bank diesem Zuführer oder Vermittler im Einzelfall die vom Kunden<br />
erhobenen Provisionen <strong>zum</strong> Teil oder in voller Höhe weiter. Nähere Einzelheiten<br />
teilt die Bank auf Nachfrage mit.<br />
durch sonstige Rechnungslegung ausgewiesenen Kosten werden von<br />
dem vereinbarten Konto abgebucht. Im Zusammenhang mit <strong>Wertpapiergeschäft</strong>en<br />
können weitere Kosten und Steuern entstehen, die nicht von<br />
der Bank in Rechnung gestellt werden. Soweit der Kunde mit der Bank<br />
ein Festpreisgeschäft abgeschlossen hat, gilt der vereinbarte Festpreis,<br />
der die Handelsspanne der Bank einschließt; eine zusätzliche Provision<br />
fällt nicht an.<br />
17
18 Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
(Stand: 1. Januar 2012)<br />
I. Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und Bank<br />
1. Geltungsbereich und Änderungen dieser<br />
Geschäfts bedingungen und der Sonderbe din <br />
gun gen für einzelne Geschäftsbeziehun gen<br />
(1) Geltungsbereich<br />
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte<br />
Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und<br />
den inländischen Geschäftsstellen der Bank (im Folgenden<br />
Bank genannt). Daneben gelten für einzelne Geschäftsbeziehungen<br />
(z. B. für das <strong>Wertpapiergeschäft</strong>, den Zahlungsverkehr<br />
und für den Sparverkehr) Sonderbedingungen,<br />
die Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen enthalten; sie werden bei der<br />
Konto eröffnung oder bei Erteilung eines Auftrags mit dem<br />
Kunden vereinbart. Unterhält der Kunde auch Geschäftsverbindungen<br />
zu ausländischen Geschäftsstellen, sichert das<br />
Pfandrecht der Bank (Nr. 14 dieser Geschäftsbedingungen)<br />
auch die Ansprüche dieser ausländischen Geschäftsstellen.<br />
(2) Änderungen<br />
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen<br />
werden dem Kunden spätestens zwei Monate<br />
vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens<br />
in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen<br />
der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg<br />
vereinbart (z. B. das Online Banking), können<br />
die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.<br />
Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine<br />
Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des<br />
Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese<br />
Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot<br />
besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen zu<br />
Bedingungen zu Zahlungsdiensten (z. B. Allgemeine Bedingungen<br />
für Zahlungsdienste) angeboten, kann er den von<br />
der Änderung betroffenen Zahlungsdiensterahmenvertrag<br />
vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens<br />
der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf<br />
dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot<br />
besonders hinweisen.<br />
2. Bankgeheimnis und Bankauskunft<br />
(1) Bankgeheimnis<br />
Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen<br />
Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen<br />
sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über<br />
den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche<br />
Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt<br />
hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft<br />
befugt ist.<br />
(2) Bankauskunft<br />
Eine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene Feststellungen<br />
und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse<br />
des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit;<br />
betragsmäßige Angaben über Kontostände,<br />
Spar guthaben, Depot oder sonstige der Bank anvertraute<br />
Vermögenswerte sowie Angaben über die Höhe von Kreditinanspruchnahmen<br />
werden nicht gemacht.<br />
(3) Voraussetzungen für die Erteilung einer<br />
Bankauskunft<br />
Die Bank ist befugt, über juristische Personen und im Handelsregister<br />
eingetragene Kaufleute Bankauskünfte zu erteilen,<br />
sofern sich die Anfrage auf ihre geschäftliche Tätigkeit<br />
bezieht. Die Bank erteilt jedoch keine Auskünfte, wenn ihr<br />
eine anderslautende Weisung des Kunden vorliegt. Bankauskünfte<br />
über andere Personen, insbesondere über Privatkunden<br />
und Vereinigungen, erteilt die Bank nur dann, wenn<br />
diese generell oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt<br />
haben. Eine Bankauskunft wird nur erteilt, wenn der Anfragende<br />
ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft<br />
glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme<br />
besteht, dass schutzwürdige Belange des Kunden der<br />
Auskunftserteilung entgegenstehen.<br />
(4) Empfänger von Bankauskünften<br />
Bankauskünfte erteilt die Bank nur eigenen Kunden sowie<br />
anderen Kreditinstituten für deren Zwecke oder die ihrer<br />
Kunden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
3. Haftung der Bank; Mitverschulden des Kunden<br />
(1) Haftungsgrundsätze<br />
Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für<br />
jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die<br />
sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit<br />
die Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen<br />
oder sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln,<br />
gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein<br />
schuldhaftes Verhalten (z. B. durch Verletzung der in Nr. 11<br />
dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungspflichten)<br />
zu der Entstehung eines Schadens beigetragen,<br />
bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens,<br />
in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen<br />
haben.<br />
(2) Weitergeleitete Aufträge<br />
Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der<br />
Form ausgeführt wird, dass die Bank einen Dritten mit der<br />
weiteren Erledigung betraut, erfüllt die Bank den Auftrag<br />
dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an den Dritten<br />
weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betrifft z. B. die<br />
Einholung von Bankauskünften bei anderen Kreditinstituten<br />
oder die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren im<br />
Ausland. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der<br />
Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des<br />
Dritten.<br />
(3) Störung des Betriebs<br />
Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt,<br />
Aufruhr, Kriegs und Naturereignisse oder durch sonstige<br />
von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (z. B. Streik,<br />
Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher<br />
Hand im In oder Ausland) eintreten.<br />
4. Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden<br />
Der Kunde kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen,<br />
wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig<br />
festgestellt sind.<br />
5. Verfügungsberechtigung nach dem Tod des<br />
Kunden<br />
Nach dem Tod des Kunden kann die Bank zur Klärung der<br />
Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheins,<br />
eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür<br />
notwendiger Unterlagen verlangen; fremdsprachige<br />
Urkunden sind auf Verlangen der Bank in deutscher Übersetzung<br />
vorzulegen. Die Bank kann auf die Vorlage eines<br />
Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />
verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte<br />
Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament,<br />
Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt<br />
wird. Die Bank darf denjenigen, der darin als Erbe<br />
oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten<br />
ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender<br />
Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank<br />
bekannt ist, dass der dort Genannte (z. B. nach Anfechtung<br />
oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt<br />
ist, oder wenn ihr dies infolge von Fahrlässigkeit<br />
nicht bekannt geworden ist.<br />
6. Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen<br />
und öffentlichrechtlichen Kunden<br />
(1) Geltung deutschen Rechts<br />
Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der<br />
Bank gilt deutsches Recht.<br />
(2) Gerichtsstand für Inlandskunden<br />
Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung<br />
dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen,<br />
so kann die Bank diesen Kunden an dem für die<br />
kontoführende Stelle zuständigen Gericht oder bei einem<br />
anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für<br />
eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlichrechtliche<br />
Sondervermögen. Die Bank selbst kann<br />
von diesen Kunden nur an dem für die kontoführende Stelle<br />
zuständigen Gericht verklagt werden.<br />
(3) Gerichtsstand für Auslandskunden<br />
Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Kunden, die<br />
im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben,<br />
sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen<br />
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder<br />
mit einem inländischen öffentlichrechtlichen Sondervermögen<br />
vergleichbar sind.<br />
19
20 Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
II. Kontoführung<br />
7. Rechnungsabschlüsse bei Kontokorrentkonten<br />
(Konten in laufender Rechnung)<br />
(1) Erteilung der Rechnungsabschlüsse<br />
Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern<br />
nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils <strong>zum</strong> Ende eines<br />
Kalender quartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden<br />
die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche<br />
(einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank)<br />
verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der<br />
Verrechnung ergibt, nach Nr. 12 dieser Geschäftsbedingungen<br />
oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen<br />
Vereinbarung Zinsen berechnen.<br />
(2) Frist für Einwendungen; Genehmigung durch<br />
Schweigen<br />
Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit<br />
eines Rechnungsabschlusses hat der Kunde spätestens vor<br />
Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben;<br />
macht er seine Einwendungen in Textform geltend, genügt<br />
die Absendung innerhalb der SechsWochenFrist. Das<br />
Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.<br />
Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses<br />
besonders hinweisen. Der Kunde kann<br />
auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses<br />
verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu<br />
Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift<br />
nicht erteilt wurde.<br />
8. Storno und Berichtigungsbuchungen der Bank<br />
(1) Vor Rechnungsabschluss<br />
Fehlerhafte Gutschriften auf Kontokorrentkonten (z. B. wegen<br />
einer falschen Kontonummer) darf die Bank bis <strong>zum</strong><br />
nächsten Rechnungsabschluss durch eine Belastungsbuchung<br />
rückgängig machen, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch<br />
gegen den Kunden zusteht (Stornobuchung); der<br />
Kunde kann in diesem Fall gegen die Belastungsbuchung<br />
nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt<br />
hat.<br />
(2) Nach Rechnungsabschluss<br />
Stellt die Bank eine fehlerhafte Gutschrift erst nach einem<br />
Rechnungsabschluss fest und steht ihr ein Rückzahlungsanspruch<br />
gegen den Kunden zu, so wird sie in Höhe ihres<br />
Anspruchs sein Konto belasten (Berichtigungsbuchung).<br />
Erhebt der Kunde gegen die Berichtigungsbuchung Einwendungen,<br />
so wird die Bank den Betrag dem Konto wieder<br />
gutschreiben und ihren Rückzahlungsanspruch gesondert<br />
geltend machen.<br />
(3) Information des Kunden; Zinsberechnung<br />
Über Storno und Berichtigungsbuchungen wird die Bank<br />
den Kunden unverzüglich unterrichten. Die Buchungen<br />
nimmt die Bank hinsichtlich der Zinsberechnung rückwirkend<br />
zu dem Tag vor, an dem die fehlerhafte Buchung<br />
durchgeführt wurde.<br />
9. Einzugsaufträge<br />
(1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der<br />
Einreichung<br />
Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften<br />
schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter<br />
dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn<br />
diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde<br />
andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen<br />
einen Forderungsbetrag zu beschaffen (z. B.<br />
Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift,<br />
so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank<br />
den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die<br />
Schecks, Lastschriften und andere Papiere bei der Bank<br />
selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften<br />
nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem<br />
Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift<br />
rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in<br />
der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.<br />
(2) Einlösung von Lastschriften und vom Kunden<br />
ausgestellter Schecks<br />
Einzugsermächtigungs und Abbuchungsauftragslastschriften<br />
sowie Schecks sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung<br />
nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach<br />
ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird. Für Lastschriften<br />
aus anderen Verfahren gelten die Einlösungsregeln in den<br />
hierfür vereinbarten Sonderbedingungen. Barschecks sind<br />
bereits mit Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst. Schecks<br />
sind auch schon dann eingelöst, wenn die Bank im Einzelfall<br />
eine Bezahltmeldung absendet. Schecks, die über die<br />
Abrechnungsstelle der Bundesbank vorgelegt werden, sind<br />
eingelöst, wenn sie nicht bis zu dem von der Bundesbank<br />
festgesetzten Zeitpunkt zurückgegeben werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
10. Fremdwährungsgeschäfte und Risiken bei<br />
Fremdwährungskonten<br />
(1) Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten<br />
Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen<br />
an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder<br />
Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über<br />
Guthaben auf Fremdwährungskonten (z. B. durch Überweisungen<br />
zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden<br />
unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung<br />
abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb<br />
des eigenen Hauses ausführt.<br />
(2) Gutschriften bei Fremdwährungsgeschäften<br />
mit dem Kunden<br />
Schließt die Bank mit dem Kunden ein Geschäft (z. B. ein<br />
Devisentermingeschäft) ab, aus dem sie die Verschaffung<br />
eines Betrages in fremder Währung schuldet, wird sie ihre<br />
Fremdwährungsverbindlichkeit durch Gutschrift auf dem<br />
Konto des Kunden in dieser Währung erfüllen, sofern nicht<br />
etwas anderes vereinbart ist.<br />
(3) Vorübergehende Beschränkung der Leistung<br />
durch die Bank<br />
Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung<br />
zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens (Absatz 1) oder<br />
zur Erfüllung einer Fremdwährungsverbindlichkeit (Absatz<br />
2) ist in dem Umfang und solange ausgesetzt, wie die Bank<br />
in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder<br />
die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen<br />
oder Ereignisse im Lande dieser Währung nicht<br />
oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und<br />
solange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist<br />
die Bank auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen<br />
Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen<br />
Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von<br />
Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung<br />
einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens<br />
ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie die Bank<br />
vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des<br />
Kunden und der Bank, fällige gegenseitige Forderungen in<br />
derselben Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von<br />
den vorstehenden Regelungen unberührt.<br />
(4) Wechselkurs<br />
Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften<br />
ergibt sich aus dem „Preis und Leistungsverzeichnis“.<br />
Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.<br />
21
22 Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
III. Mitwirkungspflichten des Kunden<br />
11. Mitwirkungspflichten des Kunden<br />
(1) Mitteilung von Änderungen<br />
Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs<br />
ist es erforderlich, dass der Kunde der Bank Änderungen<br />
seines Namens und seiner Anschrift sowie das Erlöschen<br />
oder die Änderung einer gegenüber der Bank erteilten Vertretungsmacht<br />
(insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich<br />
mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn<br />
die Vertretungsmacht in ein öffentliches Register (z. B. in<br />
das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder<br />
ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird. Darüber<br />
hinaus können sich weitergehende gesetzliche Mitteilungspflichten,<br />
insbesondere aus dem Geldwäschegesetz, ergeben.<br />
(2) Klarheit von Aufträgen<br />
Aufträge müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen.<br />
Nicht eindeutig formulierte Aufträge können Rückfragen<br />
zur Folge haben, die zu Verzögerungen führen können. Vor<br />
allem hat der Kunde bei Aufträgen auf die Richtigkeit und<br />
Vollständigkeit seiner Angaben, insbesondere der Kontonummer<br />
und Bankleitzahl oder IBAN1 und BIC2 sowie der<br />
Währung, zu achten. Änderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen<br />
von Aufträgen müssen als solche gekennzeichnet<br />
sein.<br />
1 International Bank Account Number (internationale Bankkontonummer)<br />
2 Bank Identifier Code (Bank-Identifizierungscode)<br />
(3) Besonderer Hinweis bei Eilbedürftigkeit der Ausführung<br />
eines Auftrags<br />
Hält der Kunde bei der Ausführung eines Auftrags besondere<br />
Eile für nötig, hat er dies der Bank gesondert mitzuteilen.<br />
Bei formularmäßig erteilten Aufträgen muss dies außerhalb<br />
des Formulars erfolgen.<br />
(4) Prüfung und Einwendungen bei Mitteilungen der<br />
Bank<br />
Der Kunde hat Kontoauszüge, Wertpapierabrechnungen,<br />
Depot und Erträgnisaufstellungen, sonstige Abrechnungen,<br />
Anzeigen über die Ausführung von Aufträgen sowie Informationen<br />
über erwartete Zahlungen und Sendungen (Avise)<br />
auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu<br />
überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu<br />
erheben.<br />
(5) Benachrichtigung der Bank bei Ausbleiben von<br />
Mitteilungen<br />
Falls Rechnungsabschlüsse und Depotaufstellungen dem<br />
Kunden nicht zugehen, muss er die Bank unverzüglich benachrichtigen.<br />
Die Benachrichtigungspflicht besteht auch<br />
beim Ausbleiben anderer Mitteilungen, deren Eingang der<br />
Kunde erwartet (Wertpapierabrechnungen, Kontoauszüge<br />
nach der Ausführung von Aufträgen des Kunden oder über<br />
Zahlungen, die der Kunde erwartet).
Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
IV. Preise für Bankdienstleistungen<br />
12. Zinsen, Entgelte und Auslagen<br />
(1) Zinsen und Entgelte im Privatkundengeschäft<br />
Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkundengeschäft<br />
üblichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus<br />
dem „Preisaushang – Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft“<br />
und ergänzend aus dem „Preis und Leistungsverzeichnis“.<br />
Wenn ein Kunde einen dort aufgeführten<br />
Kredit oder eine dort aufgeführte Leistung in Anspruch<br />
nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen<br />
wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang<br />
oder Preis und Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen<br />
und Entgelte. Für die Vergütung der darin nicht aufgeführten<br />
Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen<br />
mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den<br />
Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten<br />
sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen<br />
wurde, die gesetzlichen Vorschriften.<br />
(2) Zinsen und Entgelte außerhalb des Privatkunden <br />
geschäfts<br />
Außerhalb des Privatkundengeschäfts bestimmt die Bank,<br />
sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde und<br />
gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, die<br />
Höhe von Zinsen und Entgelten nach billigem Ermessen<br />
(§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches).<br />
(3) Nicht entgeltfähige Leistung<br />
Für eine Leistung, zu deren Erbringung die Bank kraft Gesetzes<br />
oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet<br />
ist oder die sie im eigenen Interesse wahrnimmt,<br />
wird die Bank kein Entgelt berechnen, es sei denn, es ist gesetzlich<br />
zulässig und wird nach Maßgabe der gesetzlichen<br />
Regelung erhoben.<br />
(4) Änderung von Zinsen; Kündigungsrecht des Kunden<br />
bei Erhöhung<br />
Die Änderung der Zinsen bei Krediten mit einem veränderlichen<br />
Zinssatz erfolgt aufgrund der jeweiligen Kreditvereinbarungen<br />
mit dem Kunden. Die Bank wird dem Kunden<br />
Änderungen von Zinsen mitteilen. Bei einer Erhöhung kann<br />
der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist, die davon<br />
betroffene Kreditvereinbarung innerhalb von sechs Wochen<br />
nach der Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung<br />
kündigen. Kündigt der Kunde, so werden die erhöhten Zin<br />
sen für die gekündigte Kreditvereinbarung nicht zugrunde<br />
gelegt. Die Bank wird zur Abwicklung eine angemessene<br />
Frist einräumen.<br />
(5) Änderung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft<br />
in Anspruch genommenen Leistungen<br />
Änderungen von Entgelten für solche Leistungen, die vom<br />
Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise<br />
dauerhaft in Anspruch genommen werden (z. B. Kontound<br />
Depotführung), werden dem Kunden spätestens zwei<br />
Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens<br />
in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank<br />
im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen<br />
Kommunikationsweg vereinbart (z. B. das Online Banking),<br />
können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten<br />
werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er<br />
seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt<br />
des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Auf diese<br />
Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot<br />
besonders hinweisen. Werden dem Kunden die Änderungen<br />
angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Vertrag<br />
vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens<br />
der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen.<br />
Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot<br />
besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das<br />
geänderte Entgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung<br />
nicht zugrunde gelegt.<br />
(6) Auslagen<br />
Die Bank ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung<br />
zu stellen, die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag<br />
oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere<br />
für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt,<br />
verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere<br />
Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung<br />
von Sicherungsgut).<br />
(7) Besonderheiten bei Verbraucherdarlehensverträgen<br />
und Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern<br />
für Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes<br />
(EWR) in einer EWRWährung<br />
Bei Verbraucherdarlehensverträgen und Zahlungsdiensteverträgen<br />
mit Verbrauchern für Zahlungen innerhalb des<br />
Europäischen Wirtschaftsraumes3 (EWR) in einer EWR<br />
Währung4 richten sich die Zinsen und die Kosten (Entgelte,<br />
Auslagen) nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen<br />
und Sonderbedingungen sowie ergänzend nach den<br />
gesetzlichen Vorschriften.<br />
3 Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland,<br />
Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik,<br />
Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Zypern.<br />
4 Zu den EWR-Währungen gehören derzeit: EURO, britisches Pfund Sterling, bulgarischer LEW, Dänische Krone, Isländische Krone, Lettischer Lats, Litauischer Litas,<br />
Norwegische Krone, polnischer Zloty, rumänischer Leu, Schwedische Krone, Schweizer Franken, Tschechische Krone, ungarischer Forint.<br />
23
24 Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
V. Sicherheiten für die Ansprüche der Bank gegen den Kunden<br />
13. Sicherheiten für die Ansprüche der Bank gegen<br />
den Kunden<br />
(1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten<br />
Die Bank kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen<br />
Geschäftsverbindung die Bestellung bankmäßiger Sicherheiten<br />
verlangen, und zwar auch dann, wenn die Ansprüche<br />
bedingt sind (z. B. Aufwendungsersatzanspruch wegen der<br />
Inanspruchnahme aus einer für den Kunden übernommenen<br />
Bürgschaft). Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung<br />
für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank<br />
übernommen (z. B. als Bürge), so besteht für die Bank ein<br />
Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten<br />
im Hinblick auf die aus der Haftungsübernahme folgende<br />
Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.<br />
(2) Veränderungen des Risikos<br />
Hat die Bank bei der Entstehung von Ansprüchen gegen den<br />
Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die<br />
Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen,<br />
kann sie auch später noch eine Besicherung fordern.<br />
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstände eintreten<br />
oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung<br />
der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann<br />
insbesondere der Fall sein, wenn – sich die wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder<br />
sich zu verändern drohen, oder – sich die vorhandenen<br />
Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern<br />
drohen. Der Besicherungsanspruch der Bank<br />
besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der<br />
Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten<br />
zu bestellen hat. Bei Verbraucherdarlehensverträgen<br />
besteht ein Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung<br />
von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im<br />
Kreditvertrag angegeben sind; wenn der Nettokreditbetrag<br />
75.000,– EUR übersteigt, besteht der Anspruch auf Bestellung<br />
oder Verstärkung auch dann, wenn der Kreditvertrag<br />
keine oder keine abschließenden Angaben über Sicherheiten<br />
enthält.<br />
(3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung<br />
von Sicherheiten<br />
Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird<br />
die Bank eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt<br />
die Bank, von ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach<br />
Nr. 19 Absatz 3 dieser Geschäftsbedingungen Gebrauch zu<br />
machen, falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung<br />
oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt,<br />
wird sie ihn zuvor hierauf hinweisen.<br />
14. Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten<br />
der Bank<br />
(1) Einigung über das Pfandrecht<br />
Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die<br />
Bank ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt,<br />
an denen eine inländische Filiale im bankmäßigen Geschäftsverkehr<br />
Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird.<br />
Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen,<br />
die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung<br />
zustehen oder künftig zustehen werden<br />
(z. B. Kontoguthaben).<br />
(2) Gesicherte Ansprüche<br />
Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden,<br />
künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren<br />
sämtlichen in und ausländischen Filialen aus der bankmäßigen<br />
Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen.<br />
Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten<br />
eines anderen Kunden der Bank übernommen<br />
(z. B. als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus der<br />
Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer<br />
Fälligkeit.<br />
(3) Ausnahmen vom Pfandrecht<br />
Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die<br />
Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten<br />
Zweck verwendet werden dürfen (z. B. Bareinzahlung<br />
zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht<br />
der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die<br />
von der Bank selbst ausgegebenen Aktien (eigene Aktien)<br />
und für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den<br />
Kunden verwahrt. Außerdem erstreckt sich das Pfandrecht<br />
nicht auf die von der Bank selbst ausgegebenen eigenen Genussrechte/Genussscheine<br />
und nicht auf die verbrieften und<br />
nicht verbrieften nachrangigen Verbindlichkeiten der Bank.<br />
(4) Zins und Gewinnanteilscheine<br />
Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der<br />
Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren<br />
gehörenden Zins und Gewinnanteilscheine zu verlangen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
15. Sicherungsrechte bei Einzugspapieren und<br />
diskontierten Wechseln<br />
(1) Sicherungsübereignung<br />
Die Bank erwirbt an den ihr <strong>zum</strong> Einzug eingereichten<br />
Schecks und Wechseln im Zeitpunkt der Einreichung Sicherungseigentum.<br />
An diskontierten Wechseln erwirbt die Bank<br />
im Zeitpunkt des Wechselankaufs uneingeschränktes Eigentum;<br />
belastet sie diskontierte Wechsel dem Konto zurück, so<br />
verbleibt ihr das Sicherungseigentum an diesen Wechseln.<br />
(2) Sicherungsabtretung<br />
Mit dem Erwerb des Eigentums an Schecks und Wechseln<br />
gehen auch die zugrunde liegenden Forderungen auf die<br />
Bank über; ein Forderungsübergang findet ferner statt,<br />
wenn andere Papiere <strong>zum</strong> Einzug eingereicht werden (z. B.<br />
Lastschriften, kaufmännische Handelspapiere).<br />
(3) Zweckgebundene Einzugspapiere<br />
Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht,<br />
dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck<br />
verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung<br />
und die Sicherungsabtretung nicht auf diese<br />
Papiere.<br />
(4) Gesicherte Ansprüche der Bank<br />
Das Sicherungseigentum und die Sicherungsabtretung dienen<br />
der Sicherung aller Ansprüche, die der Bank gegen den<br />
Kunden bei Einreichung von Einzugspapieren aus seinen<br />
Kontokorrentkonten zustehen oder die in Folge der Rückbelastung<br />
nicht eingelöster Einzugspapiere oder diskontierter<br />
Wechsel entstehen. Auf Anforderung des Kunden nimmt die<br />
Bank eine Rückübertragung des Sicherungseigentums an<br />
den Papieren und der auf sie übergegangenen Forderungen<br />
an den Kunden vor, falls ihr im Zeitpunkt der Anforderung<br />
keine zu sichernden Ansprüche gegen den Kunden zustehen<br />
oder sie ihn über den Gegenwert der Papiere vor deren endgültiger<br />
Bezahlung nicht verfügen lässt.<br />
16. Begrenzung des Besicherungsanspruchs und<br />
Freigabeverpflichtung<br />
(1) Deckungsgrenze<br />
Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung<br />
von Sicherheiten solange geltend machen, bis der<br />
realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag<br />
aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung<br />
(Deckungsgrenze) entspricht.<br />
(2) Freigabe<br />
Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze<br />
nicht nur vorübergehend übersteigt, hat die Bank auf<br />
Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben,<br />
und zwar in Höhe des die Deckungsgrenze übersteigenden<br />
Betrages; sie wird bei der Auswahl der freizugebenden<br />
Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden<br />
und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten<br />
des Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht<br />
nehmen. In diesem Rahmen ist die Bank auch verpflichtet,<br />
Aufträge des Kunden über die dem Pfandrecht unterliegenden<br />
Werte auszuführen (z. B. Verkauf von Wertpapieren,<br />
Auszahlung von Sparguthaben).<br />
(3) Sondervereinbarungen<br />
Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab<br />
als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze<br />
oder ist eine andere Grenze für die Freigabe<br />
von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich.<br />
17. Verwertung von Sicherheiten<br />
(1) Wahlrecht der Bank<br />
Wenn die Bank verwertet, hat sie unter mehreren Sicherheiten<br />
die Wahl. Sie wird bei der Verwertung und bei der Auswahl<br />
der zu verwertenden Sicherheiten auf die berechtigten<br />
Belange des Kunden und eines dritten Sicherungs gebers,<br />
der für die Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt<br />
hat, Rücksicht nehmen.<br />
(2) Erlösgutschrift nach dem Umsatzsteuerrecht<br />
Wenn der Verwertungsvorgang der Umsatzsteuer unterliegt,<br />
wird die Bank dem Kunden über den Erlös eine Gutschrift<br />
erteilen, die als Rechnung für die Lieferung der als Sicherheit<br />
dienenden Sache gilt und den Voraussetzungen des<br />
Umsatzsteuerrechts entspricht.<br />
25
26 Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
VI. Kündigung<br />
18. Kündigungsrechte des Kunden<br />
(1) Jederzeitiges Kündigungsrecht<br />
Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder<br />
einzelne Geschäftsbeziehungen (z. B. den Scheckvertrag),<br />
für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung<br />
vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung<br />
einer Kündigungsfrist kündigen.<br />
(2) Kündigung aus wichtigem Grund<br />
Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine<br />
abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine<br />
fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn<br />
hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden,<br />
auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der<br />
Bank, un<strong>zum</strong>utbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung<br />
fortzusetzen.<br />
(3) Gesetzliche Kündigungsrechte<br />
Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.<br />
19. Kündigungsrechte der Bank<br />
(1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />
Die Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne<br />
Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit<br />
noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist,<br />
jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist<br />
kündigen (z. B. den Scheckvertrag, der zur Nutzung<br />
von Scheckvordrucken berechtigt). Bei der Bemessung<br />
der Kündigungsfrist wird die Bank auf die berechtigten Belange<br />
des Kunden Rücksicht nehmen. Für die Kündigung<br />
eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. laufende Konten<br />
oder Kartenvertrag) und eines Depots beträgt die Kündigungsfrist<br />
mindestens zwei Monate.<br />
(2) Kündigung unbefristeter Kredite<br />
Kredite und Kreditzusagen, für die weder eine Laufzeit noch<br />
eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, kann<br />
die Bank jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />
kündigen. Die Bank wird bei der Ausübung dieses Kündigungsrechts<br />
auf die berechtigten Belange des Kunden<br />
Rücksicht nehmen.<br />
Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch Sonderregelungen für<br />
die Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages vorsieht,<br />
kann die Bank nur nach Maßgabe dieser Regelungen<br />
kündigen.<br />
(3) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung<br />
einer Kündigungsfrist<br />
Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung<br />
oder einzelner Geschäftsbeziehungen ist zulässig,<br />
wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank deren Fortsetzung<br />
auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange<br />
des Kunden un<strong>zum</strong>utbar werden lässt. Ein wichtiger<br />
Grund liegt insbesondere vor,<br />
• wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse<br />
gemacht hat, die für die Entscheidung<br />
der Bank über eine Kreditgewährung oder über andere<br />
mit Risiken für die Bank verbundene Geschäfte (z. B.<br />
Aushändigung einer Zahlungskarte) von erheblicher Bedeutung<br />
waren, oder<br />
• wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse<br />
des Kunden oder der Werthaltigkeit einer<br />
Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch<br />
die Rückzahlung des Darlehens oder die Erfüllung einer<br />
sonstigen Verbindlichkeit gegenüber der Bank – auch<br />
unter Verwertung einer hierfür bestehenden Sicherheit –<br />
gefährdet ist, oder<br />
• wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung<br />
oder Verstärkung von Sicherheiten nach Nr. 13 Absatz 2<br />
dieser Geschäftsbedingungen oder aufgrund einer sonstigen<br />
Vereinbarung nicht innerhalb der von der Bank gesetzten<br />
angemessenen Frist nachkommt.<br />
Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen<br />
Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf<br />
einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder<br />
nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist<br />
wegen der Besonderheiten des Einzelfalles (§ 323 Absätze 2<br />
und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) entbehrlich.<br />
(4) Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen<br />
bei Verzug<br />
Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch Sonderregelungen für<br />
die Kündigung wegen Verzuges mit der Rückzahlung eines<br />
Verbraucherdarlehensvertrages vorsieht, kann die Bank nur<br />
nach Maßgabe dieser Regelungen kündigen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
(5) Abwicklung nach einer Kündigung<br />
Im Falle einer Kündigung ohne Kündigungsfrist wird die<br />
Bank dem Kunden für die Abwicklung (insbesondere für die<br />
Rückzahlung eines Kredits) eine angemessene Frist einräumen,<br />
soweit nicht eine sofortige Erledigung erforderlich ist<br />
(z. B. bei der Kündigung des Scheckvertrages die Rückgabe<br />
der Scheckvordrucke).<br />
VII. Schutz der Einlagen<br />
20. Einlagensicherungsfonds<br />
(1) Schut<strong>zum</strong>fang<br />
Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes<br />
deutscher Banken e. V. angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds<br />
sichert alle Verbindlichkeiten, die in<br />
der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“<br />
auszuweisen sind. Hierzu zählen Sicht, Termin und Spareinlagen<br />
einschließlich der auf den Namen lautenden Sparbriefe.<br />
Die Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt bis <strong>zum</strong><br />
31. Dezember 2014 30 %, bis <strong>zum</strong> 31. Dezember 2019 20%,<br />
bis <strong>zum</strong> 31. Dezember 2024 15% und ab dem 1. Januar 2025<br />
8,75% des für die Einlagensicherung maßgeblichen haftenden<br />
Eigenkapitals der Bank. Für Einlagen, die nach dem<br />
31. Dezember 2011 begründet oder prolongiert werden, gelten,<br />
unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung der Einlage,<br />
die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den vorgenannten<br />
Stichtagen. Für Einlagen, die vor dem 31. Dezember 2011<br />
begründet wurden, gelten die alten Sicherungsgrenzen bis<br />
zur Fälligkeit der Einlage oder bis <strong>zum</strong> nächstmöglichen<br />
Kündigungstermin.<br />
Diese Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank<br />
auf Verlangen bekannt gegeben. Sie kann auch im Internet<br />
unter www.bankenverband.de abgefragt werden. Sofern es<br />
sich bei der Bank um eine Zweigniederlassung eines Instituts<br />
aus einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes<br />
handelt, erbringt der Einlagensicherungsfonds Entschädigungsleistungen<br />
nur, wenn und soweit die Guthaben<br />
die Sicherungsgrenze der Heimatlandeinlagensicherung<br />
übersteigen. Der Umfang der Heimatlandeinlagensicherung<br />
kann im Internet auf der Webseite der jeweils zuständigen<br />
Sicherungseinrichtung abgefragt werden, deren Adresse<br />
dem Kunden auf Verlangen von der Bank mitgeteilt wird.<br />
(2) Ausnahmen vom Einlegerschutz<br />
Nicht geschützt sind Forderungen, über die die Bank Inhaberpapiere<br />
ausgestellt hat, wie z. B. Inhaberschuldverschrei<br />
bungen und Inhabereinlagenzertifikate, sowie Verbindlichkeiten<br />
gegenüber Kreditinstituten.<br />
(3) Ergänzende Geltung des Statuts des Einlagensicherungsfonds<br />
Wegen weiterer Einzelheiten des Sicherungsumfanges wird<br />
auf § 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds verwiesen,<br />
das auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird.<br />
(4) Forderungsübergang<br />
Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter<br />
Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen<br />
Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit<br />
allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds<br />
über.<br />
(5) Auskunftserteilung<br />
Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem<br />
von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang<br />
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur<br />
Verfügung zu stellen.<br />
VIII. Ombudsmannverfahren<br />
21. Außergerichtliche Streitschlichtung<br />
Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht<br />
für Verbraucher die Möglichkeit, den Ombudsmann der<br />
privaten Banken anzurufen. Betrifft der Beschwerdegegenstand<br />
eine Streitigkeit aus dem Anwendungsbereich des<br />
Zahlungsdiensterechts (§§ 675 c bis 676 c des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuches), können auch Kunden, die nicht Verbraucher<br />
sind, den Ombudsmann der privaten Banken anrufen. Näheres<br />
regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von<br />
Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf<br />
Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter<br />
www.bankenverband.de abrufbar ist. Die Beschwerde ist<br />
schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband<br />
deutscher Banken e. V., Postfach 04 03 07, 10062<br />
Berlin, zu richten.<br />
<strong>Commerzbank</strong> AG<br />
27
28 Sonderbedingungen für <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e<br />
Sonderbedingungen für<br />
<strong>Wertpapiergeschäft</strong>e<br />
Diese Sonderbedingungen gelten für den Kauf oder Verkauf<br />
sowie für die Verwahrung von Wertpapieren, und zwar auch<br />
dann, wenn die Rechte nicht in Urkunden verbrieft sind (im<br />
Folgenden Wertpapiere).<br />
Geschäfte in Wertpapieren<br />
Nr. 1 Formen des <strong>Wertpapiergeschäft</strong>s<br />
(1) Kommissions/Festpreisgeschäfte<br />
Bank und Kunde schließen <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e in Form von<br />
Kommissionsgeschäften (2) oder Festpreisgeschäften (3) ab.<br />
(2) Kommissionsgeschäfte<br />
Führt die Bank Aufträge ihres Kunden <strong>zum</strong> Kauf oder Verkauf<br />
von Wertpapieren als Kommissionärin aus, schließt sie<br />
für Rechnung des Kunden mit einem anderen Marktteilnehmer<br />
oder einer Zentralen Gegenpartei ein Kauf oder Verkaufsgeschäft<br />
(Ausführungsgeschäft) ab, oder sie beauftragt<br />
einen anderen Kommissionär (Zwischenkommissionär), ein<br />
Ausführungsgeschäft abzuschließen. Im Rahmen des elektronischen<br />
Handels an einer Börse kann der Auftrag des<br />
Kunden auch gegen die Bank oder den Zwischenkommissionär<br />
unmittelbar ausgeführt werden, wenn die Bedingungen<br />
des Börsenhandels dies zulassen.<br />
(3) Festpreisgeschäfte<br />
Vereinbaren Bank und Kunde miteinander für das einzelne<br />
Geschäft einen festen oder bestimmbaren Preis (Festpreisgeschäft),<br />
so kommt ein Kaufvertrag zustande; dementsprechend<br />
übernimmt die Bank vom Kunden die Wertpapiere<br />
als Käuferin, oder sie liefert die Wertpapiere an ihn als Verkäuferin.<br />
Die Bank berechnet dem Kunden den vereinbarten<br />
Preis, bei verzinslichen Schuldverschreibungen zuzüglich<br />
aufgelaufener Zinsen (Stückzinsen).<br />
Nr. 2 Ausführungsgrundsätze für <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e<br />
Die Bank führt <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e nach ihren jeweils<br />
geltenden Ausführungsgrundsätzen aus. Die Ausführungs<br />
grundsätze sind Bestandteil der Sonderbedingungen. Die<br />
Bank ist berechtigt, die Ausführungsgrundsätze entsprechend<br />
den aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu ändern. Über<br />
die Änderungen der Ausführungsgrundsätze wird die Bank<br />
den Kunden jeweils informieren.<br />
Besondere Regelungen für das Kommissionsgeschäft<br />
Nr. 3 Usancen/Unterrichtung/Preis<br />
(1) Geltung von Rechtsvorschriften/Usancen/<br />
Geschäftsbedingungen<br />
Die Ausführungsgeschäfte unterliegen den für den Wertpapierhandel<br />
am Ausführungsplatz geltenden Rechtsvorschriften<br />
und Geschäftsbedingungen (Usancen); daneben<br />
gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners<br />
der Bank.<br />
(2) Unterrichtung<br />
Über die Ausführung des Auftrags wird die Bank den Kunden<br />
unverzüglich unterrichten. Wurde der Auftrag des Kunden<br />
im elektronischen Handel an einer Börse gegen die<br />
Bank oder den Zwischenkommissionär unmittelbar ausgeführt,<br />
bedarf es keiner gesonderten Benachrichtigung.<br />
(3) Preis des Ausführungsgeschäfts/Entgelt/Auslagen<br />
Die Bank rechnet gegenüber dem Kunden den Preis des<br />
Ausführungsgeschäfts ab; sie ist berechtigt, ihr Entgelt und<br />
ihre Auslagen einschließlich fremder Kosten in Rechnung<br />
zu stellen.<br />
Nr. 4 Erfordernis eines ausreichenden<br />
Kontoguthabens/Depotbestands<br />
Die Bank ist zur Ausführung von Aufträgen oder zur Ausübung<br />
von Bezugsrechten nur insoweit verpflichtet, als das<br />
Guthaben des Kunden, ein für <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e nutzbarer<br />
Kredit oder der Depotbestand des Kunden zur Ausführung<br />
ausreicht. Führt die Bank den Auftrag ganz oder<br />
teilweise nicht aus, so wird sie den Kunden unverzüglich<br />
unterrichten.
Sonderbedingungen für <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e<br />
Nr. 5 Festsetzung von Preisgrenzen<br />
Der Kunde kann der Bank bei der Erteilung von Aufträgen<br />
Preisgrenzen für das Ausführungsgeschäft vorgeben (preislich<br />
limitierte Aufträge).<br />
Nr. 6 Gültigkeitsdauer von unbefristeten<br />
Kundenaufträgen<br />
(1) Preislich unlimitierte Aufträge<br />
Ein preislich unlimitierter Auftrag gilt entsprechend den<br />
Ausführungsgrundsätzen (Nr. 2) nur für einen Handelstag;<br />
ist der Auftrag für eine gleichtägige Ausführung nicht so<br />
rechtzeitig eingegangen, dass seine Berücksichtigung im<br />
Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs möglich ist,<br />
so wird er für den nächsten Handelstag vorgemerkt. Wird<br />
der Auftrag nicht ausgeführt, so wird die Bank den Kunden<br />
hiervon unverzüglich benachrichtigen.<br />
(2) Preislich limitierte Aufträge<br />
Ein preislich limitierter Auftrag ist bis <strong>zum</strong> letzten Handelstag<br />
des laufenden Monats gültig (MonatsUltimo). Ein am<br />
letzten Handelstag eines Monats eingehender Auftrag wird,<br />
sofern er nicht am selben Tag ausgeführt wird, entsprechend<br />
den Ausführungsgrundsätzen (Nr. 2) für den nächsten<br />
Monat vorgemerkt. Die Bank wird den Kunden über die<br />
Gültigkeitsdauer seines Auftrags unverzüglich unterrichten.<br />
(3) Zweckgebundene Einzugspapiere<br />
Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht,<br />
dass ihr Gegenwert nur für einen bestimm ten<br />
Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungs<br />
übereignung und die Sicherungs abtretung nicht auf<br />
diese Papiere.<br />
Nr. 7 Gültigkeitsdauer von Aufträgen <strong>zum</strong> Kauf<br />
oder Verkauf von Bezugsrechten<br />
Preislich unlimitierte Aufträge <strong>zum</strong> Kauf oder Verkauf von<br />
Bezugsrechten sind für die Dauer des Bezugsrechtshandels<br />
gültig. Preislich limitierte Aufträge <strong>zum</strong> Kauf oder Verkauf<br />
von Bezugsrechten erlöschen mit Ablauf des vorletzten Tages<br />
des Bezugsrechtshandels. Die Gültigkeitsdauer von Aufträgen<br />
<strong>zum</strong> Kauf oder Verkauf ausländischer Bezugsrechte<br />
bestimmt sich nach den maßgeblichen ausländischen Usancen.<br />
Für die Behandlung von Bezugsrechten, die am letzten<br />
Tag des Bezugsrechtshandels <strong>zum</strong> Depotbestand des Kunden<br />
gehören, gilt Nr. 15 Abs. 1.<br />
Nr. 8 Erlöschen laufender Aufträge<br />
(1) Dividendenzahlungen, sonstige Ausschüttungen,<br />
Einräumung von Bezugsrechten, Kapitalerhöhung<br />
aus Gesellschaftsmitteln<br />
Preislich limitierte Aufträge <strong>zum</strong> Kauf oder Verkauf von<br />
Aktien an inländischen Ausführungsplätzen erlöschen bei<br />
Dividendenzahlung, sonstigen Ausschüttungen, der Einräumung<br />
von Bezugsrechten oder einer Kapitalerhöhung<br />
aus Gesellschaftsmitteln mit Ablauf des Handelstages, an<br />
dem die Aktien letztmalig einschließlich der vorgenannten<br />
Rechte gehandelt werden, sofern die jeweiligen Regelungen<br />
des Ausführungsplatzes ein Erlöschen vorsehen. Bei Veränderung<br />
der Einzahlungsquote teileingezahlter Aktien oder<br />
des Nennwertes von Aktien und im Falle des Aktiensplittings<br />
erlöschen preislich limitierte Aufträge mit Ablauf des<br />
Handelstages vor dem Tag, an dem die Aktien mit erhöhter<br />
Einzahlungsquote bzw. mit dem veränderten Nennwert bzw.<br />
gesplittet notiert werden.<br />
(2) Kursaussetzung<br />
Wenn an einem inländischen Ausführungsplatz die Preisfeststellung<br />
wegen besonderer Umstände im Bereich des Emittenten<br />
unterbleibt (Kursaussetzung), erlöschen sämtliche an<br />
diesem Ausführungsplatz auszuführenden Kundenaufträge<br />
für die betreffenden Wertpapiere, sofern die Bedingungen<br />
des Ausführungsplatzes dies vorsehen.<br />
(3) Ausführung von Kundenaufträgen an ausländischen<br />
Ausführungsplätzen<br />
Bei der Ausführung von Kundenaufträgen an ausländischen<br />
Ausführungsplätzen gelten insoweit die Usancen der ausländischen<br />
Ausführungsplätze<br />
(4) Benachrichtigung<br />
Von dem Erlöschen eines Kundenauftrags wird die Bank den<br />
Kunden unverzüglich benachrichtigen.<br />
Nr. 9 Haftung der Bank bei Kommissionsgeschäften<br />
Die Bank haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung des Ausführungsgeschäfts<br />
durch ihren Vertragspartner oder den<br />
Vertragspartner des Zwischenkommissionärs. Bis <strong>zum</strong> Abschluss<br />
eines Ausführungsgeschäfts haftet die Bank bei der<br />
Beauftragung eines Zwischenkommissionärs nur für dessen<br />
sorgfältige Auswahl und Unterweisung.<br />
29
30 Sonderbedingungen für <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e<br />
Erfüllung der <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e<br />
Nr. 10 Erfüllung im Inland als Regelfall<br />
Die Bank erfüllt <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e im Inland, soweit nicht<br />
die nachfolgenden Bedingungen oder eine anderweitige<br />
Vereinbarung die Anschaffung im Ausland vorsehen.<br />
Nr. 11 Anschaffung im Inland<br />
Bei der Erfüllung im Inland verschafft die Bank dem Kunden,<br />
sofern die Wertpapiere zur Girosammelverwahrung<br />
bei der deutschen Wertpapiersammelbank (Clearstream<br />
Banking AG) zugelassen sind, Miteigentum an diesem Sammelbestand<br />
– GirosammelDepotgutschrift (GSGutschrift).<br />
Soweit Wertpapiere nicht zur Girosammelverwahrung zugelassen<br />
sind, wird dem Kunden Alleineigentum an Wertpapieren<br />
verschafft. Diese Wertpapiere verwahrt die Bank<br />
für den Kunden gesondert von ihren eigenen Beständen und<br />
von denen Dritter (Streifbandverwahrung).<br />
Nr. 12 Anschaffung im Ausland<br />
(1) Anschaffungsvereinbarung<br />
Die Bank schafft Wertpapiere im Ausland an, wenn<br />
• sie als Kommissionärin Kaufaufträge in in oder ausländischen<br />
Wertpapieren im Ausland ausführt, oder<br />
• sie dem Kunden im Wege eines Festpreisgeschäftes<br />
ausländische Wertpapiere verkauft, die im Inland weder<br />
börs lich noch außerbörslich gehandelt werden, oder<br />
• sie als Kommissionärin Kaufaufträge in ausländischen<br />
Wertpapieren ausführt oder dem Kunden ausländische<br />
Wertpapiere im Wege eines Festpreisgeschäftes verkauft,<br />
die zwar im Inland börslich oder außerbörslich gehandelt,<br />
üblicherweise aber im Ausland angeschafft werden.<br />
(2) Einschaltung von Zwischenverwahrern<br />
Die Bank wird die im Ausland angeschafften Wertpapiere<br />
im Ausland verwahren lassen. Hiermit wird sie einen anderen<br />
in oder ausländischen Verwahrer (z. B. Clearstream<br />
Banking AG) beauftragen oder eine eigene ausländische<br />
Geschäftsstelle damit betrauen. Die Verwahrung der Wertpapiere<br />
unterliegt den Rechtsvorschriften und Usancen des<br />
Verwahrungsorts und den für den oder die ausländischen<br />
Verwahrer geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.<br />
(3) Gutschrift in Wertpapierrechnung<br />
Die Bank wird sich nach pflichtgemäßem Ermessen unter<br />
Wahrung der Interessen des Kunden das Eigentum oder Mit <br />
eigentum an den Wertpapieren oder eine andere im Lagerland<br />
übliche, gleichwertige Rechtsstellung verschaffen und<br />
diese Rechtsstellung treuhänderisch für den Kunden halten.<br />
Hierüber erteilt sie dem Kunden Gutschrift in Wertpapierrechnung<br />
(WRGutschrift) unter Angabe des ausländischen<br />
Staates, in dem sich die Wertpapiere befinden (Lagerland).<br />
(4) Deckungsbestand<br />
Die Bank braucht die Auslieferungsansprüche des Kunden<br />
aus der ihm erteilten WRGutschrift nur aus dem von ihr<br />
im Ausland unterhaltenen Deckungsbestand zu erfüllen. Der<br />
Deckungsbestand besteht aus den im Lagerland für die Kunden<br />
und für die Bank verwahrten Wertpapieren derselben<br />
Gattung. Ein Kunde, dem eine WRGutschrift erteilt worden<br />
ist, trägt daher anteilig alle wirtschaftlichen und rechtlichen<br />
Nachteile und Schäden, die den Deckungsbestand als Folge<br />
von höherer Gewalt, Aufruhr, Kriegs und Naturereignissen<br />
oder durch sonstige von der Bank nicht zu vertretende Zugriffe<br />
Dritter im Ausland oder im Zusammenhang mit Verfügungen<br />
von hoher Hand des In oder Auslands treffen sollten.<br />
(5) Behandlung der Gegenleistung<br />
Hat ein Kunde nach Absatz 4 Nachteile und Schäden am<br />
Deckungsbestand zu tragen, so ist die Bank nicht verpflichtet,<br />
dem Kunden den Kaufpreis zurückzuerstatten.
Sonderbedingungen für <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e<br />
Die Dienstleistungen im Rahmen der Verwahrung<br />
Nr. 13 Depotauszug<br />
Die Bank erteilt mindestens einmal jährlich einen Depotauszug.<br />
Nr. 14 Einlösung von Wertpapieren/Bogenerneuerung<br />
(1) Inlandsverwahrte Wertpapiere<br />
Bei im Inland verwahrten Wertpapieren sorgt die Bank für<br />
die Einlösung von Zins, Gewinnanteil und Ertragsscheinen<br />
sowie von rückzahlbaren Wertpapieren bei deren Fälligkeit.<br />
Der Gegenwert von Zins, Gewinnanteil und Ertragsscheinen<br />
sowie von fälligen Wertpapieren jeder Art wird unter<br />
dem Vorbehalt gutgeschrieben, dass die Bank den Betrag<br />
erhält, und zwar auch dann, wenn die Papiere bei der Bank<br />
selbst zahlbar sind. Die Bank besorgt neue Zins, Gewinnanteil<br />
und Ertragsscheinbogen (Bogenerneuerung).<br />
(2) Auslandsverwahrte Wertpapiere<br />
Diese Pflichten obliegen bei im Ausland verwahrten Wertpapieren<br />
dem ausländischen Verwahrer.<br />
(3) Auslosung und Kündigung von<br />
Schuldverschreibungen<br />
Bei im Inland verwahrten Schuldverschreibungen überwacht<br />
die Bank den Zeitpunkt der Rückzahlung infolge<br />
Auslosung und Kündigung anhand der Veröffentlichungen<br />
in den „WertpapierMitteilungen“. Bei einer Auslosung von<br />
im Ausland verwahrten rückzahlbaren Schuldverschreibungen,<br />
die anhand von deren Urkundennummern erfolgt<br />
(Nummernauslosung), wird die Bank nach ihrer Wahl den<br />
Kunden für die ihm in Wertpapierrechnung gutgeschriebenen<br />
Wertpapiere entweder Urkundennummern für die Auslosungszwecke<br />
zuordnen oder in einer internen Auslosung<br />
die Aufteilung des auf den Deckungsbestand entfallenden<br />
Betrages auf die Kunden vornehmen. Diese interne Auslosung<br />
wird unter Aufsicht einer neutralen Prüfungsstelle vorgenommen;<br />
sie kann stattdessen unter Einsatz einer elektronischen<br />
Datenverarbeitungsanlage durchgeführt werden,<br />
sofern eine neutrale Auslosung gewährleistet ist.<br />
(4) Einlösung in fremder Währung<br />
Werden Zins, Gewinnanteil und Ertragsscheine sowie fällige<br />
Wertpapiere in ausländischer Währung oder Rechnungseinheiten<br />
eingelöst, wird die Bank den Einlösungsbetrag auf<br />
dem Konto des Kunden in dieser Währung gutschreiben,<br />
sofern der Kunde ein Konto in dieser Währung unterhält.<br />
Andernfalls wird sie dem Kunden hierüber eine Gutschrift<br />
in Euro erteilen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.<br />
Nr. 15 Behandlung von Bezugsrechten/Optionsscheinen/Wandelschuld<br />
verschreibungen<br />
(1) Bezugsrechte<br />
Über die Einräumung von Bezugsrechten wird die Bank<br />
den Kunden benachrichtigen, wenn hierüber eine Bekanntmachung<br />
in den „WertpapierMitteilungen“ erschienen ist.<br />
Soweit die Bank bis <strong>zum</strong> Ablauf des vorletzten Tages des Bezugsrechtshandels<br />
keine andere Weisung des Kunden erhalten<br />
hat, wird sie sämtliche <strong>zum</strong> Depotbestand des Kunden<br />
gehörenden inländischen Bezugsrechte bestens verkaufen;<br />
ausländische Bezugsrechte darf die Bank gemäß den im<br />
Ausland geltenden Usancen bestens verwerten lassen.<br />
(2) Options und Wandlungsrechte<br />
Über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen oder<br />
Wandlungsrechten aus Wandelschuldverschreibungen wird<br />
die Bank den Kunden mit der Bitte um Weisung benachrichtigen,<br />
wenn auf den Verfalltag in den „WertpapierMitteilungen“<br />
hingewiesen worden ist.<br />
Nr. 16 Weitergabe von Nachrichten<br />
Werden in den „WertpapierMitteilungen“ Informationen<br />
veröffentlicht, die die Wertpapiere des Kunden betreffen,<br />
oder werden der Bank solche Informationen vom Emittenten<br />
oder von ihrem ausländischen Verwahrer/Zwischenverwahrer<br />
übermittelt, so wird die Bank dem Kunden diese Informationen<br />
zur Kenntnis geben, soweit sich diese auf die<br />
Rechtsposition des Kunden erheblich auswirken können<br />
und die Benachrichtigung des Kunden zur Wahrung seiner<br />
Interessen erforderlich ist.<br />
31
32<br />
Sonderbedingungen für <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e<br />
So wird sie insbesondere Informationen über<br />
• gesetzliche Abfindungs und Umtauschangebote,<br />
• freiwillige Kauf und Umtauschangebote,<br />
• Sanierungsverfahren<br />
zur Kenntnis geben. Eine Benachrichtigung kann unterbleiben,<br />
wenn die Information bei der Bank nicht rechtzeitig<br />
eingegangen ist oder die vom Kunden zu ergreifenden Maßnahmen<br />
wirtschaftlich nicht zu vertreten sind, weil die anfallenden<br />
Kosten in einem Missverhältnis zu den möglichen<br />
Ansprüchen des Kunden stehen.<br />
Nr. 17 Prüfungspflicht der Bank<br />
Die Bank prüft anhand der Bekanntmachungen in den „WertpapierMitteilungen“<br />
einmalig bei der Einlieferung von Wertpapierurkunden,<br />
ob diese von Verlustmeldungen (Opposition),<br />
Zahlungssperren und dergleichen betroffen sind. Die<br />
Überprüfung auf Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung<br />
von Wertpapierurkunden erfolgt auch nach Einlieferung.<br />
Nr. 18 Umtausch sowie Ausbuchung und<br />
Vernichtung von Urkunden<br />
(1) Urkundenumtausch<br />
Die Bank darf ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden<br />
einer in den „WertpapierMitteilungen“ bekannt gemachten<br />
Aufforderung zur Einreichung von Wertpapier urkunden<br />
Folge leisten, wenn diese Einreichung offensichtlich im<br />
Kunden interesse liegt und damit auch keine Anlageentscheidung<br />
verbunden ist (wie z. B. nach der Fusion der<br />
Emittentin mit einer anderen Gesellschaft oder bei inhaltlicher<br />
Unrichtigkeit der Wertpapierurkunden). Der Kunde<br />
wird hierüber unterrichtet.<br />
(2) Ausbuchung und Vernichtung nach Verlust der<br />
Wertpapiereigenschaft<br />
Verlieren die für den Kunden verwahrten Wertpapierurkunden<br />
ihre Wertpapiereigenschaft durch Erlöschen der darin<br />
verbrieften Rechte, so können sie <strong>zum</strong> Zwecke der Vernichtung<br />
aus dem Depot des Kunden ausgebucht werden. Im Inland<br />
verwahrte Urkunden werden soweit möglich dem Kunden<br />
auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Der Kunde wird<br />
über die Ausbuchung, die Möglichkeit der Auslieferung und<br />
die mögliche Vernichtung unterrichtet. Erteilt er keine Weisung,<br />
so kann die Bank die Urkunden nach Ablauf einer Frist<br />
von zwei Monaten nach Absendung der Mitteilung an den<br />
Kunden vernichten.<br />
Nr. 19 Haftung<br />
(1) Inlandsverwahrung<br />
Bei der Verwahrung von Wertpapieren im Inland haftet die<br />
Bank für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen,<br />
die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht.<br />
Soweit dem Kunden eine GSGutschrift erteilt wird, haftet<br />
die Bank auch für die Erfüllung der Pflichten der Clearstream<br />
Banking AG.<br />
(2) Auslandsverwahrung<br />
Bei der Verwahrung von Wertpapieren im Ausland beschränkt<br />
sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl<br />
und Unterweisung des von ihr beauftragten ausländischen<br />
Verwahrers oder Zwischenverwahrers. Bei einer<br />
Zwischenverwahrung durch die Clearstream Banking AG<br />
oder einen anderen inländischen Zwischenverwahrer sowie<br />
einer Verwahrung durch eine eigene ausländische Geschäftsstelle<br />
haftet die Bank für deren Verschulden.<br />
Nr. 20 Sonstiges<br />
(1) Auskunftsersuchen<br />
Ausländische Wertpapiere, die im Ausland angeschafft oder<br />
veräußert werden oder die ein Kunde von der Bank im Inland<br />
oder im Ausland verwahren lässt, unterliegen regelmäßig<br />
einer ausländischen Rechtsordnung. Rechte und Pflichten<br />
der Bank oder des Kunden bestimmen sich daher auch<br />
nach dieser Rechtsordnung, die auch die Offenlegung des<br />
Namens des Kunden vorsehen kann. Die Bank wird entsprechende<br />
Auskünfte an ausländische Stellen erteilen, soweit<br />
sie hierzu verpflichtet ist; sie wird den Kunden hierüber benachrichtigen.<br />
(2) Einlieferung/Überträge<br />
Diese Sonderbedingungen gelten auch, wenn der Kunde<br />
der Bank in oder ausländische Wertpapiere zur Verwahrung<br />
effektiv einliefert oder Depotguthaben von einem anderen<br />
Verwahrer übertragen lässt. Verlangt der Kunde die<br />
Verwahrung im Ausland, wird ihm eine WRGutschrift nach<br />
Maßgabe dieser Sonderbedingungen erteilt.
Sonderbedingungen für <strong>Commerzbank</strong> Online Banking <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e<br />
Sonderbedingungen für <strong>Commerzbank</strong><br />
Online Banking <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e<br />
Ergänzend zu den <strong>Commerzbank</strong> Online Banking Bedingungen<br />
gelten für <strong>Commerzbank</strong> Online Banking <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e<br />
die nachfolgenden Sonderbedingungen:<br />
1. Leistungsbeschreibung<br />
Der Online Nutzer kann bei <strong>Wertpapiergeschäft</strong>en mittels<br />
Online Banking im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung<br />
gegenüber der Bank folgende Willenserklärungen<br />
abgeben:<br />
• Erteilung von Aufträgen <strong>zum</strong> Kauf bzw. Verkauf von<br />
Wertpapieren über das bei der Bank geführte Depot nach<br />
Maßgabe der Ziffer 2. dieser Bedingungen. Zusätzlich<br />
kann der Online Nutzer bei <strong>Wertpapiergeschäft</strong>en mittels<br />
Online Banking nachstehende Informationen abrufen:<br />
• aktueller Depotbestand<br />
• Wertpapierkennnummer<br />
• Orderbuchanzeige<br />
Bei <strong>Wertpapiergeschäft</strong>en mittels Online Banking erbringt<br />
die Bank keine individuelle, auf die persönlichen Bedürfnisse<br />
des Online Nutzers zugeschnittene Anlageberatung.<br />
Der Online Nutzer trifft, ggf. gestützt auf die zur Verfügung<br />
gestellten Informationen und ResearchStudien, eine selbstständige<br />
Anlageentscheidung. Wünscht der Online Nutzer<br />
eine individuelle Beratung, so kann er sich an den Kundenbetreuer<br />
wenden. Die Bank wird bei <strong>Wertpapiergeschäft</strong>en<br />
mittels Online Banking den Auftrag des Online Nutzers<br />
nach § 31 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz lediglich auf seine<br />
Angemessenheit hin überprüfen und den Online Nutzer<br />
ggf. vor Auftragsausführung auf die Unangemessenheit der<br />
Order hinweisen. Die Verrechnung der Gegenwerte erfolgt<br />
ausschließlich über die bei der Bank für die Nutzung von<br />
Online Banking vorgesehenen Konten.<br />
2. Kenntnisstufe<br />
Aufgrund seiner Angaben nach § 31 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz<br />
(WpHGBogen) erhält der Online Nutzer eine<br />
persönliche Kenntnisstufe. Er kann Aufträge nur innerhalb<br />
dieser ihm gegenüber bekannt gegebenen Kenntnisstufe<br />
erteilen. Über die Kenntnisstufe hinausgehende Aufträge<br />
werden systemseitig nicht angenommen. Sofern der Online<br />
Nutzer keine oder nur unvollständige Angaben nach § 31<br />
Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz macht, wird die Bank Auf<br />
träge <strong>zum</strong> Kauf von Wertpapieren nur innerhalb der niedrigsten<br />
Kenntnisstufe entgegennehmen.<br />
3. Ordererteilung<br />
Aufträge <strong>zum</strong> Kauf bzw. Verkauf von Wertpapieren sind erst<br />
dann vom Online Nutzer erteilt, wenn er die von der Bank<br />
erhaltene Rückmeldung im Bildschirmdialog gegenüber der<br />
Bank mittels Eingabe einer Transaktionsnummer (TAN) und<br />
anschließender Freigabe bestätigt hat.<br />
4. Orderänderung/Orderlöschung<br />
Aufträge <strong>zum</strong> Kauf bzw. Verkauf von Wertpapieren können<br />
vom Online Nutzer nachträglich nur geändert oder gelöscht<br />
werden, sofern der ursprüngliche Auftrag zwischenzeitlich<br />
noch nicht ausgeführt wurde. Dem Online Nutzer wird systemseitig<br />
angezeigt werden, ob eine Orderänderung/Orderlöschung<br />
noch akzeptiert werden konnte.<br />
5. Orderhöchstbetrag<br />
Der Online Nutzer kann bei <strong>Wertpapiergeschäft</strong>en mittels<br />
Online Banking aus Sicherheitsgründen nur innerhalb eines<br />
vereinbarten Höchstbetrages pro Order Wertpapiere erwerben.<br />
Auf der Grundlage des zuletzt systemseitig verfügbaren<br />
Wertpapierkurses bzw. des vom Kunden erteilten Limits<br />
überprüft die Bank bei jeder Wertpapiertransaktion die Ausnutzung<br />
des Höchstbetrages. Ist eine Überschreitung des<br />
Höchstbetrages pro Order gewünscht, kann sich der Online<br />
Nutzer an seinen Kundenbetreuer wenden und seinen Auftrag<br />
außerhalb des Online Banking erteilen.<br />
6. Ausführungsplatz<br />
Bei der Ordererteilung wird dem Online Nutzer ein Ausführungsplatz<br />
in Einklang mit den Ausführungsgrundsätzen der<br />
Bank vorgeschlagen. Der Online Nutzer hat die Möglichkeit,<br />
einen anderen Ausführungsplatz zu bestimmen; in diesem<br />
Fall wird die Bank den Auftrag nicht gemäß ihren Ausführungsgrundsätzen<br />
ausführen.<br />
Der Online Nutzer schließt mit der Bank <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e<br />
in Form von Kommissionsgeschäften (dazu Ziffer 7. dieser<br />
Bedingungen) oder Festpreisgeschäften (dazu Ziffern 8.<br />
und 9. dieser Bedingungen) ab.<br />
33
34 Sonderbedingungen für <strong>Commerzbank</strong> Online Banking <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e<br />
7. Preis des Ausführungsgeschäfts im Kommissionsgeschäft<br />
Beauftragt der Online Nutzer die Bank zur Durchführung<br />
der Wertpapierorder im Wege des Kommissionsgeschäfts,<br />
wird dem Online Nutzer ein Kurswert der disponierten<br />
Wertpapiere angezeigt. Dieser angezeigte Betrag beruht auf<br />
dem zuletzt verfügbaren Kurs aus den Datenbeständen der<br />
Bank und dient lediglich als unverbindliche Orientierungsgröße<br />
für den Kunden. Der Preis des Ausführungsgeschäfts<br />
wird erst mit der Orderausführung an dem Handelsplatz<br />
nach den dort jeweils geltenden Preisfeststellungsregeln<br />
bestimmt; der endgültige Abrechnungsbetrag enthält zusätzlich<br />
das Entgelt der Bank sowie etwaige ihr in Rechnung<br />
gestellte fremde Kosten.<br />
8. Auftragserteilung im Festpreisgeschäft<br />
Vereinbaren Kunde und Bank für ein Geschäft einen festen<br />
Preis, so kommt ein außerbörslicher Kaufvertrag zwischen<br />
Kunde und Bank zustande. Zu diesem Zweck nennt die Bank<br />
für die Wertpapiere Preisindikationen, die laufend kurzfristig<br />
aktualisiert werden. Der Online Nutzer kann der Bank<br />
auf Grundlage dieser Preisindikationen den Abschluss eines<br />
Festpreisgeschäfts antragen. Sofern die Bank dieses Angebot<br />
annimmt, wird die Bank dem Online Nutzer eine Annahme<br />
erklärung anzeigen.<br />
9. Korrektur von Festpreisgeschäften durch die Bank<br />
(MistradeRegelung)<br />
Der Bank steht ein vertragliches Aufhebungsrecht für den<br />
Fall zu, dass der außerbörsliche Kaufvertrag zu einem<br />
nicht marktgerecht gebildeten Preis zustande kam (Mistrade).<br />
Ein Mistrade liegt vor, wenn der Preis erheblich<br />
und offenkundig von dem <strong>zum</strong> Zeitpunkt des Abschlusses<br />
des Festpreisgeschäfts marktgerechten Referenzpreis abweicht.<br />
Als Ursache für einen Mistrade kommen entweder<br />
Fehler im technischen System der Bank sowie ihrer Vertragspartner<br />
oder Fehler bei der Eingabe einer Preisindikation<br />
in Betracht.<br />
Als Referenzpreis des Wertpapiers gilt der Durchschnittspreis<br />
der letzten drei vor dem fraglichen Festpreisgeschäft<br />
in einem börslichen oder außerbörslichen Handelssystem<br />
zustande gekommenen Geschäfte in dem fraglichen<br />
Wertpapier. Ist kein Durchschnittspreis zu ermitteln, so<br />
ermittelt die Bank den Referenzpreis nach billigem Ermessen<br />
mittels allgemein anerkannter und marktüblicher<br />
Berechnungs methoden.<br />
Als erhebliche und offenkundige Abweichung von dem<br />
marktgerechten Referenzpreis gilt bei Geschäftsabschlüssen<br />
(1) in stücknotierten Wertpapieren<br />
bei einem Referenzpreis über 0,40 Euro eine Abweichung<br />
von mindestens 10 % oder mehr als 2,50 Euro,<br />
bei einem anderen Referenzpreis eine Abweichung von<br />
mindestens 25 % oder mehr als 0,10 Euro;<br />
(2) in Wertpapieren, die in Prozent notiert werden,<br />
bei einem Referenzpreis ab 101,50 % eine Abweichung<br />
von mindestens 2,5 Prozentpunkten,<br />
bei einem Referenzpreis zwischen 60 % und bis zu unter<br />
101,50 % eine Abweichung von mindestens 2 Prozent<br />
punkten,<br />
bei einem Referenzpreis zwischen 30 % und bis zu unter<br />
60 % eine Abweichung von mindestens 1,25 Prozent<br />
punkten,<br />
bei einem Referenzpreis unter 30 % eine Abweichung<br />
von mindestens 1 Prozentpunkt.<br />
Die Bank macht ihr Aufhebungsverlangen am Tage des Mistrades<br />
geltend. Die Bank verzichtet auf ihr Aufhebungsrecht,<br />
wenn die Schadenssumme 500,00 Euro nicht erreicht. Dem<br />
Kunden steht kein Anspruch auf Ersatz etwaiger im Vertrauen<br />
auf den Bestand des aufgehobenen Festpreis geschäfts<br />
erlittener Schäden zu.<br />
10. Informationen/ResearchStudien<br />
Die systemseitig zur Verfügung gestellten Informationen,<br />
Wertpapierstammdaten und Wertpapierkurse bezieht die<br />
Bank aus öffentlich zugänglichen Quellen und von Dritten,<br />
die sie für zuverlässig hält. Eine Garantie für die Richtigkeit<br />
oder Vollständigkeit der Angaben kann die Bank nicht<br />
übernehmen. ResearchStudien geben, soweit sie Meinungsäußerungen<br />
enthalten, die Einschätzung eines der<br />
ResearchTeams der Bank wieder. Eine individuelle Anlageempfehlung<br />
ist damit nicht verbunden und sie ersetzen keine<br />
Anlageberatung.
Sonderbedingungen für <strong>Commerzbank</strong> Online Banking <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e<br />
Besondere Verpflichtungen des Online Nutzers<br />
• Der Online Nutzer verpflichtet sich, bei <strong>Wertpapiergeschäft</strong>en<br />
mittels Online Banking nur innerhalb des<br />
Kontoguthabens oder eingeräumter Kreditlinien zu verfügen.<br />
Er wird evtl. aus der Ausführung von Wertpapieraufträgen<br />
entstandene Überziehungen unverzüglich zurückführen.<br />
• Vor Freigabe der Order hat sich der Online Nutzer zu<br />
vergewissern, dass er die Wertpapierkennnummer, die<br />
Stückzahl, die Gültigkeit und die betragsmäßige Limitierung<br />
seiner Order korrekt in das System eingestellt hat.<br />
• Bei dem Abruf von ResearchStudien hat der Online Nutzer<br />
das Erstellungsdatum zu beachten. Danach eingetretene<br />
Ereignisse sind in der Studie nicht berücksichtigt.<br />
Benötigt der Online Nutzer ergänzende aktuelle Informationen,<br />
kann er sich an den Kundenbetreuer wenden.<br />
Ergänzend gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“<br />
und die „Sonderbedingungen für <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e“.<br />
35
36 Sonderbedingungen für Termingeschäfte<br />
Sonderbedingungen für Termingeschäfte<br />
Diese Sonderbedingungen gelten für Geschäfte an Termin<br />
börsen sowie für außerbörslicheTermingeschäfte in Devisen<br />
und Edelmetallen (im folgenden „Geschäfte“). Sie gelten<br />
nicht für solche außerbörslichen Geschäfte, für die die An<br />
wendung des Rahmenvertrags für Finanztermingeschäfte<br />
oder eines anderen Rahmenvertrags vereinbart ist, der alle<br />
unter ihm dokumentierten Geschäfte zu einem einheitlichen<br />
Vertrag verbindet. Für Geschäfte, bei denen die Rechte in<br />
Urkunden verbrieft sind (z. B. bei Optionsscheinen), gelten<br />
die Sonderbedingungen für <strong>Wertpapiergeschäft</strong>e.<br />
Geschäfte an Terminbörsen<br />
1. Ausführung der Geschäfte<br />
(1) Geschäfte in Kontrakten der Eurex Deutschland<br />
Die Bank wird alle Aufträge, die sich auf die <strong>zum</strong> Han<br />
del an der Eurex Deutschland zugelassenen Options und<br />
FuturesKontrakte beziehen, als Kommissionärin im ei<br />
genen Namen für Rechnung des Kunden an der Eurex<br />
Deutschland ausführen. Die Bank kann auch einen an<br />
deren Kommissionär (Zwischenkommissionär) mit der<br />
Ausführung des Auftrags beauftragen. Mit dem Zustan<br />
dekommen des Geschäfts an der Eurex Deutschland<br />
(Ausführungsgeschäft) kommt gleichzeitig ein entspre<br />
chendes Geschäft zwischen dem Kunden und der Bank<br />
zustande. Für sämtliche Geschäfte mit dem Kunden in<br />
Kontrakten, die <strong>zum</strong> Handel an der Eurex Deutschland<br />
zugelassen sind, gelten die Handels und Clearingbedin<br />
gungen sowie die Börsenordnung der Eurex Deutschland.<br />
(2) Geschäfte an ausländischen Terminbörsen<br />
Aufträge <strong>zum</strong> Abschluss von Geschäften an ausländi<br />
schen Terminbörsen führt die Bank als Kommissionärin<br />
im eigenen Namen für Rechnung des Kunden aus. Die<br />
Bank kann auch einen Zwischenkommissionär beauftra<br />
gen, das Ausführungsgeschäft abzuschließen. Sie haftet<br />
nur für die sorgfältige Auswahl der im Ausland in die<br />
Ausführung des Kundenauftrages eingeschalteten Stel<br />
len; sie wird dem Kunden bei Leistungsstörungen ihre<br />
Ansprüche gegen die eingeschalteten Stellen ab treten.<br />
Die Ausführungsgeschäfte in Kontrakten, die an ausländi<br />
schen Terminbörsen gehandelt werden, unterliegen den<br />
dort geltenden Rechtsvorschriften und Geschäftsbedingun<br />
gen (Usancen); daneben gelten die Allgemeinen Geschäfts<br />
bedingungen des Vertragspartners der Bank. Dies gilt auch<br />
für den Inhalt und die Abwicklung der Ausführungsgeschäf<br />
te, z. B. hinsichtlich des Ausübungszeitpunktes, der Laufzeit<br />
oder der Anforderung von Sicherheiten, aber auch der Aus<br />
setzung oder Einstellung der Geschäftsabwicklung durch<br />
die an der Börse bestehenden Clearingstellen und durch die<br />
sonstigen von der Bank in die Durchführung des Kunden<br />
auftrages eingeschalteten Stellen.<br />
2. Preis des Geschäfts/Entgelt/Auslagen<br />
Die Bank rechnet gegenüber dem Kunden den Preis des<br />
Ausführungsgeschäfts ab; sie ist berechtigt, ihr Entgelt und<br />
ihre Auslagen einschließlich fremder Kosten in Rechnung<br />
zu stellen.<br />
3. Wahl des Ausführungsplatzes<br />
Sind Aufträge an verschiedenen Börsen ausführbar, so be<br />
stimmt die Bank mangels anderweitiger Weisung den Aus<br />
führungsplatz unter Wahrung der Interessen des Kunden<br />
und wird ihn über den Ausführungsplatz unverzüglich un<br />
terrichten.<br />
4. Festsetzung von Preisgrenzen<br />
Der Kunde kann der Bank bei der Erteilung von Aufträgen<br />
Preisgrenzen für das Ausführungsgeschäft vorgeben (preislich<br />
limitierte Aufträge).<br />
5. Gültigkeitsdauer von unbefristeten Aufträgen<br />
Ein ohne ausdrückliche Bestimmung der Gültigkeitsdauer<br />
erteilter Auftrag <strong>zum</strong> Abschluss von Geschäften an Terminbörsen<br />
gilt nur für den Tag der Auftragserteilung.<br />
6. Aussetzung des Handels<br />
Wird an einer Terminbörse auf Veranlassung der Börsengeschäftsführung<br />
der Handel in bestimmten Geschäften<br />
ganz oder teilweise ausgesetzt und werden daraufhin alle<br />
Aufträge in diesen Geschäften gelöscht, erlöschen sämtliche<br />
an dieser Börse auszuführenden Kundenaufträge für die<br />
betreffenden Geschäfte; die Bank wird den Kunden hiervon<br />
unverzüglich benachrichtigen.
Sonderbedingungen für Termingeschäfte<br />
Außerbörsliche Geschäfte<br />
7. Eigenhändlergeschäft<br />
(1) Ausführung der Geschäfte<br />
Bei außerbörslichen Geschäften in Devisen und Edelme<br />
tallen schließt die Bank das Geschäft mit dem Kunden<br />
als Eigenhändlerin im eigenen Namen und auf eigene<br />
Rechnung ab.<br />
(2) Preis des Geschäfts<br />
Die Bank kann die Höhe des Preises nach billigem Er<br />
messen bestimmen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetz<br />
buchs), soweit nicht ein fester Preis vereinbart ist.<br />
Bestimmungen für börsliche und außerbörsliche<br />
Geschäfte<br />
8. Nichtausführung mangels Deckung<br />
Die Bank ist berechtigt, von der Ausführung des Auftrags<br />
abzusehen, soweit das Guthaben des Kunden oder ein für<br />
Termingeschäfte nutzbarer Kredit zur Ausführung nicht<br />
ausreichen. Führt die Bank den Auftrag ganz oder teilweise<br />
nicht aus, so wird sie den Kunden unverzüglich unterrichten.<br />
9. Sicherheiten<br />
(1) AGBPfandrecht<br />
Die dem Pfandrecht der Bank nach Nr. 14 ihrer Allge<br />
meinen Geschäftsbedingungen (AGBPfandrecht) unter<br />
liegenden Wertpapiere, Sachen und Ansprüche des<br />
Kunden gegen die Bank sichern uneingeschränkt auch<br />
alle bestehenden und künftigen – auch bedingten oder<br />
befristeten – Ansprüche der Bank gegen den Kunden aus<br />
den Geschäften. Sind Sicherheiten gesondert vereinbart<br />
worden, werden die Ansprüche der Bank auch hierdurch<br />
gesichert, soweit die Sicherungszweckerklärung auch<br />
die Geschäfte erfasst (sonstige Sicherheiten).<br />
(2) Unterhaltung ausreichender Vermögenswerte<br />
als Sicherheit<br />
Die Bank kann verlangen, dass der Kunde bei ihr Vermö<br />
genswerte unterhält, die ihr im Rahmen des AGBPfand<br />
rechtes und sonstiger Sicherheiten zugleich als Sicherheit<br />
für alle Ansprüche aus Geschäften dienen. Sicherheiten<br />
müssen jeweils in der Höhe bestellt werden, die die Bank<br />
nach ihrer Einschätzung der Zins, Kurs und Preisänderungsrisiken<br />
(Verlustrisiken) aus den Geschäften mit dem<br />
Kunden für erforderlich hält. Ändert sich die Risikoeinschätzung<br />
oder der Wert der vorhandenen Vermögens<br />
werte, so kann die Bank jederzeit innerhalb angemessener<br />
Frist, die im Hinblick auf die Besonderheiten der<br />
Geschäfte sehr kurz, gegebenenfalls auch nach Stunden,<br />
bemessen sein kann, verlangen, dass der Kunde weitere<br />
Vermögenswerte als Sicherheit stellt bzw. für bislang unbesicherte<br />
Risiken erstmals Sicherheiten stellt.<br />
(3) Separierung oder gesonderte Buchung der<br />
Vermögenswerte<br />
Die Bank darf jederzeit Vermögenswerte des Kunden<br />
im Hinblick auf die Verlustrisiken aus den Geschäften<br />
getrennt buchen oder anderweitig separieren. Das AGB<br />
Pfandrecht der Bank an diesen und den sonstigen Vermögenswerten<br />
des Kunden wird hierdurch nicht berührt.<br />
Sämtliche Vermögenswerte haften daher unverändert<br />
sowohl für Ansprüche aus den Geschäften als auch für<br />
sonstige Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung.<br />
Über die getrennt gebuchten oder anderweitig<br />
separierten Vermögenswerte kann der Kunde nur mit<br />
Zustimmung der Bank verfügen.<br />
(4) Sicherheiten bei Geschäften an der Eurex<br />
Deutsch land<br />
Bei allen Aufträgen <strong>zum</strong> Abschluss von Geschäften an<br />
der Eurex Deutschland sind Sicherheiten mindestens<br />
in der Höhe zu stellen, die sich nach der Berechnungsmethode<br />
der Eurex Deutschland ergibt.<br />
(5) Zwischenzeitliche Gutschriften oder<br />
Belas tungen bei laufenden Geschäften<br />
Werden vorläufige Gewinne aus der täglichen Bewertung<br />
von Geschäften vor deren endgültiger Abwicklung oder<br />
Glattstellung von der Bank gutgeschrieben – gegebenenfalls<br />
auf einem gesonderten Konto – kann über sie nur<br />
mit Zustimmung der Bank verfügt werden. Ergeben sich<br />
aus einer solchen Bewertung Verluste, so wird die Bank<br />
den Kunden entsprechend belasten. Die Bank wird den<br />
Kunden in regelmäßigen Abständen über die Buchungen<br />
unterrichten. Die Bank ist berechtigt, <strong>zum</strong> Ausgleich<br />
derartiger Belastungsbuchungen das Kontokorrentkonto<br />
des Kunden zu belasten, auch wenn hierdurch Kredit in<br />
Anspruch genommen wird.<br />
37
38<br />
Sonderbedingungen für Termingeschäfte<br />
10. Folgen bei Ausbleiben von Sicherheiten; Insolvenz;<br />
Ausgleichsansprüche<br />
(1) Vorzeitige Beendigung der Glattstellung<br />
Verlangt die Bank zusätzliche Sicherheiten und werden<br />
diese innerhalb der von ihr gesetzten Frist nicht gestellt<br />
oder wird die Stellung zusätzlicher Sicherheiten abgelehnt,<br />
so kann die Bank – sofern sie dies angedroht<br />
hat – die den offenen Positionen zugrundeliegenden Geschäfte<br />
und Auftragsverhältnisse ohne Fristsetzung ganz<br />
oder teilweise beenden bzw. die aus solchen Geschäften<br />
resultierenden offenen Positionen ganz oder teilweise<br />
durch ein Gegengeschäft glattstellen. Das gleiche gilt,<br />
wenn der Kunde seiner Verpflichtung <strong>zum</strong> Ausgleich von<br />
vorläufigen Verlusten, die sich aus der täglichen Bewertung<br />
der Geschäfte ergeben, nicht nachkommt.<br />
(2) Vorzeitige Beendigung im Insolvenzfall<br />
Im Insolvenzfall enden alle Geschäfte der Bank mit dem<br />
Kunden und die Auftragsverhältnisse, die den für den<br />
Kunden abgeschlossenen Geschäften zugrunde liegen,<br />
ohne Kündigung. Der Insolvenzfall ist gegeben, wenn<br />
das Konkurs oder ein sonstiges Insolvenzverfahren über<br />
das Vermögen einer Partei beantragt wird und diese<br />
Partei entweder den Antrag selbst gestellt hat oder zahlungsunfähig<br />
oder sonst in einer Lage ist, die die Eröffnung<br />
eines solchen Verfahrens rechtfertigt.<br />
(3) Ausgleichsansprüche<br />
Wenn die Bank nach Abs. 1 Geschäfte glattstellt und beendet<br />
hat, oder Geschäfte wegen Insolvenz nach Abs. 2<br />
beendet wurden, können statt Erfüllung nur Forderungen<br />
wegen Nichterfüllung geltend gemacht werden. Diese<br />
Forderungen richten sich auf den Unterschied zwischen<br />
den vereinbarten Preisen und den Markt oder Börsenpreisen,<br />
die am Tag der Beendigung oder Glattstellung<br />
für ein Geschäft mit der vereinbarten Erfüllungszeit maßgeblich<br />
sind und sind stets auf Euro gerichtet.<br />
11. Ausübung von Optionen durch den Kunden<br />
(1) Spätester Ausübungszeitpunkt<br />
Die Erklärung des Kunden, eine Option auszuüben, muss<br />
der Bank spätestens bis zu dem Zeitpunkt zugehen, den<br />
sie dem Kunden bekanntgegeben hat. Erklärungen des<br />
Kunden, die der Bank nach diesem Zeitpunkt zugehen,<br />
werden für den nächsten Bankarbeitstag berücksichtigt,<br />
sofern die Option dann noch ausgeübt werden kann.<br />
(2) Vorverlegung des Zeitpunktes bei Umtausch und<br />
Abfindungsangeboten<br />
Findet bei Umtausch, Abfindungs oder Kaufangeboten<br />
oder bei der Aufforderung zur Abgabe derartiger Angebote<br />
usancegemäß eine Verkürzung der Laufzeit der Option<br />
statt, so muss die Ausübungserklärung des Kunden<br />
der Bank bis zu dem in der Mitteilung über die Verkürzung<br />
der Laufzeit angegebenen vorverlegten Zeitpunkt<br />
zugegangen sein.<br />
(3) Keine gesonderten Hinweispflichten<br />
Darüber hinaus ist die Bank nicht verpflichtet, den Kunden<br />
auf den bevorstehenden Ablauf der Option und seine<br />
Erklärungsfrist aufmerksam zu machen.<br />
12. Ausübung von Optionsrechten durch die Bank<br />
gegenüber dem Kunden<br />
(1) Bevollmächtigung der Bank<br />
Durch den Verkauf einer Option (Eingehen einer Stillhalter<br />
position) erteilt der Kunde der Bank unter Befreiung<br />
von den Beschränkungen des § 181 BGB unwiderruflich<br />
Vollmacht, die Erklärung der Bank über die<br />
Ausübung der Option für ihn entgegenzunehmen. Die<br />
Bank unterrichtet den Kunden unverzüglich über die<br />
Ausübung.<br />
(2) Belastung des Kundendepots; Beschaffung der<br />
Basis werte, Kosten, Schadenersatz<br />
Bei Ausübung einer Kaufoption gegenüber dem Kunden<br />
ist die Bank berechtigt, den im Depot oder auf dem Konto<br />
des Kunden nicht verfügbaren Teil der für die Belieferung<br />
benötigten Basiswerte (z. B. Wertpapiere, Devisen,<br />
Edelmetalle) zu seinen Lasten anzuschaffen. Sofern es<br />
der Bank nicht möglich ist, die Basiswerte im Rahmen<br />
eines Anschaffungsgeschäfts bis zu dem Termin zu beschaffen,<br />
an dem sie selbst aufgrund der Inanspruchnahme<br />
aus einer im Kundenauftrag eingegangenen<br />
Stillhalterposition zur Lieferung verpflichtet ist, kann die<br />
Bank sich die benötigten Basiswerte anderweitig, z. B. im<br />
Wege des Wertpapierdarlehens, besorgen, um die Dauer<br />
der Lieferschwierigkeiten zu überbrücken. Die Kosten<br />
hierfür sowie für einen weitergehenden Verzugsschaden<br />
trägt ebenfalls der Kunde.
Sonderbedingungen für Termingeschäfte<br />
13. Auslosung bei Zuteilung von Optionsausübungen<br />
Die Bank wird die auf sie nach einem Zufallsprinzip entfallenden<br />
Zuteilungen von Optionsausübungen durch eine interne<br />
neutrale Auslosung auf ihre StillhalterKunden verteilen.<br />
14. Abwicklung von belieferbaren FuturesKontrakten<br />
Der Kunde kann bei FuturesKontrakten, die durch Lieferung<br />
zu erfüllen sind, die Lieferung oder die Abnahme der<br />
Basiswerte verlangen, sofern er die Kontrakte nicht durch<br />
ein Gegengeschäft glattgestellt hat. Die Weisung, dass die<br />
Bank die Lieferung herbeiführen soll, muss bei der Bank<br />
spätestens bis zu dem von der Bank dem Kunden bekanntgegebenen<br />
Zeitpunkt vorliegen. Sofern die Bank keine<br />
rechtzeitige Weisung erhält oder der Kunde die für die<br />
Lieferung erforderlichen Wertpapiere bzw. Mittel bis zu<br />
diesem Zeitpunkt nicht angeschafft hat, wird sie sich bemühen,<br />
den FuturesKontrakt unverzüglich auf Rechnung<br />
des Kunden glattzustellen, um eine Abwicklung durch Lieferung<br />
zu vermeiden.<br />
Impressum<br />
<strong>Kundeninformation</strong> <strong>zum</strong> <strong>Wertpapiergeschäft</strong> Firmenkunden<br />
5. Auflage · Stand: Januar 2012<br />
<strong>Commerzbank</strong> AG<br />
Segment Mittelstandsbank (MSB)<br />
Business Segment Corporates & Markets (CM)<br />
Kaiserplatz · 60311 Frankfurt am Main<br />
15. Abwicklung von Devisentermingeschäften<br />
(1) Mitwirkungspflicht des Kunden<br />
Bei Devisentermingeschäften muss der Kunde der Bank<br />
bis zu einem ihm bekanntgegebenen Zeitpunkt (in der<br />
Regel bis <strong>zum</strong> zweiten Bankarbeitstag vor Fälligkeit) mitteilen,<br />
dass die von ihm anzuschaffende Währung (Euro<br />
oder Fremdwährung) am Fälligkeitstag wie vereinbart<br />
zur Verfügung stehen wird. Die Mitteilung ist entbehrlich,<br />
wenn der Kunde zu dem nach Satz 1 maßgeblichen<br />
Zeitpunkt auf einem seiner Konten bei der Bank über ein<br />
entsprechendes Guthaben verfügt.<br />
(2) Unterbleiben der Mitteilung<br />
Unterbleibt die fristgerechte Mitteilung und ist der geschuldete<br />
Euro oder Fremdwährungsbetrag zu dem<br />
nach Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt nicht auf<br />
einem Konto des Kunden bei der Bank verfügbar, ist die<br />
Bank berechtigt, die vom Kunden zu liefernde Währung<br />
zu dessen Lasten an einem Devisen oder Freiverkehrsmarkt<br />
<strong>zum</strong> Fälligkeitstag interessewahrend anzuschaffen<br />
bzw. die dem Kunden zu liefernde Währung an einem<br />
Devisen oder Freiverkehrsmarkt <strong>zum</strong> Fälligkeitstag interessewahrend<br />
zu verkaufen.<br />
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VKS01300