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Hinweise für die Abfassung von Beiträgen<br />

Stand: Januar 2<strong>01</strong>3<br />

<strong>ZESAR</strong><br />

Zeitschrift für europäisches<br />

Sozial- und Arbeitsrecht<br />

■ Beiträge/Zielgruppe<br />

Das sich rapide ausweitende Themenspektrum des europäischen<br />

Sozial- und Arbeitsrechts kommt in <strong>ZESAR</strong> deutlich<br />

zum Ausdruck. Aktuelle und zukunftsweisende Fragen<br />

werden eingehend dargestellt, breit erörtert und<br />

vertieft behandelt.<br />

<strong>ZESAR</strong> informiert umfassend und aktuell. Jedes Heft enthält<br />

den aktuellen Informationsdienst über Ent wick lungen<br />

auf der europäischen Bühne, Fachauf sätze sowie fundierte<br />

Besprechungen aktueller Entscheidungen des<br />

EuGH oder der nationalen obersten Bundesgerichte<br />

durch renommierte und namhafte Autoren. Rezensionen<br />

einschlägiger Literatur sowie informative Tagungs berichte<br />

runden das An gebot ab.<br />

Richter an Arbeits- und Sozialgerichten, Fachanwälte für<br />

Arbeitsrecht sowie Fachanwälte für Sozialrecht, Arbeitgeber-<br />

und Arbeitnehmerverbände, Verbände, Insti tutionen,<br />

Versicherungsträger, aber ebenso Hoch schullehrer<br />

und Träger wissenschaftlicher Einrich tungen<br />

profi tieren von den zuverlässigen Informa tionen über<br />

den derzeitigen Kenntnisstand und über die ständige<br />

Weiterentwicklung im europäischen Arbeits- und<br />

Sozialrecht.<br />

■ Information der Redaktion<br />

Bitte stimmen Sie sich mit der Redaktion vorab kurz über<br />

Ihre geplante Veröffentlichung, über die Ziel gruppe und<br />

über den Zeitpunkt der Fertigstellung des Manuskripts<br />

ab, damit Ihr Beitrag rechtzeitig in den Redaktionsplan<br />

aufgenommen werden kann. (Anschrift der Redaktion<br />

siehe rechts)<br />

■ Hinweise der Redaktion<br />

1. An erster Stelle steht die Lesbarkeit des Beitrags. Die<br />

Texte sollten daher angesichts der heutigen Lese ge wohnheiten<br />

möglichst kurz und prägnant gefasst sein und in<br />

der Regel nicht mehr als 12–15 Seiten (1 1/ 2-zeilig, Schriftgröße<br />

12 Punkt, ca. 15.000–25.000 Zeichen) umfassen.<br />

Deduktionen und Begründungen sollten daher verständlich<br />

abgefasst wer den. Eine Gliederung des Beitrags mit<br />

Zwischenüberschriften (siehe nachfolgend unter 3.) erleichtert<br />

die Lesbarkeit.<br />

2. Unter der Überschrift (max. 104 Zeichen inkl. Wortzwischenräume)<br />

und einem eventuellen Untertitel (max. 120<br />

Zeichen inkl. Wortzwischenräume) folgt der Name des<br />

Autors/der Autoren mit ausgeschriebenem Vornamen.<br />

Beiträge erhalten eine Abbildung sowie eine Kurzvita des<br />

Autors. Bilder können als Originalvorlage (Foto, Dia etc.)<br />

oder als Datei eingereicht werden (lesen Sie dazu Näheres<br />

unter dem Punkt „Äußere Form des Manuskripts 2. b) Abbildungen/Bilder“).<br />

Die Kurzvita enthält in Stichworten<br />

Angaben zur Person, Funktion und ggf. Institution. Es<br />

■ Kontaktdaten Redaktion „<strong>ZESAR</strong>“<br />

Rechtsanwalt Holger Menk<br />

Am Rebenhang 38<br />

65207 Wiesbaden<br />

Tel.: (0 61 27) 96 57 62<br />

Fax: (06 11) 50 16 22<br />

Mobil: (<strong>01</strong>79) 79 97 196<br />

E-Mail: H.Menk@ESVmedien.de<br />

folgt ein kurzer Vorspann (Abstract) mit max. 650 Zeichen<br />

(inkl. Wortzwischenräume), der das Kernanliegen<br />

des Beitrags hervorhebt. Ferner benötigen wir 3–5 Key-<br />

Words, die den Inhalt des Beitrags kennzeichnen und geeignet<br />

sind, im Rahmen der elektronischen Verwertung<br />

die In halte zu erschließen. Schließen Sie bitte Ihren Beitrag<br />

mit einer kurzen Zusammenfassung der zentralen<br />

Ergebnisse (ca. 800–1.300 Zeichen inkl. Wortzwischenräume).<br />

3. Eine Gliederung des Beitrages mit Zwischenüberschriften<br />

erleichtert die Lesbarkeit. Verwenden Sie<br />

bitte folgende Gliederungsstruktur:<br />

I. Hauptüberschrift<br />

1. Gliederungsebene 2<br />

a) Gliederungsebene 3<br />

aa) Gliederungsebene 4<br />

Sperrungen und Unterstreichungen sollten vermieden<br />

werden; sie fi nden als Auszeichnungsmethode im endgültigen<br />

Layout keine Verwendung. Fußnoten dienen nur<br />

zur Quellenangabe und sollten auf das Notwen digste begrenzt<br />

werden. Fußnoten werden vom Text abgesetzt. Die<br />

Zitierweise folgt den in juristisch orientierten Zeitschriften<br />

üblichen Regeln.<br />

Beispiel: Mustermann, Nennung des Haupttitels<br />

(optional), <strong>ZESAR</strong> 2008, 109<br />

Mustermann, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch<br />

Gesamtkommentar, Loseblatt,<br />

SGB I, § 1 Rn. 1<br />

Krasney, in: Krasney/Udsching, Handbuch<br />

des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl .<br />

2008, Rn. II 3<br />

Bitte geben Sie zu Entscheidungen immer Datum,<br />

Aktenzeichen und Fundstelle an.<br />

Beispiel: EuGH v. 8. 11. 2007 – Rs. C-143/06 Ludwigs<br />

Apotheke./.Juers Pharma Import Export<br />

GmbH, <strong>ZESAR</strong> 2008, 149<br />

Werden mehrere Entscheidungen desselben Gerichts zitiert,<br />

werden diese durch ein Semikolon getrennt. Auch


wenn es sich um Entscheidungen desselben Gerichts handelt,<br />

muss das Gericht nach dem Semikolon nochmals<br />

genannt werden.<br />

Beispiel: EuGH v. 8. 11. 2007 – Rs. C-143/06 Ludwigs<br />

Apotheke./.Juers Pharma Import Export<br />

GmbH, <strong>ZESAR</strong> 2008, 149; EuGH v. 22. 11.<br />

2005 – Rs. C-144/04 Werner Mangold./<br />

Rüdiger Helm, <strong>ZESAR</strong> 2006, 65; EuGH.<br />

Wenn Sie aus einer Quelle mehrfach zitieren, so führen<br />

Sie bitte bei jeder Zitierung immer den vollstän digen<br />

Quellennachweis an. Ein Ver weis auf die hierzu erste<br />

Fußnote – wie z. B. durch a.a.O. (Fn. 2), a.a.O. oder (Fn.2) –<br />

ist nicht zulässig.<br />

Vorschriften werden wie folgt zitiert: § 1 Abs. 1 SGB I.<br />

Bitte verwenden Sie die gebräuchlichen Abkürzungen.<br />

Für Datumsangaben verwenden Sie bitte z. B. 7. 1. 2008;<br />

für Betragsangaben verwenden Sie bitte die folgende<br />

Form: 25.000,25 c.<br />

4. Abbildungen, Grafi ken und Tabellen sind mit einem Hinweis<br />

an der entsprechenden Textstelle zu kennzeichnen.<br />

Bei Abbildungen und Tabellen aus anderen Publikationen<br />

ist die Quelle anzugeben. Lesen Sie dazu Näheres<br />

unter dem Punkt „Äußere Form des Manu skripts;<br />

2. Bilder und Grafi ken“.<br />

5. Redaktion und Schriftleitung behalten sich grundsätzlich<br />

Änderungen vor.<br />

6. Das Manuskript schicken Sie bitte per E-Mail an die Redaktion<br />

unter: H.Menk@ESVmedien.de<br />

Von Abbildungen, Grafi ken usw. wird zusätzlich zur Datei<br />

ein Ausdruck benötigt. Verwenden Sie für die Überstellung<br />

Ihrer Unterlagen bitte folgende Adresse:<br />

Rechtsanwalt Holger Menk<br />

Am Rebenhang 38<br />

65207 Wiesbaden<br />

Bei sehr großen Datenmengen versenden Sie bitte Ihre<br />

Daten auf einer CD-ROM gespeichert und beschriftet per<br />

Post. Falls eine Rücksendung von Unterlagen gewünscht<br />

wird, ist dies schon bei der Übergabe des Manuskripts zu<br />

vermerken.<br />

■ Äußere Form des Manuskripts<br />

1. Text und Tabellen<br />

Der Text sollte mit einer gängigen Textverarbeitung (vorzugsweise<br />

Word) im Fließtext mit Absatzmarken geschrieben<br />

werden. Die Zwischen überschriften sollten als<br />

solche bereits kenntlich ge macht werden, eben so wie die<br />

Positionierung etwaiger Abbildungen, Grafi ken und<br />

Tabellen.<br />

2. Grafi ken, Abbildungen/Bilder<br />

Grundsätzlich ist die Aufl ockerung des Textes durch<br />

Abbildungen, Grafi ken und Tabellen sehr erwünscht.<br />

a) Grafi ken<br />

Grafi ken können Diagramme, Schaubilder o. Ä. sein. Bitte<br />

speichern Sie Grafi ken, die nicht in Word erstellt worden<br />

sind, möglichst separat als editierbare Datei. Verwendbar<br />

sind Dateien aus Pro gram men der Offi ce-Familie wie<br />

PowerPoint oder Excel, aber auch aus professionellen<br />

Grafi k-Programmen wie Adobe Illustrator, Freehand oder<br />

Corel Draw (in diesem Fall die Grafi ken bitte im EPS-<br />

Format oder alternativ im PDF-Format speichern).<br />

Vermeiden Sie bitte, Grafi ken farbig anzulegen. Eine spätere<br />

(automatische) Um wandlung nach Graustufen führt<br />

zu unkontrollierbaren Resultaten. Benutzen Sie stattdessen<br />

Grau töne und schwarze/weiße Füllmuster. Grafi ken<br />

oder Grafi kelemente, die bereits farbig vorliegen, sollten<br />

vor Weitergabe an den Verlag in Graustufen umgewandelt<br />

werden.<br />

b) Abbildungen/Bilder<br />

Abbildungen oder Grafi ken sind immer auch als separate<br />

Bild-Dateien oder Scanvorlagen zu übermitteln. Auf<br />

Schatten, runde Ecken und auf eine drei dimen sionale<br />

Darstellung bei Diagrammen ist bei der Erstellung zu verzichten.<br />

Beachten Sie bitte bei der Ertel lung der Grafi ken,<br />

dass die Endgröße der Groß buch staben bei der Bild beschrif<br />

tung 2 mm nicht unterschreiten darf.<br />

Bilder können als Originalvorlage (Foto, Dia etc.) oder als<br />

Datei eingereicht werden. Diese Fotos dürfen nicht mit einer<br />

Strukturfolie überzogen sein. Beim Foto grafi eren mit<br />

einer Digitalkamera ist „höchste Bild quali tät“ zu wählen<br />

bzw. eine Aufl ösung von ca. 300 dpi. JPEG- oder TIFF-<br />

Dateien sollten nicht kom primiert sein und mindestens<br />

Endformatgröße haben.<br />

■ Korrekturen, Honorar, Sonderdrucke<br />

Von der Redaktion erhalten Sie auf elektronischem Weg<br />

einen Korrekturabzug im PDF-Format. Bitte drucken Sie<br />

den Korrekturabzug aus und vermeiden Sie möglichst<br />

Korrekturen, die über die Beseitigung von Satzfehlern<br />

hinausgehen. Leiten Sie die korrigierte Fassung an die<br />

Redaktion weiter (per Post oder Fax). Für Beiträge wird<br />

etwa 4 Wochen nach Erscheinen ein Honorar (im Regelfall<br />

für satzfertige Fachbeiträge 40,– c je Druckseite, max.<br />

200,– c) gezahlt. Nicht vollständig bedruckte Seiten werden<br />

entsprechend als halbe bzw. viertel Seite honoriert.<br />

Auf den Seiten enthaltene Anzeigen werden bei der Berechnung<br />

des Umfangs ei nes Beitrags nicht mitgerechnet.<br />

Bitte geben Sie auf dem Formular, das Sie von der<br />

Redaktion erhalten, auch Ihre Bankverbindung an (ferner<br />

USt-Option, Steuer-Nr. nicht vergessen). Sie erhalten zwei<br />

Beleg exemplare.<br />

Sollten Sie Interesse an Sonderdrucken Ihres Beitrages<br />

haben, sprechen Sie uns bitte an. Für diese kosten pfl ichtige<br />

Leistung erstellt Ihnen der Verlag gern ein Angebot.<br />

■ Veröffentlichungsrechte<br />

Zur Veröffentlichung angebotene Beiträge müssen frei<br />

sein von Rechten Dritter. Veröffentlicht werden nur Originalbeiträge.<br />

Sollten sie auch an anderer Stelle zur Veröffentlichung<br />

oder gewerblichen Nutzung angeboten<br />

worden sein, muss dies angegeben werden. Mit der Annahme<br />

zur Veröffentlichung überträgt der Autor dem<br />

Verlag das ausschließliche Verlagsrecht und das Recht<br />

zur Herstellung von Sonderdrucken für die Zeit bis zum<br />

Ablauf des Urheberrechts. Das Verlagsrecht umfasst auch<br />

die Rechte, den Beitrag in fremde Sprachen zu übersetzen,<br />

Übersetzungen zu vervielfältigen und zu verbreiten<br />

sowie die Befugnis, den Beitrag bzw. Übersetzungen davon<br />

in Datenbanken einzuspeichern und auf elektronischem<br />

Wege zu verbreiten (online und/oder offl ine),<br />

das Recht zur weiteren Vervielfältigung und Verbreitung<br />

zu gewerblichen Zwecken im Wege eines fotomechanischen<br />

oder eines anderen Verfahrens sowie das Recht<br />

zur Lizenzvergabe. Dem Autor verbleibt das Recht, nach<br />

Ablauf eines Jahres eine einfache Abdruckgenehmigung<br />

zu erteilen; sich ggf. hieraus ergebende Honorare stehen<br />

dem Autor zu. Bei Leserbriefen sowie bei angeforderten<br />

oder auch bei unaufgefordert eingereichten Manuskripten<br />

behält sich die Redaktion das Recht der Kürzung und<br />

Modifi kation der Manuskripte ohne Rücksprache mit<br />

dem Autor vor.<br />

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern persönlich zur Verfügung.


Neuausrichtung des deuschen Urlaubsrechts <strong>ZESAR</strong> <strong>01</strong>/12 23<br />

Wiss. Mit. Stephan Pötters,<br />

LL.M. (Cambridge), Bonn<br />

I. Einleitung<br />

Wiss. Mit. Tom Stiebert, Bonn<br />

Die Richtlinie 2003/88/EG 1 enthält in Art. 7 eine Regelung<br />

zum Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Mindestjahresurlaub.<br />

Durch zahlreiche Urteile, an deren Spitze die Entscheidung<br />

in der Rechtssache Schultz-Hoff 2 steht, hat der<br />

EuGH eine extensive Auslegung dieser Vorschrift vorangetrieben.<br />

Zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben wurde<br />

das deutsche Urlaubsrecht kräftig durcheinander gewirbelt und<br />

über lange Zeit anerkannte dogmatische Konstruktionen wurden<br />

über Bord geworfen 3 . Ein jüngst ergangenes Urteil des<br />

EuGH 4 hat nun die Leitlinien der bisherigen Rechtsprechung<br />

bestätigt.<br />

II. Unionsrechtliche Grundlagen: Die Entscheidung<br />

Schultz-Hoff<br />

Zunächst aber zu den Grundlagen. Im Zentrum der Betrachtung<br />

muss die Entscheidung Schultz-Hoff stehen. Bemerkenswert<br />

hieran war die Feststellung des EuGH, dass „Art. 7 Abs. 1<br />

der RL 2003/88/EG […] einzelstaatlichen Rechtsvorschriften<br />

oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen der Anspruch<br />

auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums<br />

und / oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums<br />

auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer<br />

1 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom<br />

4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. L<br />

299 vom 18. 11. 2003, S. 9–19.<br />

2 EuGH v. 20. 1. 2009, Rs. C-350/06 (Schultz-Hoff), Slg. 2009, I-179.<br />

3 S. etwa die Entscheidung des BAG im Anschluss an das Vorabentscheidungsverfahren<br />

in der Rechtssache Schultz-Hoff – BAG v. 24. 3. 2009 – 9 AZR<br />

983/07, NZA 2009, 538; vgl. kritisch hierzu Thüsing, RdA 2<strong>01</strong>0, 187, 189;<br />

Pötters /Christensen, JZ 2<strong>01</strong>1, 387; Krieger / Arnold, NZA 2009, 530; Bauer/<br />

Arnold, AP Nr. 39 zu § 7 BUrlG; vgl. auch von Steinau-Steinrück / Mosch,<br />

NJW-Spezial 2009, 338; Abele, RdA 2009, 312.<br />

4 EuGH v. 22. 11. 2<strong>01</strong>1, Rs. C-214/10 (KHS), n.v.; vgl. hierzu die Vorlage des LAG<br />

Hamm v. 15. 4. 2<strong>01</strong>0 – 16 Sa 1176/09, ZIP 2<strong>01</strong>0, 1000.<br />

Neuausrichtung des<br />

deutschen Urlaubsrechts –<br />

Wie weit reichen die Konsequenzen der<br />

Rechtsprechung des EuGH?<br />

Wiss. Mit. Stephan Pötters, LL.M. / Wiss. Mit. Tom Stiebert<br />

Das Unionsrecht stellt die Rechtsprechung zum Urlaubsrecht ständig vor neue<br />

Herausforderungen. Nachdem das Urteil Schultz-Hoff ein grundlegendes Umdenken<br />

im nationalen Recht erfordert hat, gilt es nun, die Entscheidung in der<br />

Rechtssache KHS dogmatisch aufzuarbeiten. Der folgende Beitrag diskutiert die<br />

Frage, in welche Richtung sich das nationale Recht vor dem Hintergrund der europäischen<br />

Fallpraxis bewegen wird und wie die nationalen Gerichte die Vorgaben<br />

des Unionsrechts „umsetzen“ können.<br />

während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon<br />

krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum<br />

Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er<br />

seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben<br />

konnte.“ Aber nicht nur der Urlaubsanspruch muss bei einer<br />

Arbeitsunfähigkeit während des gesamten Bezugszeitraums<br />

bestehen bleiben, gleiches hat auch für die Abgeltung von<br />

nicht genommenem Urlaub zu gelten, wenn eine Inanspruchnahme<br />

des Urlaubs durch die Erkrankung unmöglich war.<br />

Hierzu wird ausgeführt: „Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88<br />

[…] ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften<br />

oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für<br />

nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses<br />

keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer<br />

während des gesamten Bezugszeitraums und/oder<br />

Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben<br />

bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch<br />

auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.“<br />

Zwar kann nach der Rechtsprechung des EuGH der Urlaubsanspruch<br />

grundsätzlich verfallen, dies kann aber nur dann eintreten,<br />

wenn die Möglichkeit bestanden hat, den Anspruch<br />

überhaupt auszuüben. Begründet wurde dies damit, dass der<br />

Anspruch auf Jahresurlaub als „ein besonders bedeutsamer<br />

Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft anzusehen“ ist,<br />

der grundsätzlich zu wahren ist. Die Mitgliedstaaten sollen weder<br />

die Entstehung, noch – im Umkehrschluss – das Erlöschen<br />

des Anspruchs vorsehen können 5 . Eine Regelung, welche die<br />

Inanspruchnahme des Urlaubs bei Krankheit beschränkt, stellt<br />

nach Ansicht des EuGH gerade keine Bedingung für die Inanspruchnahme<br />

und Gewährung nach nationalen Rechtsvorschriften<br />

und Gepflogenheiten i. S. d. Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/<br />

EG dar und ist damit unzulässig. Diese Position des EuGH mag<br />

5 EuGH v. 26. 6. 20<strong>01</strong>, Rs. C-173/99 (BECTU), Slg. 2002, I-4881, Rn. 43.<br />

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