ZESAR-Autorenhinweise 01-13.indd
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Hinweise für die Abfassung von Beiträgen<br />
Stand: Januar 2<strong>01</strong>3<br />
<strong>ZESAR</strong><br />
Zeitschrift für europäisches<br />
Sozial- und Arbeitsrecht<br />
■ Beiträge/Zielgruppe<br />
Das sich rapide ausweitende Themenspektrum des europäischen<br />
Sozial- und Arbeitsrechts kommt in <strong>ZESAR</strong> deutlich<br />
zum Ausdruck. Aktuelle und zukunftsweisende Fragen<br />
werden eingehend dargestellt, breit erörtert und<br />
vertieft behandelt.<br />
<strong>ZESAR</strong> informiert umfassend und aktuell. Jedes Heft enthält<br />
den aktuellen Informationsdienst über Ent wick lungen<br />
auf der europäischen Bühne, Fachauf sätze sowie fundierte<br />
Besprechungen aktueller Entscheidungen des<br />
EuGH oder der nationalen obersten Bundesgerichte<br />
durch renommierte und namhafte Autoren. Rezensionen<br />
einschlägiger Literatur sowie informative Tagungs berichte<br />
runden das An gebot ab.<br />
Richter an Arbeits- und Sozialgerichten, Fachanwälte für<br />
Arbeitsrecht sowie Fachanwälte für Sozialrecht, Arbeitgeber-<br />
und Arbeitnehmerverbände, Verbände, Insti tutionen,<br />
Versicherungsträger, aber ebenso Hoch schullehrer<br />
und Träger wissenschaftlicher Einrich tungen<br />
profi tieren von den zuverlässigen Informa tionen über<br />
den derzeitigen Kenntnisstand und über die ständige<br />
Weiterentwicklung im europäischen Arbeits- und<br />
Sozialrecht.<br />
■ Information der Redaktion<br />
Bitte stimmen Sie sich mit der Redaktion vorab kurz über<br />
Ihre geplante Veröffentlichung, über die Ziel gruppe und<br />
über den Zeitpunkt der Fertigstellung des Manuskripts<br />
ab, damit Ihr Beitrag rechtzeitig in den Redaktionsplan<br />
aufgenommen werden kann. (Anschrift der Redaktion<br />
siehe rechts)<br />
■ Hinweise der Redaktion<br />
1. An erster Stelle steht die Lesbarkeit des Beitrags. Die<br />
Texte sollten daher angesichts der heutigen Lese ge wohnheiten<br />
möglichst kurz und prägnant gefasst sein und in<br />
der Regel nicht mehr als 12–15 Seiten (1 1/ 2-zeilig, Schriftgröße<br />
12 Punkt, ca. 15.000–25.000 Zeichen) umfassen.<br />
Deduktionen und Begründungen sollten daher verständlich<br />
abgefasst wer den. Eine Gliederung des Beitrags mit<br />
Zwischenüberschriften (siehe nachfolgend unter 3.) erleichtert<br />
die Lesbarkeit.<br />
2. Unter der Überschrift (max. 104 Zeichen inkl. Wortzwischenräume)<br />
und einem eventuellen Untertitel (max. 120<br />
Zeichen inkl. Wortzwischenräume) folgt der Name des<br />
Autors/der Autoren mit ausgeschriebenem Vornamen.<br />
Beiträge erhalten eine Abbildung sowie eine Kurzvita des<br />
Autors. Bilder können als Originalvorlage (Foto, Dia etc.)<br />
oder als Datei eingereicht werden (lesen Sie dazu Näheres<br />
unter dem Punkt „Äußere Form des Manuskripts 2. b) Abbildungen/Bilder“).<br />
Die Kurzvita enthält in Stichworten<br />
Angaben zur Person, Funktion und ggf. Institution. Es<br />
■ Kontaktdaten Redaktion „<strong>ZESAR</strong>“<br />
Rechtsanwalt Holger Menk<br />
Am Rebenhang 38<br />
65207 Wiesbaden<br />
Tel.: (0 61 27) 96 57 62<br />
Fax: (06 11) 50 16 22<br />
Mobil: (<strong>01</strong>79) 79 97 196<br />
E-Mail: H.Menk@ESVmedien.de<br />
folgt ein kurzer Vorspann (Abstract) mit max. 650 Zeichen<br />
(inkl. Wortzwischenräume), der das Kernanliegen<br />
des Beitrags hervorhebt. Ferner benötigen wir 3–5 Key-<br />
Words, die den Inhalt des Beitrags kennzeichnen und geeignet<br />
sind, im Rahmen der elektronischen Verwertung<br />
die In halte zu erschließen. Schließen Sie bitte Ihren Beitrag<br />
mit einer kurzen Zusammenfassung der zentralen<br />
Ergebnisse (ca. 800–1.300 Zeichen inkl. Wortzwischenräume).<br />
3. Eine Gliederung des Beitrages mit Zwischenüberschriften<br />
erleichtert die Lesbarkeit. Verwenden Sie<br />
bitte folgende Gliederungsstruktur:<br />
I. Hauptüberschrift<br />
1. Gliederungsebene 2<br />
a) Gliederungsebene 3<br />
aa) Gliederungsebene 4<br />
Sperrungen und Unterstreichungen sollten vermieden<br />
werden; sie fi nden als Auszeichnungsmethode im endgültigen<br />
Layout keine Verwendung. Fußnoten dienen nur<br />
zur Quellenangabe und sollten auf das Notwen digste begrenzt<br />
werden. Fußnoten werden vom Text abgesetzt. Die<br />
Zitierweise folgt den in juristisch orientierten Zeitschriften<br />
üblichen Regeln.<br />
Beispiel: Mustermann, Nennung des Haupttitels<br />
(optional), <strong>ZESAR</strong> 2008, 109<br />
Mustermann, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch<br />
Gesamtkommentar, Loseblatt,<br />
SGB I, § 1 Rn. 1<br />
Krasney, in: Krasney/Udsching, Handbuch<br />
des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl .<br />
2008, Rn. II 3<br />
Bitte geben Sie zu Entscheidungen immer Datum,<br />
Aktenzeichen und Fundstelle an.<br />
Beispiel: EuGH v. 8. 11. 2007 – Rs. C-143/06 Ludwigs<br />
Apotheke./.Juers Pharma Import Export<br />
GmbH, <strong>ZESAR</strong> 2008, 149<br />
Werden mehrere Entscheidungen desselben Gerichts zitiert,<br />
werden diese durch ein Semikolon getrennt. Auch
wenn es sich um Entscheidungen desselben Gerichts handelt,<br />
muss das Gericht nach dem Semikolon nochmals<br />
genannt werden.<br />
Beispiel: EuGH v. 8. 11. 2007 – Rs. C-143/06 Ludwigs<br />
Apotheke./.Juers Pharma Import Export<br />
GmbH, <strong>ZESAR</strong> 2008, 149; EuGH v. 22. 11.<br />
2005 – Rs. C-144/04 Werner Mangold./<br />
Rüdiger Helm, <strong>ZESAR</strong> 2006, 65; EuGH.<br />
Wenn Sie aus einer Quelle mehrfach zitieren, so führen<br />
Sie bitte bei jeder Zitierung immer den vollstän digen<br />
Quellennachweis an. Ein Ver weis auf die hierzu erste<br />
Fußnote – wie z. B. durch a.a.O. (Fn. 2), a.a.O. oder (Fn.2) –<br />
ist nicht zulässig.<br />
Vorschriften werden wie folgt zitiert: § 1 Abs. 1 SGB I.<br />
Bitte verwenden Sie die gebräuchlichen Abkürzungen.<br />
Für Datumsangaben verwenden Sie bitte z. B. 7. 1. 2008;<br />
für Betragsangaben verwenden Sie bitte die folgende<br />
Form: 25.000,25 c.<br />
4. Abbildungen, Grafi ken und Tabellen sind mit einem Hinweis<br />
an der entsprechenden Textstelle zu kennzeichnen.<br />
Bei Abbildungen und Tabellen aus anderen Publikationen<br />
ist die Quelle anzugeben. Lesen Sie dazu Näheres<br />
unter dem Punkt „Äußere Form des Manu skripts;<br />
2. Bilder und Grafi ken“.<br />
5. Redaktion und Schriftleitung behalten sich grundsätzlich<br />
Änderungen vor.<br />
6. Das Manuskript schicken Sie bitte per E-Mail an die Redaktion<br />
unter: H.Menk@ESVmedien.de<br />
Von Abbildungen, Grafi ken usw. wird zusätzlich zur Datei<br />
ein Ausdruck benötigt. Verwenden Sie für die Überstellung<br />
Ihrer Unterlagen bitte folgende Adresse:<br />
Rechtsanwalt Holger Menk<br />
Am Rebenhang 38<br />
65207 Wiesbaden<br />
Bei sehr großen Datenmengen versenden Sie bitte Ihre<br />
Daten auf einer CD-ROM gespeichert und beschriftet per<br />
Post. Falls eine Rücksendung von Unterlagen gewünscht<br />
wird, ist dies schon bei der Übergabe des Manuskripts zu<br />
vermerken.<br />
■ Äußere Form des Manuskripts<br />
1. Text und Tabellen<br />
Der Text sollte mit einer gängigen Textverarbeitung (vorzugsweise<br />
Word) im Fließtext mit Absatzmarken geschrieben<br />
werden. Die Zwischen überschriften sollten als<br />
solche bereits kenntlich ge macht werden, eben so wie die<br />
Positionierung etwaiger Abbildungen, Grafi ken und<br />
Tabellen.<br />
2. Grafi ken, Abbildungen/Bilder<br />
Grundsätzlich ist die Aufl ockerung des Textes durch<br />
Abbildungen, Grafi ken und Tabellen sehr erwünscht.<br />
a) Grafi ken<br />
Grafi ken können Diagramme, Schaubilder o. Ä. sein. Bitte<br />
speichern Sie Grafi ken, die nicht in Word erstellt worden<br />
sind, möglichst separat als editierbare Datei. Verwendbar<br />
sind Dateien aus Pro gram men der Offi ce-Familie wie<br />
PowerPoint oder Excel, aber auch aus professionellen<br />
Grafi k-Programmen wie Adobe Illustrator, Freehand oder<br />
Corel Draw (in diesem Fall die Grafi ken bitte im EPS-<br />
Format oder alternativ im PDF-Format speichern).<br />
Vermeiden Sie bitte, Grafi ken farbig anzulegen. Eine spätere<br />
(automatische) Um wandlung nach Graustufen führt<br />
zu unkontrollierbaren Resultaten. Benutzen Sie stattdessen<br />
Grau töne und schwarze/weiße Füllmuster. Grafi ken<br />
oder Grafi kelemente, die bereits farbig vorliegen, sollten<br />
vor Weitergabe an den Verlag in Graustufen umgewandelt<br />
werden.<br />
b) Abbildungen/Bilder<br />
Abbildungen oder Grafi ken sind immer auch als separate<br />
Bild-Dateien oder Scanvorlagen zu übermitteln. Auf<br />
Schatten, runde Ecken und auf eine drei dimen sionale<br />
Darstellung bei Diagrammen ist bei der Erstellung zu verzichten.<br />
Beachten Sie bitte bei der Ertel lung der Grafi ken,<br />
dass die Endgröße der Groß buch staben bei der Bild beschrif<br />
tung 2 mm nicht unterschreiten darf.<br />
Bilder können als Originalvorlage (Foto, Dia etc.) oder als<br />
Datei eingereicht werden. Diese Fotos dürfen nicht mit einer<br />
Strukturfolie überzogen sein. Beim Foto grafi eren mit<br />
einer Digitalkamera ist „höchste Bild quali tät“ zu wählen<br />
bzw. eine Aufl ösung von ca. 300 dpi. JPEG- oder TIFF-<br />
Dateien sollten nicht kom primiert sein und mindestens<br />
Endformatgröße haben.<br />
■ Korrekturen, Honorar, Sonderdrucke<br />
Von der Redaktion erhalten Sie auf elektronischem Weg<br />
einen Korrekturabzug im PDF-Format. Bitte drucken Sie<br />
den Korrekturabzug aus und vermeiden Sie möglichst<br />
Korrekturen, die über die Beseitigung von Satzfehlern<br />
hinausgehen. Leiten Sie die korrigierte Fassung an die<br />
Redaktion weiter (per Post oder Fax). Für Beiträge wird<br />
etwa 4 Wochen nach Erscheinen ein Honorar (im Regelfall<br />
für satzfertige Fachbeiträge 40,– c je Druckseite, max.<br />
200,– c) gezahlt. Nicht vollständig bedruckte Seiten werden<br />
entsprechend als halbe bzw. viertel Seite honoriert.<br />
Auf den Seiten enthaltene Anzeigen werden bei der Berechnung<br />
des Umfangs ei nes Beitrags nicht mitgerechnet.<br />
Bitte geben Sie auf dem Formular, das Sie von der<br />
Redaktion erhalten, auch Ihre Bankverbindung an (ferner<br />
USt-Option, Steuer-Nr. nicht vergessen). Sie erhalten zwei<br />
Beleg exemplare.<br />
Sollten Sie Interesse an Sonderdrucken Ihres Beitrages<br />
haben, sprechen Sie uns bitte an. Für diese kosten pfl ichtige<br />
Leistung erstellt Ihnen der Verlag gern ein Angebot.<br />
■ Veröffentlichungsrechte<br />
Zur Veröffentlichung angebotene Beiträge müssen frei<br />
sein von Rechten Dritter. Veröffentlicht werden nur Originalbeiträge.<br />
Sollten sie auch an anderer Stelle zur Veröffentlichung<br />
oder gewerblichen Nutzung angeboten<br />
worden sein, muss dies angegeben werden. Mit der Annahme<br />
zur Veröffentlichung überträgt der Autor dem<br />
Verlag das ausschließliche Verlagsrecht und das Recht<br />
zur Herstellung von Sonderdrucken für die Zeit bis zum<br />
Ablauf des Urheberrechts. Das Verlagsrecht umfasst auch<br />
die Rechte, den Beitrag in fremde Sprachen zu übersetzen,<br />
Übersetzungen zu vervielfältigen und zu verbreiten<br />
sowie die Befugnis, den Beitrag bzw. Übersetzungen davon<br />
in Datenbanken einzuspeichern und auf elektronischem<br />
Wege zu verbreiten (online und/oder offl ine),<br />
das Recht zur weiteren Vervielfältigung und Verbreitung<br />
zu gewerblichen Zwecken im Wege eines fotomechanischen<br />
oder eines anderen Verfahrens sowie das Recht<br />
zur Lizenzvergabe. Dem Autor verbleibt das Recht, nach<br />
Ablauf eines Jahres eine einfache Abdruckgenehmigung<br />
zu erteilen; sich ggf. hieraus ergebende Honorare stehen<br />
dem Autor zu. Bei Leserbriefen sowie bei angeforderten<br />
oder auch bei unaufgefordert eingereichten Manuskripten<br />
behält sich die Redaktion das Recht der Kürzung und<br />
Modifi kation der Manuskripte ohne Rücksprache mit<br />
dem Autor vor.<br />
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern persönlich zur Verfügung.
Neuausrichtung des deuschen Urlaubsrechts <strong>ZESAR</strong> <strong>01</strong>/12 23<br />
Wiss. Mit. Stephan Pötters,<br />
LL.M. (Cambridge), Bonn<br />
I. Einleitung<br />
Wiss. Mit. Tom Stiebert, Bonn<br />
Die Richtlinie 2003/88/EG 1 enthält in Art. 7 eine Regelung<br />
zum Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Mindestjahresurlaub.<br />
Durch zahlreiche Urteile, an deren Spitze die Entscheidung<br />
in der Rechtssache Schultz-Hoff 2 steht, hat der<br />
EuGH eine extensive Auslegung dieser Vorschrift vorangetrieben.<br />
Zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben wurde<br />
das deutsche Urlaubsrecht kräftig durcheinander gewirbelt und<br />
über lange Zeit anerkannte dogmatische Konstruktionen wurden<br />
über Bord geworfen 3 . Ein jüngst ergangenes Urteil des<br />
EuGH 4 hat nun die Leitlinien der bisherigen Rechtsprechung<br />
bestätigt.<br />
II. Unionsrechtliche Grundlagen: Die Entscheidung<br />
Schultz-Hoff<br />
Zunächst aber zu den Grundlagen. Im Zentrum der Betrachtung<br />
muss die Entscheidung Schultz-Hoff stehen. Bemerkenswert<br />
hieran war die Feststellung des EuGH, dass „Art. 7 Abs. 1<br />
der RL 2003/88/EG […] einzelstaatlichen Rechtsvorschriften<br />
oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen der Anspruch<br />
auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums<br />
und / oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums<br />
auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer<br />
1 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom<br />
4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. L<br />
299 vom 18. 11. 2003, S. 9–19.<br />
2 EuGH v. 20. 1. 2009, Rs. C-350/06 (Schultz-Hoff), Slg. 2009, I-179.<br />
3 S. etwa die Entscheidung des BAG im Anschluss an das Vorabentscheidungsverfahren<br />
in der Rechtssache Schultz-Hoff – BAG v. 24. 3. 2009 – 9 AZR<br />
983/07, NZA 2009, 538; vgl. kritisch hierzu Thüsing, RdA 2<strong>01</strong>0, 187, 189;<br />
Pötters /Christensen, JZ 2<strong>01</strong>1, 387; Krieger / Arnold, NZA 2009, 530; Bauer/<br />
Arnold, AP Nr. 39 zu § 7 BUrlG; vgl. auch von Steinau-Steinrück / Mosch,<br />
NJW-Spezial 2009, 338; Abele, RdA 2009, 312.<br />
4 EuGH v. 22. 11. 2<strong>01</strong>1, Rs. C-214/10 (KHS), n.v.; vgl. hierzu die Vorlage des LAG<br />
Hamm v. 15. 4. 2<strong>01</strong>0 – 16 Sa 1176/09, ZIP 2<strong>01</strong>0, 1000.<br />
Neuausrichtung des<br />
deutschen Urlaubsrechts –<br />
Wie weit reichen die Konsequenzen der<br />
Rechtsprechung des EuGH?<br />
Wiss. Mit. Stephan Pötters, LL.M. / Wiss. Mit. Tom Stiebert<br />
Das Unionsrecht stellt die Rechtsprechung zum Urlaubsrecht ständig vor neue<br />
Herausforderungen. Nachdem das Urteil Schultz-Hoff ein grundlegendes Umdenken<br />
im nationalen Recht erfordert hat, gilt es nun, die Entscheidung in der<br />
Rechtssache KHS dogmatisch aufzuarbeiten. Der folgende Beitrag diskutiert die<br />
Frage, in welche Richtung sich das nationale Recht vor dem Hintergrund der europäischen<br />
Fallpraxis bewegen wird und wie die nationalen Gerichte die Vorgaben<br />
des Unionsrechts „umsetzen“ können.<br />
während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon<br />
krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum<br />
Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er<br />
seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben<br />
konnte.“ Aber nicht nur der Urlaubsanspruch muss bei einer<br />
Arbeitsunfähigkeit während des gesamten Bezugszeitraums<br />
bestehen bleiben, gleiches hat auch für die Abgeltung von<br />
nicht genommenem Urlaub zu gelten, wenn eine Inanspruchnahme<br />
des Urlaubs durch die Erkrankung unmöglich war.<br />
Hierzu wird ausgeführt: „Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88<br />
[…] ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften<br />
oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für<br />
nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses<br />
keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer<br />
während des gesamten Bezugszeitraums und/oder<br />
Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben<br />
bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch<br />
auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.“<br />
Zwar kann nach der Rechtsprechung des EuGH der Urlaubsanspruch<br />
grundsätzlich verfallen, dies kann aber nur dann eintreten,<br />
wenn die Möglichkeit bestanden hat, den Anspruch<br />
überhaupt auszuüben. Begründet wurde dies damit, dass der<br />
Anspruch auf Jahresurlaub als „ein besonders bedeutsamer<br />
Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft anzusehen“ ist,<br />
der grundsätzlich zu wahren ist. Die Mitgliedstaaten sollen weder<br />
die Entstehung, noch – im Umkehrschluss – das Erlöschen<br />
des Anspruchs vorsehen können 5 . Eine Regelung, welche die<br />
Inanspruchnahme des Urlaubs bei Krankheit beschränkt, stellt<br />
nach Ansicht des EuGH gerade keine Bedingung für die Inanspruchnahme<br />
und Gewährung nach nationalen Rechtsvorschriften<br />
und Gepflogenheiten i. S. d. Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/<br />
EG dar und ist damit unzulässig. Diese Position des EuGH mag<br />
5 EuGH v. 26. 6. 20<strong>01</strong>, Rs. C-173/99 (BECTU), Slg. 2002, I-4881, Rn. 43.<br />
Musterseite aus „<strong>ZESAR</strong>“