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Aufwandsentschädigung oder Entgeltzahlung, Kriterien der ...

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Informationsservice für gemeinnützige Organisationen<br />

Autorin: Monika Frie<strong>der</strong>ich<br />

Stand: November 2012<br />

<strong>Aufwandsentschädigung</strong> <strong>o<strong>der</strong></strong> <strong>Entgeltzahlung</strong>, <strong>Kriterien</strong> <strong>der</strong><br />

Scheinselbständigkeit<br />

„Übungsleiterpauschale“<br />

Bedeutung: Steuerliche Vergünstigung nach § 3 Nr. 26 des deutschen<br />

Einkommensteuergesetzes<br />

Bedingung: Nebenberufliche Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation <strong>o<strong>der</strong></strong> eine<br />

juristische Person des öffentlichen Rechts<br />

Bezug: Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbil<strong>der</strong>, Erzieher, Betreuer <strong>o<strong>der</strong></strong><br />

vergleichbare Tätigkeit (z.B. Übungsleiter im Sportverein <strong>o<strong>der</strong></strong> nebenberuflicher<br />

Dozent an Volkshochschule, Fachhochschule, Uni, künstlerische Tätigkeit, Pflege<br />

alter, kranker <strong>o<strong>der</strong></strong> behin<strong>der</strong>ter Menschen)<br />

Freigrenze: Einkünfte nach § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV sind bis zu einer Grenze in<br />

Höhe von EUR 2.100 jährlich steuerfrei und nicht sozialversicherungspflichtig. Bei<br />

Überschreiten <strong>der</strong> Grenze von EUR 2.100 tritt Steuerpflicht ein, es besteht jedoch<br />

weiterhin Sozialversicherungsfreiheit<br />

Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich<br />

Gemäß § 3 Nr. 26a EStG („Ehrenamtspauschale“)<br />

Bedeutung: Steuerliche Vergünstigung nach § 3 Nr. 26a des deutschen<br />

Einkommensteuergesetzes<br />

Bedingung: Nebenberufliche Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation <strong>o<strong>der</strong></strong> eine<br />

juristische Person des öffentlichen Rechts<br />

Bezug: Nebenberufliche Tätigkeit zur För<strong>der</strong>ung gemeinnütziger, mildtätiger und<br />

kirchlicher Zwecke i.S.d. §§ 52 bis 54 AO (z.B. Tätigkeit als Vereinsvorstand,<br />

Funktionär, Gerätewart usw.)<br />

Freigrenze: Der steuerliche Freibetrag beläuft sich gem. § 3 Nr. 26a EStG auf EUR<br />

500 im Jahr. Bis zu dieser Höhe wird die Ehrenamtspauschale auch nicht<br />

sozialversicherungspflichtig<br />

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Diese Angaben dienen einer grundlegenden Information; sie ersetzen keine Beratung durch eine/n Rechtsanwalt/-anwältin <strong>o<strong>der</strong></strong> Steuerberater/in. Das<br />

Eine Welt Netzwerk Hamburg prüft alle Angaben sorgfältig, übernimmt jedoch keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität <strong>der</strong> Inhalte.


Informationsservice für gemeinnützige Organisationen<br />

Autorin: Monika Frie<strong>der</strong>ich<br />

Stand: November 2012<br />

Abgrenzung: Werkvertrag – Freier Dienstvertrag - Arbeitsvertrag<br />

Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) und Freier Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB):<br />

Regelung im BGB, Dispositionsfreiheit <strong>der</strong> Parteien<br />

Arbeitsvertrag (§§ 611 ff. BGB): Regelung im BGB und durch zwingendes<br />

Arbeitsschutzrecht<br />

Beim Dienstvertrag wird die Tätigkeit als solche, beim Werkvertrag ein bestimmter<br />

Erfolg geschuldet.<br />

Gesetzliche<br />

Regelung<br />

Arbeitsvertrag freier Dienstvertrag Werkvertrag<br />

§§ 611 ff. BGB und<br />

Arbeitsschutzgesetze<br />

§§ 611 ff. BGB §§ 631 ff. BGB<br />

Gegenstand Leistung ./. Entgelt Leistung ./. Entgelt Erfolg ./. Entgelt<br />

Merkmale Einglie<strong>der</strong>ung in<br />

Organisationsablauf,<br />

Arbeitplatz im Verein,<br />

Orts-/Zeitbest. durch AG<br />

Weisungsgebundenheit<br />

i.S. einer hierarchischen<br />

Einglie<strong>der</strong>ung,<br />

Urlaubsanspruch,<br />

Lohnfortzahlung im<br />

Krankheitsfall,<br />

„persönliche<br />

Abhängigkeit“<br />

Selbständigkeit mit<br />

Unternehmensrisiko<br />

und Kapitaleinsatz,<br />

„ausglie<strong>der</strong>barer“<br />

Teilbereich,<br />

Arbeitsplatz extern,<br />

freie Arbeitszeiten,<br />

keine Weisungsgebundenheit,<br />

keine „persönliche<br />

Abhängigkeit“<br />

Selbständigkeit mit<br />

Unternehmensrisiko<br />

und Kapitaleinsatz,<br />

„ausglie<strong>der</strong>barer“<br />

Teilbereich,<br />

Arbeitsplatz extern,<br />

freie Arbeitszeiten,<br />

keine Weisungsgebundenheit,<br />

keine „persönliche<br />

Abhängigkeit“<br />

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Autorin: Monika Frie<strong>der</strong>ich<br />

Stand: November 2012<br />

<strong>Kriterien</strong> <strong>der</strong> Scheinselbständigkeit<br />

Scheinselbständige sind, nach <strong>der</strong> gesetzlichen Vermutung, Personen, die ihre<br />

Mitwirkungspflichten (Auskünfte zu erteilen) verletzt haben und mindestens drei <strong>der</strong><br />

folgenden fünf <strong>Kriterien</strong> erfüllen:<br />

→ Sie beschäftigen regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die aus<br />

diesem Beschäftigungsverhältnis mehr als € 400 monatlich erhalten<br />

→ Sie sind dauerhaft und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig<br />

→ Der Auftraggeber selbst <strong>o<strong>der</strong></strong> ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende<br />

Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer erledigen<br />

(arbeitnehmertypische Beschäftigung)<br />

→ Die Tätigkeit weist keine typischen Merkmale unternehmerischen Handelns auf<br />

→ Die jetzige “selbständige” Tätigkeit entspricht <strong>der</strong> Tätigkeit, die für denselben<br />

Auftraggeber vorher im Arbeitnehmerstatus ausgeübt wurde.<br />

Die gesetzliche Vermutung einer scheinselbständigen Tätigkeit kann im Einzelfall<br />

wi<strong>der</strong>legt werden. “Scheinselbständige” unterliegen grundsätzlich <strong>der</strong><br />

Sozialversicherungspflicht.<br />

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