Bescheid - Baubewilligung - St. Marienkirchen bei Schärding
Bescheid - Baubewilligung - St. Marienkirchen bei Schärding
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(<strong>St</strong>adt-, Markt-Gemeindeamt, pol. Bezirk)<br />
, am<br />
Tel.: RSb<br />
Fax:<br />
Zl.:<br />
Gegenstand: Verlängerung der Frist für die Fertigstellung<br />
des baubehördlich bewilligten Bauvorhabens<br />
auf dem Grundstück<br />
KG<br />
Bezug: Ihr Ansuchen vom<br />
An<br />
<strong>Bescheid</strong><br />
Auf Grund Ihres obgenannten Ansuchens ergeht folgender<br />
Spruch<br />
Gemäß § 38 Abs. 4 O.ö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66, wird für das mit <strong>Bescheid</strong> des Bürgermeisters vom<br />
, Zl. , genehmigte Bauvorhaben die Frist für die Fertigstellung dieses<br />
Bauvorhabens um ........... Jahre verlängert.<br />
Hiefür haben Sie nach der Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl , TP<br />
mit dem <strong>bei</strong>liegenden Zahlschein binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses <strong>Bescheid</strong>es<br />
eine Verwaltungsabgabe von € zu entrichten.<br />
Begründung<br />
In dem obgenannten Ansuchen machen Sie glaubhaft geltend, dass Sie an der rechtzeitigen Fertigstellung des<br />
Bauvorhabens gehindert waren, weil<br />
In Ihrem Ansuchen ist auch glaubhaft dargetan, dass es Ihnen möglich ist, innerhalb der bewilligten Nachfrist das<br />
Bauvorhaben fertig zu stellen.<br />
Es war daher Ihrem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Fertigstellung des Bauvorhabens zu entsprechen.<br />
Rechtsmittelbelehrung<br />
Gegen diesen <strong>Bescheid</strong> ist die Berufung zulässig, die innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses<br />
<strong>Bescheid</strong>es schriftlich oder nach Maßgabe der <strong>bei</strong> der Behörde zur Verfügung stehenden Mittel auch telegrafisch,<br />
fernschriftlich oder sonst automationsunterstützt <strong>bei</strong>m Gemeindeamt eingebracht werden kann. Die Berufung hat<br />
den bekämpften <strong>Bescheid</strong> zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.<br />
1 Zahlschein<br />
Der Bürgermeister:<br />
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© RiS GmbH, OÖ Gemeindebund: BAUBEWILLIGUNG - VERLÄNGERUNG DER BAUFERTIGSTELLUNGSFRIST Bau-41/2002<br />
NACHDRUCK VERBOTEN!
Dieser <strong>Bescheid</strong> ergeht weiters an:<br />
1. Bezirkshauptmannschaft als Naturschutzbehörde<br />
2. Landesstraßenverwaltung <strong>bei</strong>m Amt der OÖ Landesregierung, Klosterstraße 7, 4020 Linz<br />
3. Land- und Forstwirtschaftsinspektion <strong>bei</strong>m Amt der OÖ Landesregierung,<br />
(<strong>bei</strong> land- und forstwirtschaftlichen Zweckbauten)<br />
4. Grundeigentümer der Baugrundstücke (wenn vom Antragsteller verschieden)